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Landgericht Leipzig Beschluss vom 07.07.2009 - 6 Qs 47/09 - Zur Sperrfristabkürzung nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme

LG Leipzig v. 07.07.2009: Zur Sperrfristabkürzung nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme


Das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 07.07.2009 - 6 Qs 47/09) hat entschieden:
Die vorzeitige Aufhebung der Sperre setzt gem. § 69 Abs. 7 Satz 1 StGB in materieller Hinsicht voraus, das Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hierbei kann insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat. Der Nachweis kann durch eine Teilnahme an einem Aufbauseminar der DEKRA erbracht werden.


Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch den im Tenor bezeichneten Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,– Euro verurteilt. Des Weiteren wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung für die Dauer von 12 Monaten verhängt (Bl. 20/21). Der Rechtskraftvermerk weist als Eintritt der Rechtskraft den 27.09.2008 aus. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2008 gegen 04.20 Uhr auf der B6 in der Ortslage ... einen Pkw führte, wobei eine ihm um 04.50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille ergab. Der am 02.03.2006 ausgestellte Führerschein wurde am gleichen Tage mit Einverständnis des Beschwerdeführers in amtliche Verwahrung genommen (Bl. 6). Ausweislich des Protokolls und Antrages zur Feststellung des Alkohols im Blut (Bl 7/7 Rs.) hatte der Beschwerdeführer Alkoholkonsum (Kirsch-Schnaps und "Mixery") eingeräumt; der ärztliche Untersuchungsbericht der Ärztin I. B. stellt Symptome eines leichten Alkoholeinflusses fest.

Mit Schreiben vom 23.09.2008 (Bl. 25), eingegangen bei dem Amtsgericht ausweislich des Posteingangsstempels am 25.09.2008, nahm der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 11.09.2008 ausdrücklich "vollends" an, bat jedoch um eine Verkürzung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Hierauf teilte ihm das Amtsgericht mit Schreiben vom 08.10.2008 mit, dass eine Verkürzung der Sperrfrist nur möglich ist, wenn durch ein Seminar oder ähnliches nachgewiesen würde, dass er nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kfz sei (Bl. 26).

Mit Verteidigerschriftsatz vom 10.02.2009 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ausführlicher, unter anderem mit Verweis auf die Probleme mit Arbeitsmarktbereich (Bl. 30/31). Er legte eine vom 07.01.2009 datierende "Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell DEKRA Mobil (gem. § 2 b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 153 a Abs. 6 der Strafprozeßordnung oder mit § 69 a Abs. 7 Strafgesetzbuches)", unterzeichnet von Dr. ..., Fachpsychologe für Verkehrspsychologie (BDP)/Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater, vor. Ausweislich dieser Bestätigung (Bl. 32/33) handelt es sich hierbei um eine Gruppenmaßnahme, bestehend aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils drei Stunden Dauer, welches speziell auf die Probleme mit Trunkenheitsdelikten straffällig gewordener Teilnehmer zugeschnitten ist. Im Ergebnis bescheinigte Dr. ... dem Beschwerdeführer ein deutlich gesenktes Risiko der Begehung eines erneuten Trunkenheitsdeliktes. Als weitere Anlage war dem Verteidigerschriftsatz ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, Meisterbetrieb R M in Leipzig/A, ohne Datum beigefügt, aus welchem sich die Notwendigkeit einer eigenen Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers für die weitere Beschäftigung in diesem Betrieb ergibt.

Mit Verfügung vom 23.03.2009 (Bl. 37/38) trat die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist entgegen, wobei insbesondere das Fehlen einer individuellen fachpsychologischen Einschätzung im Hinblick auf Rückfallgefahr und Alkoholgefährdung bemängelt wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.05.2009 wurde der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist zurückgewiesen (Bl. 40 bis 43).

Hiergegen legte der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 27.05.2009 sofortige Beschwerde ein. Hierin setzt sich er sich insbesondere mit der Frage der individuellen Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdelikts auseinander (Bl. 45/46).

Auf die Inhalte der vorstehend im Einzelnen bezeichneten Schriftstücke wird zur Vermeidung reiner Wiederholungen Bezug genommen.

Die Akte wurde über die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Landgericht Leipzig zugeleitet und lag der Kammer am 06.07.2009 vor.


II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO zulässig. Insbesondere ist auch die in § 69 a Abs. 7 Satz 2 StPO geregelte Mindestfrist verstrichen.

Die Kammer hat darüber hinaus keinen Zweifel, dass auch die Wochenfrist des § 462 Ab. 3 Satz 1 i. V. m. § 311 Abs. 2 StPO eingehalten ist. Zwar fehlt es an einer förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14.05.2009. Die der Kammer vorgelegte Akte enthält keine entsprechende Abfertigungsverfügung, insbesondere ist weder ein Postzustellnachweis noch ein Empfangsbekenntnis des Verteidigers vorhanden. Lediglich die handschriftliche Verfügung auf Bl. 43 Rs. weist darauf hin, dass am 19.05.2009 die Versendung wohl einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger und die Weitergabe der Akte an die Staatsanwaltschaft Leipzig veranlasst wurde. Nachdem die Akte ausweislich des Posteingangsstempels bei der Staatsanwaltschaft Leipzig am 20.05.2009 (Bl. 43 Rs./Bl. 44) zugegangen war und aus dem Verteidigerschriftsatz vom 27.05.2009, eingegangen bei dem Amtsgericht Grimma, Zweigstelle Wurzen, am gleichen Tage, als Zugangsdatum ebenfalls der 20.05.2009 vermeldet wurde (Bl. 45), geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls eine Bekanntmachung an den Verurteilten respektive an dessen Verteidiger tatsächlich am 20.05.2009 erfolgte.

2. Die sofortige Beschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, weil nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Abkürzung der ursprünglich 12 Monate währenden Sperrfrist gegeben sind:

a) Die vorzeitige Aufhebung der Sperre setzt gem. § 69 Abs. 7 Satz 1 StGB in materieller Hinsicht voraus, das Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hierbei kann insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, Rdnr. 44 zu § 69 a, m. w. N.)

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Verurteilte ein solches Aufbauseminar der DEKRA absolviert hat. Aus der Teilnahmebestätigung geht nämlich hervor, dass die vorstehend unter I. beschriebene Schulung durch einen nach § 36 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt wurde (vgl. bereits LG Hildesheim, Beschluss vom 14.05.2005, Az.: 12 Qs 47/03). Die fachliche Qualifikation des Seminarleiters Dr. ... steht somit für die Kammer nicht in Frage.

b) Aus Sicht der Kammer besteht auch Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss. Die vorgelegte Bestätigung ist dabei durchaus als eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Beschwerdeführers einzuschätzen. Auch wenn es sich bei dem besuchten Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt hat, wird durch den Seminarleiter Dr. ... dem Beschwerdeführer als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotential im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert (Bl. 33 am Ende). Diese Einschätzung resultiert nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Beschwerdeführer erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus besagter Bestätigung.

c) Auch die weiteren Umstände sprechen nicht gegen eine Abkürzung der mit dem o. g. Strafbefehl verhängten 12-monatigen Sperrfrist, welche die Kammer in Höhe von 2 Monaten befürwortet: Der Beschwerdeführer ist noch sehr jung. Er entbehrt seinen Führerschein seit dem Tattag, dem 02.08.2008, mithin bereits seit mehr als 11 Monaten. Von Beginn an – angefangen von den freiwilligen Angaben über den erfolgten Alkoholkonsum bis hin zu seinem Schreiben vom 23.09.2008 – hat er durch sein Verhalten unmissverständlich die Einsicht in sein Fehlverhalten bekundet. Auch wenn der Blutalkoholwert mit fast 1,4 Promille doch recht beträchtlich war, wies der Beschwerdeführer bei seiner ärztlichen Untersuchung vom 02.08.2008 zumindest leichte Trunkenheitssymptome auf, so dass von einem durch längerfristigem Alkoholmissbrauch verfestigten Trinkverhalten einschließlich Alkoholgewöhnung und Toleranzerhöhung zunächst nicht auszugehen ist. Zudem handelte es sich hier um eine Fahrlässigkeitstat. Der Umstand der Gefährdung seines Arbeitsplatzes kommt noch ergänzend hinzu, wobei die Kammer darauf hinweist, dass der drohende Verlust seiner Fahrerlaubnis infolge von Alkoholgenuss dem Beschwerdeführer bereits vor der Tat hätte zumindest bewusst sein können und der drohende oder eingetretene Verlust des Arbeitsplatzes deshalb generell kein Grund für die Sperrfristverkürzung sein kann.

3. Aus den vorstehenden Gründen hat es die Kammer deshalb für vertretbar gesehen, die ursprünglich 12 Monate währende Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf 10 Monate zu reduzieren. Die Dauer dieser Frist berechnet sich nach der eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls vom 11.09.2008.

Hier ist indes zu beachten, dass das am 25.09.2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.09.2008 als Verzicht auf Einlegung des Einspruchs auszulegen ist, nachdem dieses Schreiben auch aus Sicht der Kammer durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht zutreffend nicht als Einspruch gewertet wurde (handschriftliche Verfügung vom 02.10.2008, Bl. 25 Rs.). Besagtes Schreiben des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel daran, dass er den Strafbefehl vollumfänglich annimmt ("Dieses Urteil akzeptiere ich vollends, da mein Verhalten nicht in Ordnung war"). Es handelt sich hiermit um einen Rechtsmittelverzicht gem. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Folge, dass bereits am 25.09.2008 die Rechtskraft des besagten Strafbefehls eingetreten ist. Da zur Anbringung des Rechtskraftvermerks wie auch zu dessen Korrektur ausschließlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Grimma, Zweigstelle Wurzen befugt ist, war die Sache insoweit dem Amtsgericht zurückzuleiten.

4. Die Kammer weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass zur Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis allein die zuständige Verwaltungsbehörde berufen ist, welche an die strafgerichtliche Prognosebeurteilung nicht gebunden ist. Da es sich hierbei um einen Fall der vorzeitigen Aufhebung nach § 69 a Abs. 7 StGB handelt, darf die Verwaltungsbehörde die Ablehnung jedoch nicht allein auf die Tatsachen stützen, welche ursprünglich zum Ausspruch der Sperrfrist geführt haben (vgl. Fischer, a. a. O., Rdnr. 47).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.