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Amtsgericht Alfsfeld Urteil vom 22.10.2009 - 4 Ds 601 Js 19356/09 - Zum Ausnehmen der Fahrzeugklassen L und T von der Führerscheinsperre

AG Alsfeld v. 22.10.2009: Zum Ausnehmen der Fahrzeugklassen L und T von der Führerscheinsperre bei einem jugendlichen Auszubildenden in der Landwirtschaft




Das Amtsgericht Alsfeld (Urteil vom 22.10.2009 - 4 Ds 601 Js 19356/09) hat entschieden:

   Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei einem Vergehen nach § 316 StGB der Täter in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, mit der Folge das gem. § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Im Hinblick auf den Erhalt einer Ausbildungsstätte zum Landwirt für einen verurteilten Jugendlichen können jedoch Fahrzeuge der Klassen L und T von der Sperre ausgenommen werden.

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das
und
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge

Gründe:


I.

Der mittlerweile 18-jährige Angeklagte ist Auszubildender zum Landwirt im 2. Lehrjahr. Er wohnt auf dem Ausbildungshof. Der Angeklagte erhält zwar 450,00 Euro netto monatlich, bekommt allerdings nur 160,00 Euro ausgezahlt, da der Rest als Kostgeld einbehalten wird. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.




II.

Am 01.08.2009 befuhr der Angeklagte gegen 0:45 Uhr mit dem Roller Piaggio, Versicherungskennzeichen ..., die Bstraße und die Straße B. Er war infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Die Blutalkoholkonzentration betrug zur Entnahmezeit um 1:35 Uhr 1,35 Promille. Damit war er fahruntüchtig, was er hätte erkennen können. Durch diese Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

III.

Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts sowohl auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung als auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Gießen vom 06.08.2009 fest.




IV.

Der Angeklagte ist damit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69 a StGB schuldig.

V.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre und 11 Monate alt und damit noch Jugendlicher im Sinne des JGG. Das Gericht hat keine Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 JGG.

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen sein umfassendes Geständnis und die Einsicht, dass es ein Fehler gewesen ist. Ferner ist er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Angesichts dessen hielt es das Gericht für angemessen – jedoch auch ausreichend – ihm eine Verwarnung zu erteilen und ihm eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro binnen 2 Monaten zugunsten eines gemeinnützigen Vereins aufzugeben.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei einem Vergehen nach § 316 StGB der Täter in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, mit der Folge das gem. § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Das Gericht sieht keinen Anlass, vorliegend von dieser Einschätzung abzuweichen. Weiter war nach § 69a StGB eine Sperrfrist zu bestimmen, die das Gericht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter handelt, mit 6 Monaten bemessen hat, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass sein Führerschein für M bereits seit fast 3 Monaten sichergestellt ist.


Im Hinblick auf seine Ausbildungsstelle erscheint eine Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Klasse T und L von der Sperre für die Wiedererteilung angezeigt. Der Ausbilder des Angeklagten bestätigte im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es – gerade wegen der weit auseinander liegenden Gemarkungen, die zu bewirtschaften sind – notwendig für die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses ist, dass der Angeklagte zumindest diese Führerscheinklassen behalten kann.

VI.

Von der Auferlegung der Kosten wurde gemäß § 74 JGG abgesehen. Seine eigenen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

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