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OLG Köln Beschluss vom 28.02.2012 - I-9 U 250/11 - Keine Deckung für Schäden durch Dachlawinen in der Teilkaskoversicherung

OLG Köln v. 28-.02.2012: Keine Deckung für Schäden durch Dachlawinen in der Teilkaskoversicherung


Das OLG Köln (Beschluss vom 28.02.2012 - I-9 U 250/11) hat entschieden:
Der Abgang einer Schneelawine von dem Dach eines Hauses und der hierdurch am Dach des versicherten PKW des Versicherungsnehmers verursachte Schaden ist kein in der Teilkaskoversicherung versichertes Ereignis. Die Aufstellung der versicherten Naturereignisse - Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung - ist abschließend. Die Gefahr des Abgangs von Schneelawinen ist nicht versichert.


Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 5.717,49 € (die Angabe eines Betrags von 5.719,49 € in der Berufungsbegründung dürfte irrtümlich erfolgt sein) gemäß § 1 VVG i.V. mit den Bedingungen der einbezogenen AKB 2010 der Beklagten nicht zu. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Abgang einer Schneelawine von dem Dach eines Hauses in Darmstadt am 02.02.2010 und der hierdurch am Dach des versicherten PKW des Klägers verursachte Schaden kein in der zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherung versichertes Ereignis darstellt.

Ziffer A.2.2 AKB 2010 definiert die in der Teilkaskoversicherung versicherten Ereignisse unter Darstellung der jeweils versicherten Gefahren. Ziffer A.2.2.3 enthält eine abschließende Aufstellung der versicherten Naturereignisse - Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung (vgl. BGH VersR 1984, 28). Die Gefahr des Abgangs von Schneelawinen ist nicht versichert (BGH a.a.O. zu von Berghängen abgehenden Lawinen), sofern keine hierauf gerichtete Vereinbarung geschlossen wurde, im Übrigen in der Form des Abgangs von Dachlawinen auch abweichend von den - wie hier verwendeten - Musterbedingungen, soweit ersichtlich, nicht versicherbar (vgl. Stomper in Halm, Kreuter, Schwab, AKB, Ziff. A.2.2.3 Rn. 510).

Die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, dass die fraglichen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhielten, entbehrt jeglicher Grundlage. Dem durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließt sich nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Klausel Ziff. 2.2.3 AKB 2010 ohne weiteres, dass das - versicherte - Risiko von Schäden durch „Hagel“ oder aber auch „Sturm“ nicht zugleich Schäden durch das gänzlich anders gelagerte Risiko des Abgangs von Schneelawinen umfasst.


II.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.

Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.



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