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OLG Celle Urteil vom 02.12.2004 - 14 U 54/04 - Verschulden des Fahrzeugführers bei einem Autobahnunfall durch "Reifenplatzer"

OLG Celle v. 02.12.2004: Verschulden des Fahrzeugführers bei einem Autobahnunfall durch "Reifenplatzer"


Das OLG Celle (Urteil vom 02.12.2004 - 14 U 54/04) hat entschieden:
Vergeht nach Auftreten von unnormalen Fahrgeräuschen einige Zeit, ohne dass darauf reagiert wird, ist dies als schuldhaftes Verhalten des Fahrers zu werten, so dass dieser beim nachfolgenden Platzen eines Reifens für den entstandenen Schaden aufzukommen hat.


Gründe:

I.

Am 6. April 2002 befuhren vier Studentinnen und ein Student die Bundesautobahn 250 von L. in Richtung H. Am Steuer saß die Zeugin S., neben ihr die Zeugin Z. Hinten links saß die Klägerin, hinten rechts die Zeugin K., zwischen den beiden der Zeuge Kr. Das Fahrzeug fuhr auf der rechten Fahrbahn mit etwa 100 km/h, als sich Teile vom Mantel des rechten Hinterreifens lösten. Danach geriet das Kraftfahrzeug auf den linken Fahrstreifen, um sodann in einem Bogen nach rechts von der Autobahn abzukommen und mit der Front gegen einen dort befindlichen Lärmschutzwall zu prallen. Bei diesem Aufprall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie erlitt neben einem Thoraxtrauma, einer Lungenkontusion sowie einer Hyperthermie eine HWK-5-Berstungsfraktur, wodurch eine komplette Querschnittslähmung ab TH 2 bis 3 sowie eine inkomplette Querschnittslähmung ab C 6 und eine komplette ab C 5 eingetreten sind. Vor dem Unfall hatten alle Fahrzeuginsassen Geräusche gehört, die sich von den normalen Fahrgeräuschen unterschieden. Wie lange diese Geräusche wahrgenommen wurden, ist unter den Parteien streitig.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materieller Schäden in Anspruch. Sie hat die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Zeugin S. für verantwortlich gehalten und ihr als Verschulden angelastet, das Kraftfahrzeug nicht angehalten zu haben, als die Geräusche auftauchten, sondern die Fahrt zunächst unvermindert fortgesetzt zu haben. Erst als das Fahrzeug nach links ausgebrochen sei, habe die Zeugin S. den Fuß vom Gas genommen und vergeblich versucht, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu halten. Demgegenüber hat die Beklagte ein Verschulden der Zeugin S. an dem Unfall geleugnet und behauptet, zwischen den ersten Anzeichen, dass der Hinterreifen nicht in Ordnung sei, und dem Ausbruch hätten nur Bruchteile von Sekunden gelegen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung aller Pkw-Insassen und Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. die auf Ersatz materieller Schäden gerichtete Klage dem Grunde nach in Höhe von 75 % für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 180.000 € sowie einer Rente von monatlich 225 € ab Dezember 2002 nebst Zinsen verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % aller weiteren materiellen Schäden zu ersetzen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Urteils und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszuge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht infolge falscher Einordnung des zeitlichen Ablaufs zu einer unrichtigen Beweiswürdigung gekommen sei. Die Zeugin S. habe nicht fahrlässig gehandelt. Für sie habe kein Anlass bestanden, die Geschwindigkeit herabzusetzen, als sie das Geräusch gehört, aber dem Straßenbelag zugeordnet habe. Es wäre lebensfremd und würde zu chaotischen Verhältnissen auf der Autobahn führen, wenn auf erste Anzeichen von Unregelmäßigkeiten sofort durch Verlangsamen oder Abbremsen reagiert würde, ohne eine Analyse nach dem Grund durchzuführen. Auch ein Fahren auf dem Standstreifen hätte nichts gebracht. Denn die zunächst kleine wulstartige Ausbildung auf der Innenseite des Reifens sei von Außen nicht zu erkennen gewesen. Schließlich hätten auch die anderen Insassen die Fahrerin S. nicht angesprochen und gewarnt.

Die Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und sieht es weiterhin als Verschulden der Zeugin S. an, nicht zumindest sofort die Geschwindigkeit verringert zu haben, als sie die ungewöhnlichen Geräusche hörte.

Im Einzelnen wird wegen des Vortrags der Parteien auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 27. Mai 2004 (Bl. 405 bis 413 d. A.) und die Berufungserwiderung der Klägerin vom 6. Juli 2004 (Bl. 417 bis 423 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch eine mündliche ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Insoweit wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 2. November 2004 (Bl. 427 bis 429 d. A.) Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz scheiden nach § 8 a StVG a. F. von vornherein aus, weil eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personalbeförderung nicht vorgelegen hat.

2. Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1, 3 PflVG setzt somit voraus, dass die Zeugin S. den Unfall schuldhaft, also fahrlässig (Vorsatz kommt von vornherein nicht in Betracht) verursacht hat. Das hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat sich in vollem Umfang anschließt, sodass zur Vermeidung einer unnötigen Wiederholung darauf verwiesen werden kann, angenommen.

a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie verweist zwar zu Recht darauf, dass auf den zeitlichen Ablauf abzustellen und dabei zu beachten ist, dass die akustische und taktile Wahrnehmbarkeit zunahm und daher zu fragen ist, wann eine Reaktion auf die Geräusche zu fordern war. Dabei zerlegt die Beklagte aber die einzelnen Zeugenaussagen selbst in verschiedene Abschnitte und lässt außer Acht, dass aus sämtlichen Aussagen folgt, dass die Fahrerin S. die anormalen Geräusche geraume Zeit wahrgenommen hatte, wie das Landgericht im Einzelnen bereits zutreffend ausgeführt hat. Hervorzuheben ist nochmals, dass die Zeugin S. selbst die Wahrnehmung folgendermaßen geschildert hatte: Auftauchen der Geräusche, nachdenken darüber, sehen auf die Fahrbahn, nichts bemerken. Dies alles hat, wie die Zeugin weiter ausgeführt hat, „seine Zeit in Anspruch genommen“, nach nachträglicher Einschätzung der Zeugin etwa eine halbe Minute. Damit in Einklang steht, dass die hinten sitzenden Zeugen sich noch über die Fahrgeräusche unterhielten (Äußerung der Zeugin K.: „Das ist R‘s [= Zeugin S.] Auto“; Äußerung der Klägerin: „Es hört sich an, als wenn wir gleich einen Reifen verlieren“). Auch diese Äußerungen fielen natürlich erst, als das Geräusch registriert worden war. Beide Aussagen überlagerten sich nicht, sondern fielen nacheinander, wie der Zeuge Kr. ausgesagt hat. Nach alledem würdigt der Senat mit dem Landgericht die Zeugenaussagen so, dass das Schlingern des Kraftfahrzeugs nicht aus heiterem Himmel einsetzte, sondern eine geraume Zeit nach Auftauchen der Geräusche verging, die jedenfalls ausreichte, um die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs entscheidend herabzusetzen oder gar anzuhalten. Der Sachverständige hat dazu bei seiner Anhörung nochmals ausgeführt, dass in diesem Fall der Unfall vermieden worden wäre.

b) Hierzu war die Zeugin S. auch verpflichtet. Auch wenn sie nicht sofort feststellen konnte, ob das Geräusch tatsächlich von einem Reifen herrührte, und selbst wenn sie angenommen haben sollte, dass auch andere Ursachen in Betracht kamen, hätte die Zeugin S. in Rechnung stellen müssen, dass ein Defekt an einem Rad aufgetreten sein konnte, was eine erhebliche Gefahr für die anderen Insassen, die sich ihr anvertraut hatten, darstellen konnte, die sich dann leider auch realisiert hat. Dass sich nach einem Anhalten auch nicht hätte klären lassen, woher die Geräusche kamen, weil sich die Beule an der Innenseite des Reifens gebildet hatte, wie der Sachverständige erläutert hat, ändert an dieser Verpflichtung nichts. Denn dann hätte die Zeugin S. nur langsam weiterfahren dürfen, um jegliche Gefährdung auszuschließen. Dabei hätte sie die Geräusche weiterhin bemerkt, und zwar nach der Feststellung des Sachverständigen in einer geringeren Frequenz, was jedenfalls nunmehr zur Annahme hätte führen müssen, dass etwas mit den Rädern nicht stimmte, was wiederum ein Weiterfahren verbot. Das kurze Weiterfahren mit geringer Geschwindigkeit hätte auch auf dem Standstreifen stattfinden können. Was die Beklagte dagegen auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 15. November 2004 vorträgt, steht schon deshalb nicht entgegen, weil im Vordergrund die Vermeidung jeglicher Gefährdung der anderen Insassen stand und daher notfalls gegebenenfalls auch gegen § 18 StVO hätte verstoßen werden dürfen und müssen.

c) Nicht vorzuwerfen ist dagegen der Zeugin S., dass sie in dem Moment, als sich die Laufflächen von dem Reifen lösten, offensichtlich unsachgemäß reagierte, wie aus der Feststellung des Sachverständigen folgt, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Zeugin S. den Wagen hätte ausrollen lassen. Das Ablösen der Lauffläche und die Instabilität des Kraftfahrzeugs kann schlagartig eingetreten sein. Wenn die Zeugin S. darauf schuldhaft falsch reagierte, kann ihr das nicht als Verschulden angelastet werden (vgl. OLG Oldenburg, ZfS 1985, 257 und OLG Celle - 3. Zivilsenat - VRS 64, 322 f. für vergleichbare Fälle).

3. Ob die Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall traf, das das Landgericht mit 25 % angenommen hat, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats, weil die Klägerin das Urteil nicht angefochten hat.

4. Die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes nebst Rente hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Insoweit bestehen aber auch keine Bedenken an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Entscheidung. Merkwürdig muten dem Senat allerdings die Fragen an, die der Einzelrichter der Klägerin unter Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt hat. Sie waren nach Ansicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Die Antworten lagen auf der Hand und aus dem Urteil geht auch nicht hervor, welche Bedeutung die Beantwortung dieser Fragen für die Höhe des Schmerzensgeldes gehabt haben soll. Diese Fragen hätten im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin unterbleiben müssen. Allemal widersprüchlich ist, dass das Ergebnis dieser Befragung dann im Urteil und damit für jeden, der das Urteil in die Hand bekommt, wiedergegeben wurde.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.