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BGH Urteil vom 22.04.1986 - VI ZR 133/85 - Zur Kenntnis des Sozialversicherungsträgers für die Verjährung von Regressansprüchen

BGH v. 22.04.1986: Zur Kenntnis des Sozialversicherungsträgers für die Verjährung von Regressansprüchen


Der BGH (Urteil vom 22.04.1986 - VI ZR 133/85) hat entschieden:
Zur Frage, ob die Verjährung nach BGB § 852 zu laufen beginnt, wenn nach dem Anspruchsübergang gemäß OEG § 5, BVG § 81a, BGB § 823 innerhalb der verfügungsbefugten Behörde Bedienstete der Grundsatzabteilung, nicht aber Bedienstete der Regressabteilung von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangen.


Tatbestand:

Das klagende Land nimmt wegen Leistungen, die es an Frau P. nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181) erbracht hat und in Zukunft erbringen wird, den Beklagten als Schädiger in Anspruch.

Am 27. November 1979 stellte Frau P. mit der Behauptung, der Beklagte habe ihr am 21. Januar 1979 schwere Körperverletzungen zugefügt, bei dem Versorgungsamt M. einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG. Das Versorgungsamt traf nach Ermittlungen am 18. Januar 1980 eine Aktenentscheidung, in der es sich unter Schilderung des Sachverhalts für die Erteilung eines endgültigen positiven Bescheides aussprach. Eine Durchschrift dieser Aktenentscheidung übersandte es mit Schreiben vom 18. Januar 1980 der Abteilung IV des zuständigen Landesversorgungsamtes. Dabei bezog sich das Versorgungsamt auf eine Verfügung des Landesversorgungsamtes, in der die Versorgungsämter aufgefordert wurden, der Abteilung IV des Landesversorgungsamtes Durchschriften ihrer Aktenentscheidungen vorzulegen. Durch Bescheid vom 23. Oktober 1980 erkannte das Versorgungsamt M. bestimmte gesundheitliche Schädigungen der Frau P. als Folgen ihrer am 21. Januar 1979 erlittenen Verletzungen an und setzte ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 v.H. fest. Aufgrund dieses Bescheides erhält Frau P. eine Grundrente; außerdem wurden die Heilbehandlungskosten übernommen.

Mit Schreiben vom 12. August 1981 legte das Versorgungsamt M. dem zuständigen Landesversorgungsamt die Regressakte vor. Dabei bezog es sich auf Verfügungen des Landesversorgungsamtes, in denen bestimmt ist, dass die Versorgungsämter die Regressakten dem Landesversorgungsamt nach Abschluss der Ermittlungen zur Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen mit einem Sachbericht vorzulegen haben.

Mit einem am 25. Mai 1983 zugestellten Mahnbescheid vom 18. Mai 1983 hat das klagende Land aus übergegangenem Recht (§§ 5 OEG, 81 a BVG, 823 BGB) von dem Beklagten Erstattung der übernommenen Heilbehandlungskosten in Höhe von 10.240,26 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat es mit einem dem Beklagten am 5. September 1983 zugestellten Schriftsatz vom 20. Juli 1983 seine bisherigen Rentenzahlungen an Frau P. in Höhe von 7.624 DM nebst Zinsen geltend gemacht und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der in Zukunft an Frau P. wegen der Verletzungshandlung vom 21. Januar 1979 nach dem OEG zu zahlenden Beträge begehrt.

Der Beklagte hat bestritten, Frau P. die Gesundheitsschädigungen, auf denen die Leistungen des klagenden Landes beruhen, zugefügt zu haben; ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das klagende Land hat vorgetragen, das zur Durchsetzung von Regressansprüchen allein zuständige Landesversorgungsamt habe erst durch den Bericht des Versorgungsamtes M. vom 12. August 1981 von dem maßgeblichen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Das Schreiben des Versorgungsamtes vom 18. Januar 1980 an die Abteilung IV des Landesversorgungsamtes habe diesem Amt nicht die nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vermittelt, denn bei dieser Abteilung handele es sich um die Grundsatzabteilung, die für die Bearbeitung von Regressangelegenheiten nicht zuständig sei; dies sei vielmehr Sache der Abteilung III des Landesversorgungsamtes.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Vortrag des Beklagten, mit dem er eine Ansprüche nach dem OEG auslösende gesundheitliche Schädigung der Frau P. bestreitet, als verspätet erachtet; die Verjährungseinrede des Beklagten hat das Landgericht nicht durchgreifen lassen, weil die für die Geltendmachung der Regressforderung zuständigen Beamten des Landesversorgungsamtes erst am 12. August 1981 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hätten.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt das Land sein Prozessbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche, die nach §§ 5 OEG, 81 a BVG, 823 BGB auf das klagende Land übergegangen sind, verjährt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Klageansprüche sei die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB) bereits abgelaufen gewesen. Für den Beginn dieser Frist komme es, da die Klageansprüche bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf das klagende Land übergegangen seien, auf die Kenntnis der zuständigen Beamten des Landes von der dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlung an. Diese Beamten hätten mehr als drei Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung der Klageansprüche von dem Sachverhalt, der zur Gewährung der Versorgung nach dem OEG geführt habe, Kenntnis erlangt. Das Landesversorgungsamt habe spätestens am 20. Januar 1980 von der Aktenentscheidung des Versorgungsamtes M. vom 18. Januar 1980 Kenntnis erhalten. Dieser Aktenvermerk habe alle für den Verjährungsbeginn erforderlichen Angaben enthalten. Für den Beginn der Verjährung sei es unerheblich, dass die Aktenentscheidung weisungsgemäß der Grundsatzabteilung und nicht der Regressabteilung des Landesversorgungsamtes mitgeteilt worden sei. Auf die behördeninterne Zuständigkeitsverteilung komme es nicht an, weil für alle in die Zuständigkeit des Landesversorgungsamtes fallenden Aufgaben auch der für die Sachbearbeitung nicht zuständige Bedienstete dieses Amtes der Wissensvertreter des beklagten Landes sei. Jeder Bedienstete dieses Amtes müsse einen Vorgang, für den er nicht zuständig sei, dem zuständigen Dezernenten zuleiten. Dies bedeute für den Streitfall, dass die Kenntnis der Bediensteten der Grundsatzabteilung des Landesversorgungsamtes von der Aktenentscheidung für den Beginn der Verjährung ausreichend gewesen sei; diese Bediensteten seien zwar für die Bearbeitung der Regressangelegenheit nicht zuständig gewesen, es sei aber ihre Pflicht gewesen, die Regressabteilung an dem Vorgang zu beteiligen. Damit bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob das Landgericht den Vortrag des Beklagten, mit dem er die ihm zur Last gelegte Verletzungshandlung bestritten habe, zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen habe.


II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch.

1. Allerdings sind die Überlegungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, nicht zu beanstanden.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand angesichts der gesundheitlichen Schädigung, die Frau P. erlitten hat, von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach dem OEG. Damit vollzog sich nach §§ 5 OEG, 81 a BVG, 823 StGB der Anspruchsübergang auf das klagende Land bereits im Augenblick der dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlung (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 341 und vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164).

b) Daraus folgt, dass es - wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat - für die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht auf die Kenntnis der Verletzten, sondern auf die Kenntnis des Anspruchsträgers ankommt. Diese Kenntnis wird dem klagenden Land als Anspruchsträger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - aaO S. 342, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 und vom 24. September 1985 - aaO S. 164, 165).

2. Es trifft aber nicht zu, dass bereits die Übersendung der Aktenentscheidung vom 18. Januar 1980 an das Landesversorgungsamt dem klagenden Land die für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis vermittelt hat. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Aktenentscheidung alle für den Verjährungsbeginn erforderlichen Angaben enthielt. Denn die Verjährungseinrede des Beklagten scheitert schon daran, dass die Aktenentscheidung nicht die für die Geltendmachung der Klageansprüche zuständigen Bediensteten des Landesversorgungsamtes erreicht hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es darauf an, dass der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regressansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - aaO). Zuständig für die Geltendmachung der Regressansprüche und damit verfügungsbefugt war das Landesversorgungsamt (§ 1 Buchstabe e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I S. 367 -in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I S. 104). Dies bedeutet, dass die Übersendung der Aktenentscheidung vom 18. Januar 1980 an das Landesversorgungsamt nur dann die Verjährung in Lauf gesetzt hat, wenn die für die Vorbereitung und Verfolgung der Regressansprüche nach §§ 5 OEG, 81 a BVG zuständigen Bediensteten dieses Amtes von der Aktenentscheidung Kenntnis erlangt haben.

Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Danach ging die Aktenentscheidung des Versorgungsamtes M. der Abteilung IV (Grundsatzabteilung) des Landesversorgungsamtes zu. Dieser Abteilung hatten die für die Durchführung des OEG zuständigen Sonderdezernenten der einzelnen Versorgungsämter gemäß einer Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24. Januar 1978 (GA 167) jeweils eine Durchschrift ihrer die Gewährung von Leistungen an den Geschädigten betreffenden Aktenentscheidungen vorzulegen. Die Vorlage diente dem Zweck, eine einheitliche Handhabung bei der Gewährung von Leistungen zu gewährleisten. Die Abteilung IV war aber nicht für die Geltendmachung der Regressansprüche zuständig, vielmehr fiel dies in die Zuständigkeit der Abteilung III (Regressabteilung) des Landesversorgungsamtes. Damit hat die Aktenentscheidung nicht die "zuständigen Bediensteten" im Sinne der Rechtsprechung des Senats erreicht.

b) Das Berufungsgericht hat dies auch durchaus gesehen. Es meint indes, dass sich das klagende Land auch die Kenntnis der für die Verfolgung der Regressansprüche nicht zuständigen Bediensteten der Abteilung IV des Landesversorgungsamtes zurechnen lassen müsse.

Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Die Kenntnis der Bediensteten der Abteilung IV des Landesversorgungsamtes ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - dem klagenden Land zuzurechnen, weil auch die nach der internen Zuständigkeitsverteilung nicht zuständigen Bediensteten dieses Amtes "Wissensvertreter" des klagenden Landes seien. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Rechtsgedankens anerkannt, dass das nach § 852 Abs. 1 BGB für die Verjährung erforderliche Wissen eines "Wissensvertreters" von Schaden und Schädiger dem Rechtsträger zuzurechnen ist. Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber die strengen Voraussetzungen deutlich gemacht, die für die Annahme eines "Wissensvertreters" vorliegen müssen. Erforderlich ist hierfür, dass der Rechtsträger den "Wissensvertreter" mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat. Voraussetzung für die Annahme eines "Wissensvertreters" sind also dessen Sachzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - aaO m.w.N.). Den Bediensteten der Grundsatzabteilung des Landesversorgungsamtes fehlten beide Voraussetzungen. Nicht sie, sondern die Bediensteten der Regressabteilung waren für die Verfolgung der hier geltend gemachten Regressansprüche zuständig und verantwortlich.

bb) Die Kenntnis der Bediensteten der Grundsatzabteilung des Landesversorgungsamtes von Schaden und Schädiger ist dem klagenden Land auch nicht - wie das Berufungsgericht weiter meint - deshalb zuzurechnen, weil sie verpflichtet gewesen wären, den zuständigen Bediensteten der Regressabteilung die Aktenentscheidung vom 18. Januar 1980 zur Kenntnis zu bringen.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Organisationsvorschriften des Landesversorgungsamtes eine solche Informationsverpflichtung der Grundsatzabteilung begründeten. Vielmehr sieht die zu den Akten gereichte Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 5. Oktober 1976 (GA 174) für die Geltendmachung von Regressansprüchen ein besonderes Verfahren vor. Danach haben die Versorgungsämter nach Abschluss der Ermittlungen die Regressakte und die einschlägigen weiteren Akten mit einem Sachbericht dem Landesversorgungsamt zur Entscheidung über die Geltendmachung eines Regressanspruchs vorzulegen. Dies ist im Streitfall erst mit Schreiben des Versorgungsamtes M. vom 12. August 1981 geschehen.

Hiervon ist bei der Beurteilung der Verjährung auszugehen, selbst wenn sich diese organisatorische Regelung als unzweckmäßig oder gar als vorwerfbarer Organisationsfehler erweisen sollte. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörden - etwa unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes - eine Organisationsform schaffen, die die Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB zum frühest möglichen Zeitpunkt eintreten lässt. Anders mag zu entscheiden sein, wenn ein innerhalb der für Regressangelegenheiten zuständigen Arbeitseinheit - etwa der Regressabteilung oder dem Regressdezernat - tätiger Sachbearbeiter, der nach der internen Geschäftsverteilung für die Bearbeitung des konkreten Regressfalles nicht zuständig ist, die nach § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - aaO S. 165).

Der Senat folgt damit nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, nach der die behördeninterne Zuständigkeitsverteilung nicht maßgebend, sondern von einer "ressortübergreifenden Zuständigkeit" jedes Bediensteten für die Entgegennahme und Verarbeitung von Informationen auszugehen sei. Für diese Auffassung kann sich das Berufungsgericht nicht auf die Kommentierung von Mertens (MünchKomm § 852 RdNr. 15 a.E.) stützen. Danach ist bei öffentlich- rechtlichen Leistungsträgern auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten abzustellen, wobei es allerdings auf eine behördeninterne Zuständigkeitsaufteilung "unter mehreren Sachbearbeitern" nicht entscheidend ankommen kann. Damit ist der oben angesprochene Fall der Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Sachbearbeiter innerhalb der für Regressfragen zuständigen Arbeitseinheit gemeint. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Im Streitfall waren vor Zugang des Schreibens des Versorgungsamtes M. vom 12. August 1981 allein die Bediensteten der Abteilung IV durch die Übersendung der Aktenentscheidung vom 18. Januar 1980 mit dem Schadensfall befasst. Die Beteiligung dieser Abteilung diente aber - wie oben ausgeführt - nur dem Zweck, eine Koordinierung der Entscheidungen der Versorgungsämter im Stadium der Bewilligung von Leistungen zu ermöglichen. Aus dieser Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit der Abteilung IV folgt, dass es auf die Kenntnis der Bediensteten dieser Abteilung für die Verjährung der Klageansprüche nicht ankommt.

3. Damit hat erst das unter Vorlage der Akten übersandte Schreiben des Versorgungsamtes M. vom 12. August 1981 nac § 852 Abs. 1 BGB die Verjährung in Lauf gesetzt. Mithin ist die Verjährung der Klageansprüche durch deren gerichtliche Geltendmachung noch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren unterbrochen worden (§§ 209, 217 BGB).


III.

Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, über die -aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassenen Fragen (Zurückweisung des Sachvortrags des Beklagten wegen Verspätung und ggf. Kausalität zwischen der Verletzungshandlung des Beklagten und der vom klagenden Land entschädigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Frau P.) zu entscheiden.