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Landgericht Köln Urteil vom 0.08.2012 - 5 O 228/10 - Zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Disposition des Verletzten

LG Köln v. 0.08.2012: Zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Disposition des Verletzten


Das Landgericht Köln (Urteil vom 0.08.2012 - 5 O 228/10) hat entschieden:
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität haftet der Schädiger dabei für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung davonträgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die bloße Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen; eine richtungsgebende Veränderung ist nicht erforderlich. Eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, schließt den Zurechnungszusammenhang ebenfalls nicht aus.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Krankenversicherung Ansprüche aus übergegangenem Recht von Frau T...... gemäß § 116 SGB X geltend.

Die Klägerin ist die Krankenversicherung der am 17.12.1925 geborenen Frau T.... Diese überquerte am 11.12.2002 gegen 19:11 Uhr die S-Straße in Brühl gegenüber der Z-Straße auf dem Zebrastreifen als Letzte von mehreren Personen. Sie befand sich noch auf dem ersten Teil des Überwegs, als sie von links der von der Beklagten zu 1) gefahrene Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter die Beklagte zu 2) war und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, erfasste. Frau T... wurde erheblich verletzt. Sie erlitt eine Schlüsselbeinfraktur, eine Kniescheibenzertrümmerung rechts, einen Wadenbeinbruch links und diverse Prellungen und Blutergüsse am gesamten Körper. Insofern wird auf das Gutachten von Prof. Dr. S vom 30.07.2004 (Anlage K 2, Blatt 4 des Anlagenheftes = Anlage B 2, Blatt 51 des Anlagenheftes) verwiesen.

Frau T... wurde pflegebedürftig. Die Klägerin erbrachte für sie Pflegekosten in der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.08.2010 in Höhe von insgesamt 5.088,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.08.2010 (Blatt 24, 25 der Akte) verwiesen. Diesen Betrag verlangt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Zudem verlangt sie Feststellung hinsichtlich der weiteren Ersatzpflicht und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien als Gesamtschuldner zur Erstattung der verlangten Beträge verpflichtet.

Aus einer von ihr eingeholten Stellungnahme des MDK Nordrhein vom 21.10.2009 (Anlage K 8, Blatt 27 des Anlagenheftes) ergebe sich, dass die Gangstörung und die Mobilitätsstörung deutlich im Vordergrund stünden. Zusätzlich bestehe eine Altersgebrechlichkeit mit diabetischer Stoffwechsellage und Hochdruckleiden. Sowohl die Einschränkung der unteren Extremitäten als auch geringgradige Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk seien die maßgeblichen Ursachen für die jetzt bestehende Pflegebedürftigkeit. Es werde eingeschätzt, dass die jetzt bestehende Pflegebedürftigkeit zu ca. 50 Prozent auf die Unfallschädigung und deren Folgen zurückzuführen sei, wobei mit einer weiteren Abnahme der Prozente nicht zu rechnen sei.

Da ohne die Unfallschädigung die Pflegebedürftigkeit nicht eingetreten wäre, was sich auch aus einer Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Y vom 02.03.2010 (Anlage K 9a, Blatt 46 des Anlagenheftes) ergebe, seien die Beklagten verpflichtet, die Pflegeleistungen zu 100 Prozent zu tragen. Maßgeblich nach der Rechtsprechung sei nämlich der zivilrechtliche Haftungsbegriff. Dieser habe andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht. Dementsprechend sei die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruhen, ohne dass die Vorschäden „richtungsgebend“ verstärkt würden. Die Mitverursachung durch das Schadensereignis genüge, um eine volle Haftung zu begründen.

Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet, da ein Feststellungsinteresse bestehe.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.088,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 1.956,00 € seit dem 02.07.2009 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der T... aus dem Vorfall vom 11.12.2002 gegen 19:11 Uhr in der S-Straße in 50321 Brühl entstanden seien und noch entstehen würden.

  3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 261,21 € brutto freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass die von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Pflegekosten unfallbedingt erforderlich gewesen seien. Sie gehen davon aus, dass die Pflegebedürftigkeit auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Die bei Frau T... eingetretene Pflegebedürftigkeit sei ausschließlich ihrem Alter und alterstypischen Gebrechen geschuldet, nicht aber dem Unfallereignis vom 11.12.2002. Die Beklagten verweisen hierzu auf die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Y vom 10.07.2009 (Anlage B 3, Blatt 64 des Anlagenheftes), das Gutachten des MDK Nordrhein vom 13.03.2009 (Anlage B 4, Blatt 65 des Anlagenheftes) und die Stellungnahme des MDK Nordrhein vom 21.10.2009 (Anlage B 5, Blatt 76 des Anlagenheftes).

Die Beklagten sind der Meinung, sie schuldeten jedenfalls nicht Ersatz für die gesamten Aufwendungen der Klägerin, selbst wenn die Pflegebedürftigkeit von Frau T... auch nur zu einem Teil unfallbedingt hervorgerufen sein sollte - was bestritten bleibe -, da Frau T... auch ohne das Unfallereignis pflegebedürftig geworden wäre. Die Pflegebedürftigkeit beruhe allenfalls zu 50 Prozent auf dem Unfallereignis.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 19.01.2011 (Blatt 79 der Akte) und 31.08.2011 (Blatt 129 der Akte) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. C... vom 04.07.2011 (Blatt 93 der Akte) und 11.10.2011 (Blatt 136 der Akte) verwiesen. Den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 01.06.2012 zurückgenommen. Die Anordnung der Anhörung des Sachverständigen gemäß Beschluss vom 14.02.2012 (Blatt 157 der Akte) ist dementsprechend mit Beschluss vom 04.06.2012 (Blatt 173 der Akte) aufgehoben worden. In dem Beschluss ist irrtümlich aufgeführt worden, dass die Klägerin auf die Anhörung verzichtet habe; der Verzicht ist von den Beklagten erklärt worden.

Die Akte Landgericht Köln 23 O 289/08 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 116 SGB X verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.088,00 € zu zahlen.

Eine Haftung dem Grunde nach - die auch unstreitig ist - besteht, weil die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Ford den Unfall mit Frau T... allein verursacht und verschuldet hat.

Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin die geltend gemachten Pflegekosten - Pflegegeld und Qualitätspflege - für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.08.2010 in Höhe von insgesamt 5.088,00 €, die die Klägerin für Frau T... erbrachte, zu zahlen.

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität haftet der Schädiger dabei für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung davonträgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die bloße Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen; eine richtungsgebende Veränderung ist nicht erforderlich. Eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, schließt den Zurechnungszusammenhang ebenfalls nicht aus (vgl. BGH, VersR 2002, 200; OLG Köln, VersR 1998, 1249). Soweit die Beklagten sich auf den aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden Kausalitätsbegriff stützen, vermag dies im vorliegenden Fall eine Haftung nicht abzuwenden. Maßgeblich ist nämlich der zivilrechtliche Kausalitäts- und Haftungsbegriff. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Schaden-Praxis 2000, 411) führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dort ging es nämlich um eine bereits pflegebedürftige Person. Auch die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Schaden-Praxis 2011, 321) betrifft eine andere Fallgestaltung.

Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. C..., denen sich das Gericht anschließt und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt sich, dass Frau T... insbesondere Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke, Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes sowie erhebliche Folgen aufgrund der Bein-/Beckenvenenthrombose, die sämtlich unfallbedingt waren, hatte. Diese nicht in anatomischer Stellung ausgeheilten Unfallfolgen der oberen und unteren Extremitäten führten zu Funktions- und Bewegungseinschränkungen. Der Unfall vom 11.12.2002 und seine Folgen waren ursächlich dafür, dass Frau T... ab 01.10.2008 pflegebedürftig wurde. Der Unfall führte dabei erst im Verlauf von Jahren aufgrund posttraumatischer Schäden wie des posttraumatischen Verschleißes (Arthrose) zu den deutlichen Funktionseinschränkungen, die schließlich zur Pflegebedürftigkeit führten.

Nach dem Vorgesagten kommt es nicht darauf an, zu welchem prozentualen Anteil der Unfall an der Pflegebedürftigkeit von Frau T... mitgewirkt hat.

Den geltend gemachten Anspruch hat die Klägerin auch zutreffend dargelegt und berechnet.

Den Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung zu.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis vom Eintritt eines Schadens liegt dabei nur dann vor, wenn der Schaden als möglich vorhersehbar ist. Im vorliegenden Fall trat erst im Jahr 2008 ein allgemeiner körperlicher Kräfteabbau bei Frau T... ein. Das Gehvermögen verschlechterte sich. Sie war seit ca. Sommer 2008 vermehrt auf die Hilfe durch ihre Angehörigen angewiesen. Erst im Jahre 2009 wurde der Pflegeantrag gestellt. Demgemäß kommt erst ab diesem Zeitpunkt eine Kenntnis der Klägerin in Betracht. Zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage am 19.08.2010, wodurch eine Hemmung der Verjährung eintrat, war der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB) in Bezug auf einen Betrag von 1.956,00 € aufgrund des Schreibens vom 03.08.2009 mit Fristsetzung zum 01.07.2009 ab 02.07.2009 gerechtfertigt.

Hinsichtlich des restlichen Betrages von 3.132,00 € ist der Zinsanspruch gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit am 16.09.2010 gerechtfertigt.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vor. Mit einem weiteren Eintritt von Kosten ist zu rechnen.

Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 € zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 18.730,00 Euro
- Antrag 1: 5.088,00 Euro
- Antrag 2: 13.642,00 Euro (10.270,00 Euro - 5.088,00 Euro)
- Antrag 3: 0,00 Euro