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OLG Koblenz Beschluss vom 14.05.2012 - 10 U 1292/11 - Zur Kürzung der Teilkaskoentschädigung wegen grober Fahrlässigkeit

OLG Koblenz v. 14.05.2012: Zur Kürzung der Teilkaskoentschädigung wegen grober Fahrlässigkeit


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 14.05.2012 - 10 U 1292/11) hat entschieden:
Lässt eine Pflegekraft in einem Seniorenheim die Autoschlüssel in einem Korb im nicht geschlossenem Aufenthaltsraum zurück, obwohl ihr ein abschließbarer Spind/Raum zur Verfügung steht, so ist eine 50%ige Kürzung der Teilkaskoentschädigung für die Entwendung des Kfz mit dem Schlüssel angezeigt.


Siehe auch Fahrzeugschlüssel und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in Höhe von 74,11 € zuzüglich Zinsen aus 3.404,11 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16. September 2010 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte ist aufgrund des Teilkaskoversicherungsvertrages der Parteien verpflichtet, der Klägerin für den Diebstahl deren Fahrzeugs vom 22. April 2010 Ersatz von 50 % des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens zu leisten. Eine Kürzung auf 50 % gemäß Abschn. A.2.16.1 der AKB 2008 ist nach den Gesamtumständen hier gerechtfertigt. Denn die Klägerin hat den Diebstahl ihres Fahrzeugs grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass sie die Fahrzeugschlüssel mit weiteren Gegenständen in einen Korb legte, den sie während ihrer Nachtschicht in einem Seniorenheim in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum aufbewahrte, obwohl ihr ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Aufbewahrung zur Verfügung gestanden hätten. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sich der streitgegenständliche Diebstahl zwischen 20.50 Uhr und 21.20 Uhr ereignet haben müsse und es sich bereits aus der Natur der Sache ergebe, dass die Klägerin habe davon ausgehen können, dass sich um 20.50 Uhr kein Fremder mehr im Haus befinde. Denn die Besuchszeiten seien seit langem beendet gewesen, die Patienten hätten bereits seit langem das Abendessen eingenommen und seien bereits vom Spätdienst zu Bett gebracht worden. Es sei deshalb in dem Zeitraum von 20.50 Uhr bis 21.00 Uhr - zu diesem Zeitpunkt habe nach den Anweisungen der Heimleitung die Kollegin der Klägerin die Eingangstür abschließen sollen - für Unbefugte nicht problemlos möglich gewesen, das Seniorenheim zu betreten, sich dort aufzuhalten und in einem dunklen Aufenthaltsraum binnen kurzer Frist einen Korb nach Schlüsseln zu durchsuchen. Es liege allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor. Das Verschließen der Eingangstür begründe das gleiche Ergebnis wie das Einschließen in einem Spind.

Die Klägerin verkennt, dass in einem Seniorenheim Besuchern der Heimbewohner gestattet ist, sich auch außerhalb von „Besuchszeiten“ in dem Heim aufzuhalten. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen. Ebenso können die Heimbewohner selbst sich in dem Haus frei bewegen und dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür auch verlassen und betreten. Da somit zu den Öffnungszeiten der Eingangstür immer damit zu rechnen ist, dass sich Personen im Haus bewegen und dieses betreten und/oder verlassen, stellt es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, einen Fahrzeugschlüssel unverschlossen für jeden zugänglich aufzubewahren, wenn tatsächlich zumutbare Verschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere hier, weil die Klägerin sogar ihren abschließbaren Spind aufsuchte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gleichwohl den Spind aber nicht dafür benutzte, ihre Wertsachen darin einzuschließen. Gerade im Hinblick auf das von der Berufung herangezogene Argument, die Pflege der Patienten im Seniorenheim lasse ein Mitführen eines Schlüsselbundes in der Tasche oder um den Hals nicht zu, hätte ein Verschließen des Schlüssels in dem Spind nahe gelegen.

Da die Klägerin nicht wusste, ob die Eingangstür tatsächlich pünktlich um 21.00 Uhr abgeschlossen wird oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, dass ab 21.00 Uhr sich kein Fremder mehr in dem Seniorenheim aufhalten werde. Ob die Klägerin nach einem von ihr kontrollierten Verschließen der Eingangstür hätte - ebenso wie bei einem Einschließen des Schlüsselbundes in einem Spind - davon ausgehen dürfen, dass der Fahrzeugschlüssel nunmehr sich wie in einem verschlossenen Behältnis befinde, kann dahinstehen, da die Klägerin tatsächlich das Verschließen der Eingangstür nicht kontrolliert hat.

Die Berufung macht weiter ohne Erfolg geltend, ein Verzug der Beklagten zum 15. September 2010 sei aufgrund des Schreibens des Bevollmächtigten der Beklagten vom 7. September 2010 entgegen der Auffassung des Landgerichts eingetreten. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich einen Verzug der Beklagten ab dem 16. September 2010 angenommen. Gleichwohl hat das Landgericht eine Freistellung der Klägerin von deren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Recht abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Rechtsanwaltskosten, nämlich dem Schreiben der Bevollmächtigten vom 7. September 2010, noch kein Verzug der Beklagten eingetreten war. Ein vorangegangenes Inverzugsetzen durch das mit der Reparatur beauftragte Autohaus mit Schreiben vom 3. Juni 2010 unter Fristsetzung zum 14. Juli 2010 (Bl. 128 - 132 d. A.) liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Das Autohaus hat mit diesem Schreiben der Beklagten lediglich die Reparaturkostenrechnung mit der Bitte um Ausgleich auf das Konto des Autohauses bis spätestens 14. Juli 2010 nebst einer Abtretungserklärung des Kunden übersandt. Als Kunde ist sowohl in der Rechnung als auch in der Abtretungserklärung und dem Schreiben des Autohauses der Ehemann der Klägerin angegeben.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.554,10 € (Klageforderung 6.958,21 € abzüglich gezahlter 3.330 € abzüglich zuerkannter 74,11 €) festzusetzen.