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BayObLG Beschluss vom 15.01.1974 - RReg 5 St 613/73 OWi - Haltverbot in Zufahrtsspur zum Parkhaus durch Zusatzzeichen

BayObLG v. 15.01.1974: Haltverbot in Zufahrtsspur zum Parkhaus durch Zusatzzeichen


Das BayObLG (Beschluss vom 15.01.1974 - RReg 5 St 613/73 OWi) hat entschieden:
Durch die Aufstellung des StVO J: 1970 Zeichen 283 mit dem Zusatzschild "In der Bucht" (oder ohne solchen Zusatz) wird das Halten auf einer in einer Fahrbahnausbuchtung angelegten Zufahrtsspur zu einem Parkhaus wirksam verboten.


Tatbestand:

Der Betroffene stellte an einem Samstag von 11.05 bis 11.45 Uhr seinen Personenkraftwagen am rechten Rand der W.-Straße auf der buchtartigen Anfahrtsspur zum Parkhaus des dort befindlichen Kaufhauses ab, obwohl deutlich sichtbar das Zeichen 283 mit dem Zusatz "In der Bucht werktags von 6.30 bis 19 Uhr" angebracht war. Das Fahrzeug des Betroffenen, der sich während dieser Zeit zu Einkäufen im Kaufhaus aufhielt, stand etwa 10 m vor der Parkhauseinfahrt und verursachte einen Verkehrsstau.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen zweier rechtlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs 2 und nach § 12 Abs 1 Nr 6a iVm § 49 Abs 1 Nrn 1 und 12 StVO, § 24 StVG, § 15 OWiG eine Geldbuße festgesetzt.


Entscheidungsgründe:

Dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist stattzugeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 80 Abs 1, 3 S 1 OWiG). Die hiernach zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Nach § 41 Abs 2 Nr 8 StVO verbietet das Zeichen 283 jedes Halten auf der Fahrbahn; durch ein Zusatzzeichen kann das Verbot auf Seitenstreifen ausgedehnt werden. In der Rechtsprechung ist nun die Auffassung vertreten worden, dass eine solche Ausdehnung nur durch das in der genannten Vorschrift vorgesehene Bildzeichen, nicht auch durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Auf dem Seitenstreifen" oder dergleichen wirksam angeordnet werden könne (OLG Düsseldorf VerkMitt 1973, 79; aA anscheinend die Verlautbarung des BVerkM vom 23.11.1973, VkBl 856). Ob dem gefolgt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.

Eine zu einem Parkhaus führende Zufahrtsspur dient nicht dem ruhenden, sondern dem fließenden Verkehr; denn diesem sind auch solche Fahrzeuge zuzurechnen, deren Führer die durchgehende Straße verlassen und von hier aus in ein Parkhaus einfahren wollen, um dort ihr Fahrzeug abzustellen. Die Zufahrtsspur ist, wenn sie von der vorbeiführenden Straße baulich so getrennt ist, dass nach ihrem Beginn ein Hinüberwechseln von der Straße zur Zufahrt und umgekehrt nicht mehr möglich ist, als (selbständige) Fahrbahn anzusehen. Ebenso handelt es sich dann, wenn - wie dies hier ersichtlich der Fall war - eine solche bauliche Trennung fehlt, die Zufahrtsspur vielmehr lediglich eine seitliche Ausbuchtung der Fahrbahn bildet, - anders als bei einer erkennbar nur dem ruhenden Verkehr dienenden Lade- oder Park*-bucht (vgl hierzu BayObLGSt 1973, 46) - nicht um einen bloßen Seitenstreifen, sondern um einen Teil der in diesem Fall die Zufahrtsspur mitumfassenden Fahrbahn. Für die in einer Bucht verlaufende Zufahrtsspur zu einem Parkhaus kann insoweit nichts anderes gelten als für eine vor einer Kreuzung oder Einmündung in einer buchtartigen Erweiterung der Fahrbahn angelegte Fahrspur für den Abbiegeverkehr. Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne rechtliche Bedeutung, ob - worüber das AG hier keine Feststellungen getroffen hat - die Zufahrtsspur, etwa durch eine Bodenmarkierung oder durch die Art der Oberflächengestaltung, von der übrigen Fahrbahn erkennbar abgehoben ist.

b) Nicht erörtert zu werden braucht, ob eine Zufahrtsspur der hier in Frage stehenden Art als Verzögerungsstreifen iS des § 12 Abs 1 Nr 3 StVO anzusehen ist (vgl Möhl in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl Rdnr 10; Cramer, Straßenverkehrsrecht Rdnr 59, je zu § 12 StVO). Denn auch eine Bejahung dieser Frage stünde einer Anwendung des § 12 Abs 1 Nr 6a StVO auf die Missachtung des durch Zeichen 283 angeordneten Halteverbots nicht entgegen.

Zunächst ergibt sich aus § 42 Abs 6 Nr 1e StVO, dass der Verordnungsgeber Beschleunigungsstreifen als Teil der Fahrbahn ansieht, an deren Rand der Streifen verläuft (Möhl aaO; Cramer aaO; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl Rdnr 25; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht Anm II 3, je zu § 12 StVO; anders für das frühere Recht BayObLGSt 1970, 64, 65/66). Für einen Verzögerungsstreifen kann nichts anderes gelten. Die Zufahrtsspur fiel damit auch dann, wenn es sich um einen solchen Verzögerungsstreifen gehandelt haben sollte, nach § 41 Abs 2 Nr 8 StVO in den Geltungsbereich des Zeichens 283.

Dem steht nicht entgegen, dass auf einem Verzögerungsstreifen das Halten bereits nach § 12 Abs 1 Nr 3 StVO untersagt ist, es hier also zur Begründung eines Halteverbots gar nicht des Zeichens 283 bedarf. Denn dies schließt nicht aus, auch im Bereich eines Verzögerungsstreifens ein Zeichen 283 aufzustellen mit der Folge, dass ein Halten auf dem Streifen außer gegen die Nr 3 (durch deren Nichtanwendung der Betroffene nicht beschwert ist) auch gegen die Nr 6a des § 12 Abs 1 StVO verstößt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Zeichen 283 nicht auch an solchen Stellen aufgestellt werden dürfte, an denen ohnehin nicht gehalten werden darf. Eine solche Aufstellung ist nicht nur geeignet, ein bereits ohne das Zeichen bestehendes Halteverbot sinnfällig zu verdeutlichen; vielmehr kann die Straßenverkehrsbehörde auf diese Weise in Fällen, in denen Zweifel darüber möglich sind, ob bereits unabhängig von dem Zeichen ein Halteverbot besteht, so etwa, wenn es zweifelhaft erscheint, ob es sich um einen Verzögerungsstreifen iS des § 12 Abs 1 Nr 3 StVO handelt oder nicht, eine klare Rechtslage schaffen.

c) Da sonach das Zeichen 283 bereits für sich allein, also ohne Rücksicht auf das Zusatzschild, das Halten auf der zum Parkhaus führenden Zufahrtsspur verboten hat, wurde sein Geltungsbereich durch den Zusatz "In der Bucht" nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Eine solche Einschränkung kann - anders als möglicherweise eine Erweiterung (vgl hierzu oben a) - auch durch ein lediglich eine Aufschrift enthaltendes Zusatzschild wirksam angeordnet werden (§ 39 Abs 2 S 2, § 41 Abs 2 S 5 StVO); ob sie trotz § 12 Abs 4 StVO hier sinnvoll war, bedarf keiner Entscheidung.



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