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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 07.11.2012 - W 6 E 12.884 - Kein Anspruch auf Einschreiten der Behörde bei Parken vor einer Garage

VG Würzburg v. 07.11.2012: Kein Anspruch auf Einschreiten der Behörde bei Parken vor einer Garage


Das Verwaltungsgericht VG Würzburg (Beschluss vom 07.11.2012 - W 6 E 12.884) hat entschieden:
  1. Eine Grenzmarkierung verdeutlicht mit ihrer weißen Zickzacklinie das gesetzlich vorgeschriebene Parkverbot. Ein objektiver Verstoß gegen das Parkverbot liegt dabei vor, wenn nicht nur die Reifen eines Fahrzeugs auf dieser weißen Grenzmarkierung stehen, sondern auch schon dann, wenn nur Teile eines Fahrzeugs in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragen. Denn die Markierungen sind von Rechts wegen als äußerste Begrenzung des Parkverbots zu verstehen, so dass ein Fahrzeug nicht auf der Grenzmarkierung stehen und auch nicht in der Luft in den Bereich des Parkverbots hineinragen darf.

  2. Auch wenn feststeht, dass das Fahrzeug Parkenden bis zu 72 cm in den Bereich des Parkverbots der Grenzmarkierung hineingeragt hat, ist darin nicht eine erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigung der Garagennutzung zu erkennen. Denn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Garagenein- und -ausfahrt ist zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.. Denn aufgrund des Umstandes, dass Parkraum innerorts knapp ist, müssen die Benutzer von Grundstücksein- und -ausfahrten im Interesse des ruhenden Verkehrs gewisse Unbequemlichkeiten hinnehmen.

Siehe auch Sperrflächen und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt ein Einschreiten der Antragsgegnerin zur Beachtung des Parkverbots gegenüber seinen Garagen auf dem Anwesen ... in Würzburg und der dieses Parkverbot kennzeichnenden Grenzmarkierung. Er wendet sich konkret dagegen, dass die beigeladenen Nachbarn beim Parken gegenüber den von ihm selbst genutzten Garagen (angeblich) mit ihrem Kraftfahrzeug teilweise in den mittels einer Grenzmarkierung gekennzeichneten Bereich des Parkverbots hineinragen. Mit zahlreichen Schreiben sowohl an die Antragsgegnerin als auch insbesondere an die Polizei verlieh der Antragsteller seinem Begehren Nachdruck.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012, eingegangen beim Gericht am 18. Oktober 2012, beantragte der Antragsteller mit größter Dringlichkeit,
dass das Gericht auf Kosten der Antragsgegnerin sofort entscheidet, dass gegenüber ihren zwei Garagen ... die Beigeladenen die Sperrstreifen nicht länger Tag und Nacht beparken dürfen.
Zur Begründung trug der Antragsteller in einer Reihe von Schreiben zusammengefasst im Wesentlichen vor, seine Frau sei todernst erkrankt. Die Polizei habe in den letzten 33 Monaten 113-mal den Beigeladenen das Parken auf seinem Sperrstreifen ... erlaubt. Das habe ihnen zahlreiche Fahrten unmöglich gemacht. Beim 108. straflosen Parken der Beigeladenen sei an ihrem Auto ein Schaden entstanden. Die Beigeladene habe 25 cm bis 30 cm auf dem Sperrstreifen geparkt. Der Polizist habe gesagt, sogar 72 cm seien erlaubt. Sperrstreifen müssten grundsätzlich ganz freigehalten werden. Durch die Schuld der Polizei parkten die Beigeladenen auch nachher bis zu 40 cm weit auf dem Sperrstreifen. Am 19. Juli 2012 habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, dass er bei der Antragsgegnerin bewirken wolle, dass die Sperrstreifen verlängert würden. Doch bis heute sei nichts geschehen. Der Antragsteller verlange, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2011 (11 B 11.921, VRR 2011, 363) sofort aufgehoben werde. Am 14. Juli 2010 habe die Beigeladene sogar 72 cm auf dem Sperrstreifen geparkt, was die herbeigerufene Polizei für zulässig erklärt habe, so dass sie zahlreiche Fahrten nicht mehr hätten durchführen können. Die Beigeladene lüge. Die Beigeladenen hätten jetzt im 34. Monat schon zum 113. Mal ihr Grundrecht bezüglich der Garagenzufahrt geraubt. Das von der Beigeladenen vorgelegte Foto sei so aufgenommen, dass es verlogen vortäusche, dass ihr Auto außerhalb des Sperrstreifens geparkt sei. Die Beigeladene habe strafbar mit der Anhängerkupplung auf ihrem Sperrstreifen geparkt. Das Gericht müsse auch anordnen, dass die Versicherung für ihren Autoschaden aufkommen müsse. Auch beweise das von der Beigeladenen vorgelegte Foto, dass die Beigeladenen Versicherungsbetrug begangen hätten, so dass das Verwaltungsgericht auch die Rückgabe der 1.090,00 EUR an ihre Versicherung anordnen müsse.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 5. November 2011,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, es sei unklar, was Streitgegenstand sei. Sie gehe davon aus, dass es der Wunsch sei, die Grenzmarkierung in südliche Richtung zu verlängern. Hintergrund sei ein Polizeieinsatz am 19. Juli 2012. Der Antragsteller habe bis heute keinen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Erweiterung der Grenzmarkierung gestellt und auch keine Ablehnung erhalten. Der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt. Es fehle an einem Rechtschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe lediglich gegenüber der Polizei darum gebeten, bei der Antragsgegnerin zu erwirken, dass der Sperrstreifen um 1 m bzw. 75 cm verlängert werde. Ein Antragsgrund sei nicht glaubhaft dargelegt. Die Hauptsache würde vorweggenommen. Der schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau habe nichts mit der Sachlage zu tun. Dass der Antragsteller wohl seit Wochen nicht mehr in der Garage parke, begründe auch keine Eilbedürftigkeit. Diese Entscheidung sei bei einem Überstehen des Fahrzeugs der Beigeladenen (bis zu maximal 72 cm) nicht nachvollziehbar bzw. begründbar. Die Aus- bzw. Einfahrt in die Gegenrichtung sei in jedem Fall uneingeschränkt möglich. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der mit der Grenzmarkierung festgelegte Bereich sei ausreichend bemessen, um ein problemloses Ausfahren aus den beiden Garagen zu ermöglichen. Erst das Überstehen des Fahrzeugs der Beigeladenen über die Markierung hinweg erschwere laut Antragsteller die Ausfahrt. Unabhängig von der Tatsache, dass eine Verkehrsbehinderung laut Polizei für den Antragsteller nicht oder nur marginal stattgefunden habe, liege hier kein Regelungsdefizit vor. Die bestehende Grenzmarkierung entspreche den Vorgaben des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Die nach Meinung des Antragstellers unzureichende Ahndung des bestehenden Verbotes begründe keine Notwendigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO für eine weitergehende Verkehrsbeschränkung.

Die Beigeladene übersandte per E-Mail ein Foto und führte aus, sie widerspreche den Angaben des Antragstellers, dass sie ständig auf dem Sperrstreifen parkten. Sie habe nie mit den Hinterrädern auf dem Sperrstreifen gestanden und werde es auch zukünftig nicht tun. Das beigefügte Foto stamme vom 10. Januar 2012. Es sei ersichtlich, dass der Antragsteller zum einen genau auf ihr Auto zugesteuert sei, statt den Lenker nach links einzuschlagen. Auch Fotos vom 19. Juli 2012, die die Polizei angefertigt habe, würden bestätigten, dass sie nicht auf dem Sperrstreifen parkten. Der Antragsteller beiße sich an sie fest, denn andere Autos, wie der Pflegedienst ihrer Nachbarin oder die Patienten seiner Mieterin, könnten teils ein halbe Stunde dort stehen, ohne dass die Polizei gerufen würde. Auch sei die Ehefrau des Antragstellers noch immer wöchentlich beim Schwimmen und erfreue sich offensichtlich guter Gesundheit.

Das Polizeipräsidium Unterfranken führte in einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 aus, der Antragsteller beschwere sich immer wieder beim Polizeipräsidium Unterfranken über die Parksituation in der ... in 97074 Würzburg. Er habe sich auch an das Bayerische Staatsministerium des Innern gewandt. Die Polizei sei nur in beratender Funktion tätig geworden, da die Zuständigkeit für ein Einschreiten bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde liege. Dieses Jahr seien bis dato insgesamt 22 Beschwerdeschreiben beim Polizeipräsidium Unterfranken eingegangen. Gegenstand der Beschwerden sei immer wieder die Parkproblematik im Bereich der Anwesen ... und ... gewesen und ein durch den Antragsteller verursachter Verkehrsunfall am 10. Januar 2012, bei dem der Antragsteller beim Rückwärtsfahren aus seiner Garage das ordnungsgemäß parkende Fahrzeug des Beigeladenen touchierte. Der Antrag des Antragstellers vom 17. Oktober 2012 enthalte keine neuen Gesichtspunkte. Mit einem Schreiben des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 28. Februar 2012 an den Antragsteller sei der Unfallhergang und auch erneut die Parkproblematik eingehend aufgearbeitet und überprüft worden. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass Beschwerdeschreiben, die keine neuen Sachverhalte beinhalteten, zukünftig nicht mehr beantwortet würden. Der Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums Unterfranken habe auch telefonisch versucht, dem Antragsteller die Rechtslage zum Unfall und der grundsätzlichen Parksituation zu erläutern. Der Antragsteller habe jedoch kein Verständnis gezeigt und auf eine Bestrafung der Beigeladenen beharrt. Mit Schreiben vom 1. August 2012 habe sich der Antragsteller erstmals über den Vorfall vom 19. Juli 2012 beschwert. Ein Polizeibeamter sei der Beschwerde nachgegangen und habe feststellen müssen, dass der Pkw der Beigeladenen ordnungsgemäß geparkt gewesen sei. Das Heck des Fahrzeugs habe lediglich 10 cm – nicht wie vom Antragsteller angegeben 40 cm – über die letzte Linie der Sperrfläche (siehe beigelegte Bildtafel) geragt. Die Antragsgegnerin habe eine Verlängerung der Sperrfläche nicht befürwortet, weil dadurch zwangsläufig eine Parkmöglichkeit verlorenginge. Bei einem erneuten Telefonat habe sich der Antragsteller abermals unkooperativ gezeigt und weiter auf eine Verlängerung der Sperrfläche bestanden. Zur polizeilichen Ahndungspraxis sei zunächst festzuhalten, dass die Behauptungen des Antragstellers, insbesondere dass die Polizei in den 33 Monaten sogar 113-mal den Beigeladenen das Parken auf dem Sperrstreifen erlaubt habe, unzutreffend seien. Im Übrigen unterliege die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dem Opportunitätsprinzip, d.h. sie habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Verkehrsordnungswidrigkeiten, zu der auch das Beparken einer Grenzmarkierung gehöre (§§ 12 Abs. 3 und 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i.V.m. § 24 StVG), würden je nach Schwere des Verstoßes unterschiedlich geahndet. Die Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gebe hierzu Hinweise. So bestehe beispielsweise bei unbedeutenden (kein öffentliches Interesse an einer Ahndung, weil Bedeutung des Verstoßes und der den Täter betreffende Vorwurf nach den Umständen des Einzelfalles besonders gering seien) Verkehrsordnungswidrigkeiten die Möglichkeit, von einer Verfolgung abzusehen. Bei geringfügigen (abhängig von der Bedeutung des Verstoßes und des Vorwurfs an den Täter) Verkehrsordnungswidrigkeiten könne anstelle der Erstellung einer Bußgeldanzeige eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Die Festlegung, inwiefern im jeweiligen Einzelfall z.B. eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht komme, treffe der konkret vor Ort eingesetzte Beamte anhand der objektiv erkennbaren verkehrlichen Gegebenheiten. Aus diesem Grund erscheine es denkbar, aber auch zulässig, dass bei teilweisem Parken auf dem Sperrstreifen (z.B. 30/40 cm) von einer Ahndung abgesehen werde. Von einer polizeilichen Praxis in dem Sinn, dass derartige Verkehrsverstöße nie geahndet würden, könne aber keine Rede sein. Anhaltspunkte, dass in Bezug auf die Parksituation in der ... die Polizeibeamten bei ihren Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht würden oder geworden seien bzw. ihr Ermessen fehlerhaft ausübten oder ausgeübt hätten, seien nicht gegeben. Aus ihrer Sicht seien insbesondere die vom Antragsteller thematisierten Vorfälle nicht zu beanstanden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Schriftsätze samt Anlagen, die Gerichtsakte (samt Akten der Verfahren W 6 E 10.397, W 10 K 10.1068 und W 6 M 12.36) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 gestellte Antrag war auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung). Denn der Antragsteller begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises, welche mit einer Regelungsanordnung geltend zu machen ist. Der Antragsteller begehrt in der Sache ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen in Bezug auf das Parken gegenüber den beiden Garagen des Antragstellers .... Er wendet sich gegen das Beparken der Grenzmarkierung. Zwar ist unklar, welche Maßnahme der Antragsteller genau von der Antragsgegnerin begehrt, sei es etwa nur der nochmalige förmliche Hinweis auf das kraft Gesetzes bestehende Parkverbot, sei es ein zwangsweises Vorgehen bei Parkverstößen, sei es eine Verlängerung der Grenzmarkierung oder seien es sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin zur Verdeutlichung des Parkverbots. Die genaue Festlegung kann hier dahinstehen, weil in jedem Fall in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre und damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist. Das Begehren des Antragstellers war auch als Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes auszulegen. Dies ergibt die Auslegung seiner Schriftsätze und der dortigen eindeutigen Wortwahl. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits vor Erhebung einer Hauptsacheklage gestellt werden.

Anzumerken ist, dass das in einem späteren Schreiben erwähnte Begehren des Antragstellers, dass die Versicherung der Beigeladenen für den Autoschaden des Antragstellers aufkommen müsse und die bereits bezahlte Versicherungssumme wieder zurückgezahlt werden müsse, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insoweit wäre der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO schon gar nicht eröffnet.

Der Sofortantrag nach § 123 VwGO ist auch zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis und sich mit seinem Begehren um Abhilfe zuvor wiederholt – zumindest allgemein – an die Antragsgegnerin wie auch an die Polizei und über diese an die Antragsgegnerin gewandt, wenn er auch ihr gegenüber keinen ausdrücklichen Antrag konkret auf Verlängerung der Grenzmarkierung gestellt hat. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, etwa die Erteilung eines förmlichen ablehnenden Bescheides abzuwarten.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet, denn der Antragsteller kann in Hauptsache nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin geltend machen. Insoweit liegt kein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Gleichermaßen fehlt es an einem glaubhaften Anordnungsgrund. Darüber hinaus wäre eine positive Entscheidung zugunsten des Antragstellers eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Begründung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird.

Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Er hat nicht substanziiert glaubhaft vorgetragen, dass der Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung zur Abwehr drohender wesentlicher Nachteile erforderlich ist oder dass aus anderen Gründen eine noch nicht erhobene Hauptsacheklage nicht abgewartet werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gründe für eine erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller verwies zwar wiederholt mit drastischen Worten auf den angegriffenen Gesundheitszustand seiner Ehefrau, jedoch genügt dies nicht zur Begründung einer Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand. Denn es ist weder vom Antragsteller selbst vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm völlig unmöglich wäre, die Garage zu benutzen bzw. nur unter erheblich erschwerten Bedingungen. Wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird, ist es dem Antragsteller – gegebenenfalls mit entsprechendem Rangieren – möglich, jederzeit in seine Garage ein- und auszufahren, selbst wenn man unterstellt, dass die Beigeladenen so, wie von ihm behauptet, rechtswidrig parken und ihr Auto bis zu 72 cm in den Sperrstreifen hineinragt. Dass eine Ausfahrt aus der Garage Richtung stadteinwärts mit erheblichen Rangieren und Problemen verbunden sein soll, ändert an der fehlenden Eilbedürftigkeit nichts. In Richtung stadtauswärts kann offenbar ohnehin ohne größere Probleme aus der Garage herausgefahren werden. Aus diesem Grund begründet die zeitweilige tatsächliche Nichtnutzung auch keine Eilbedürftigkeit.

Des Weiteren ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers geht nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hervor, dass er einen Anordnungsanspruch besitzt. Vielmehr ist den vorgelegten bzw. beigezogenen Unterlagen zu entnehmen, dass weder die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin bestehen noch dass sich ihr Ermessen auf Null reduziert hätte.

Aufgrund des Vorbringens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers war vorliegend nicht eindeutig zu klären, auf welche Rechtsgrundlage er seinen Anspruch stützt. In Betracht käme etwa ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über weitere verkehrsrechtlichen Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO, wenn das bestehende Haltverbot nicht beachtet würde, etwa eine Verlängerung der vorhandenen Grenzmarkierung. Zu denken wäre auch an Maßnahmen zur Durchsetzung des Parkverbotes bei einem Verstoß gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG oder die zwangsweise Durchsetzung gemäß Art. 29 ff. VwZVG. Die genaue Rechtsgrundlage kann indes dahinstehen. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen liegen unter jedem Blickwinkel nicht vor, weil – den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt – selbst bei Parkverstößen der Beigeladenen mit einer Überdeckung der Markierung bis zu 72 cm keine erhebliche Behinderung der Benutzung der Garage des Antragstellers anzunehmen ist.

Zwar ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Das vorliegende Parkverbot ist des Weiteren durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) konkret gekennzeichnet. Die Grenzmarkierung verdeutlicht mit ihrer weißen Zickzacklinie das gesetzlich vorgeschriebene Parkverbot (vgl. BayVGH, B.v. 25. Juli 2011, 11 B 11.921, VRR 2011, 363). Ein objektiver Verstoß gegen das Parkverbot liegt dabei vor, wenn nicht nur die Reifen eines Fahrzeugs auf dieser weißen Grenzmarkierung stehen, sondern auch schon dann, wenn nur Teile eines Fahrzeugs in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragen. Denn die Markierungen sind von Rechts wegen als äußerste Begrenzung des Parkverbots zu verstehen, so dass ein Fahrzeug nicht auf der Grenzmarkierung stehen und auch nicht in der Luft in den Bereich des Parkverbots hineinragen darf (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Erläuterung zu lfd. Nr. 74 mit Bezug auf VG Berlin, U.v. 20.09.2007, Az.: 11 A 884.06, NJW 2008, 870). Die Außenkante der weißen Linie markiert die Grenze des Parkverbots, selbst wenn ein nur geringfügiges Hineinragen eines Kraftfahrzeugs über die weiße Linie ohne Gefährdung oder Behinderung anderer im Ordnungswidrigkeitenrecht noch nicht als ordnungswidriges Verhalten zu qualifizieren sein mag bzw. von einer Ahndung ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 21.03.1979 Az.: 3 Ss (B) 488/78, Justiz 1979, 342; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 12 StVO RdNr. 56; Rebler/Huppertz, Verkehrsrecht kompakt, 2007, Kap. 15.5.4, S. 172).

Gleichwohl sind nach dem Vorbringen des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs schon nicht erfüllt, weil der Antragsteller selbst bei Vorliegen der beschriebenen Verstöße nicht erheblich in seiner Garagennutzung beeinträchtigt ist. Zwar kann allgemein die Leichtigkeit und damit die Ordnung des Verkehrs beeinträchtigt sein, wenn z.B. durch parkende Fahrzeuge die Nutzung einer Grundstücksausfahrt erheblich behindert und das zumutbare Maß überschritten wird (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO RdNrn. 28 und 28a; OVG Saarland, B.v. 25.01.2002, Az.: 9 Q 49/01, ZfSch 2002, 361). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor.

Denn die vom Antragsteller behauptete Anzahl von Parkverstößen der Beigeladenen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest und lässt sich im vorliegenden Sofortverfahren letztlich nicht aufklären. Der Antragsteller hat die Verstöße nicht im Einzelnen dokumentiert und beweiskräftig belegt. Die Beigeladenen streiten die Parkverstöße ab. Auch die eingeholte Stellungnahme des Polizeipräsidiums Unterfranken vermag die Anzahl der vom Antragsteller behaupteten Verstöße nicht zu bestätigen. Allerdings werden einzelne Verstöße genannt, wenn auch in geringem Ausmaß.

Aber selbst wenn man die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt und damit davon ausgeht, dass das Fahrzeug der Beigeladenen bis zu 72 cm in den Bereich des Parkverbots der Grenzmarkierung hineingeragt hat, ist darin nicht eine erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigung der Garagennutzung zu erkennen. Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Garagenein- und -ausfahrt zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005, Az.: 11 CS 05.1329; B.v. 12.01.1998, Az.: 11 B 96.2895, DAR 1998, 207). Denn aufgrund des Umstandes, dass Parkraum innerorts knapp ist, müssen die Benutzer von Grundstücksein- und -ausfahrten im Interesse des ruhenden Verkehrs gewisse Unbequemlichkeiten hinnehmen. Als vollständig unzumutbar könnte deshalb ein Rangieren vor Grundstückseinfahrten nur angesehen werden, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles trotz der sich aus § 10 Satz 1 und 2 StVG ergebende Sicherungs- und Verhaltenspflichten eine möglichst ungehinderte Abwicklung von Ein- und Ausfahrvorgängen angezeigt erscheinen ließen, z.B. weil die Straße besonders unübersichtlich ist, so dass der fließende Verkehr das rangierende Fahrzeug zu spät erkennt oder weil auf der Straße mit hohen Geschwindigkeiten und viel Fahrzeugverkehr gerechnet werden müsste. Letzteres ist hier nicht der Fall. Allein die Notwendigkeit von Rangiervorgängen ist angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anzusehen. Sie könnte jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeit ausgeführt werden.

Dem Gericht ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen einschließlich der Lichtbilder sowie aus persönlicher Anschauung des Gerichts und aus den Erkenntnissen der früheren Verfahren W 6 E 10.397 und W 10 K 10.1068 die Situation vor Ort bekannt ist. Der gegenüberliegende Gehweg hat eine Breite von 1,40 m, die Fahrbahn ist (einschließlich Grenzmarkierung) 5,10 m, breit; auf der Seite des Klägers befindet sich ein öffentlicher Seitenstreifen von 0,50 m sowie ein 1,50 m tiefer privater Stauraum.

Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich bei diesen Verhältnissen eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers bei der Nutzung seines Grundstücks auch unter Zugrundelegung der von ihm genannten Verkehrsverstöße im fraglichen Bereich nicht feststellen. Damit scheitert der Anspruch des Antragstellers schon an den Tatbestandsvoraussetzungen etwa des § 45 Abs. 1 StVO (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.12.2011, Az.: AN 10 K 11.00200). Der Antragsteller ist durch die von ihm beschriebenen Verhältnisse nicht völlig oder in unzumutbarer Weise an der Nutzung seiner Garageneinfahrt und -ausfahrt gehindert. Gewisse Rangiermanöver sind zumutbar; sie sind heutzutage verkehrsadäquat. Sie sind zu den bloßen – nicht tatbestandlichen – Unannehmlichkeiten für einen Straßenanlieger zu rechnen (vgl. VG Aachen, U.v. 08.02.2011, Az.: 2 K 1680/09; VGH Baden-Württemberg, U.v. 26.04.2002, Az.: 5 S 108/02, VRS 104, 71). Solange wie hier der Antragsteller an seiner Grundstückszufahrt nicht gehindert wird und auch seine Garagennutzung nicht in erheblichem Maße behindert wird, sind gewisse Behinderungen und Belästigungen hinnehmbar. Selbst wenn der Antragsteller der Auffassung wäre, dass ihm eine Ausfahrt stadteinwärts unzumutbar wäre, weil das Fahrzeug der Beigeladenen bis zu 72 cm in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragt, könnte er nach den vorliegenden Lichtbildern in die Gegenrichtung fahren, so dass insoweit die Benutzbarkeit seiner Garage erst recht nicht erheblich beeinträchtigt ist. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, gegebenenfalls stadtauswärts aus seiner Garage herauszufahren.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich betont, dass nicht mögliche Parkverstöße (auch durch Hineinragen in den Bereich der Grenzmarkierung) gutgeheißen werden sollen und möglichen Parksündern ein Freibrief ausgestellt werden soll; vielmehr geht es vorliegend allein um die Beurteilung der Frage, ob die Antragsgegnerin von Rechts wegen zu einem (weiteren) Einschreiten verpflichtet ist. Letzteres ist eindeutig zu verneinen.

Unabhängig davon, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin nicht vorliegen, weil eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht ersichtlich ist, ist auch kein Ermessensfehler der Antragsgegnerin zu erkennen, indem sie von einem Einschreiten absieht. Denn es ist nicht anzunehmen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin (bei einem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen) derart verdichtet wäre, dass letztlich nur ein Einschreiten zugunsten des Antragstellers und zu Lasten der Beigeladenen rechtmäßig wäre. Grundsätzlich steht der Straßenverkehrsbehörde bei einem bereits gesetzlich bestehenden Parkverbot ein Ermessen zu, ob und wie sie bei gegebenen Parkverstößen einschreitet, um die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung des Parkverbots anzuhalten. Der Einzelne hat nur dann einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung der öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Der Behörde bleibt für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Behörde hat bei der Auswahl den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörde ist besonders auch zu prüfen, ob die rechtlichen Interessen des Antragstellers in ausreichendem Maße Berücksichtigung gefunden haben und in die Abwägung eingestellt wurden. Eine Verpflichtung zu einer bestimmten verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde im konkreten Fall auf Null reduziert ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO RdNr. 28a). Derartige Ermessensfehler sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Rechtslage ist angesichts des seit Jahren schwelenden Streits offensichtlich allen mittlerweile bekannt. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Beigeladenen die Rechtslage und damit das Parkverbot gegenüber den Garagen des Antragstellers kennen, die noch einmal durch diesen Beschluss verdeutlicht wird. Angesichts der schon beschriebenen Zumutbarkeit gewisser Rangiermanöver konnte die Antragsgegnerin bei den Parkverstößen, die sich nach Aktenlage allenfalls auf ein Hineinragen der Fahrzeuge um bis zu 72 cm beschränken, von weiteren Maßnahmen jedenfalls ermessensfehlerfrei absehen.

Der Antragsteller hat demnach bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenwärtig keinen Anordnungsanspruch. Zudem würde eine stattgebende Entscheidung hier eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Eine solche widerspricht grundsätzlich dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welche einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn diese im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 123, RdNr. 13 und 14). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Vielmehr besteht nach summarischer Prüfung – wie bereits ausgeführt – kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in einem eventuellen Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Außerdem ist es vorliegend auch nicht im Interesse des Rechtsschutzes und gerade im Interesse des Antragstellers erforderlich, sofort vorgreifend zu entscheiden, weil der Antragsteller seine Garage in zumutbarer Weise nutzen kann. So ist nicht erkennbar, inwieweit die Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre. Entgegen der Behauptungen des Antragstellers ist Gefahr im Verzug nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts an Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1332) orientiert, der für eine verkehrsrechtliche Anordnung den Auffangwert von 5.000,00 EUR vorsieht. Der Betrag war gemäß den Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht.