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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

BVerwG v. 22.01.1971: Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69) hat entschieden:
  1. Der Anlieger, der seine Garagenausfahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, hat gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind.

  2. StVO § 4 Abs 1 Satz 1 schützt insoweit auch die Interessen eines einzelnen.

Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und Schmale Straße - enger Straßenteil


Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F, S-Straße. Im Kellergeschoss des Hauses befindet sich eine Garage, die der Kläger für seinen Personenkraftwagen benutzt. Die Ausfahrt führt steil ansteigend durch den Vorgarten über einen 3 m breiten Bürgersteig zur Straße, deren Fahrbahn eine Breite von 4,90 m hat. Die Ausfahrt zum Bürgersteig ist durch zwei Pfosten begrenzt und hat eine Breite von 2,75 m.

Die S-Straße ist Einbahnstraße in Richtung A-Allee; auf der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Seite ist durchgehend Halteverbot angeordnet und durch Verkehrszeichen nach Bild 22 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet.

Der Kläger wandte sich im Jahre 1962 an die Beklagte und bat sie, eine etwa 4 bis 5 m lange Markierung auf der seiner Garagenausfahrt gegenüberliegenden Seite der S-Straße anzubringen, weil er, wenn an dieser Stelle Fahrzeuge abgestellt seien, nicht seine Garage benutzen könne. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst ab und verwies den Kläger auf die Möglichkeit, seine Garagenausfahrt zu verbreitern. Als der Kläger eine solche Änderung als undurchführbar bezeichnete und sein Begehren wiederholte, teilte ihm die Beklagte mit, sie werde an der ostwärtigen Seite der S-Straße (auf ihr liegt das Grundstück des Klägers) ein durchgehendes Halteverbot anordnen und auf der Westseite gegenüber allen Garagenausfahrten Sperrmarkierungen auftragen lassen, sobald eine Besserung der Witterungsverhältnisse im Frühjahr eintrete.

Nach Anbringung der Verkehrszeichen über das Halteverbot bat der Kläger, diese Verkehrszeichen vor seinem Grundstück auf der anderen Seite aufzustellen, weil dann die Anbringung von Sperrmarkierungen überflüssig sei.

Da sich mehrere Anlieger gegen das Halteverbot und die in Aussicht genommenen Sperrmarkierungen wandten, entschied die Beklagte, dass das Halteverbot aufrechterhalten bleibe, vom Auftragen der Sperrmarkierungen jedoch abgesehen werde, weil solche zugunsten von Anliegern unzulässig seien. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung, mit dem er geltend machte, die Beklagte habe in mehreren anderen Fällen Sperrmarkierungen angebracht, wies der Regierungspräsident in W zurück.

Klage und Berufung mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, auf der seiner Garagenausfahrt gegenüberliegenden Seite der S-Straße eine Sperrmarkierung nach Bild 30 d der Anlage zur Straßenverkehrs- Ordnung, hilfsweise Parkverbotsschilder anzubringen, sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht führt aus: Die Anbringung von Markierungen nach Bild 30 d der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung scheide aus. Diese Markierungen dienten nur zur Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung der dort genannten Parkverbote. Sperrmarkierungen zur Kenntlichmachung sonstiger Parkverbote kenne die Straßenverkehrs- Ordnung nicht. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Anbringung eines Parkverbotszeichens sei nicht begründet, weil die Entscheidung darüber, ob und welche Verkehrszeichen aufzustellen seien, im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liege. Der Kläger könne nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder ermessensmissbräuchlich gehandelt habe. Zwar würden es die Fahrzeugführer, die ihren Wagen auf der der Garageneinfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnseite abstellten und damit gegen § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung verstießen, wenn sie die Ein- und Ausfahrt aus der Garage unmöglich machten, begrüßen, auf dieses nach § 1 und möglicherweise auch nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO bestehende Parkverbot durch Schilder hingewiesen zu werden. Die Kennzeichnung würde aber zu einem Schilderwald führen, der nicht mehr im allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer liege. Auf die bei anderen Straßenanliegern angebrachten Sperrmarkierungen könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nicht zulässig seien.

Der Kläger verfolgt mit der auf Beschwerde zugelassenen Revision seinen Klageantrag weiter.

Er rügt, das Berufungsgericht habe die Frage, ob er als Anlieger wegen der Unbenutzbarkeit seiner Garage einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten habe, nicht geprüft. Zu Unrecht habe es verneint, dass sich das in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO normierte Parkverbot vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten auch auf die andere Straßenseite erstrecken könne, wenn das zur Benutzung einer Grundstückseinfahrt notwendig sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht geprüft, ob eine Sperrmarkierung über die in der Straßenverkehrs-Ordnung aufgezählten Fälle hinaus unter entsprechender Anwendung angebracht werden könne. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht gemeint, dass die Beklagte durch die Anbringung von Sperrmarkierungen bei anderen Anliegern nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe. Außerdem sei ihm die Anbringung einer Sperrmarkierung verbindlich zugesagt worden.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, und macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die in Aussicht gestellte Sperrmarkierung angebracht werde. Er könne den Fortbestand einer bestimmten Regelung ebensowenig wie die Herbeiführung einer bestimmten Maßnahme verlangen.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Klage für zulässig und meint, ein Anspruch des Klägers auf polizeiliches Einschreiten könne sich aus § 4 Abs. 1 StVO ergeben. Dieser ermächtige auch zu Regelungen, die weitgehend im Interesse einzelner lägen, wie das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO zeige. Der Hauptantrag auf Anbringung von Sperrmarkierungen sei jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt habe, unbegründet. Auch eine analoge Anwendung scheide aus. Das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO erstrecke sich nicht auf die der Ausfahrt gegenüberliegende Straßenseite. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Aufstellung von Parkverbotsschildern bestehe nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Die Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob dann, wenn auf der anderen Seite Fahrzeuge parkten, eine Benutzung der Garage möglich sei, seien nicht frei von Widerspruch. Schließlich sei auch nicht dargetan, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung das Ausmaß der Störung für den Kläger genügend berücksichtigt habe. Die Sache müsse daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil es zur Entscheidung über die Klage einer weiteren Sachaufklärung bedarf.

Mit der Klage wird trotz der Fassung des Klagebegehrens in einen Haupt- und einen Hilfsantrag nur ein aus demselben Sachverhalt abgeleiteter Anspruch geltend gemacht. Er ist auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine ungehinderte Benutzung der Garage sicherstellen. Der Kläger verlangt zwar in erster Linie eine weiße Markierung auf der seiner Garage gegenüberliegenden Straßenseite nach Bild 30 d der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. 1956 I S. 327/1964 I S. 305) - StVO - und begehrt nur "hilfsweise" die Aufstellung von Verkehrszeichen nach Bild 23 der AnlStVO (Parkverbot). Ein echtes Eventualverhältnis, wie es ein Hilfsantrag voraussetzt, liegt nicht vor. Es ist gegeben, wenn beide Ansprüche aus demselben Sachverhalt oder aus zwei verschiedenen Sachverhalten geltend gemacht werden oder ein Anspruch sich auf verschiedene Tatbestände stützt. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Es handelt sich um einen Tatbestand, aus dem nur ein Anspruch - Beseitigung der Behinderung beim Ein- und Ausfahren - abgeleitet wird. Lediglich hinsichtlich des Mittels, das der Beseitigung des vom Kläger gerügten Missstandes dienen soll, hat er zwei Möglichkeiten in Form eines Vorschlages alternativ aufgeführt, wobei es ihm, wenn er auch die weiße Markierung für weniger aufwendig hält, letztlich gleichgültig ist, mit welchem der genannten Mittel die ihn treffende Behinderung beseitigt wird.

Der Klageanspruch ist im vorliegenden Falle nicht, wie es sonst in der Regel bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der Fall ist, auf die Beseitigung eines belastenden Eingriffs oder auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes an den Kläger gerichtet, sondern hat den Erlass von Verwaltungsakten gegen Dritte zum Gegenstand, deren Verhalten der Kläger als rechtswidrig betrachtet und durch das er sich in der Ausübung seiner Rechte behindert fühlt. Das Ziel ist es also, dass die Beklagte gegen Dritte einschreiten soll.

Dass der einzelne einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidriger Zustände hat, wenn dadurch seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen beeinflusst werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. August 1960 (BVerwGE 11, 95) anerkannt. Daran hat es auch grundsätzlich später festgehalten (Beschluss vom 21. November 1967 - BVerwG I B 91.67 -, DVBl. 1968, 154). Für die Zuerkennung eines derartigen Anspruches ist es entscheidend, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder durch einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, wie z.B. die Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss (so der Beschluss des I. Senats, a.a.O.), sondern daneben, wenn auch nur in geringem Umfange, die Belange einzelner schützen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei zahlreichen Vorschriften auf dem Gebiet des Bau-, Gewerbe- und Wasserrechts mit dieser Frage befasst (BVerwGE 11, 331; 17, 315; 22, 129; 24, 23; 27, 29; 28, 29 und 131; 31, 15; 32, 179) und sie dann bejaht, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist. Jedoch können die Anforderungen an die Bestimmtheit des jeweiligen Personenkreises auf den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich sein. Entscheidend ist jeweils der Inhalt und Zweck der in Betracht kommenden Rechtsvorschrift. Sie ergeben im vorliegenden Falle, dass dem Kläger auch öffentlich-rechtlich ein besonderer Schutz seiner Interessen eingeräumt ist, soweit es sich um die Benutzung seiner Garage handelt.

Die Rechtsgrundlage für das von dem Kläger begehrte Einschreiten ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beschränken oder verbieten. Bereits aus der Fassung dieser Vorschrift geht hervor, dass der Erlass derartiger Anordnungen, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, so dass also auch auf diesem Gebiet nur ein auf ermessensfehlerfreie Entschließung gerichteter Anspruch gegeben sein kann. Die Auffassung der Beklagten, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere bereits daran, dass Anordnungen aufgrund dieser Vorschrift nur im allgemeinen Interesse, nicht aber zugunsten von Anliegern erlassen werden könnten, ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Zwar reicht es nicht aus, dass Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO andere Verkehrsteilnehmer begünstigen, um bereits den Schutz von Individualinteressen durch diese Vorschrift anzunehmen. Der Kreis der Verkehrsteilnehmer ist nicht bestimmt genug. Er ist vielmehr unübersehbar, so dass nicht angenommen werden kann, der Verordnungsgeber habe ihm eine rechtlich geschützte Position zur Wahrung seiner Interessen einräumen wollen. Letztlich sind alle Verkehrsteilnehmer durch die von den Anordnungen ausgehende Schutzwirkung erfasst, was deutlich zeigt, dass es in der Regel um die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geht.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber gerade darin, dass der Verkehr, dessen Behinderung der Kläger geltend macht - die freie Ein- und Ausfahrt bei der Benutzung seiner Garage - zu dem von der Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen Straßenverkehr gehört, wenn das die Garage verlassende Fahrzeug bereits bei der Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht hat oder solange es bei der Einfahrt noch nicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hat. Tritt in diesem Stadium eine Behinderung ein, so ist zumindest die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, und damit sind die Voraussetzungen gegeben, die § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO für den Erlass von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen aufstellt. Der Schutz dieses Verkehrs vor Behinderungen bringt § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO zum Ausdruck. Wenn durch diese Vorschrift das Parken vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten grundsätzlich verboten ist, dann soll dadurch eine ungehinderte und jederzeitige Benutzung der Einfahrt sichergestellt werden. Dadurch wird das Individualinteresse, dessen Berechtigung sich auch aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt, als schutzwürdig anerkannt. Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderungen bei der Ein- und Ausfahrt auszuschließen, die dadurch entstehen, dass Fahrzeugführer beim Parken ihrer Fahrzeuge nicht den für das Ein- und Ausfahren notwendigen Straßenraum freilassen, sind also insoweit im Interesse einzelner zulässig und durch § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gedeckt.

Gegen die Zulässigkeit besonderer Anordnungen, wie sie der Kläger für die ungehinderte Benutzung seiner Garage verlangt, kann nicht geltend gemacht werden, das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO erstrecke sich unter diesen besonderen Umständen auf die gegenüberliegende Straßenseite oder das Parken an dieser Stelle sei jedenfalls nach § 1 StVO verboten. Selbst wenn diese Fragen - was letztlich offenbleiben kann - zu bejahen sind, so schließt das den Erlass eines Parkverbots oder das Auftragen einer Sperrmarkierung, die sich ebenfalls als Anordnung einer Verkehrsbeschränkung darstellt, nicht aus. Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sind, können durch konkrete Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO jedenfalls dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar ist. Das Parkverbot an unübersichtlichen Stellen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO) kann beispielsweise dann durch eine Anordnung nach § 4 StVO sichtbar gemacht werden, wenn eine Unfallhäufigkeit durch falsches Parken zeigt, dass viele Kraftfahrer die Ausdehnung dieses Parkverbots falsch einschätzen. dass auch in diesen Fällen einer Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht nur kundmachende Wirkung, sondern selbständige rechtliche Bedeutung zukommt, geht daraus hervor, dass ein Kraftfahrer, der im Bereich einer ein Parkverbot aussprechenden Anordnung sein Fahrzeug aufgestellt hat, sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, nach der allgemeinen Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 StVO sei die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich und deshalb das Parken nicht verboten. Deshalb kann auch bei Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können.

Die Beklagte ist also weder durch ein bereits nach den allgemeinen Regeln der §§ 1 oder 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO auf der der Garagenseite gegenüberliegenden Straßenseite bestehendes Parkverbot noch dadurch an der Erfüllung des Klagebegehrens gehindert, dass die zu treffende Maßnahme einem einzelnen Anlieger zugute kommt. Auch kann der Kläger nicht auf einen etwaigen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten verwiesen werden, weil dieser nicht geeignet ist, die Behinderung wirksam auszuschließen. Damit erweist sich die Begründung, die die Beklagte dem angefochtenen Bescheid beigegeben hat, als rechtlich unzutreffend.

Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen, da die Beklagte in eine Prüfung des ihr eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung nicht eingetreten ist, zunächst die Frage prüfen müssen, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO für die vom Kläger begehrte Maßnahme auch tatsächlich gegeben sind. Eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs liegt nur dann vor, wenn der Kläger bei einem Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Garage daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Garage zu benutzen. Das Berufungsurteil enthält weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen eine dahin gehende Feststellung. Auch die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten, die das Berufungsgericht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und durch Bezugnahme zur Ergänzung seines Tatbestandes herangezogen hat, hat die Beklagte vor Erlass der angefochtenen Verfügung, wie sich aus einem Aktenvermerk vom 28. Juli 1964 ergibt, an Ort und Stelle Versuche vorgenommen, die ergeben haben sollen, dass bei nur geringem Fahrgeschick die Ein- und Ausfahrt der Garage auch dann möglich sei, wenn auf der gegenüberliegenden Seite Fahrzeuge parken. Da der Kläger das bestreitet, hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit aufklären müssen, statt in eine Prüfung des von der Beklagten nicht ausgeübten Ermessens einzutreten. Das Berufungsgericht wird vor seiner erneuten Entscheidung in diesem Rechtsstreit in diesem Zusammenhang auch aufzuklären haben, ob der Kläger nicht in zumutbarer Weise die Garagenausfahrt verbreitern kann und sich dadurch die begehrten Maßnahmen als überflüssig erweisen.

Ergeben die zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Benutzung der Garage tatsächlich ohne weiteres oder nach Vornahme zumutbarer Änderungen der Einfahrt auch beim Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite möglich ist, dann stellt sich die angefochtene Entscheidung der Beklagten als im Ergebnis zutreffend heraus. Ist dagegen eine Benutzung der Garagenausfahrt nicht möglich und kann sie auch von seiten des Klägers nicht möglich gemacht werden, dann wird das Berufungsgericht, bevor es die Verwaltungsentscheidungen aufhebt und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des Klägers verpflichtet, zu prüfen haben, ob die Beklagte sich nicht durch die vom Kläger behaupteten Anordnungen zugunsten anderer Anlieger in bezug auf die Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten in der Weise gebunden hat, dass sie auch gegenüber dem Kläger nur noch eine für ihn positive Entscheidung treffen kann.

Ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Ermessens im vorliegenden Falle gegeben sind, bedarf noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Aus rechtlichen Gründen kann jedenfalls eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund des vom Kläger behaupteten Verhaltens gegenüber anderen Anliegern auch vor seiner Garagenausfahrt entsprechende Maßnahmen zu treffen, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint zwar, der Kläger könne sich schon allein deshalb nicht auf die bei anderen Anliegern angebrachten Sperrmarkierungen (Bild 30 d AnlStVO) berufen, weil diese nur bei den in § 16 Abs. 1 Nr. 3 StVO aufgezählten Parkverboten zulässig seien. Es kann hier offenbleiben, ob dieser Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist. Die Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung, die selbst auch Rechtsnormcharakter besitzt (BVerwGE 32, 204 <208>), sagt jedenfalls unter A I b) Abs. 2 Nr. 13 b) lediglich, dass die weiße Markierung nach Bild 30 d der Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung eines gesetzlichen Parkverbots dient. Zu den gesetzlichen Parkverboten gehört auch das in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO enthaltene Parkverbot vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten. Ob demgegenüber § 16 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz StVO eine Einschränkung auf die dort genannten Parkverbote enthält, bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil es für die hier allein interessierende Frage der "Schrumpfung" des Ermessens nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist. Die Beklagte hat, folgt man der Auffassung des Berufungsgerichts, dann lediglich ein falsches Mittel zur Kenntlichmachung ihrer Anordnung - Freihalten einer bestimmten Fläche von Fahrzeugen - gewählt. Die Anordnung selbst könnte aber ihrem Inhalt nach, wenn sie bei den anderen Anliegern demselben Ziele dienen soll, was der Kläger erstrebt, eine Bindung der Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in gleichliegenden Fällen herbeigeführt haben.

Allerdings wird sich die Frage der Zulässigkeit einer Sperrmarkierung für die Freihaltung einer Fläche vor einer Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt dem Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung wiederum stellen, weil dann die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) - StVO 1970 - in Kraft sein wird. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO 1970 sieht Grenzmarkierungen für Parkverbote vor, ohne sie auf bestimmte Parkverbote zu beschränken. Auch § 12 StVO 1970, der das Halten und Parken regelt, enthält keine dem § 16 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz StVO entsprechende Vorschrift.

Dass die künftige Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO 1970, derzufolge bei schmalen Fahrbahnen das Parken auch auf der einer Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt gegenüberliegenden Seite verboten ist, den Erlass einer Anordnung - sei es durch Fahrbahnmarkierung, sei es durch die Aufstellung von Verkehrszeichen - jedenfalls in den Fällen nicht ausschließt, in denen die Voraussetzungen des Verbots und seine Ausdehnung den anderen Verkehrsteilnehmern nicht oder nur schwierig erkennbar sind, ist bereits dargelegt worden.