Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 12.09.1995 - 11 B 23/95 - Zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen

BVerwG v. 12.09.1995: Zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 12.09.1995 - 11 B 23/95) hat entschieden:
Eine konkrete Gefahrensituation als Voraussetzung zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann auch auf einem langen Streckenabschnitt bestehen (hier. etwa 116 km einer Bundesautobahn).


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer verkehrspolizeilichen Anordnung des Beklagten, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn A 61 zwischen dem Autobahnkreuz Bingen und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen in beiden Fahrtrichtungen auf 130 km/h festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben und die Geschwindigkeitsbegrenzung in Ziffer 2.1 der verkehrspolizeilichen Anordnung vom 7. Mai 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1992 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Ersturteil geändert und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.


II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Zu Unrecht macht sie unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung der Berufungsentscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 7 C 19.71 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3) und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - (BVerwGE 59, 221 = NJW 1980, 1640) geltend. Eine Abweichung in diesem Sinne ist nämlich nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit, dass die sich widersprechenden Rechtssätze der Berufungsentscheidung einerseits und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits in der Beschwerdebegründung angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht die Beschwerde zwar dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Berufungsentscheidung weicht jedoch nicht von den von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Die Beschwerde trägt vor, nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Das Berufungsgericht weiche hiervon ab; denn es verwende nicht diesen vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Polizeirechts verstandenen Gefahrenbegriff, sondern lasse die "konkrete Gefährlichkeit" eines bestimmten Straßenabschnitts genügen. Dieser vom Berufungsgericht mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - (BVerwGE 92, 32) als weitergefasst verstandene Gefahrenbegriff betreffe nur die allgemeine Gefährlichkeit einer Straße. Im Gegensatz dazu verlange das Bundesverwaltungsgericht aber das Bestehen einer konkret bezeichneten situations- und ortsbezogenen Gefahr für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Allgemeine Erwägungen oder die großflächige Betrachtungsweise der Strecke - hier von 116 km - reichten dafür nicht aus. Da das Berufungsgericht unterstelle, das Bundesverwaltungsgericht habe die "engere" Sicht seiner älteren Rechtsprechung in der Entscheidung vom 27. Januar 1993 (a.a.O.) aufgegeben, gehe es ihm erkennbar um eine Neudefinition der Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 StVO.

Nach den von der Beschwerde benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (BVerwGE 59, 221 <225>).

Von diesem (konkreten) Gefahrenbegriff des Bundesverwaltungsgerichts, der übrigens im Urteil des beschließenden Senats vom 27. Januar 1993 (a.a.O.) nicht aufgegeben worden ist, geht ausdrücklich auch das Berufungsurteil (S. 10) aus. Daran ändert nichts der Umstand, dass das Berufungsgericht für eine derartige Gefahrenlage die Bezeichnung "konkrete Gefährlichkeit" prägt und nicht den polizeilichen Begriff der "konkreten Gefahr" verwendet, den es ersichtlich dem konkreten einzelnen Gefahrenereignis vorbehalten will. Denn darin liegt keine inhaltliche Reduzierung der Anforderungen an eine Gefahrenlage. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Frage terminologischer Zweckmäßigkeit; sie gibt für eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nichts her und kann deshalb hier auf sich beruhen.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die "Eingriffsvoraussetzung" des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO näher beschrieben wird, stehen nicht im Widerspruch zu den zitierten Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (S. 11) ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Bundesautobahn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zulässig, wenn die Straßenverkehrsbehörde auf einem Streckenabschnitt eine Gefahrenlage feststellt, die z.B. durch den Ausbauzustand der Straße, spezielle örtliche Gegebenheiten wie Kurven, Steigungen und Gefälle, häufig auftretenden Nebel, eine dichte Folge von Autobahnauffahrten und Autobahnabfahrten, die Zusammenführung von Verkehrsströmen oder durch eine große Verkehrsdichte verursacht ist. Dass solche örtlichen Umstände, namentlich wenn mehrere zusammentreffen, eine "konkrete Gefahr" begründen können, die eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigt, entspricht der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 59, 221 <225, 231>).

Das Berufungsgericht (BU S. 13) führt ferner aus, § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO solle die Behörde in die Lage versetzen, sinnvolle und notwendige Ergänzungen der allgemeinen Verkehrsvorschriften dort vorzunehmen, wo "durch besondere Gegebenheiten des Einzelfalls Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auftreten können". Ausdrücklich unterscheidet das Berufungsgericht - entgegen der Meinung der Beschwerde (vgl. deren Begründung S. 4) - derartige besondere, möglicherweise auch auf längeren Autobahnstrecken auftretende Gefahrenquellen von den generellen Gefahren einer Autobahn, deren Bekämpfung nach seiner Auffassung nicht Aufgabe der Verkehrsbehörde, sondern des Gesetzgebers ist (vgl. BU S. 14). Auch diese Ausführungen bestätigen, dass das Berufungsgericht der Sache nach eine "konkrete Gefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt und einer Umgehung der Bundeskompetenz (vgl. dazu Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 45 StVO Rn. 27) vorbeugt.

Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin sieht, dass die Betrachtung des Berufungsgerichts zu "großflächig" sei und dass es eine ortsnähere "abschnittsweise Betrachtung" hätte vornehmen müssen, zeigt er keine Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf. Er macht insoweit vielmehr sinngemäß geltend, das Berufungsgericht sei bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die - richtigen - Obersätze nicht sorgfältig genug vorgegangen. Dies ergibt jedoch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2. Die Beschwerde beruft sich ferner auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig, "ob eine Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne oder lediglich eine 'Gefährlichkeit' im Sinne der Feststellung allgemeiner Gefahrenmomente voraussetzt". Diese Frage ist aber bereits durch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt.

Außerdem wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob den Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Befugnis zusteht, über eine 'Straßenstrecke' Geschwindigkeitsbegrenzungen auch dann anzuordnen, wenn damit das gesamte im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegende Teilstück einer Bundesautobahn in einer Länge von ca. 116 km" betroffen wird. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Voraussetzung und Maßstab für eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung ist eine konkrete Gefahrensituation für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. Es ist weder rechtlich noch tatsächlich von vornherein ausgeschlossen, dass die genannte Voraussetzung über eine Strecke von 116 km hinweg und für das gesamte im Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Behörde gelegene Teilstück einer Bundesautobahn erfüllt ist. Ob hier - gemäß der Annahme des Berufungsgerichts - ein solcher Fall vorliegt, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine Frage der Würdigung des konkreten Sachverhalts.

3. Die Beschwerde rügt schließlich Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt diese aber nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels sind Ausführungen darüber erforderlich, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diese Anforderungen werden durch die Angabe, "nach dem vorgelegten statistischen Material" bestehe keine konkrete Gefahr, nicht erfüllt.