Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.07.2010 - 20 K 1853/09 - Zu den Abschleppkosten bei Parken vor einer Einfahrt

VG Köln v. 05.07.2010: Zu den Abschleppkosten bei Parken vor einer Einfahrt


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 05.07.2010 - 20 K 1853/09) hat entschieden:
Es muss eine Erkennbarkeit einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt gewährleistet sein, damit dem betroffenen Verkehrsteilnehmer überhaupt ein normgemäßes Verhalten möglich ist. Ist dies nachvollziehbar nicht der Fall, ist ein kostenpflichtiges Abschleppen nicht rechtmäßig.


Tatbestand:

Die Klägerin war jedenfalls im November 2008 Halterin des Kfz der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 0000. Am 16.11.2008, einem Sonntag, stellte sie das Fahrzeug in der Augustastrasse in Köln vor einem Garagengebäude ab, wobei in der Straße das Parken in diesem Bereich durch das Verkehrszeichen 315 auf dem Gehweg (hälftig) erlaubt war. Auf Veranlassung der von dem Garagenbesitzer um 14.50 Uhr herbeigerufenen Beamten des Beklagten sollte der Pkw der Klägerin durch ein Abschleppunternehmen entfernt werden. Bevor die Abschleppmaßnahme durchgeführt werden konnte, erschien die Klägerin um 15.45 Uhr und entfernte das Fahrzeug selbst. Am 24.02.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin nach Anhörung einen Leistungs- und Gebührenbescheid über die Kosten der Leerfahrt in Höhe von 60,69 EUR sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,00 EUR, insgesamt 150,69 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin an der Stelle andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert habe. Der Bescheid wurde am 26.02.2009 zugestellt. Die Klägerin hat am 26.03.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie das Fahrzeug in erlaubter Weise in der Augustastrasse abgestellt habe. Es sei für sie eine Grundstücksausfahrt nicht erkennbar gewesen, weil - anders als im weiteren Verlauf der Straße - kein abgesenkter Fußweg vorhanden sei und auch auf dem Garagentor - anders als auf den zu späteren Zeitpunkten aufgenommenen Fotos ersichtlich - seinerzeit kein Hinweis auf das Vorhandensein einer Grundstücksausfahrt angebracht gewesen sei. Gleichzeitig hat sie ein nachträglich erstelltes Foto vom Abschlepport vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.02.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die eingeleitete Abschleppmaßnahme für rechtmäßig. Die Abschleppmaßnahme habe dazu gedient, dass dem Besitzer der Garage die Ausfahrt mit dessen Pkw ermöglicht würde. Dass es sich um eine Garagenausfahrt gehandelt habe, sei bei der gebotenen Sorgfalt unzweifelhaft erkennbar gewesen; eine Absenkung des - vorliegend ohnehin nicht sonderlich hohen - Bordsteins sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der Beklagte hat von der Örtlichkeit 12 am 08.04.2009 gefertigte Fotos vorgelegt; diesbezüglich wird auf die Beiakte 2) Bezug genommen. Des Weiteren hat er Auszüge aus dem eingeleiteten - und nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellten - Bußgeldverfahren (u.a. 2 Situationsfotos) vorgelegt, hierzu wird auf Bl. 22-31 der Gerichtsakte 2) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.02.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist nicht gemäß § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW verpflichtet, für die vorgesehene Abschleppmaßnahme die Kosten der Leerfahrt sowie die festgesetzten Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der zugrunde liegende Einsatz mangels sachlicher Zuständigkeit der Polizei formell rechtswidrig war.

Nach Auffassung des Gerichts war eine Zuständigkeit der Polizei nicht gegeben, vielmehr war unter den gegeben Umständen nicht der Beklagte, sondern das Ordnungsamt der Stadt Köln für das Entfernen des Fahrzeuges der Klägerin im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs - originär - sachlich zuständig gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW. Was die daneben bestehende polizeiliche Eilzuständigkeit anbetrifft, gilt folgendes:

Grundsätzlich sind sowohl die Polizei als auch die allgemeine Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig, vgl. für die Polizei § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW und für die Ordnungsbehörde § 1 Abs. 1 OBG NRW. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei und Ordnungsbehörde ergibt sich hier aus § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW: Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden zur Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Gefahrenabwehr - vorliegend im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs - obliegt demzufolge primär den dafür zuständigen Behörden der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. Eine Zuständigkeit der Polizei besteht demgegenüber nur subsidiär: Die Polizei darf nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden können.

Dies ist vorliegend nicht ersichtlich: Zunächst ist nicht erkennbar, dass das Ordnungsamt der Stadt Köln nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, das vor der Garage geparkte Fahrzeug zu entfernen. Nach der vom Gericht im Verfahren 20 K 6419/08 eingeholten (und dem Beklagten bekannten) Auskunft des Ordnungsamtes vom 16.09.2009 ist dessen Ordnungsdienst an den Wochenenden bis etwa 01.00 Uhr erreichbar; der Einsatzbeginn an dem hier in Rede stehenden Sonntag war bereits um 14.50 Uhr.

Zwar kommt den vor Ort befindlichen Polizeibeamten grundsätzlich eine Einschätzungsbefugnis zu, ob ein Einsatz der an sich zuständigen Stelle rechtzeitig möglich ist oder nicht. Hier sind allerdings keine Umstände benannt oder dokumentiert worden, aus denen sich ergibt, dass der Ordnungsdienst des Ordnungsamtes nicht oder nicht rechtzeitig eingeschritten wäre. Es ist auch nicht dokumentiert, dass versucht worden wäre, den Einsatz an das Ordnungsamt abzugeben und man sich dann aufgrund der Rückmeldung selbst zum Einschreiten entschieden hätte. Es ergeben sich auch aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen im Klageverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Dringlichkeit der Abschleppmaßnahme vorgelegen hätte bzw. die Situation keinen weiteren Aufschub geduldet hätte (etwa weil das in der Garage befindliche Fahrzeug aus bestimmten Gründen schnellstens herausgefahren werden hätte müssen). Insoweit wird in dem angefochtenen Bescheid auch nur - wenig aussagekräftig - ausgeführt, dass "dass die Klägerin an der Stelle andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert habe".

Ergänzend sei zur Frage der sachlichen Zuständigkeit angemerkt, dass, soweit straßenverkehrsrechtliche Vorschriften eine polizeiliche Zuständigkeit begründen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO) diese schon ihrem Wortlaut nach nicht zur Beseitigung von Parkverstößen durch Anordnung einer Abschleppmaßnahme ermächtigen.
Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2003 - 1 S 2025/08 -, juris.
Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach § 8 PolG NRW, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, nicht vor.

Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Polizeirechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Straßenverkehrsordnung zählt. Der Beklagte legt der Klägerin zur Last, sie habe ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt und damit gegen § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO verstoßen, wonach das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (worunter auch Zufahrten vor Garagen fallen) unzulässig ist. Dem vermag das Gericht im Hinblick auf die sich bietenden Umstände nicht zu folgen, wenn auch der Beklagte zu Recht vorgetragen hat, dass die bezeichnete gesetzliche Regelung nicht durch die (unstreitig vorhandene) Parkerlaubnis für den Gehweg in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt wird. Zutreffend ist auch sein Vorbringen, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht voraussetzt, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Ein- und Ausfahrt führt, abgesenkt sein müssen,
vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.1971 - 4 StR 535/70 -, juris (zu § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F., jetzt § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO).
Unabhängig hiervon muss aber jedenfalls eine Erkennbarkeit einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt gewährleistet sein, damit dem betroffenen Verkehrsteilnehmer überhaupt ein normgemäßes Verhalten möglich ist.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 06.07.2000 - 6 K 75/98 -, juris.
Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof in der bezeichneten Entscheidung zur Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO u.a. Folgendes ausgeführt:
"§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals "Grundstücksein- und ausfahrt" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. Nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, kann es deshalb nur darauf ankommen, ob es möglich ist, von der öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage stehende Grundstück zu fahren, ob nach den gegebenen Umständen (Hausgrundstück, unbebautes Grundstück, privater Parkplatz, Kinderspielplatz und dergleichen) ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und ob beides für Jedermann ohne Weiteres erkennbar ist. Dass die Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug von der öffentlichen Fahrbahn auf ein Grundstück zu gelangen, nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur erheblich erschwert wird, dass die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehweges nicht abgeflacht sind, wurde bereits ausgeführt. Auch für die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt ist die Absenkung der Bordsteine nicht unbedingt erforderlich; sie kann sich vielmehr auch aus sonstigen Anzeichen - wie z.B. Mauerpfeilern, einer besonderen Befestigung der Zufahrt, Fahrspuren auf dem unbefestigten Boden, einem zur Straße hin zu öffnenden Garagentor - ergeben. Ist - wie im Vorlegungsfall - in ein Haus ein großes Tor eingelassen, das ohne Weiteres die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen ermöglicht, dann kann hieraus jedermann auf die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen schließen, zumal wenn durch das Schild "Einfahrt freihalten" auf diese Möglichkeit besonders hingewiesen wird...."
Sonstige Anzeichen in diesem Sinne für die Erkennbarkeit des Bestehens einer Grundstückseinfahrt liegen vorliegend indes nicht hinreichend vor geschweige denn ist für jedermann ohne Weiteres erkennbar, dass ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann. Irgendwelche Mauerpfeiler oder Poller zur Sicherung der Einfahrt sind nicht angebracht, es ist auch auf der Fahrbahn keine Sperrfläche markiert. Die von der Klägerin nach ihrem Vorbringen als solche nicht erkannte Garage ist auch nicht in ein Wohngebäude integriert noch ist sie unmittelbar an ein Wohnhaus angebaut. Sie weist auch nicht die klassische Breite einer Einzelgarage für ein einziges Fahrzeug auf. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Fotos, dass die Augustastraße in ihrem weiteren Verlauf durchaus Bordsteinabsenkungen aufweist, so z.B. wenige Meter weiter vor einer ohne Weiteres erkennbaren Garage, die eine herkömmliche Breite aufweist und direkt an ein Wohnhaus angebaut ist. Auch beginnt direkt hinter dem von der Klägerin als Parkplatz in Anspruch genommenen Bereich eine Absenkung des Bordsteins, so dass für parkplatzsuchende Verkehrsteilnehmer durchaus der Eindruck entstehen konnte, dass sie in den nicht abgesenkten Bereichen von der Erlaubnis zum Gehwegparken Gebrauch machen konnten, anders als in den Teilbereichen der Augustastraße, in denen Bordsteinabsenkungen bestehen.

Es ist deshalb vorliegend nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich etwa "sehenden Auges" vor eine Garage gestellt hätte, zumal (wie durchgängig von der Klägerin vorgetragen und vom Beklagten nicht substantiiert bestritten) seinerzeit auf dem Garagentor ein Warnschild nicht angebracht war. Das Vorbringen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Ein-/Ausfahrt handele, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar; dies auch unter Berücksichtigung der im ruhenden Verkehr gebotenen erhöhten Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer. Demzufolge ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr gemäß der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für die streitgegenständliche - eingeleitete - Abschleppmaßnahme zu entrichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.