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VGH München Beschluss vom 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212 - Zum Abschleppen aus einem Haltestellenbereich

VGH München v. 04.01.2010: Zum Abschleppen aus einem Haltestellenbereich


Der VGH München (Beschluss vom 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212) hat entschieden:
Unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer Bushaltestelle auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (bejahend: OVG NW vom 24.9.1998 NJW 1999, 1275; vgl. auch BVerwG vom 18.2.2002 NJW 2002, 2122), muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr jederzeit zu ermöglichen.


Siehe auch Abschleppkosten bei Umsetzung eines Kfz aus einem Haltestellenbereich und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die von ihm erhobenen Kosten einer Abschleppmaßnahme (Leerfahrt).

Sein Fahrzeug war am 12. Juli 2008 in München im Bereich einer versuchsweise eingerichteten und mit einem provisorischen Haltestellenschild versehenen Bushaltestelle für den öffentlichen Personennahverkehr geparkt. Nachdem die Polizei das Abschleppen seines Fahrzeugs in die Wege geleitet hatte, war der Kläger zu seinem PKW zurückgekehrt. Mit Leistungsbescheid vom 19. November 2008 forderte der Beklagte vom Kläger die Kosten für den erteilten Abschleppauftrag, der nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (Leerfahrt).

Die gegen diesen Leistungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Umsetzungsanordnung sei das Fahrzeug des Klägers innerhalb des durch das Zeichen Nr. 224 StVO gekennzeichneten Haltestellenbereichs geparkt gewesen. Die ordnungsgemäße Beschilderung und Markierung ergebe sich aus den vorgelegten Lichtbildern. Ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich Linienbusse beim Ein- und Ausfahren behindert habe, könne dahingestellt bleiben. Denn der Kläger habe den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 4, § 49 StVO, § 24 StVG erfüllt und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 25 Nr. 1 PAG begründet. Die Funktion von Linienbushaltestellen werde in vollem Umfang nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen frei gehalten würden. Davon abgesehen habe nach Aussage des betreffenden Polizeibeamten im konkreten Fall eine Behinderung von Linienbussen tatsächlich vorgelegen. Die Anordnung sei auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig gewesen.

Mit seinem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende polizeiliche Maßnahme sei ermessensfehlerhaft erfolgt und damit rechtswidrig gewesen. Von seinem Fahrzeug habe zum damaligen Zeitpunkt weder eine konkrete Behinderung noch überhaupt eine (abstrakte) Gefahr ausgehen können. So wie er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass es den Busverkehr in irgendeiner Weise behindern könnte. Dies habe der handelnde Polizeibeamte auch erkennen müssen. Zudem habe in Fahrtrichtung nach dem Haltestellenschild wegen des unebenen und wild bewachsenen Baumstreifens keine Möglichkeit zum Aussteigen aus dem Bus bestanden. Daher hätten Busse ohnehin vor dem Haltestellenschild anhalten müssen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch dies alles nicht hinreichend gewürdigt, sondern sich vielmehr die Stellungnahme der Polizeidienststelle zu Eigen gemacht. Im Übrigen sei nach dem Abschleppbericht nicht von einem Umsetzen des Fahrzeugs, sondern von einem Verbringen desselben in eine weiter entfernte amtliche Verwahrstelle die Rede. Auch insoweit sei die getroffene Anordnung unverhältnismäßig.

Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder und der Stellungnahme des zuständigen Beamten stehe fest, dass das klägerische Fahrzeug innerhalb des 15-Meter-Bereichs der versuchsweise eingerichteten Haltestelle gestanden habe. Es habe auch eine gegenwärtige Gefahr bestanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob in der fraglichen Zeit eine Behinderung von Linienbussen tatsächlich stattgefunden habe. Ungeachtet dessen seien nach der Stellungnahme des Polizeibeamten aber auch abfahrende Busse konkret behindert worden. Insbesondere die hier auch verkehrenden Gelenkbusse mit einer Länge von 18 Metern benötigten zum Ein- und Ausfahren den gesamten Haltestellenbereich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei gewesen. Ob in der Nähe gerade ein Parkplatz frei sei, um ein Fahrzeug umzusetzen, könne regelmäßig erst unmittelbar nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs festgestellt werden. Vorliegend seien aber ohnehin nur die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens angefallen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass die streitbefangene polizeiliche Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, weil die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs gemäß Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 PAG vorlagen.

Nicht stichhaltig ist der vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung insoweit erneut vorgebrachte Einwand, es sei bereits zweifelhaft, ob er seinen Pkw überhaupt verbotswidrig (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO) innerhalb des durch das (provisorische) Bushaltestellenschild (Zeichen 224 - Straßenbahnen oder Linienbusse, § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) sowie der entsprechenden roten Bodenmarkierung auf dem Seitenstreifen dieser Fahrbahn abgestellt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass sich der Parkverstoß des Klägers aus den vorliegenden Unterlagen - Abschleppbericht der Polizeiinspektion 43 vom 12. Juli 2007, Bl. 1 der Behördenakte; nachträgliche Stellungnahme des die Maßnahme anordnenden Polizeibeamten vom 19.1.2009, Bl. 12 der Behördenakte; Lichtbildtafel, Bl. 13 f. der Behördenakte - zweifelsfrei ergibt. Mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren, dieses mobile Haltestellenschild könne ohne Weiteres in beide Richtungen um mehrere Meter verschoben werden, der genaue Aufstellungsort sei auch später nicht festzustellen gewesen und sein Fahrzeug habe sich (allenfalls) knapp innerhalb dieser (nur) durch roten Kreidestrich auf der Fahrbahn angebrachten Bodenmarkierung befunden, vermag diese überzeugenden Feststellungen des Erstgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Ebenso wenig durchgreifend ist die Rüge des Klägers, durch sein (verbotswidrig) abgestelltes Fahrzeug habe er weder Linienbusse konkret behindert noch sei von seinem Pkw sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgegangen. Denn unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer Bushaltestelle auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (bejahend: OVG NW vom 24.9.1998 NJW 1999, 1275; vgl. auch BVerwG vom 18.2.2002 NJW 2002, 2122), muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr jederzeit zu ermöglichen; nur so kann die Bushaltestelle ihrer Funktion entsprechend, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs zu dienen, uneingeschränkt genutzt werden (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 10 B 09.334 RdNr. 17). Darüber hinaus kommt es für die Bejahung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht zusätzlich auch noch darauf an, ob in der fraglichen Zeit des Parkverstoßes eine Behinderung von Linienbussen tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 a.a.O. RdNr. 17).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - den Angaben des anordnenden Polizeibeamten in seiner Stellungnahme vom 19.1.2009 folgend - in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das verbotswidrig abgestellte klägerische Fahrzeug den Linienbusverkehr an dieser Haltestelle auch tatsächlich behindert hat. Dass ein MVV-Liniengelenkbus mit einer Fahrzeuggesamtlänge von ca. 18 Metern für das ordnungsgemäße An- und Abfahren sowie das Halten an dieser Bushaltestelle den gesamten Haltestellenbereich in voller Länge benötigt, ist für den Senat unter Berücksichtigung der örtlichen Situation, wie sie sich aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt, nicht ernsthaft zu bezweifeln.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass die streitbefangene Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig war. Ein verbotswidrig auf einem Bushaltestellenplatz abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich abgeschleppt werden. An der Freihaltung der entsprechenden Fläche besteht schon aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des entsprechenden Linienverkehrs ein erhebliches öffentliches Interesse. Soweit ein freier Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht zur Verfügung stand, kommt auch eine Versetzung des Fahrzeugs als milderes Mittel nicht in Betracht (zur Fahrzeugversetzung vgl. BayVGH vom 23.5.1984 BayVBl. 1984, 559/560; vom 22.6.2009 10 ZB 09.1052 RdNr. 19). Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein freier Parkplatz in unmittelbarer Nähe frei verfügbar ist, regelmäßig nur unmittelbar nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs festgestellt werden kann. Nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin bereits vor Ort und eine Abschleppmaßnahme folglich nicht mehr erforderlich war, kommt es auch auf die vom Kläger noch angesprochene Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt ein Verbringen seines Pkws in die nahegelegene Querstraße möglich gewesen wäre, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Sonstige Ermessensfehler des anordnenden Polizeibeamten hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren weder substantiiert dargelegt noch sind solche für das Gericht sonst ersichtlich. Insbesondere hat der handelnde Polizeibeamte auch eine entsprechende Zeit vor seiner Anordnung zugewartet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).