Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Beschluss vom 24.09.1998 - 5 A 6183/96 - Zum kostenpflichtigen Abschleppen aus einem Haltestellenbereich

OVG Münsterv. 24.09.1998: Zum kostenpflichtigen Abschleppen aus einem Haltestellenbereich


Das OVG Münster (Beschluss vom 24.09.1998 - 5 A 6183/96) hat entschieden:
Das Abschleppen eines Pkw von einem Busparkplatz ist in der Regel auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt.


Siehe auch Abschleppkosten bei Umsetzung eines Kfz aus einem Haltestellenbereich und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Gründe:

Die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein auf einem Busparkplatz verkehrswidrig abgestellter Pkw ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden darf, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug nicht nur im Falle einer konkreten Behinderung, sondern (jedenfalls) auch bei einer Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden Verkehrsfläche zwangsweise zu entfernen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870; OVG NW, Urteil vom 27.2.1996 - 5 A 1700/92 -; OVG NW, Urteil vom 26.9.1996 - 5 A 1746/94 -, VRS 94 (1998), 159; OVG NW, Urteil vom 24.3.1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465.
Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Busparkplatz beeinträchtigt in der Regel die mit der Einrichtung einer solchen Fläche verfolgte verkehrslenkende Zielsetzung. Busse sind wegen ihrer Größe auf spezielle Park- oder Haltebuchten angewiesen und können nicht auf andere - insbesondere für Pkws vorgesehene - Parkplätze ausweichen. Die Schaffung gesonderter Busparkplätze dient der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs, weil die Busse derartige Parkplätze gezielt anfahren können, ohne andere Verkehrsbereiche - im Falle der Beklagten z.B. das Stadtzentrum - zu blockieren. Die mit der Einrichtung von Busparkplätzen verbundene Zielsetzung rechtfertigt daher Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren um zu gewährleisten, dass der gekennzeichnete Bereich entsprechend seiner Funktion genutzt werden kann. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es insoweit nicht an.