Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.11.2009 - 5 K 252/09 - Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken in einer Straßenverengung

VG Bremen v. 12.11.2009: Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken in einer Straßenverengung - Behinderung eines Müllfahrzeugs


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 12.11.2009 - 5 K 252/09) hat entschieden:
  1. Wenn eine Straße so eng ist, dass die erforderliche Durchfahrtsbreite bei Abstellen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn nicht eingehalten wird, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der Norm, sondern zeigt gerade die Notwendigkeit des in § 12 StVO verankerten gesetzlichen Haltverbots. Auf dieses gesetzliche Haltverbot muss auch nicht mit einem separaten Verkehrszeichen hingewiesen werden.

  2. Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtpunkten nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrzeug auf einer schmalen Straße so geparkt wird, dass keine für die Durchfahrt verbleibende Restbreite von mindestens 3,05m verbleibt - (hier 2,15 m).

Siehe auch Schmale Straße - enger Straßenteil und Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HB-.. … am 26. September 2007 mindestens in der Zeit von 10.05 Uhr bis 11.15 Uhr in Bremen in der Straße Beim P am linken Fahrbahnrand. Nachdem ein Müllwagen vergeblich versucht hatte, die Stelle zu passieren, veranlasste ein Beamter der Polizei Bremen das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken an einer engen Straßenstelle. Die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz war nicht mehr gewährleistet.“. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 setzte das Stadtamt Bremen nach vorheriger Anhörung Abschleppkosten in Höhe von 94,00 Euro und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 Euro fest. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 08. November 2007 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, dass an der betroffenen Stelle kein Parkverbot existiere und das Parken dort erlaubt sei. Dass die Müllabfuhr die betroffene Stelle nicht habe passieren können, habe nicht an dem von ihm abgestellten Fahrzeug gelegen. Vielmehr hätten sich auf der rechten Fahrbahnseite ebenfalls Fahrzeuge befunden. Aufgrund dieser Fahrzeuge habe die Müllabfuhr nicht passieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das auf der rechten Fahrbahnseite abgestellte Fahrzeug nicht abgeschleppt worden sei. Er habe einen Telefonbucheintrag und wäre vor der Abschleppmaßnahme erreichbar gewesen. Zudem habe es sich bei dem Müllwagen nicht um ein Rettungsfahrzeug gehandelt.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Bescheid vom 22. Januar 2009, zugestellt am 26. Januar 2009, zurück. Durch das Fahrzeug des Klägers sei eine Engstelle geschaffen worden, so dass der in diesem Bereich zwischen dem Fahrzeug und den Fahrbahnbegrenzungspfählen auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehende Abstand nicht mehr ausgereicht habe, einem LKW ohne Überbreite die Durchfahrt zu ermöglichen. Die verbliebene Restfahrbahnbreite habe nur 2,15 m betragen. Durch die geschaffene Engstelle habe der Kläger andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert. Durch das Schaffen der Engstelle entstehe ein gesetzliches Haltverbot, eine entsprechende Beschilderung sei nicht erforderlich gewesen. Dass die Müllabfuhr wegen eines anderen Fahrzeugs auf der rechten Straßenseite nicht habe durchfahren können, sei zurückzuweisen. Denn dieses Fahrzeug sei ordnungsgemäß auf dem rechten Seitenstreifen geparkt gewesen. Das Abschleppen sei trotz telefonischer Erreichbarkeit des Klägers gerechtfertigt gewesen, eine Aufenthaltsermittlung bei Abwesenheit des Betroffenen nach der gemeinsamen Dienstanweisung für das Abschleppen und Verwahren von Fahrzeugen nicht erforderlich sei.

Der Kläger hat am 26. Februar 2009 Klage erhoben, die er zunächst nicht begründet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, die Abschleppmaßnahme sei nicht vorhersehbar gewesen und widerspreche der Rechtsüberzeugung der betroffenen Bürger. Es liege zudem ein Verstoß gegen Gewohnheitsrecht, das Gleichbehandlungsprinzip und das Legalitätsprinzip vor.

Der Kläger beantragt,
  1. den Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.10.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2009 aufzuheben,

  2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Juni 2009 auf die Einzelrichterin übertragen.

Das Gericht hat dem Kläger in der Ladung vom 22. Oktober 2009 eine Ausschlussfrist nach § 87b Abs. 3 VwGO bis zum 04. November 2009 für die Angabe weiterer der Klagbegründung dienender Tatsachen und Beweismittel sowie für die Vorlage von Urkunden und anderer Erkenntnismittel gesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben und mündlich vorgetragen, das auf der rechten Straßenseite geparkte Fahrzeug habe nicht auf dem zum aufgesetzten Parken ausgewiesenen Gehweg, sondern verbotswidrig vor einer Garage geparkt, wofür er Zeugen benennen könne.

Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

II.1. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 31. Oktober 2007 festgesetzten Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i. V. m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (Brem-PolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 BremVwVG sind (Nr. 1) Zwangsgeld, (Nr. 2) Ersatzvornahme und (Nr. 3) unmittelbarer Zwang. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

Voraussetzung für ein Eingreifen ist nach den genannten Vorschriften eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten lag eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO geparkt. Nach dieser Norm ist das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 12 StVO, Rdnr. 22). Da die höchstzulässige Breite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein 2,55 m beträgt, liegt eine enge Stelle vor, wenn zur Durchfahrt ein Raum von weniger als 3,05 m verbleibt. Dass die verbleibende Durchfahrtsbreite an der betroffenen Stelle zwischen dem geparkten Fahrzeug und den auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen Fahrbahnbegrenzungspfählen (deutlich) unter 3,05 m betrug, ergibt sich hinreichend aus den in der Behördenakte befindlichen Fotos. Der Kläger hat die von der Beklagten mit 2,15 m angegebene Restdurchfahrtsbreite auch nicht bestritten.

Die Auffassung des Klägers, wonach ein Verstoß gegen § 12 StVO nicht vorliege bzw. dieser im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die betroffene Straße nicht breit genug sei, um dort mit einem Pkw so zu parken, dass eine Restdurchfahrtsbreite von 3,05m verbleibe, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Wenn eine Straße so eng ist, dass die erforderliche Durchfahrtsbreite bei Abstellen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn nicht eingehalten wird, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der Norm, sondern zeigt gerade die Notwendigkeit des in § 12 StVO verankerten gesetzlichen Haltverbots. Auf dieses gesetzliche Haltverbot musste die Beklagte auch nicht mit einem separaten Verkehrszeichen hinweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers war es vorhersehbar, dass durch sein Parkverhalten eine Engstelle entstehen würde, denn kurz vor der betroffenen Stelle ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite das halb rechts aufgesetzte Parken auf dem Gehweg durch Verkehrszeichen 315 erlaubt. Der Kläger hätte daher damit rechnen können, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug etwas weiter vorne in der Straße entsprechend dieser Erlaubnis halb rechts aufgesetzt auf dem Gehweg parken und die Straße verengt wird. Ursache für die Engstelle war nicht das halb rechts auf dem zum Parken ausgewiesenen Gehweg abgestellte Fahrzeug, sondern das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug des Klägers. Im Übrigen sind gekennzeichnete, (ursprünglich) nicht belegte Parkflächen, auf die andere Verkehrsteilnehmer anderenfalls ausweichen müssten, bei der Berechnung einer Engstelle ohnehin nicht zu berücksichtigen (Hentschel, a.a.O., § 12 StVO, Rdnr. 22). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Müllwagen die Stelle ursprünglich unter Nutzung des später von dem Fahrzeug auf der rechten Straßenseite geparkten Platzes hätte passieren können.

Den Kläger traf folglich die Verpflichtung, sein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 15 BremVwVG, die nach dieser Norm im Rahmen einer Ersatzvornahme ausgeführt werden konnte. Die Polizeibeamten handelten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse aus der Befugnisgeneralklausel des § 10 Abs. 1 BremPolG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG. Einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme durch die Beklagte bedurfte es nach § 17 Abs. 1 S. 1 BremVwVG nicht, weil es sich um einen sog. Sofortvollzug handelte.

II.2. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtpunkten nicht zu beanstanden. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

II.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01 u. v. 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87) rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (hier: Fortfall von Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles beurteilt. Ob es im Fall des Vorliegens einer Engstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO des Nachweises einer konkreten Behinderung bedarf oder ob eine Behinderung des Fließverkehrs in einem solchen Fall wegen der geringen Durchfahrtsbreite grundsätzlich zu bejahen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Fahrzeug des Klägers wurde nicht allein wegen des verbotswidrigen Parkens an der betroffenen Stelle abgeschleppt. Konkreter Anlass war vielmehr die Behinderung eines Fahrzeugs der Müllabfuhr, das an der Durchfahrt gehindert wurde. Die benannte Restdurchfahrtsbreite von 2,15 m liegt deutlich unter der oben genannten Mindestdurchfahrtsbreite. Sie erscheint anhand der vorgelegten Lichtbilder und der in Rede stehenden Parkposition auch plausibel und wurde vom Kläger nicht bestritten. Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Beendigung des Verkehrsverstoßes daher geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames aber weniger beeinträchtigendes Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Insbesondere war ein Umsetzen des Fahrzeuges auf einen kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht möglich.

Der Kläger dringt nicht mit dem Argument durch, die Beklagte habe das einige Meter hinter seinem Fahrzeug in der Straße am rechten Straßenrand parkende Fahrzeug anstelle seines Fahrzeugs abschleppen lassen müssen. Aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt sich nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich, dass dieses Fahrzeug in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise halb rechts aufgesetzt auf dem rechten Gehweg geparkt hatte. Das Parken auf dem rechten Gehweg ist an dieser Stelle durch das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen 315 zu § 42 Abs. 4 StVO erlaubt. Auf dieser für das Parken vorgesehenen Strecke befinden sich auf dem rechten Gehweg dementsprechend auch keine Fahrbahnbegrenzungspfähle, sondern erst einige Meter dahinter, d.h. auf der Höhe, auf der der Kläger sein Fahrzeug parkte. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass das auf der rechten Straßenseite geparkte Fahrzeug nicht mehr in dem Bereich parkte, in dem das Parken auf dem Gehweg erlaubt war, sondern unzulässigerweise vor einer Garagenausfahrt, veranlasst das Gericht vorliegend nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Hiermit wäre nach Überzeugung des Gerichts eine Verzögerung des Verfahrens durch Vertagung und Ladung der einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen und etwaiger vom Kläger zu benennender Zeugen in einer weiteren mündlichen Verhandlung verbunden. Um derartige Verzögerungen zu vermeiden, hat das Gericht dem Kläger eine Frist zum Tatsachenvortrag und Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzt, nachdem dieser seine Klage trotz Aufforderung durch das Gericht nicht begründet hatte. Die Erklärungen des Klägers zum Parkverhalten des auf der rechten Straßenseite abgestellten Fahrzeugs weist das Gericht daher nach § 87b Abs. 3 VwGO zurück. Der Kläger hatte ausreichend Zeit für entsprechenden Vortrag und wurde ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der in der Akte befindlichen Fotos nicht davon aus, dass sich die Behauptung des Klägers bei weiterer Sachverhaltsermittlung als zutreffend herausstellen würde. Die in der Behördenakte befindlichen Fotos zeigen nach Überzeugung des Gerichts vielmehr ein Fahrzeug, das noch vor dem Beginn der Garageneinfahrt halb rechts aufgesetzt auf dem Gehweg parkt. Unzweifelhaft ist dies für das Fahrzeugheck zu erkennen. Da das Fahrzeug auf den vom Kläger erstellten Fotos nur von hinten abgelichtet wurde, ist die Fahrzeugfront dort nur teilweise abgelichtet. Zu erkennen ist aber die Garagenausfahrt vor der Fahrzeugfront. Trotz des ungünstigen Winkels, in dem das Foto auf Bl. 21 der Behördenakte aufgenommen wurde, zeigt dieses nach Auffassung des Gerichts, dass das Fahrzeug insgesamt noch vor dem Beginn der Garagenausfahrt geparkt wurde.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Es dürfte zwar zutreffen, dass viele Parkvorgänge in dem betroffenen Stadtviertel, in dem bekanntermaßen viele enge Straßen liegen, unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO stattfinden und Abschleppmaßnahmen von der Beklagten nicht flächendeckend, sondern nur bei Vorliegen einer konkreten Behinderung eingeleitet werden. Dass die Beklagte nicht generell und unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Behinderung Abschleppmaßnahmen einleitet, entspricht aber gerade dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es existiert kein Gewohnheitsrecht dahingehend, dass konkret behindernd geparkte Fahrzeuge im Steintorviertel nicht abgeschleppt würden; ebenso ist eine entsprechende „Rechtsüberzeugung der Bürger“ nicht ersichtlich. Ein willkürliches Verhalten der Beklagten, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Legalitätsprinzip vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass die vor dem Fahrzeug des Klägers ebenfalls verbotswidrig geparkten Fahrzeuge nicht abgeschleppt wurden, spricht gerade für eine fehlerfreie Ermessensabwägung der Beklagten, denn das behinderte Müllfahrzeug konnte die Stelle nach Entfernen des Fahrzeugs des Klägers passieren, ohne dass es eines Abschleppens weiterer Fahrzeuge bedurfte. Eines Einschreitens gegen alle verbotswidrig geparkten Fahrzeuge war daher zu der hier in Rede stehenden Beseitigung der Behinderung nicht erforderlich. Dass es sich bei dem behinderten Fahrzeug nicht um ein Rettungsfahrzeug, sondern um einen Müllwagen handelte, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht aus. Maßgeblich ist, dass ein Verkehrsteilnehmer konkret behindert wurde.

II.2.2. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Absehen von einer telefonischen Benachrichtigung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat. Dies war nicht der Fall. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 94,00 Euro zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben und die Durchfahrt für das behinderte Fahrzeug frei zu machen. Auch bei vorangegangener Auferlegung eines Verwarngeldes ist die Ersatzvornahme verhältnismäßig, da das Verwarngeld und der Kostenersatz für die Verwaltungsvollstreckung zwei unterschiedliche Rechtskreise betreffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 ZS 98.2972).

II.3. Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden, vgl. § 6 Abs. 2 BremPolG. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Abschleppkosten auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach im Zeitpunkt der Behördenentscheidung der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen im Halteverbot“) vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 94,00 Euro festgesetzt.