Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 15.09.2009 - 18 K 7079/08 - Zum Begriff der schmalen Straße

VG Köln v. 15.09.2009: Zum Begriff der schmalen Straße und zur Anordnung einer markierten Haltverbotszone


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 15.09.2009 - 18 K 7079/08) hat entschieden:
Der Begriff der schmalen Fahrbahn ist in der Straßenverkehrsordnung nicht näher erläutert. Er ist auch einer absoluten Grenzziehung durch Maßangaben verschlossen, da die Einordnung einer Fahrbahn als schmal immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn es auch dann, wenn Fahrzeuge, die unmittelbar gegenüber von Garagen parken, die Fahrbahn um 1,90 m bis zu 2,07 m einengen, ohne weiteres möglich ist, vor- und rückwärts auf die Garargenzufahrt zu fahren bzw. diese zu verlassen, und zwar ohne bzw. mit allenfalls einmaligen Zurücksetzen, ist die Anordnung einer markierten Halteverbotszone nicht angezeigt.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G.-Straße 00 in 00000 St. Augustin, das mit einer Doppelhaushälfte und einer grenzständig errichteten Garage bebaut ist. Die G.-Straße ist von beiden Seiten her befahrbar und vom klägerischen Grundstück durch einen Fußweg mit vor der Garargenzufahrt abgesenktem Bordstein getrennt. Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2008, gegenüber ihrer Garargenzufahrt ein Parkverbot mittels einer Zickzack-Linie einzurichten, damit das Befahren der Garagenzufahrt nicht durch dort parkende Pkw, insbesondere den ihres Nachbarn, verhindert werde.

Mit Bescheid vom 30.09.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Fahrbahn dürfe jeder zum Parken benutzen, wobei allerdings zu beachten sei, dass gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten verboten sei. Diesbezüglich sei in Anbetracht der Parkraumnot dem Grundstücksnutzer aber ein mäßiges Rangieren zuzumuten. So liege der Fall hier, weil die Fahrbahnbreite 4,78 m, die Gehwegbreite vor der Grundstückszufahrt 1,32 m und die Ausfahrbreite der Grundstücksausfahrt 3,78 m betrage, wodurch bei einer angenommenen Breite eines gegenüber der Grundstücksausfahrt parkenden Pkw von 1,80 m bis 2,00 m die zu überfahrende gesamte Verkehrsfläche 4,30 m bis 4,10 m betrage, wobei die günstig breite Grundstückszufahrt nicht in einem Winkel von 90°, sondern schräg angefahren bzw. verlassen werden könne.

Die Klägerin hat am 01.11.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Fahrbahnbreite betrage 4,50 m, die Breite des Fußwegs vor der Garagenzufahrt 1,18 m und die Breite der Grundstücksausfahrt 3,00 m. Dadurch stehe eine zu geringe Breite zur Verfügung, um die Garageneinfahrt anzufahren bzw. diese zu verlassen. Sie und ihre zwei Garagennutzer müssten sich immer wieder von 2 Personen bzw. von einer zweiten Person einweisen lassen, um auf der gegenüber liegenden Straßenseite parkende Pkw nicht zu beschädigen. Mehrmals habe der Mieter der Garage diese nicht benutzen können, weil er die Einfahrt nicht habe erreichen können. Deshalb habe er bereits mit der Kündigung gedroht. An anderen Stellen im Stadtgebiet seien Sperrmarkierungen zum Teil sogar unnötig bzw. rechtswidrig auf die Straße aufgebracht worden. Alle Bürger müssten gleich behandelt werden, anderenfalls müssten sämtliche überflüssigen Sperrstreifen im Stadtgebiet entfernt werden.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30.09.2008 zu verpflichten, auf der ihrer Garargenzufahrt gegenüberliegenden Seite der G.-Straße in St. Augustin eine durch eine Sperrfläche markierte Halteverbotszone einzurichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid.

Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Danach ist die G.-Straße vor der klägerischen Garargenzufahrt 4,79 m, der Fußweg vor der Garagenzufahrt 1,39 m und die Garagenzufahrt 3,79 m breit; an ihrer - von der Straße gesehen - linken Seite ragt eine Hecke auf die Zufahrt. Wegen der übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und der durchgeführten Fahrversuche wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.09.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf Einrichtung einer Halteverbotszone auf der ihrer Garargenzufahrt gegenüberliegenden Seite der G.-Straße in St. Augustin oder auf ein anderweitiges verkehrsrechtliches Einschreiten des Beklagten zur Sicherung der Ein- oder Ausfahrt in die bzw. aus der auf ihrem Grundstück befindlichen Garage; ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens scheidet ebenfalls aus. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 45 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Nach § 39 Abs. 1 StVO werden angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ergibt sich, dass die Bedeutung und der Geltungsbereich eines Verkehrsverbots von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt wird, hat der hiervon Betroffene einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, dass das Verkehrsverbot durch konkrete Anordnung verdeutlicht wird.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.1981 - 7 CB 94.80-, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 442.151, § 41 StVO Nr. 3; Urteil vom 22.01.1971 - 7 C 48.69 - in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 37, 112 ff.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist das Parken vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig. Dieses generelle Verbot gilt bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale auch für diejenigen Personen, die auf der Seite der G.-Straße parken, an der das klägerische Grundstück samt Garagenzufahrt liegt Jedoch gilt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht für den hier in Rede stehenden, unmittelbar gegenüber der klägerischen Garage gelegenen Teil der anderen Seite dieser Straße, da diese in diesem Bereich nicht als "schmale Fahrbahn" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Der Begriff der schmalen Fahrbahn ist in der Straßenverkehrsordnung nicht näher erläutert. Er ist auch einer absoluten Grenzziehung durch Maßangaben verschlossen, da die Einordnung einer Fahrbahn als schmal immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. So gilt es beispielsweise zwischen Fahrbahnen zu unterscheiden, die nur in einer Richtung, und solchen, die in beiden Richtungen befahrbar sind. Nimmt man noch die höchstzulässige Breite eines Personenkraftwagens von 2,50 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrszulassungsordnung zum Maßstab, ist jede Fahrbahn, die weniger als 5,50 m breit ist, für einen Begegnungsverkehr von zwei Fahrzeugen der Maximalbreite zu schmal; demgegenüber reicht bei einer Einbahnstraße eine Fahrbahnbreite von ca. 3,00 m aus, um ein problemloses Befahren mit einem Kraftfahrzeug dieser Größenordnung zu ermöglichen. Für Personenkraftwagen in der üblichen Breite bis zu 2,00 m ist die Fahrbahn der in beide Richtungen befahrbaren G.-Straße indes unter dem Gesichtspunkt der Durchfahrtmöglichkeit angesichts ihrer im Bereich der klägerischen Garagenzufahrt während des Ortstermins gemessenen Breite von 4,79 m nicht als schmal zu bezeichnen.

Wann eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO schmal ist, erschließt sich vielmehr allein aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung soll einerseits die Zufahrt zum Grundstück und die Ausfahrt schützen, dient andererseits aber auch nicht dazu, der jeweiligen Einfahrt bzw. Ausfahrt den absoluten Vorrang vor den Bedürfnissen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewähren. Die Vorschrift soll den Widerstreit der besonderen Interessen zwischen den Benutzern von Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten und den allgemeinen Interessen von Kraftfahrern an freiem Parkraum ausgleichen. Dem Begriff "schmale Fahrbahn" liegt insoweit ein wertendes Element zugrunde, das je nach unterschiedlicher Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordert. Insbesondere unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren enorm gestiegenen Verkehrsaufkommens ist der Widerstreit der gegenläufigen Interessen bei innerstädtischen Grundstücken nur dadurch auszugleichen, dass die Ein- oder Ausfahrt durch Fahrzeuge, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite parken, nicht gänzlich unmöglich gemacht werden darf; andererseits ist aber auch dem jeweiligen Benutzer zuzumuten, dass er rangieren muss, um in die bzw. aus der Garage zu gelangen. Dies verletzt weder den Eigentümer in seinen grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechten noch den sonstigen Benutzer in seinen Berufsausübungs- oder allgemeinen Freiheitsrechten.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 08.03.1993 - 13 A 403/92 -, Juris (mit weiteren Nachweisen) - zu einer 4,57 m breiten Fahrbahn und einem 1,00 m breiten Fußweg vor einer Garargenzufahrt .
Hierbei kann offen bleiben, ob dem Benutzer nur ein einmaliges oder ein mehrmaliges Vor- und Zurücksetzen seines Kraftfahrzeugs zumutbar ist. Die Fahrversuche anlässlich der Beweisaufnahme haben ergeben, dass es auch dann, wenn Fahrzeuge, die unmittelbar gegenüber den Garagen parken, die Fahrbahn um 1,90 m bis zu 2,07 m einengen, ohne weiteres möglich ist, vor- und rückwärts auf die Garargenzufahrt zu fahren bzw. diese zu verlassen, und zwar ohne bzw. mit allenfalls einmaligen Zurücksetzen. Auch einem weniger geübten Benutzer der Garage dürfte die Ein- und Ausfahrt nicht schwer fallen, zumal wenn der Vorgang zur Routine geworden ist. Außerdem muss sich der weniger geübte Kraftfahrer den verkehrlichen Gegebenheiten anpassen, nicht aber müssen Letztere dem Können eines minder geübten Kraftfahrers angepasst werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.1993 am angegebenen Ort (a.a.O.).
Selbst die Notwendigkeit, mit einem besonders großen Kraftfahrzeug mehrmals rangieren zu müssen, wäre kein Kriterium für die Zumutbarkeit des Rangierens. Die Zumutbarkeit hängt - wie ausgeführt - von vielen Faktoren ab. Im Widerstreit der gegenläufigen Interessen muss auch der Garagenbenutzer zum Ausgleich beitragen, indem er etwa ein kleineres Fahrzeug führt oder anderenfalls auf dem Grundstück durch Vergrößerung der Zufahrt (wie hier unschwer durch Zurückschneiden der - von der Straße her gesehen - die linke Seite der Zufahrt säumenden Hecke oder Versetzen des hinter der Hecke stehenden Zauns) die Möglichkeit schafft, ein größeres Fahrzeug problemlos zu benutzen.
Vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil vom 08.03.1993 a.a.O.
Kein Kriterium sind dagegen die von der Klägerin angesprochenen Sperrflächen, die an anderen Stellen aufgebracht sind. Sind diese rechtmäßig, kann die Klägerin sich darauf mangels eines Anspruchs einer Einrichtung einer solchen Sperrfläche an der von ihr gewünschten Stelle nicht berufen. Sind die an anderen Stellen aufgebrachten Markierungen rechtswidrig, kann sie sich erst recht nicht darauf berufen, weil es "keine Gleichheit im Unrecht" gibt; anderenfalls würden rechtswidrige Zustände noch ausgeweitet werden. Abgesehen davon, dass die Klage sich allein auf die Einrichtung einer Sperrfläche bezieht, hat die Klägerin mangels konkreter Verletzung eigener Rechte auch keinen Anspruch darauf, dass andere Sperrflächen entfernt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.