Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Heilbronn Urteil vom 01.10.2008 - 2 C 2526/08 - Zur Mithaftung eines sichtbehindernd verbotswidrig geparkten Kfz

AG Heilbronn v. 01.10.2008: Zur Mithaftung eines sichtbehindernd verbotswidrig geparkten Kfz


Das Amtsgericht Heilbronn (Urteil vom 01.10.2008 - 2 C 2526/08) hat entschieden:
Ein Mitverschulden an einem Unfall durch verbotswidriges Parken ist dem Parkenden dann anzulasten, wenn der fahrende Verkehrsteilnehmer etwa wegen einer Sichtbehinderung durch das parkende Fahrzeug in der Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten eingeschränkt ist.


Tatbestand:

Ohne Tatbestand (§ 313 a I ZPO)


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil den Fahrer des von dieser versicherten Fahrzeugs kein Mitverschulden am Unfallschaden trifft. Er parkte an der späteren Unfallstelle zwar ordnungswidrig und zweifellos ahndungswürdig. Das dort angeordnete eingeschränkte Halteverbot dient aber der Leichtigkeit des Verkehrs, weshalb der Parker zwar den fließenden Verkehr behinderte und ggf. zu lästigen Rangiermanövern zwang, aber keinen Grund für Unfälle setzte. Das Auffahren auf sein nicht übersehbares und stehendes Auto hat er nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden an einem Unfall durch verbotswidriges Parken ist dem Parkenden dann anzulasten, wenn der fahrende Verkehrsteilnehmer etwa wegen einer Sichtbehinderung durch das parkende Fahrzeug in der Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten eingeschränkt ist. Davon kann vorliegend ausweislich der Fotos von den im weiteren Verlauf übersichtlichen Örtlichkeiten (Anl. K 8+9) aber keine Rede sein. Das Auffahren auf ein gut sichtbares, stehendes Fahrzeug bei, wie hier, zum Vorbeifahren mit einem Fahrzeug ausreichender Fahrbahnbreite stellt einen einseitigen Fahrfehler dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung (§ 511 IV ZPO) sind nicht gegeben.