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Landgericht Hannover Beschluss vom 02.03.2012 - 8 S 82/11 - Gewinnaufschlag bei Eigenreparatur eines Werkstattbesitzers nur bei Vollauslastung

LG Hannover v. 02.03.2012: Gewinnaufschlag bei Eigenreparatur eines Werkstattbesitzers nur bei Vollauslastung


Das Landgericht Hannover (Beschluss vom 02.03.2012 - 8 S 82/11) hat entschieden:
Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden, ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten, wenn er in der fraglichen Zeit infolge einer von unzureichender Auslastung geprägten besonderen Beschäftigungslage nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen.


Siehe auch Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger, vorläufiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Die Ansicht der Kammer zur Erfolgsaussicht der Berufung beruht auf folgenden Überlegungen:

1. Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden (hier: Klägerin), ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten, wenn er in der fraglichen Zeit infolge einer von unzureichender Auslastung geprägten besonderen Beschäftigungslage nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (vgl. BGH, 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 = NJW 1970, 1454, juris-Rn. 11; OLG Hamm, 18.12.1989 – 6 U 94/89, NJW-RR 1990, 468, juris-Orientierungssatz 1). Insoweit besteht zwischen den Parteien offenbar auch kein Streit.

2. Streitig sind zwischen den Parteien allerdings die Frage der Darlegungs- und Beweislast und der Umfang der Substantiierungsobliegenheit der Klägerin. Das Amtsgericht hat diesbezüglich bei der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast angenommen und die Ansicht vertreten, dass die Angaben der Klägerin insoweit unzureichend seien. Diese Ansicht wird von der Kammer geteilt.

a) Da die Arbeiten in Autohäusern bei unangemeldeten Reparaturaufträge erfahrungsgemäß nicht sofort begonnen und erledigt werden, sondern mit anderen Arbeiten koordiniert werden müssen, ist die Eigeninstandsetzung zum Selbstkostenpreis bei Autohäusern allerdings nicht als Regelfall anzusehen, sondern kann vom Geschädigten nur im Ausnahmefall verlangt werden. Deshalb dürfte der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (hier: die Beklagte) die Beweislast dafür tragen, dass das der Geschädigten für Reparaturarbeiten konkret zur Verfügung stehende Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet war, im Betrieb insoweit also "Leerlauf" herrschte (vgl. LG Mühlhausen, Urteil vom 08.11.2011 – 2 S 95/11, juris-Rn. 10).

b) Neben der Frage der Beweislast ist jedoch die Frage der sekundären Darlegungslast zu prüfen. Zutreffend hat das Amtsgericht eine solche bejaht und unzureichenden Vortrag der Klägerin angenommen.

(1) Der Klägerin hat es oblegen, ihre damalige betriebliche Auslastungssituation hinreichend konkret darzulegen. Denn es ist allein der geschädigten Partei möglich, die Auslastung ihres (auch) mit Reparaturarbeiten beschäftigten Personals zu einem bestimmten Zeitpunkt darzulegen. Sie hat deshalb jedenfalls dann, wenn – wie hier – die beklagte Partei eine Auslastung der Werkstatt bestreitet, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast dazu so vorzutragen, dass dem Schädiger eine sachgerechte Rechtswahrung möglich ist.

(2) An die der Klägerin obliegende Darlegung der Auslastungssituation dürfen zwar keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie hat jedoch im Rahmen des Zumutbaren hinreichende Angaben zu der betrieblichen Situation im Zeitpunkt der Reparatur zu machen, um einschätzen zu können, in wieweit das für Reparaturarbeiten zur Verfügung stehende Personal seinerzeit ausgelastet war. Daran fehlt es hier.

Die erstinstanzliche Angabe der Klägerin, zur maßgeblichen Zeit hätten nur ein Geselle und ein Auszubildender für Reparaturarbeiten zur Verfügung gestanden, zugleich hätten an jedem der Arbeitstage im maßgeblichen Zeitraum mindestens vier Aufträge bearbeitet werden können, so dass die beiden Arbeitskräfte voll ausgelastet gewesen seien, erscheint unzureichend. Denn es gibt keinen Erfahrungswert dahingehend, dass vier zeitgleich erledigungsbereite Aufträge regelmäßig ausreichen, um einen Gesellen und einen Auszubildenden in der Reparaturwerkstatt eines Autohauses ganztägig zu beschäftigen. Die Klägerin hat noch nicht einmal die Art der Aufträge mitgeteilt. Es gibt Aufträge, die beispielsweise nur einen Öl- oder Reifenwechsel zum Gegenstand haben und sich in kurzer Zeit erledigen lassen. Deshalb dürfte es der Klägerin vorliegend oblegen haben, zu der Auslastung ihrer Mitarbeiter näher vorzutragen. Zumindest die Art der Arbeiten (beispielsweise "Reparatur einer Auspuffanlage", "Austausch von Scheibenbremsen") und den ungefähren Zeiteinsatz hatte die Klägerin nach Ansicht der Kammer darzulegen.

(3) Das Amtsgericht dürfte ausreichend auf das Erfordernis weitergehenden Vortrags hingewiesen haben, so dass kein Raum mehr für weitere Angaben im Berufungsverfahren ist. Auf die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 21.07.2011, sie sei ihrer Ansicht nach ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen und bitte um einen Hinweis, hat das Amtsgericht erklärt, an seinem Hinweis vom 19.05.2011 ("Der Klägerin wird aufgegeben, zur Auslastung ihres Betriebes zum Reparaturzeitpunkt ... vorzutragen") habe sich nichts geändert. Eine solche Erklärung lässt bei verständiger Würdigung ausreichend erkennen, dass der Vortrag der Klägerin aus Sicht des Amtsgerichts unzureichend erschien, denn andernfalls wäre ein solcher Hinweis des Amtsgerichts überflüssig gewesen.

3. Vorsorglich merkt die Kammer an, dass das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 08.11.2011 einem Beschluss nach § 522 ZPO nicht entgegen stehen dürfte. Die Angabe in den Urteilsgründen, der Vortrag der Beklagten erschöpfe sich darin, lediglich jedwede Behauptung der Klägerin zu bestreiten, deutet darauf hin, dass das Landgericht Mühlhausen ebenfalls von einer (sekundären) Darlegungsobliegenheit der geschädigten Partei ausgeht. Jedenfalls hat das Landgericht Mühlhausen eine sekundäre Darlegungslast der geschädigten Partei in seiner Entscheidung nicht verneint. Nur dann jedoch stünde jenes Urteil im Widerspruch zu den Überlegungen der Kammer.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme ihrer Berufung bis zum 30.03.2012.