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Amtsgericht München Urteil vom 29.02.2012 - 322 C 18854/11 - Zum Ersatz von Verschrottungskosten

AG München v. 29.02.2012: Zum Ersatz von Verschrottungskosten bei Totalschaden


Das Amtsgericht München (Urteil vom 29.02.2012 - 322 C 18854/11) hat entschieden:
Im Rahmen des § 287 ZPO muss der Geschädigte nachweisen, dass es nicht möglich gewesen ist, das totalgeschädigte Fahrzeug zu einem Restwert zu veräußern oder zumindest kostenlos entsorgen zu lassen. Es genügt nicht, dass der Geschädigte sich darum bemüht und dann auf ein Angebot eingeht, das Fahrzeug für 100 Euro zu verschrotten.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nicht erstattungsfähig sind vorliegend die Verschrottungskosten von EUR 100,00. Im klägerischen Gutachten ist aufgeführt, dass drei örtliche Fahrzeughändler Angebote für das Klägerfahrzeug gemacht hätten. Die Firma ... habe einen Betrag von EUR 100,00 geboten. Die Klägerseite hat lediglich pauschal vorgetragen, dass sie sich "bemüht" habe, einen Abnehmer zu finden, was jedoch nicht wie geplant gelungen sei. Dies genügt dem Gericht im Rahmen des § 287 ZPO nicht als Nachweis der Erforderlichkeit der Verschrottungskosten. Angesichts des klägerischen Gutachtens hält es das Gericht für erwiesen, dass es bei ausreichender Mühe die Möglichkeit gegeben hätte, das Klägerfahrzeug entweder zu einem Restwert zu veräußern oder zumindest kostenfrei an eine Werkstatt oder einen Händler abzugeben. Insbesondere hat die Klägerseite nicht konkret vorgetragen, ob und ggf. warum die vom eigenen Sachverständigen genannten Firmen (v.a. die Firma ...) das Fahrzeug letztlich doch nicht abnehmen wollten. ..."