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OLG Hamm (Beschluss vom 14.08.2012 - III-2 RBs 62/12 (RH) - Zur Vollstreckung von Eurobußgeldern

OLG Hamm v. 14.08.2012: Zur Vollstreckung von europäischen Geldbußen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 14.08.2012 - III-2 RBs 62/12 (RH)) hat entschieden:
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 87 i Abs. 5 S. 2 IRG, der inhaltlich der in § 87 f Abs. 3 S. 1 IRG für das behördliche Bewilligungsverfahren geltenden gesetzlichen Regelung entspricht, sind - soweit das Amtsgericht in seinem im Anwendungsbereich des § 87 i IRG ergehenden Beschluss die ausländische Entscheidung über die Verhängung einer Geldsanktion für vollstreckbar erklärt - die ausländische Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. Die ausländische Geldsanktion ist dabei nach § 87 i Abs. 3 S. 2 IRG in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.


Gründe:

I.

Die J GmbH mit Sitz in S (Betroffene) war bzw. ist Halterin eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das am 22. Januar 2011 im Gebiet der Stadt Venlo in einer Parkverbotszone abgestellt war. Wegen dieser Zuwiderhandlung setzte das Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden mit dem im Beschlusstenor näher bezeichneten Bescheid vom 16. Februar 2011, rechtskräftig seit dem 30. März 2011, eine Geldsanktion in Höhe von 70,- € (zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 6,- €) gegen die zuvor schriftlich angehörte Betroffene fest. Die Geldsanktion ist noch in voller Höhe offen.

Mit Ersuchen vom 30. Juli 2011, das den Anforderungen des § 87 a IRG entspricht, bat das Königreich der Niederlande das Bundesamt für Justiz um Vollstreckungshilfe. Dieses kam nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Bewilligungshindernis i.S.d. § 87 d IRG nicht vorliege, und beantragte nach schriftlicher Anhörung der Betroffenen beim Amtsgericht Recklinghausen als nach § 87 g Abs. 2 S. 3 IRG zuständigem Gericht, die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau vom 16. Februar 2011 für vollstreckbar zu erklären „und die darin verhängte Geldsanktion umzuwandeln“.

Nach Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht Recklinghausen mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2012 die im Tenor des Senatsbeschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau für vollstreckbar erklärt und daneben bestimmt, dass „die darin verhängte Geldsanktion umgewandelt wird“. Gegen diesen ihm am 27. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 2. März 2012, beim Amtsgericht Recklinghausen per Telefax am selben Tage eingegangen, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen Antrag mit weiterem Schreiben vom 30. März 2012, beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen am 2. April 2012, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und näheren Ausführungen hierzu begründet. Das Bundesamt für Justiz hält die Umwandlungsentscheidung für unvollständig und beantragt, die in der Entscheidung der niederländischen Behörde verhängte Geldsanktion „in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln“.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, wie erkannt.


II.

1. (Entscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin gemäß § 87 l Abs. 1 und 2 IRG)

Die Rechtsbeschwerde war auf den form- und fristgerecht (§ 87 k Abs. 2 S. 1, § 87 j Abs. 2 IRG, §§ 341 Abs. 2, 345 StPO) gestellten Antrag des Bundesamtes für Justiz als Bewilligungsbehörde nach § 87 k Abs. 1 Nr. 1 IRG zuzulassen, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die in ihrer Formulierung von der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 87 i Abs. 5 S. 2 IRG) abweichende und daher fehlerhafte Umwandlungsentscheidung des Amtsgerichts stellt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage, da sie - wie die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - zumindest theoretisch geeignet ist, andere Gerichte zu einer unrichtigen Tenorierung der Umwandlungsentscheidung in künftigen vergleichbaren Fällen zu veranlassen. Insbesondere im Falle einer Veröffentlichung der Entscheidung besteht das Risiko eines Nachahmungseffektes, zumal das zugrunde liegende Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) erst am 28. Oktober 2010 in Kraft getreten ist und demzufolge eine gefestigte Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch nicht existiert.

2. (Entscheidung des mit drei Richtern besetzten Senats gemäß § 87 l Abs. 3 Nr. 2 IRG)

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Abänderung und Neufassung der angefochtenen Entscheidung.

a) Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz als Bewilligungsbehörde ist, wie sich aus deren Begründung ergibt, auf die eigentliche Umwandlungsentscheidung, d.h. die Angabe von Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion, beschränkt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschränkung des Rechtsmittels bestehen nicht, abgesehen davon, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung der gegen die Betroffene als im Gebiet der Europäischen Union ansässige juristische Person verhängten Geldsanktion nach § 87 i Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 87 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 u. 2, § 87 b Abs. 1 u. 3 Nr. 2 IRG erfüllt sind, die Betroffene Einwendungen nach § 87 b Abs. 3 Nr. 9 IRG gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht erhoben hatte und somit das Amtsgericht zu Recht die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau in Leeuwarden vom 16. Februar 2011 nach § 87 i Abs. 3 S. 1, Abs. 5 IRG für vollstreckbar erklärt hat.

b) Allerdings erweist sich die daneben gleichzeitig getroffene Umwandlungsentscheidung des Amtsgerichts nach materiell-rechtlicher Überprüfung als unvollständig und daher fehlerhaft. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 87 i Abs. 5 S. 2 IRG, der inhaltlich der in § 87 f Abs. 3 S. 1 IRG für das behördliche Bewilligungsverfahren geltenden gesetzlichen Regelung entspricht, sind - soweit das Amtsgericht in seinem im Anwendungsbereich des § 87 i IRG ergehenden Beschluss die ausländische Entscheidung über die Verhängung einer Geldsanktion für vollstreckbar erklärt - die ausländische Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. Die ausländische Geldsanktion ist dabei nach § 87 i Abs. 3 S. 2 IRG in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Das Amtsgericht hat in der Beschlussformel der angegriffenen Entscheidung zwar unter Ziff. 2. bestimmt, dass „die darin verhängte Geldsanktion umgewandelt wird“, es dabei aber versäumt, Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben, was jedoch Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Umwandlungsentscheidung im Inland ist. Der Senat hat daher im Wege der eigenen Sachentscheidung (§ 87 j IRG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO) die unvollständige Umwandlungsentscheidung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und dessen Neufassung in der vom Gesetz geforderten Weise ergänzt.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 j Abs. 2 IRG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 2 S. 2 StPO. Das Bundesamt für Justiz hat das Rechtsmittel in Wahrnehmung seiner Aufgabe eingelegt, im Anwendungsbereich der §§ 87 ff. IRG ergehende Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen damit für den Betroffenen herbeigeführt werden, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.