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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 27.11.2012 - 24 U 45/12 - Zur Haftung bei einem Unfall mit einem aus dem Gegenverkehrs nach links abbiegenden Sonderrechtsfahrzeug

OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2012: Zur Haftung bei einem Unfall mit einem aus dem Gegenverkehrs nach links abbiegenden Sonderrechtsfahrzeug


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.2012 - 24 U 45/12) hat entschieden:
  1. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben.

  2. Hat ein Kfz-Führer wahrgenommen, dass ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn und eingeschaltetem linken Blinklicht auf eine Kreuzung zufährt, vor der die Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs durch haltende Fahrzeuge versperrt ist, muss er damit rechnen, dass das Sonderrechtsfahrzeug nach links abbiegen und dabei seine Fahrspur kreuzen wird, so dass ihn bei der anschließenden Kollision die volle Haftung trifft.

Gründe:

I.

Wegen der Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.853,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klagabweisung weiter verfolgen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 11.04.2012 (Bl. 161 ff d. A.) und den Schriftsatz vom 10.07.2012 (Bl. 185 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,
das am 06.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 8 O 199/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 14.06.2012 (Bl. 180 ff d. A.) Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz seiner bei dem Verkehrsunfall vom ....03.2010 entstandenen materiellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 17, 18 StVG.

1. Der Unfall hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Rettungsfahrzeugs ereignet. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war nicht durch höhere Gewalt verursacht.

2. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall ist nicht durch ein für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges unabwendbares Ereignis verursacht worden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) jede nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

a) Unstreitig hat das Einsatzfahrzeug der Beklagten zur Unfallzeit Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) war gemäß § 35 Abs. 5 a StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, da höchste Eile geboten war, um Menschenleben zu retten; der Notfalleinsatz sollte der Reanimation eines Menschen dienen (Bl. 90 d. A.).

b) Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.2010, 2 U 13/09, juris).

Die Tatsache, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfuhr, verringerte daher die von dem Fahrer des Fahrzeugs zu beobachtende Sorgfalt nur insofern, als ihm die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §§ 35 und 38 StVO erlaubte, unter Benutzung eines für die Gegenfahrtrichtung vorgesehenen Abbiegestreifen in die Kreuzung einzufahren. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer aber ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer.

Der Beklagte zu 1) durfte daher unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt über die eigentlich nicht dafür vorgesehene Fahrspur entgegen der regulären Fahrtrichtung fahren, da der eigentlich dafür vorgesehene Linksabbiegerstreifen blockiert war, musste sich aber davon überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung in Richtung Stadt1 zu überqueren, eingestellt hatten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.2010, 2 U 13/09, NZV 2011, 26).

Dies war hier der Fall hinsichtlich der anderen Verkehrsteilnehmer, die unstreitig im Kreuzungsbereich standen.

Hinsichtlich der Zeugin Z1 haben die Beklagten den Nachweis, dass diese ebenfalls gestanden hat, nicht erbracht. Selbst wenn man mit der Berufung der Aussage der Zeugin Z2 ein größeres Gewicht beimessen würde, ließe dies nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage des unbeteiligten Zeugen Z3 entfallen, der bekundet hat, die Zeugin Z1 habe nicht angehalten, sondern sei - wenn auch langsam – weitergefahren. Insoweit folgt das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Beklagten den Stillstand des klägerischen Fahrzeugs nicht bewiesen haben.

Wenn das klägerische Fahrzeug sich also noch – wenn auch langsam – in Richtung Kreuzungsmitte bewegt hat, konnte der Beklagte zu 1) nicht mit der für die Feststellung einer Unvermeidbarkeit erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass auch diese Fahrzeugführerin sich auf seine Absicht, die Kreuzung in Richtung Stadt1 zu überqueren, eingestellt hatte.

3. Daneben haftet aber auch der Kläger gemäß § 7 StVG als Halter seines Fahrzeugs für die bei dem Betrieb entstandenen Schäden. Auch seine Haftung ist weder nach § 7 Abs. 2 StVG noch nach § 17 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn auch er hat schon nicht bewiesen, dass die Zeugin Z1 den Unfall auch bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

Denn die Zeugin hatte – ebenso wie der Zeuge Z3 – das mit Martinshorn und Blaulicht herannahende Beklagtenfahrzeug wahrgenommen und eigenem Bekunden nach auch einen Linksabbiegevorgang für möglich gehalten und ist dennoch in den Kreuzungsbereich, den das Beklagtenfahrzeug auch bei regulärem Linksabbiegen hätte befahren müssen, weitergefahren anstatt, wie von § 38 Abs. 1 S. 2 StVO gefordert, freie Bahn zu schaffen.

Hierbei ist ihr auch nicht zugute zu halten, dass der weitere Fahrtverlauf des Beklagtenfahrzeugs (in Richtung Stadt1 oder geradeaus) unsicher gewesen wäre, denn der Linksblinker war bereits 10,9 s (274,8 m) vor der Kollision eingeschaltet worden, so dass sie von einem Linksabbiegen in Richtung Stadt1 ausgehen musste mit der Folge, dass das Beklagtenfahrzeug den Kreuzungsbereich passieren würde. Wenn sie angesichts dieser Umstände, wenn sie schon nicht - wie die übrigen Verkehrsteilnehmer - ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht hat, ihre Fahrt in den Kreuzungsbereich fortgesetzt hat, hätte sie bei dem gesamten Abbiegevorgang das Beklagtenfahrzeug, das ausweislich der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 74 R) auch bei regulärem Abbiegen über den Linksabbiegerstreifen ihre Fahrtrichtung gekreuzt hätte, beobachten müssen. Stattdessen hat sie beim Überqueren der Kreuzung nur nach rechts und geradeaus geschaut und das Beklagtenfahrzeug nicht weiter beachtet.

4. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängen gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere von den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen ab. Dabei sind zu Lasten einer jeden Partei nur solche Umstände zu Grunde zu legen, die unstreitig oder bewiesen sind oder sonst feststehen.

a) Zu Lasten der Beklagten war die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in dem Unfall verwirklicht hat. Die Betriebsgefahr war dadurch erhöht, dass das Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung eines Abbiegestreifens in die Kreuzung eingefahren ist.

Dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs seinen Linksabbiegevorgang in die irreguläre Abbiegespur aus einer Geschwindigkeit von 113 km/h begonnen hat und 1,6 s (20,9 m) vor der Kollision noch mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fuhr, hat dessen Betriebsgefahr - anders als dies bei einem Einsatz innerhalb geschlossener Ortschaften - nur geringfügig erhöht, denn er befuhr eine Bundesstraße, auf der ohnehin mit bis zu 100 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO) gefahren werden darf; ferner hatte der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit des von ihm gefahrenen Fahrzeugs aufgrund der Vollbremsung bei Beginn der Kollision schon auf 26 km/h verringert.

Angesichts der Übersichtlichkeit und Großzügigkeit der Kreuzung (Lichtbilder Bl. 53 ff. d. A.) und dem von weitem sichtbaren Herannahmen des Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Blaulicht, Martinshorn und Blinker konnte der Beklagte zu 1), auch wenn die Zeugin Z1 nicht wie die anderen Verkehrsteilnehmer angehalten, sondern ihren Rechtsabbiegevorgang in langsamer Fahrt fortgesetzt hat, davon ausgehen, dass sie seine Absicht, in Richtung Stadt1 die Kreuzung zu überqueren wahrgenommen hat. Denn auch das von dem Zeugen Z3 bekundete langsame Weiterfahren der Zeugin Z1 bzw. das von ihr selbst angegebene Weiterrollen, das jedenfalls so langsam war, dass die auf die Verkehrssituation konzentrierte Zeugin Z2 den Eindruck hatte, „die Kreuzung habe gestanden“, rechtfertigte die Annahme, dass dem Beklagtenfahrzeug von allen Verkehrsteilnehmern freie Bahn gewährt werden würde.

Die Klägerin hatte auch nicht, wie von ihr behauptet, die Kreuzung bereits zu zwei Dritteln überquert, sondern befand sich ausweislich der polizeilichen Unfallskizze in der - aus ihrer Sicht - ersten Hälfte der Kreuzung; wäre sie in diesem Bereich stehen geblieben, womit der Beklagte zu 1) aufgrund der frühzeitigen Erkennbarkeit der Situation und des Verhaltens der übrigen Verkehrsteilnehmer durchaus rechnen konnte, hätte das Einsatzfahrzeug gerade aufgrund der von ihm gewählten Einfahrt in die Kreuzung vor dem Fahrzeug des Klägers vorbei fahren können.

Die in der möglicherweise nicht die letzte Sicherheit bietende Einschätzung der Reaktion der Zeugin Z1 liegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1) stellt sich jedoch als verhältnismäßig geringfügig dar, da er das Martinshorn eingeschaltet und noch auf der B ... den Blinker gesetzt und vor Erreichen der Kreuzung deutlich abgebremst hatte und angesichts der örtlichen Sichtverhältnisse annehmen durfte, dass das Blaulicht und der Blinker lange vor Erreichen der Kreuzung von weitem sichtbar waren, so dass zu erwarten war, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer darauf einstellten. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) durch Einleitung einer Vollbremsung situationsgerecht reagiert und die Betriebsgefahr insoweit unmittelbar vor der Kollision wieder verringert.

b) Zu Lasten des Klägers war ebenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in dem Unfall verwirklicht hat. Zu seinen Lasten ist weiter bewiesen, dass das Einsatzfahrzeug für die Zeugin Z1 schon von weitem sichtbar und durch Einschalten des Martinshorns 18,7 s (511,7 m) vor der Kollision zu hören war, so dass das Einsatzfahrzeug einschließlich der beabsichtigten Fahrtrichtung sowie das Sondersignal deutlich und lange erkennbar waren. Die Klägerin hatte damit lange Zeit, sich ebenso wie die übrigen Verkehrsteilnehmer darauf einzustellen, dass sie gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO die Fahrbahn für das Einsatzfahrzeug frei zu machen hatte. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie in erheblichem Maß gegen die in der Situation gebotene Sorgfalt verstoßen. Hinzu kommt, dass ihr Entschluss, trotz Erkennens des Einsatzfahrzeugs ihre Fahrt fortzusetzen, eine nochmals erhöhte Aufmerksamkeit nach § 1 Abs. 2 StVO erfordert hätte; dieser Pflicht ist die Zeugin Z1, indem sie das Fahrzeug nicht weiter beachtet, sondern nur geradeaus und nach rechts geschaut hat, nicht nachgekommen.

c) Im Ergebnis der Abwägung der zu Lasten der jeweiligen Partei zu berücksichtigenden Umstände wiegt der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die leichtfertig trotz Erkennens des herannahenden Einsatzfahrzeugs und der Möglichkeit, durch den Blinker dessen weitere Fahrtrichtung in die Kreuzung vorherzusehen, ihren Weg über die Kreuzung fortgesetzt und hierbei nicht einmal das Beklagtenfahrzeug im Auge behalten, dieses somit völlig ignoriert hat, so schwer, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).