Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Urteil vom 21.02.2013 - 41 S 117/12 - Zu den gekennzeichneten Fahrstreifen auf den großen Kreisverkehren in Berlin

LG Berlin v. 21.02.2013: Zu den gekennzeichneten Fahrstreifen auf den großen Kreisverkehren in Berlin


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.02.2013 - 41 S 117/12) hat entschieden:
Die auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeile auf dem Falkenseer Platz in Berlin sind, ebenso wie auf dem Ernst-Reuter-Platz und dem Jakob-Kaiser-Platz, entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 29. März 2012, 22 U 131/11 m.w.N.) verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.


Siehe auch Kreisverkehr und Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 30. April 2011 auf dem ... in Berlin-Spandau in Anspruch. Die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Personenkraftwagens der Marke Volkswagen, Modell Golf TDI Comfortline, mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Der Beklagte zu 1 ist Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Volkswagen, Modell Passat, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2 gegen Kraftfahrzeughaftpflicht versichert ist.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag gegen 10.15 Uhr mit ihrem Kraftfahrzeug aus dem Altstädter Ring kommend den ... in zunächst östlicher Richtung. Sie beabsichtigte, auch nach der Einmündung ... Straße auf dem ... zu verbleiben. Der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem Kraftfahrzeug, welches fest mit einem Anhänger des Zeugen ... verbunden war, ebenfalls aus dem Altstädter Ring kommend den ... in zunächst östlicher Richtung. Er beabsichtigte, den ... an der Einmündung ... Straße (nach rechts) zu verlassen und seine Fahrt auf der ... Straße fortzusetzen.

Bei dem ... handelt es sich um eine kreisförmige Grünanlage mit einem Durchmesser von circa 80 Metern, um welche ringförmig eine mehrspurige Straße führt, welche ausschließlich gegen den Uhrzeigersinn befahren werden darf. Auf den ... treffen aus vier verschiedenen Himmelsrichtungen insgesamt vier mehrspurige Straßen, der Falkenseer Damm (im Nordwesten), der Altstädter Ring (im Südwesten), die Straße ... (im Südosten) und die ... Straße (im Nordwesten). Diese Straßen verfügen jeweils über einen begrünten Mittelstreifen, so dass die in den ... hinein führenden (mehrspurigen) Fahrstreifen jeweils baulich von den aus dem ... heraus führenden (mehrspurigen) Fahrstreifen getrennt sind. Der gesamte Bereich ist durch insgesamt zwölf Lichtzeichenanlagen geregelt, von denen sich jeweils drei im Bereich jeder der vier auf den Platz treffenden Straßen befinden. Diese sind jeweils dergestalt angeordnet, dass eine Lichtzeichenanlage an den Fahrstreifen installiert ist, die auf den Platz führen, eine an den Fahrstreifen, die den Platz gerade verlassen haben, und eine auf Höhe der dazwischen liegenden Mittelinsel. Die letztgenannten vier Lichtzeichenanlagen regeln den Verkehr auf dem ... selbst. Sie sind zusätzlich mit dem Zeichen 301 der StVO (Vorfahrt) versehen. An allen vier auf den Platz treffenden Straßen sind die Fahrstreifen, welche auf den Platz führen (und jeweils durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werden sowie zusätzlich mit dem Zeichen 205 der StVO (Vorfahrt gewähren) versehen sind), mit Leitlinien (Zeichen 340 der StVO) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297 der StVO) versehen. Ebenso sind die Fahrstreifen des ...es jeweils unmittelbar vor den Lichtzeichenanlagen auf Höhe der Mittelinseln der einmündenden Straßen mit Leitlinien (Zeichen 340 der StVO) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297 der StVO) versehen. In den Bereichen hinter diesen Lichtzeichenanlagen kreuzen sich jeweils die Leitlinien der Fahrspuren des ...es mit den Fahrspuren, welche in den ... hinein führen. Die Fahrspuren des ...es selbst sind nicht konzentrisch, sondern spiralförmig angeordnet, so dass spurtreu fahrende Fahrzeuge früher oder später automatisch aus dem ... hinaus in eine der vier Straßen geleitet werden. Auf Höhe der Mittelinsel der Straße ... verfügt der ... über vier markierte Fahrspuren. Die innerste (linke) wird erst dort eröffnet und ist mit Pfeilen versehen, die dem Verlauf des ...es folgen (Pfeilspitze nach schräg links). Die zweite Fahrspur von innen (von links) ist mit Pfeilen versehen, die sowohl dem Verlauf des ...es folgen als auch aus diesem hinaus weisen (Pfeilspitzen nach schräg links und nach schräg rechts). Die dritte Fahrspur von innen und die rechte Fahrspur sind jeweils mit Pfeilen versehen, die aus dem ... hinaus weisen (Pfeilspitzen nach schräg rechts).

Wegen der örtlichen Verhältnisse wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Lageplan sowie allgemein zugängliche Luftbilder z.B. bei maps.google.de oder bing.com/maps.

In dem Bereich, in welchem sich auf der Ostseite des ...es Leitlinien von Fahrspuren, welche vom ... in die ... Straße führen, mit Fahrspuren kreuzen, die von der Straße ... in den ... und in die ... Straße führen, kam es unter im einzelnen streitigen Umständen dergestalt zu dem streitgegenständlichen Unfall, dass die linke vordere Seite des klägerischen Pkw mit der rechten Seite des vom Beklagtenfahrzeug gezogenen Anhängers kollidierte. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Symbolskizze der Polizei, Bl. 3 der Beiakte, sowie die von ihr gefertigten Lichtbilder der Fahrzeugschäden, Bl. 5-9 der Beiakte.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Beiden Unfallbeteiligten wurde von der Polizei der Vorwurf gemacht, sie hätten den Fahrstreifen gewechselt und dabei einen Unfall verursacht (BOWi-Tatbestands-Nr. 107101), was beide bestritten.

Am Fahrzeug der Klägerin entstand durch den Unfall ein Schaden, dessen Reparatur Kosten in Höhe von 2.557,52 € netto verursachen würde. Für die Begutachtung des Schadens wurden der Klägerin 495,87 € brutto in Rechnung gestellt. Auch nach fachgerecht durchgeführter Reparatur des Schadens würde eine merkantile Wertminderung in Höhe von 700,- € verbleiben. Die Klägerin forderte von der Beklagten zu 2 die Regulierung dieser Schadenspositionen zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € (insgesamt also 3.773,39 €). Die Beklagten leisteten, auch nach einer Mahnung der Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Juli 2011, Bl. 21 d.A., welcher eine Regulierungsfrist bis zum 12. Juli 2011 enthielt, keinerlei Zahlungen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten dieser mit Kostennote vom 1. August 2011, Bl. 22 d.A., 402,82 € brutto für die vorgerichtliche Vertretung in Rechnung.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Kreisverkehr des ...es in nördlicher Richtung in der zweiten Spur von links befahren, während der Beklagte zu 1 in der äußerst linken Fahrspur gefahren sei. Plötzlich und unvermittelt und ohne Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers sei der Beklagte zu 1 aus der äußerst linken Fahrspur in die von der Klägerin benutzte Fahrspur hinein geschert, um verbotswidrig in die ... Straße herauszufahren. Zum Beweis hat die Klägerin sich auf die Zeugin S. sowie auf zwei von ihr komplettierte Kartenausschnitte (Bl. 64, 65 d.A.) berufen.

Die Klägerin hat mit der Klage beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.773,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2011 zu zahlen;

  2. die Klägerin gegenüber ihren Bevollmächtigten von dem Zahlungsanspruch der außerprozessual entstandenen Geschäftsgebühr gemäß RVG in Höhe von 402,82 EUR freizustellen.
Die Beklagten sind in dem frühen ersten Termin am 11. Januar 2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Amtsgericht Mitte hat auf Antrag der Klägerin ein stattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 31-32 d.A.) erlassen, welches dem Beklagten zu 1 am 13. und der Beklagten zu 2 am 17. Januar 2012 zugestellt worden ist. Die Beklagten haben am 26. Januar 2012 schriftsätzlich Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil eingelegt.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten haben beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.01.2012 die Klage abzuweisen.
Sie haben insbesondere behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich zunächst in der linken Fahrspur des Altstädter Rings eingeordnet und vor Einfahrt in den ... bei für ihn rot abstrahlender Lichtsignalanlage angehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das klägerische Fahrzeug rechts neben dem Beklagtenfahrzeug in der zweiten Fahrspur von links des Altstädter Rings befunden. Bei grünem Licht seien beide in den Kreisverkehr eingefahren und hätten die jeweils von ihnen gewählte Fahrspur nicht verlassen, so dass der Beklagte zu 1 sich (in Höhe der Straße ...) in der zweiten und die Klägerin sich in der dritten Fahrspur von links befunden habe. In dem Moment, als der Beklagte zu 1 beabsichtigt habe, vom ... in die ... Straße auszufahren, sei es zu dem Zusammenstoß gekommen, da die Klägerin verkehrswidrig beabsichtigt habe, auf der von ihr gewählten Fahrspur im Kreisverkehr zu verbleiben. Zum Beweis berufen die Beklagten sich insbesondere auf Sachverständigengutachten und den Zeugen ..., der zwei Fahrzeuge hinter dem Beklagten zu 1 gefahren sei.

Beide Parteien haben die Ansicht vertreten, die zweite Fahrspur von links des ...es berechtigte, den ... an der ... Straße zu verlassen oder im Kreisverkehr zu verbleiben, und die links und rechts von dieser Fahrspur gelegenen Fahrspuren seien ausschließlich zum Verbleiben im Kreisverkehr (linke Fahrspur), beziehungsweise Ausfahren in die ... Straße (rechte Fahrspuren) bestimmt.

Das Amtsgericht Mitte hat am 1. Februar 2012 (Bl. 50, 51 d.A.) beschlossen, die Zeugen S. und ... im Einspruchstermin am 20. Mai 2012 zum Hergang des Verkehrsunfalls zu vernehmen und diese geladen. Das Amtsgericht hat sodann nach einem rechtlichen Hinweis an die Parteien, dass die Richtungspfeile auf der Fahrbahn vor der Zufahrt ... lediglich Fahrempfehlungen seien und beide Fahrzeuge - unabhängig davon in welchem Fahrstreifen sie sich tatsächlich befunden hätten - sowohl im Kreisverkehr hätten verbleiben als auch aus diesem hätten ausfahren dürfen, die zu dem Termin erschienenen Zeugen nicht gehört. Das Amtsgericht hat in einem Verkündungstermin am 4. Juli 2012, ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten von 50 %, das Versäumnisurteil “vom 10.1.2012” in Höhe von 1.886,70 € nebst anteiliger Zinsen und Freistellung von anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € aufrecht erhalten sowie es im übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach Abwägung hafteten beide Parteien jeweils zur Hälfte, da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1 gegen das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO verstoßen hätten. Denn die Richtungspfeile auf der Fahrbahn des ...es (in Höhe der Straße ...) stellten lediglich Fahrempfehlungen dar, da sie nicht unmittelbar vor der Ausfahrt ... Straße auf der Fahrbahn angebracht seien. Eine andere Sichtweise würde auch dazu führen, dass je nachdem, ob sich ein Fahrzeug bereits auf dem ... befinde oder erst an der Zufahrt ... auf den ... fahre, unterschiedliche Fahrtrichtungen für den selben Fahrstreifen angeordnet würden. Das Amtsgericht hat insoweit insgesamt auf das Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009, Aktenzeichen 12 U 255/07, verwiesen. Es komme daher nicht darauf an, welches Fahrzeug sich in welchem Fahrstreifen befunden habe, da aus allen in Betracht kommenden Fahrstreifen sowohl ein Verlassen des Platzes als auch ein Verbleiben im Platz erlaubt gewesen sei. Einen Fahrstreifenwechsel habe das Beklagtenfahrzeug in keiner der beiden vorgetragenen Varianten durchgeführt. Gleiches gelte für das Klägerfahrzeug. Folge der Fahrempfehlungen sei aber auch, dass keiner der beiden Verkehrsteilnehmer sich darauf habe verlassen dürfen, der andere werde der jeweiligen Fahrempfehlung folgen. Sie hätten sich deshalb gegenseitig sorgfältig beobachten und ihre Abstände und Geschwindigkeiten jeweils so einstellen müssen, dass ein rechtzeitiges Reagieren auf jedwede eingeschlagene Fahrtrichtung des anderen Fahrzeugs möglich sei.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 am 23. Juli 2012 bei dem Landgericht Berlin Berufung eingelegt und diese mit dem am 31. August 2012 per Telefax und im Original am 3. September 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 2012 begründet.

Mit ihrer Berufungsbegründung machen die Beklagten insbesondere geltend, dass die vom Amtsgericht kritiklos übernommene Rechtsprechung des Kammergerichts in grobem Maße rechtsfehlerhaft sei. Denn weder der ... noch der ... seien Kreisverkehre im Sinne der StVO, es handele sich verkehrsrechtlich vielmehr um normale Einmündungen/Kreuzungen mit einer Spurführung um eine Mittelinsel herum. Die durch Leitlinien (Zeichen 340 der StVO) und Richtungspfeile (Zeichen 297 der StVO) markierten Fahrspuren schrieben die Fahrtrichtungen für die Fahrzeugführer vor. Dies gelte auch im Unfallbereich, wo sich lediglich verschiedene Fahrspuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung kreuzen würden.

Die Beklagten meinen, die Klägerin habe ihren Vortrag, dass beide Fahrzeuge sich bereits im Altstädter Ring nebeneinander befunden und bis zum Unfall keinen Fahrspurwechsel vorgenommen hätten, nicht (ausreichend) bestritten.

Die Beklagten und Berufungskläger beantragen:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des AG Mitte vom 04.07.2012 - 112 C 3170/11 - wird das Versäumnisurteil des AG Mitte vom 11.01.2012, AZ 112 C 3170/11, aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz (sie habe sich vor der Ausfahrt in die ... Straße in der zweiten Fahrspur von links des ...es befunden und der Beklagte zu 1 in der äußerst linken Fahrspur) dahingehend, dass sie sich an der “vor dem Kollisionsort gelegenen Ampel” in der äußerst linken Fahrspur befunden habe und der Beklagte zu 1 nach dieser Ampel in die äußerst linke Fahrspur übergewechselt sei. Zum Beweis beruft sie sich auch insoweit auf die Zeugin S. sowie auf zwei von ihr komplettierte Kartenausschnitte (vgl. bereits Bl. 64, 65 d.A.).

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Frank ... und ... sowie den Beklagten zu 1 und die Klägerin zur Sache angehört. Wegen der Angaben der Zeugen und der Parteien wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2013 nebst Anlagen, dort Bl. 116-121, 123-125 d.A.

Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung, zum Aktenzeichen ... sowie die Lage- und Signalzeitenpläne des Unfallortes hat bereits das Amtsgericht Mitte beigezogen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet worden (§ 520 ZPO). Die Berufung ist auch erfolgreich, da der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten insbesondere keine Ansprüche gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 823, 421 BGB. Denn schon der nach dem Ergebnis der Beweiserhebung gegen die Klägerin sprechende Anscheinsbeweis, den Unfall durch einen Spurwechsel allein verursacht und verschuldet zu haben, ist weder widerlegt noch erschüttert.

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist oder ob auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben. Beides ist nach Überzeugung der Kammer der Fall, da das Amtsgericht aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen unterlassen hat (1.). Das Amtsgericht ist dabei einer Rechtsansicht des Kammergerichts gefolgt, welche die Kammer nicht teilt.

Die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptungen der Beklagten zum Unfallhergang zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts bestätigt (2.). Damit steht fest, dass der Unfall dadurch verursacht worden ist, dass die Klägerin - ohne dem spurtreu fahrenden Beklagten zu 1 den Vortritt zu lassen - entgegen der durch einen Pfeil (Zeichen 297 der StVO) vorgeschriebenen Fahrtrichtung im ... verbleiben wollte und dabei mit dem Anhänger des ordnungsgemäß aus dem ... ausfahrenden Beklagtenfahrzeug kollidiert ist.

Soweit die Beklagten die Rechtsansicht vertreten, die kürzere Schilderung des Unfallhergangs durch die Klägerin in erster Instanz führe dazu, dass die ausführlichere Beklagtenschilderung insgesamt unstreitig geworden sei, ist dies unzutreffend, da die Absicht der Klägerin, die Beklagtenschilderung zu bestreiten, aus ihrem übrigen Vorbringen hervorgeht, § 138 Abs. 2 HS. 2 ZPO. Für die Beweisaufnahme war daher auch der erstmalige Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz dazu, wie sie und der Beklagte zu 1 in die von ihr schon erstinstanzlich vorgetragenen Fahrspuren gelangt sein sollen, zu berücksichtigen. Denn auch wenn man diesen Vortrag der Klägerin als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO einordnet, ist er gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da das Amtsgericht diesen Punkt für unerheblich gehalten hat.

Der Unfall war für beide Beteiligte kein Ereignis höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Es kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Denn die andernfalls gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG notwendige Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren führt vorliegend ohnehin zu einer vollen Haftung der Klägerin. Es spricht ein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin, dass der Unfall durch einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO (Pflicht, der durch das Vorschriftszeichen 297 angeordneten Fahrtrichtung zu folgen) und § 7 Abs. 5 S. 1 StVO (Pflicht, sich beim Fahrstreifenwechsel so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist), verursacht worden ist. Hinter dem Verkehrsverstoß der Klägerin tritt die nicht durch einen nachgewiesenen Verkehrsverstoß erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs einschließlich Anhänger (dessen Betrieb ist regelmäßig Teil des Betriebs des ziehenden Kraftfahrzeuges, vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG, Rn 8 m.w.N.) zurück.

1. Wer sich auf einer der hier zu beurteilenden, offenbar typisch berlinerischen, kreisförmig um eine große Mittelinsel herum gestalteten Straßenkreuzungen/Abfolge von Straßeneinmündungen mit spiralförmig angeordneten Fahrspuren (..., ..., ..., u.ä.) befindet und in eine andere Fahrtrichtung seine Fahrt fortsetzen will, als dies die zuletzt passierten (überfahrenen) Pfeile angeordnet haben, der muss einen Fahrspurwechsel in eine der Fahrspuren durchführen, welche die gewünschte Fahrtrichtung zulassen. Kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, welches sich ohne Fahrspurwechsel an die Anordnung des zuletzt passierten (überfahrenen) Pfeils hält, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ersterer Fahrzeugführer den Unfall allein verschuldet hat. Denn die auf der Fahrbahn markierten Pfeile (so genannte Richtungspfeile) sind - entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. zunächst nur KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, m.w.N., zit. nach juris) - verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.

Die Kammer stellt dabei nicht in Frage, dass nicht jede Pfeilmarkierung auf der Fahrbahn den Charakter eines verbindlichen Ge- oder Verbotes im Sinne von Zeichen 297 der StVO hat. Denn - soweit folgt die Kammer der Rechtsansicht des Kammergerichts (vgl. etwa dessen Beschluss vom 8. September 2008 - 12 U 197/07, zit. nach juris, dort Rn 33 ff., veröffentlicht in VRS 115, 401, und DAR 2009, 92) - ein verbindliches Gebot gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 297 liegt nur dann vor, wenn “zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind”. Es müssen also kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: mindestens zwei markierte Pfeile sowie dazwischen die Zeichen 340 oder 295. Gibt es also zum Beispiel nur einen Pfeil zwischen zwei Fahrstreifenbegrenzungen, handelt es sich (so zutreffend das Kammergericht, a.a.O.) jedenfalls nicht um ein verbindliches Gebot im Sinne von § 41 Abs. 1 StVO, sondern lediglich um eine Empfehlung. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass zwar mehr als eine Pfeilmarkierung nebeneinander markiert ist, dazwischen jedoch weder Leit- noch Begrenzungslinien vorhanden sind (KG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03, zit. nach juris, dort Rn 15; veröffentlicht u.a. in NZV 2005, 91; DAR 2005, 24). Solche Markierungen können also allein im Rahmen der Bestimmung der Sorgfaltspflichten gemäß § 1 Abs. 1 StVO eine Rolle spielen.

Die Kammer stellt auch nicht die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Unfällen in einem echten Kreisverkehr in Frage (vgl. dazu z.B. OLG Koblenz, Urteile vom 29. November 2010 - 12 U 1275/09, und vom 1. März 2004 - 12 U 99/03; OLG Hamm, Urteile vom 18. November 2003 - 27 U 87/03, und vom 3. April 2003 - 6 U 124/02; OLG Celle, Urteil vom 22. Februar 1979 - 5 U 89/78, VersR 1980, 562; OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 1966 - 7 U 363/65, VersR 1967, 411 (Straßenbahn und Kfz); alle zitiert nach juris; vgl. auch noch die Nachweise zu Auffahrunfällen in einem Verkehrskreisel bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn 138). Denn die hier zu beurteilenden Straßengestaltungen (..., ..., ... u.ä.) sind zwar kreisförmig, es handelt sich jedoch nicht um echte Kreisverkehre im Sinne der StVO (Zeichen 215 der Anlage 2 zur StVO; vgl. auch früher § 9a StVO, heute § 8 Abs. 1a StVO). Denn ein Kreisverkehr in diesem Sinne ist nur ein solcher, der mit dem Zeichen 215 ausgeschildert ist (wie zum Beispiel der Klosterstern in Hamburg). Für den hier streitgegenständlichen Unfallort (vgl. insoweit den beigezogenen Lageplan des ...es) gilt dies ebenso wenig wie für den ...- oder den ....

Die Kammer folgt jedoch nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts, welcher sich im vorliegenden Fall die Vorinstanz angeschlossen hat. Diese nahm ihren Ausgang in einem Rechtsstreit über einen Verkehrsunfall auf dem .... Unter Verweis auf den zutreffenden Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Kammergerichts (s.o.; zitiert auch von König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 41 StVO Rn 248n) hatte eine andere Kammer des Landgerichts Berlin die Ansicht vertreten, die Richtungspfeile auf der Fahrbahn des ...es im Bereich der Einmündung ... stellten nur unverbindliche Empfehlungen dar (LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2007 - 59 O 91/07, unveröffentlicht), und dem - nach Rechtsansicht der hier zur Entscheidung berufenen Kammer korrekt eingeordneten - Rechtsabbieger in die Bismarckstraße sogar die Alleinschuld an dem Unfall mit einem Kraftfahrer zugewiesen, der entgegen der Anordnung des Richtungspfeils im ... verblieb. Das Kammergericht hat sich zwar nicht dieser Haftungsverteilung, wohl aber der Ansicht, es handele sich lediglich um Fahrempfehlungen, angeschlossen (KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, NZV 2009, 498) und vertritt sie seitdem nicht nur für den ..., sondern generell für entsprechend gestaltete Straßenkreuzungen/-einmündungen, so auch für den ... (vgl. z.B. KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, zit. nach juris; für den Großen Stern hat das Kammergericht die Frage in einem Beschluss vom 26. Juli 2010 - 12 U 188/09, zit. nach juris, zwar offen gelassen, die gegenteilige Ansicht der Zivilkammer 42 des Landgerichts jedoch als zweifelhaft bezeichnet). Die von der hier zur Entscheidung berufenen Kammer nicht geteilte Ansicht zu einer fehlenden Verbindlichkeit der Richtungspfeile wird insbesondere mit zwei Argumenten begründet: dem Fehlen von Richtungspfeilen “unmittelbar” vor der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung und der (im Falle der Verbindlichkeit) jeweils anderen Spurführung je nachdem, ob ein Fahrzeug gerade in den “Kreisverkehr” eingefahren ist oder sich bereits in ihm befindet (vgl. LG Berlin, a.a.O., KG, NZV 2009, 498 f.).

Klarstellend sei erwähnt, dass die unterschiedlichen Auffassungen nicht (auch) darin ihre Ursache haben, dass seit dem Unfall aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 (NZV 2009, 498) die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung geändert worden sind. Denn auch § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO a.F. (“Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor.”), auf welchen das Urteil des LG Berlin (59 O 91/07) Bezug nimmt, entsprach insoweit inhaltlich der heutigen Textfassung der Anlage 2 zu den §§ 40-43 StVO (Lfd. Nr. 70: Zeichen 297: “1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.”).

Aus Sicht der Kammer ist entscheidend für die Richtigkeit der hiesigen Rechtsansicht, dass die “folgende Kreuzung oder Einmündung” im Sinne von Ziffer 1 der Lfd. Nr. 70, Zeichen 297, der Anlage 2 zur StVO nicht die, ohnehin nicht für den Verkehr im jeweiligen Platz befahrbare einmündende Richtungsfahrbahn derjenigen Straße, auf Höhe deren Mittelinsel die Richtungspfeile aufgebracht sind, ist, sondern die Einmündung der folgenden Straße - im hiesigen Fall also die ... Straße und nicht die Straße ....

Dabei kommt es nicht auf die zusätzliche Verwendung des Begriffs “unmittelbar” in der Rechtsprechung des Kammergerichts an (diesen verwendet auch der Bundesgerichtshof in solchen Zusammenhängen, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380), sondern auf die Definition dessen, was auf Plätzen wie dem ..., dem ... oder dem ... als (unmittelbar) “folgende Kreuzung oder Einmündung” zu verstehen ist. “Einmündung” in diesem Sinne ist - entgegen dem Kammergericht - nicht jede baulich getrennte Richtungsfahrbahn, die auf den Platz trifft, sondern die jeweilige Straße. Denn zum einen ist eine Einmündung (vgl. auch § 8 Abs. 1 S. 1 StVO) im Sinne der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich ein Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. schon BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950). Trifft also an einer Einmündung (i.w.S.) eine Straße dergestalt auf eine Andere, dass die Richtungsfahrbahnen der einmündenden Straße durch einen Grünstreifen oder eine Fußgängerinsel oder in ähnlicher Weise baulich getrennt sind, so handelt es sich nicht um zwei Einmündungen im Sinne der StVO, sondern um die Einmündung einer Straße in eine Andere.

Insoweit berücksichtigt die Rechtsprechung des Kammergerichts nach Auffassung der Kammer auch zu wenig den Umstand, dass es sich bei dem Begriff “folgende Kreuzung oder Einmündung” um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff handelt, der nicht zuletzt auch im Sinne der teleologischen Auslegung zu betrachten ist. Dass der Verordnungsgeber insoweit eine Richtungsfahrbahn einer einmündenden Straße, die für die Fahrzeuge auf der anderen Straße rechtlich gar nicht befahrbar ist (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1: “Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.”), als folgende Einmündung hätte beschreiben wollen, erscheint der Kammer ausgeschlossen. Denn Ziel der Straßenverkehrsordnung ist es nicht zuletzt, einen zügigen und sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten, was durch den Anschein, dem Verkehr in bestimmten Fahrstreifen würde durch Zeichen 297 der StVO das Abbiegen in eine einmündende Richtungsfahrbahn geboten, die gar nicht befahren werden darf, konterkariert würde.

Durch eine Interpretation des Begriffs “folgende Kreuzung oder Einmündung” im Sinne der hiesigen Rechtsansicht wird hingegen der Zweck erreicht, welchen die Straßenverkehrsbehörden mit dem Aufbringen solcher Richtungspfeile und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen erreichen wollen: die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll (vgl. für das parallele Rechtsabbiegen BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380, 381).

Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum parallelen Rechtsabbiegen hat das Kammergericht auch seine frühere Auffassung, dass in einem “Kreisverkehr” wie dem ... und unabhängig von den Fahrbahnmarkierungen eine Pflicht des Rechtsabbiegers gelte, sich vor dem Abbiegen möglichst weit rechts einzuordnen (vgl. KG, Beschluss vom 27. August 2007 - 12 U 141/07, NZV 2008, 412), aufgegeben und anerkannt, dass die durch Richtungspfeile gegebene “Empfehlung” des Einordnens in zwei Rechtsabbiegerspuren zu berücksichtigen ist (KG NZV 2009, 498).

Die verkehrsflussbehindernde Konsequenz der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts zeigt sich nach Ansicht der Kammer deutlich in der (folgerichtigen) Ausführung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, dass beide Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig sorgfältig hätten beobachten und ihre Abstände und Geschwindigkeiten jeweils so einstellen müssen, dass ein rechtzeitiges Reagieren auf jedwede eingeschlagene Fahrtrichtung des anderen Fahrzeugs möglich sei (so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07; vgl. auch KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 8 f., zit. nach juris). Die Befolgung dieser Prämissen würde zu einem “Schleichverkehr” auf den betroffenen Verkehrsknotenpunkten führen.

Soweit die hier kritisierte Rechtsprechung zur Stützung ihres Ergebnisses der Definition einer unmittelbar folgenden Einmündung die Gefahr andeutet (vgl. schon LG Berlin, 59 O 91/07; vgl. auch KG, NZV 2009, 498 f.), dass sich in dem Bereich zwischen zwei Einmündungen in den jeweiligen Platz Fahrzeuge treffen könnten, welche die selben Fahrspuren benutzen, jedoch aufgrund der zuvor passierten unterschiedlichen Richtungspfeile (im Platz selbst und auf der einmündenden Straße) zu unterschiedlichen - und gegenseitig nicht vorhersehbaren - Fahrtrichtungen gezwungen wären, vermag die Kammer diese Ansicht ebenfalls nicht zu teilen. Denn hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um lichtzeichengeregelte Straßeneinmündungen handelt, bei denen - abgesehen von Rückstau (dann ggf. Anwendung der Grundsätze des Kreuzungräumens; vgl. insoweit zutreffend ein älteres Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2003 - 12 U 319/01, DAR 2003, 516, zitiert nach juris, zum deutlich kleineren Atilaplatz in Berlin-Tempelhof) oder Signalausfall (dann haben in der Regel die einmündenden Straßen das Zeichen 205 der StVO zu beachten) - sich in den jeweiligen Platzbereichen zwischen den Straßeneinmündungen entweder nur solche Fahrzeuge befinden, die sich schon auf dem Platz befinden (also im “Kreisverkehr”), oder nur solche, die an der vorigen Einmündung in diesen eingefahren sind. Für diese gelten jeweils die Richtungspfeile, welche sie zuvor passiert haben (im “Kreisverkehr” oder in der einmündenden Straße).

Es bleibt zudem festzuhalten, dass die Straßenmarkierungen von den zuständigen Behörden nun einmal in der Weise aufgebracht sind, wie es aus dem Lageplan des ...es sowie den Luftbildern des ...- und des ...es ersichtlich ist: nämlich mehrere Richtungspfeile nebeneinander mit Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) dazwischen. An der Absicht der Straßenverkehrsbehörden, verbindliche Gebote im Sinne von § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO für die Fahrtrichtung an der folgenden Straßeneinmündung anzuordnen, dürfte vor diesem Hintergrund kein Zweifel bestehen. Sie werden im übrigen - so die Erfahrung der Kammer - auch genau so von den Verkehrsteilnehmern und der Polizei in Berlin verstanden. Dass es den Straßenverkehrsbehörden verboten wäre, für Fahrzeugführer, welche aus unterschiedlichen Richtungen kommend einen bestimmten Straßenabschnitt befahren, unterschiedliche Fahrtrichtungen an der folgenden Straßeneinmündung anzuordnen, ist der StVO nicht zu entnehmen.

Nach Ansicht der Kammer liegt es auch auf der Hand, dass es für die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll, dienlich ist, für den Fahrzeugverkehr, der einen Platz wie den ... oder den ... bereits befährt, andere Fahrtrichtungen anzuordnen als für den Verkehr, der in diesen gerade erst einfährt. Denn es ist grundsätzlich wahrscheinlich, dass ein größerer Anteil der Fahrzeugführer, die sich bereits im Platz befinden, diesen an der nächsten Einmündung wieder verlassen will, als dies bei den gerade erst einfahrenden Fahrzeugführern der Fall ist. Im Sinne der Schaffung von mehr Verkehrsraum ist es daher sinnvoll, für ersteren Verkehr mehr Spuren zur Verfügung zu stellen, die eine Ausfahrt an der nächsten Einmündung erlauben oder gebieten, und für letzteren Verkehr mehr Spuren, die ein Verbleiben im Platz an der nächsten Einmündung erlauben oder gebieten. Eine solche Anordnung unterschiedlicher Fahrtrichtungen ist jedoch nur möglich, wenn die Fahrbahnmarkierungen genau dort aufgebracht werden, wo sie es tatsächlich auch sind: nämlich im Platz dort, wo der ausfahrende Verkehr ihn bereits verlassen hat, der einfahrende Verkehr die Markierungen aber nicht passiert - also auf Höhe der Mittelinseln zwischen den beiden Richtungsfahrspuren der jeweiligen Einmündung. Würden die Fahrtrichtungsmarkierungen im Platz und zwischen den Straßeneinmündungen noch einmal wiederholt (so wie es das Kammergericht letztlich verlangt, vgl. Urteil des Kammergerichts vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 7, zit. nach juris), würden für den Verkehr, der sich bereits zuvor im Platz befand, ebenso viele oder wenige Spuren für die Ausfahrt oder das Verbleiben im Platz zur Verfügung gestellt, wie für den Verkehr, der gerade erst in den Platz eingefahren ist. Angesichts der oben dargestellten Wahrscheinlichkeit, dass dies den Platzbedürfnissen der jeweiligen Fahrzeugverkehre nicht gerecht würde, würde damit gerade kein Mehr an Verkehrsraum geschaffen.

2. Die nach der Rechtsansicht der Kammer notwendige Beweisaufnahme hat den Beklagtenvortrag zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts bestätigt.

Der Zeuge ... hat insbesondere glaubhaft bekundet, der Beklagte zu 1 habe im Altstädter Ring in der äußerst linken Fahrspur vor der roten Ampel gestanden und er selbst habe den Beklagten zu 1 später links in der inneren Spur des ...es (die sich im Kreis eröffne) überholt. Der Zeuge konnte damit glaubhaft bestätigen, dass der Beklagte zu 1 sich ursprünglich im äußerst linken Fahrstreifen des Altstädter Rings befand und die Fortführung dieser Fahrspur bis zur Höhe der Einmündung der Straße ... nicht verlassen hatte. Damit hat er auch bestätigt, dass der Beklagte zu 1 sich in derjenigen Fahrspur des ...es befand, die sowohl ein Verbleiben im ... als auch eine Ausfahrt in die ... Straße gestattet.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge ... aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit dem Beklagten zu 1 und als Halter des in den Unfall verwickelten Anhängers ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Seine Bekundungen machten auf das Gericht jedoch in keinem Aspekt den Eindruck einer Gefälligkeitsaussage zugunsten des Beklagten zu 1. So hat der Zeuge nicht etwa behauptet, er habe den Zusammenstoß selber gesehen, sondern nur beschrieben wie und wo er den Beklagten zu 1 zuvor habe fahren sehen und wo die Fahrzeuge nach dem Unfall gestanden hätten. Der Zeuge hatte auch keinerlei Schwierigkeiten auf Nachfragen spontan und konkret zu antworten, insbesondere auch ohne dass er immer wieder an der gleichen Stelle des Geschehens eingesetzt hätte, wie dies etwa bei der Klägerin der Fall war. Seine Schilderungen waren anschaulich und machten den Eindruck der Wiedergabe tatsächlich erlebten Geschehens, wobei die Kammer auch den Eindruck hatte, dass der Zeuge dabei auf einen “Erinnerungsfilm” zurückgreifen konnte, der es ihm erlaubte, auf Nachfrage an einer beliebigen Stelle seiner Erinnerung mit den weiteren Schilderungen einzusetzen.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... spricht nicht, dass er - anders als der Beklagte zu 1 und die Klägerin - bekundet hat, die Lichtzeichenanlage im Altstädter Ring vor Einfahrt in den ... habe rot gezeigt und der Beklagte zu 1 dort anhalten müssen. Denn auch die Zeugin S., von welcher keine Partei bezweifelt hat, dass sie als Insassin des klägerischen Fahrzeugs den Unfall wahrgenommen hat, hat in ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet, an der Zufahrt in den Kreis habe die Klägerin vor einer roten Ampel gestanden.

Der Beklagte zu 1 hat insbesondere glaubhaft bekundet, dass er bei Einfahrt in den ... aus der ganz linken Spur des Altstädter Rings gekommen sei und im Kreisverkehr seine Fahrspur nicht verlassen habe. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, da er an der Einmündung ... Straße wieder habe ausfahren wollen. Dort sei es kurz vor der Ausfahrt zum Unfall gekommen, da der Unfallgegner ihm von der rechten Seite in den Hänger gefahren sei. Vor ihm in seiner Spur sei kein Fahrzeug gefahren. Neben ihm habe es im Kreis (...) noch eine weitere Fahrspur gegeben, die weiter um den Kreis geführt habe. Wegen des Motorrades auf dem Hänger habe er nach dem Unfall nicht so abrupt bremsen können und sei deshalb erst nach einigen Metern zum Stehen gekommen. Die Fahrzeuge seien zunächst so stehen geblieben, wie sie nach dem Unfall gestanden hätten. So habe die Polizei die Fahrzeuge auch noch gesehen.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 1 spricht nicht, dass er in seiner Anhörung angegeben hat, er habe an der Lichtzeichenanlage an der Einmündung des Altstädter Rings nicht anhalten müssen, sondern habe bei grün durchfahren können. Denn dem gleichen Erinnerungsirrtum ist die Klägerin in ihrer Anhörung unterlegen, die angab, (nicht nur die Ampel bei Einfahrt in den Kreis, sondern) auch die nächste Ampel vor der Einmündung ... sei grün gewesen.

Für die Kammer ergaben sich - außer der Beteiligung des Beklagten zu 1 an dem Unfall und dem Rechtsstreit - keinerlei Anhaltspunkte, an den Schilderungen des Beklagten zu 1 zu zweifeln. Sie passen auch zu den örtlichen Gegebenheiten, zu dem Standort des klägerischen VW Golf auf dem Lichtbild, Bl. 124 d.A., und der Symbolskizze der Polizei, Bl. 3 der Beiakte. Denn ein Fahrzeug, welches aus der äußerst linken Fahrspur nordöstlicher Fahrtrichtung des Altstädter Rings in den ... einfährt (und keinen Spurwechsel durchführt), wird durch die auf der Fahrbahn markierten Leitlinien automatisch in diejenige Fahrspur des ...es geleitet, die im Bereich der Mittelinsel der Einmündung ... die zweite Fahrspur von innen (links) und mit einem Richtungspfeil markiert ist, der Pfeilspitzen nach schräg links und schräg rechts aufweist (vgl. den beigezogenen Lageplan sowie allgemein zugängliche Satellitenbilder der Örtlichkeit). Kollidiert ein auf dieser Fahrspur fahrendes Fahrzeug, welches spurtreu in die (dann linke Fahrspur der) ... Straße ausfahren will, mit einem Fahrzeug, welches sich im Bereich der Mittelinsel auf Höhe der Einmündung ... in der Fahrspur rechts von ihm befindet (der dritten von innen/links), dann jedoch versucht im ... zu verbleiben, so ist eine Kollision der Fahrzeuge etwa dort zu erwarten, wo das Lichtbild, Bl. 124 d.A., den VW Golf zeigt und die Symbolskizze der Polizei den Unfallort andeutet.

Folgerichtig hatte die Klägerin in erster Instanz auch zwei Skizzen (Bl. 64, 65 d.A.) zur Akte gereicht, die einen Unfallort zeigen, wie er bei der schriftsätzlichen klägerischen Unfallschilderung zu erwarten wäre, der jedoch weder zu der Symbolskizze der Polizei (Bl. 3 der Beiakte) noch zu der Stellung des klägerischen Fahrzeugs auf dem Lichtbild, Bl. 124 d.A., passt.

Die Schilderungen der Klägerin und der Zeugin S. stehen denjenigen des Beklagten zu 1 und des Zeugen ... letztlich nicht entgegen. Denn die Zeugin S. konnte schon nicht bekunden, in welcher Spur des ...es die Klägerin vor dem Unfall gefahren war. Sie meinte sich insoweit erinnern zu können, dass sie in der “Mitte” gefahren seien und es rechts und links von ihnen noch zwei Fahrstreifen gegeben habe. Tatsächlich verfügt der ... zwischen der Einmündung ... und der Einmündung ... Straße jedoch nur über vier Fahrspuren. Die Zeugin S. konnte auch nicht bekunden, in welcher Fahrspur des Altstädter Rings sich die Klägerin vor Einfahrt in den ... befunden habe. Auf Nachfrage gab sie dann jedoch an, dass zu dem Zeitpunkt, als sie sich an der Ampel vor der Einfahrt in den Kreis gestanden hätten (also an derjenigen im Altstädter Ring), sich auf beiden Seiten von ihnen Autos befunden hätten. Damit befand sich die Klägerin dort jedenfalls nicht in der äußerst linken Spur, sondern in einer Spur rechts daneben. Ohne Fahrspurwechsel im ... hätte die Klägerin damit an der Einmündung ... Straße ausfahren müssen, da schon die zweite Fahrspur von links des Altstädter Rings (ohne Spurwechsel) zu einer Fahrspur des ...es wird, die allein mit einem Richtungspfeil zur ... Straße markiert ist (vgl. den beigezogenen Lageplan). Einen Spurwechsel der Klägerin, insbesondere einen solchen nach links, der notwendig gewesen wäre um im ... verbleiben zu dürfen, hat die Zeugin jedoch ausdrücklich verneint (Bl. 121 d.A., 1. Absatz).

Die Klägerin hat in ihrer Anhörung nicht zuletzt angegeben, dass sich ihr Fahrzeug im Altstädter Ring, vor Einfahrt in den ..., im zweiten Fahrstreifen von links befunden habe. Und die Klägerin hat auch berichtet, sie sei dann im Kreisverkehr spurtreu gefahren und habe ihre Fahrspur nicht verlassen. Diese Angaben passen zwanglos zu den Schilderungen des Beklagten zu 1 und des Zeugen ..., denn damit befand sich die Klägerin auf Höhe der Mittelinsel der Straße ... im nunmehr dritten Fahrstreifen von innen, der mit einem Richtungspfeil versehen ist, der ausschließlich aus dem ... hinaus weist (vgl. den beigezogenen Lageplan). Die Klägerin berichtete, sie hätte sich zu diesem Zeitpunkt in der zweiten Fahrspur von innen befunden und gab insoweit auch an, sie meine der Fahrtrichtungspfeil in ihrer Spur habe zwei Pfeilspitzen gehabt (“zwei Pfeile”). Diese Angabe glaubt die Kammer der Klägerin jedoch nicht, da sie voraussetzen würde, dass die Klägerin einen Spurwechsel (nach links) vorgenommen hätte. Das Aussageverhalten der Klägerin war insoweit auch von Auffälligkeiten geprägt, als sie auf Nachfragen des Gerichts zunächst immer wieder zu dem Zeitpunkt ansetzen wollte, zu dem sie sich (angeblich) im zweiten Fahrstreifen von innen des ...es befand. Es war ihr dann auch nicht möglich, auf dem Lageplan (mit dem Finger) zu zeigen, wie sie genau dort hingekommen sein wollte.

Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung berichtet hat, dass der Beklagte zu 1 zunächst hinter ihr gefahren sei und sie sodann links überholt habe, hält die Kammer dies für Schutzbehauptungen. Denn auch insoweit hat sie an ihrer Behauptung festgehalten, sie selbst habe sich (ohne zuvor durchgeführten Spurwechsel) in der zweiten Fahrspur von innen des ...es befunden, welche sie von der zweiten Fahrspur von links des Altstädter Rings nur durch einen Spurwechsel hätte erreichen können. Die Kammer hatte insoweit den Eindruck, dass die Klägerin lediglich versuchte, eine Situation zu konstruieren, die erklären könnte, wie sie in die Achse des Anhängers des Beklagten zu 1 gestoßen sein konnte, ohne dass dies auf Unachtsamkeit ihrerseits beruht hätte. Bezeichnend ist insoweit auch, dass der von ihr dazu skizzierte Kollisionsort (Bl. 64, 65 d.A.) dem tatsächlichen (vgl. dazu auch Bl. 124 d.A., Bl. 3 der Beiakte) nicht entspricht und sie Angaben dazu, wie der Beklagte zu 1 in die Fahrspur links neben ihr gekommen sein soll, erst im Berufungsverfahren gemacht hat.

Soweit die Klägerin und die Zeugin S. übereinstimmend berichtet haben, die Klägerin habe gehupt und versucht nach rechts auszuweichen, mag es sein, dass dies tatsächlich so war. Denn auch die Kammer geht nicht davon aus, dass die Klägerin den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt hat, so dass es vollkommen nachvollziehbar und verständlich wäre, wenn die Klägerin in dem Moment, da sie bemerkt, dass das Fahrzeuggespann des Beklagten zu 1 ihre Fahrspur zu kreuzen beginnt, in irgend einer Weise versucht, unfallverhütend zu reagieren. Allein, dies sagt nichts darüber aus, wer rechtlich wessen Fahrspur kreuzte. Dies war nach den Fahrspuren, aus welchen die beteiligten Fahrzeuge vom Altstädter Ring in den ... eingefahren waren (und die sie jeweils bis dahin nicht verlassen hatten), eindeutig die Klägerin. Denn diese befand sich in der dritten Fahrspur von innen/links des ...es und hätte in die ... Straße ausfahren müssen. Dies tat sie jedoch nicht, sondern verließ zwischen den Einmündungen ... und ... Straße ihre Fahrspur dadurch nach links, indem sie den ... bogenförmig weiter befuhr. Hierbei kreuzte sie zwangsläufig die vom Beklagten zu 1 eingehaltene Fahrspur, auch wenn sie selber es dahingehend empfunden haben mag, dass er ihre Fahrspur kreuzte.

Darauf, dass der Unfall trotz etwaigen Hupens der Klägerin für den Beklagten zu 1 auch nicht mehr vermeidbar gewesen sein dürfte, da die Klägerin ja erst in Höhe der Achse des Anhängers in sein Gespann fuhr, also schräg hinter ihm war, kommt es nicht an, da das Alleinverschulden der Klägerin aufgrund ihres Spurwechsels vermutet wird.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 344 ZPO sowie § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Denn die Frage, ob es sich bei den Fahrbahnmarkierungen auf wichtigen Berliner Verkehrsknotenpunkten wie dem ... oder dem ... sowie dem hier streitgegenständlichen ..., um bloße Fahrempfehlungen oder um verbindliche Vorgaben gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der StVO handelt, wird unterschiedlich beantwortet.