Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 21.08.2006 - 10 OWi 89 Js 1179/06 - 97/06 - Zur Abgrenzung Lkw-Pkw - Modell Sprinter

AG Lüdinghausen v. 21.08.2006: Zur Abgrenzung Lkw-Pkw - Modell Sprinter


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 21.08.2006 - 10 OWi 89 Js 1179/06 - 97/06) hat entschieden:
  1. Maßgeblich für die Einordnung eines Fahrzeugs des Modells Mercedes Sprinter als Lkw ist einzig das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 4,6 t und der Zustand des Fahrzeugs zur Tatzeit mit der Einrichtung des Fahrzeugs für Ladungstransporte in dessen hinteren Bereich. Auf die anders lautender Zulassung als Pkw kommt es für die Frage der Einordnung als PKW oder LKW nicht an.

  2. Wird einem Kraftfahrer vor seiner Einstellung ein Mercedes Sprinter gezeigt, so dass er die Umbauten für Transportladungen wahrnimmt, so ist für ihn trotz formeller Zulassung des Fahrzeugs als Pkw angesichts der Erörterung der entsprechenden Gerichtsurteile in den Medien sein glaubhafter Irrtum, es handele sich um einen Pkw, als vermeidbarer Verbotsirrtum einzustufen, was allenfalls zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann.

Gründe:

Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Von Beruf ist er gelernter Tischler. Zur Zeit ist er arbeitslos und lebt von Leistungen nach dem sogenannten „Hartz IV“ – Gesetz. Also erhält er monatlich 345,00 € nebst die für seine Wohnung anfallende Miete.

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffenen bis lang wie folgt in Erscheinung getreten:
  1. Durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 02.04.2004 (Rechtskraft: 21.04.2004) wurde er wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.

  2. Durch die Bußgeldbehörde des Kreises Osnabrück wurde er am 01.03.2005 (Rechtskraft: 19.03.2005) wegen eines Telefonierens mit einem Mobil– oder Autotelefon eine Geldbuße von 55,00 € festgesetzt.

  3. Wegen eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes wurde er am 22.09.2005 (Rechtskraft: 11.10.2005) durch die Bußgeldbehörde Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg eine von 65,00 € festgesetzt.

  4. Am 13.05.2005 (Rechtskraft: 03.01.2006) setzte die Bußgeldbehörde des Kreises Coesfeld gegen den Betroffenen wegen eines erneuten Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 80,00 € fest.
Seit Oktober 2005 war der Betroffene als Handwerker bei dem gesondert verfolgten M angestellt und musste dort als Kundendienstaußenmitarbeiter einen Mercedes-Sprinter fahren. Mit diesem Firmenfahrzeug war er mindestens 4 Tage pro Woche unterwegs und musste hier regelmäßig bis zu viertausend km pro Woche zurücklegen. So musste er oft nach Nürnberg, München, Berlin oder an den Bodensee fahren, um dort Aufträge und Servicearbeiten zu erledigen. Ähnliche Tätigkeiten im Kundendienstbereich übt der Angeklagte bereits seit etwa 20 Jahren aus. Fest zugeordnet war dem Betroffenen in der Firma des gesondert verfolgten M ein Mercedes-Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen PB - ... mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t, welcher fälschlicherweise in Deutschland als Pkw zugelassen worden war. Aufgrund fester Einbauten, dauerhafter Entfernung von Sitzbänken, dauerhafter Entfernung von Sicherheitsgurten, einer dauerhaften Entfernung der Innenverkleidung, einer Verplankung des Innenraumes mittels Spanplatten, eines zusätzlichen Einziehens eines Bodens (Spanplatten, die auch das Einbringen von Sitzen verhinderten), des Einbaus von Schränken und Regalen und der dauerhaften Verschließung von Fenstern wurde dieses Fahrzeug wie auch ein Großteil der von Daimler-Benz ausgelieferten Sprinterflotte die zu Personenbeförderungszwecken benutzt.

Dies gilt auch für das Fahrzeug des Betroffenen am Tattage, welches mit einer „losen Schüttung“ verschiedener Waren, Reparaturmaterialien, Werkzeug und Paletten beladen war und welches keinerlei Möglichkeit mehr bot, irgendwie zu Personenbeförderungszwecken genutzt zu werden. Bei seiner Anstellung bei der Firma des Zeugen M war dem Betroffenen der vorbezeichnete Sprinter als von ihm zu führendes Fahrzeug gezeigt worden. Unter anderem wurde ihm erklärt, dass es sich um einen Pkw handele, was sich bereits aus den Fahrzeugpapieren ergebe. Man könne dementsprechend schneller als 80 km/h mit dem Fahrzeug fahren. Hierauf vertraute der Betroffene, ohne sich weitere Gedanken zu machen. Der Betroffene hatte insbesondere auch keinerlei Kenntnisse über den Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 23.07.2003, 1 ObOWi 219/03 = NJW 2004, 306 = NZV 2004, 263 = DAR 2003, 469 = VRS 105, 451. So kam es, dass der Betroffene mit dem oben genannten Mercedes-Sprinter in der Regel mit einer für derartige Fahrzeuge zu schnellen Geschwindigkeit über die Autobahnen fuhr.

Er wurde hier am 23.01.2006 gegen 8.10 Uhr bei normalen Lichtverhältnissen (keine Dunkelheit, keine Blendungen, kein Niederschlag) durch die Polizeibeamten G und W im Bereich der Autobahn 1 in Senden angetroffen, wo er den beiden Beamten durch eine schnelle Fahrweise auf der linken Fahrspur der zweispurigen Autobahn auffiel. Der Zeuge W war auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein solches mit Zwillingsbereifung handelte und er sofort daran dachte, dass es ich hierbei um einen Lkw handeln könne. Sodann entschlossen sich beide Beamte mit ihrem Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchzuführen und fuhren mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 140 km/h hinter dem Fahrzeug des Betroffenen her. Sie selbst fuhren in einem Fahrzeug mit gültig justiertem Tachometer. Dieses Nachfahren erfolgte zwischen Kilometer 285 und 287 auf der Autobahn 1, also über eine Messstrecke von 2000 Metern. Diese Strecke wurde anhand der seitlich an der Autobahn sich befindenden Kilometrierung von dem Beifahrer G... abgelesen. Beide Zeugen achteten darauf, dass der Verfolgungsabstand von 100 m immer gleich blieb während der gesamten Messstrecke und kontrollierten den von ihnen geschätzten Abstand von 100 m zwischen ihrem Streifenwagen und dem Fahrzeug des Betroffenen anhand der rechtsseitig aufgestellten Leitpfosten. Beide sprachen während der Messung jeweils über ihre Wahrnehmungen, dass heißt der Zeuge W... sagte regelmäßig die von ihm abgelesene Geschwindigkeit an. Der Zeuge G... teilte dem Zeugen W... in regelmäßigen Abständen mit, dass noch immer der Messabstand etwa 100 m betrage. Zudem beobachteten beide die Kilometrierung. Beide gaben auch insoweit übereinstimmende Erklärungen zur Länge der Messstrecke ab. Festzustellen war des Weiteren, dass der Zeuge G... bereits seit dem Jahre 1991 bei der Autobahnpolizei in Münster seinen Dienst versieht und seit dieser Zeit regelmäßig mit Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen durch Nachfahren betraut ist. Er ist dem Gericht insoweit auch schon lange bekannt. Der Zeuge W war zur Tatzeit ebenfalls als erfahrender Messbeamter einzustufen, da er seit dem 01.09. 2005 bei der Autobahnpolizei Münster seinen Dienst versieht und auch hier täglich gleichartige Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen vornimmt. Aufgrund dieser Feststellungen reichte ein 15 %-Sicherheitsabschlag von den abgelesenen 140 km/h zur Bestimmung der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von der Verurteilung zugrunde gelegten 119 km/h aus.

Der Betroffene hat bestätigt, zur Tatzeit am Tatort mit dem oben beschriebenen Mercedes-Sprinter unterwegs gewesen zu sein. Gemeinsam mit dem Betroffenen wurden die Lichtbilder Bl. 6 - 8 der Akte in Augenschein genommen, die den Mercedes-Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen PB-BT 69 zeigen und die insbesondere die Eigenschaften erkennen lassen, die den dauerhaften Transport von Personen ausschließen, nämlich das Einbringen von Schränken und Regalen, das Verschließen von Fensterflächen im rückwärtigen Fahrzeugbereich, die Beplankung im Innenbereich des hinteren Teils des Fahrzeugs und insbesondere auch des Fußbodenbereichs.

Der Betroffene hat glaubhaft ausgeführt, ihm sei bei der Einführung durch den Zeugen M in das Fahrzeug erklärt worden, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw handele. Ihm sei insoweit auch der Fahrzeugschein gezeigt worden, welcher sich ebenfalls in Kopie bei der Akte befand und welcher urkundsbeweislich verlesen wurde. Hieraus ergibt sich ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 4,6 t. Es ergibt sich hieraus jedoch auch die Angabe, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen zugelassenen Pkw handelt. Der Betroffene hat ferner unwiderlegbar erklärt, ihm sei auch sonst nirgends bekannt geworden, dass sich die Rechtssprechung hinsichtlich der Einordnung der Mercedes-Sprinter-Fahrzeuge geändert haben könne. Er habe dies insbesondere auch nicht von anderen Fahrern gehört, nicht in der Tagespresse gelesen und auch nicht in etwaigen anderen Zeitschriften. Das Gericht hat dies trotz erheblicher Bedenken geglaubt. Insoweit konnte das Gericht auch einen Beweisantrag zurückweisen, der dahin ging, dass der Arbeitgeber des Betroffenen, der M zu der Frage vernommen werden solle, „wie er den Betroffenen über das Fahrzeug aufgeklärt hat.“ Diese Frage war nicht mehr Klärungsbedürftig. Dieser Beweisantrag war dementsprechend gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, da die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßen Ermessen nicht erforderlich war.

Gleiches gilt für den Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug des Betroffenen am Tattage um einen Pkw oder um eine Lkw handelte auch unter Berücksichtigung der Fahrzeugbodengruppe Kombi V40. Auch hierauf musste sich die Beweisaufnahme nicht erstrecken, da es sich hier letztlich um eine Rechtsfrage handelte. Maßgeblich in soweit war einzig das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 4,6 t und der Zustand des Fahrzeugs zur Tatzeit (so auch BayObLG a.a.O.). Die oben beschriebene „Einrichtung“ des Fahrzeugs in dessen hinteren Bereich und das Gewicht zeigten durchaus, dass es sich bei dem Fahrzeug trotz anders lautender Zulassung nicht um eine Pkw, sonder tatsächlich um einen Lkw handelte. Auf die Bodengruppe kommt es für die Frage der Einordnung als PKW oder LKW nicht an.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde bestätigt durch die beiden Zeugen G und W. Letzterer konnte sich noch sehr gut und detailliert an den Einsatz erinnern. Der Zeuge W führte nämlich bildhaft aus, dass er zwar zur Zeit des Einsatzes schon viele Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen auf der Autobahn aus einen Polizeifahrzeug heraus durchgeführt gehabt habe seit seinem Beginn der Arbeit bei der Autobahnpolizei Münster. Es sei bei dem vorliegenden Fall aber erstmals um einen Mercedes-Sprinter mit Zwillingsbereifung gegangen, auf den er nämlich gerade durch die besondere Bereifung aufmerksam geworden sei. Er habe sich hier gewundert, dass das Fahrzeug mit 130 km/h die Autobahn entlang fahre. Er habe dann noch dem Zeugen G gesagt, dass er das Fahrzeug verfolgen und messen wolle. Der Zeuge G habe den von dem Zeugen W eingehaltenen Sicherheitsabstand, die gleichbleibende Geschwindigkeit von 140 km/h und die Messstrecke beobachtet und kontrolliert. Hierauf habe auch der Zeuge W größten Wert gelegt. Der Zeuge W konnte sich noch an die einzelnen Werte der Messung erinnern. Er konnte auch bestätigen, dass es sich bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug um ein Fahrzeug mit justiertem Tachometer gehandelt habe. Der Zeuge G bestätigte in seiner Aussage, das die Justierung bis September 2006 Gültigkeit gehabt habe. Beide Polizeibeamte machten Ausführungen zu ihrer bisherigen Tätigkeiten und Ausbildung. Der Zeuge G schilderte hierbei, dass er bereites seit 1991 im Einsatz bei der Autobahnpolizei in Münster sei. Er habe so regelmäßig Erfahrungen durch Messungen beim Nachfahren sammeln können. Beide Zeugen erklärten übereinstimmend, dass sie sich wechselseitig die von ihnen wahrgenommenen Angaben, wie Geschwindigkeit, Abstand und Messstrecke „laut Ansagen“. Hierdurch werde sichergestellt, dass beide Polizeibeamten identische Feststellungen treffen oder bei unterschiedlichen Feststellungen einen neuen Messversuch beginnen. Der Zeuge G hatte im Übrigen nicht derart präsente Erinnerungen wie der Zeuge W, gab dies aber frei zu, da für ihn derartige Messungen „das tägliche Brot“ seien.

Der Betroffene war dementsprechend wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h zu verurteilen, da der Betroffene die für LKW geltende fahrzeugbedingte Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Das Gericht ist hier insbesondere nicht von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen, sondern von einem solchen, der durchaus vermeidbar war. Maßgeblich war hier der Rechtskreis des Betroffenen, der sich als regelmäßiger Fahrzeugführer gerade dieses Fahrzeuges über die Eigenarten des Mercedes-Sprinters mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6, t und den oben beschriebenen Einrichtungsmerkmalen über die Einordnung des Fahrzeuges als Pkw oder Lkw auf dem Laufenden hätte halten müssen. Dieses gilt noch viel mehr als die obengenannte Entscheidung des BayObLG und mittlerweile auch anderer Gerichte nicht nur durch die Fachpresse, sondern auch durch andere Medien gegangen ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Betroffene selbst hat nicht nur gelegentlich mit dem Fahrzeug fährt sondern vier Tage pro Woche und viele tausend Kilometer in der Woche. Er ist zudem seit 20 Jahren ständig mit Kraftfahrzeugen seiner Arbeitsgeber unterwegs, so das er verpflichtet ist, sich über Änderungen, das heißt auch über Änderungen der Rechtssprechungen auf dem Laufenden zu halten, soweit sie ihn oder von ihm beruflich geführte Fahrzeuge angehen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von der Nr. 11.1.7 BKat unter dementsprechend ein Verstoß gegen § 3 Abs.3, 49 StVO, 24 StVG ausgegangen. Der weiterhin im Bußgeldbescheid enthaltende Vorwurf des Inbetriebsetzens eines betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugs nach Erlöschen der Betriebserlaubnis - §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 2, 69 a StVZO, 24 StVG, Nr. 178 BKat - war dem Betroffenen nicht vorzuwerfen. Das Gericht ist insoweit der Überzeugung, dass die durch die Verwaltungsbehörden erteilten Betriebserlaubnisse nicht durch einzelne Beschlüsse einzelner Oberlandesgerichte außer Kraft gesetzt werden können. Vielmehr bleibt in derartigen Fällen die einmal erteilte Betriebserlaubnis bestehen, auch wenn es sich bei dem Mercedes-Sprinter des Betroffenen um einen Lkw handelte.

Die Regelgeldbuße von 100,00 € für den in Rede stehenden Verstoß war Angesichts der Voreintragungen zu erhöhen. Gleichzeitig war jedoch der vermeidbare Verbotsirrtum bei der Messung der Geldbuße mildernd zu berücksichtigen, so dass das Gericht an solche Geldbuße von 150,00 € für den Umständen angemessen erachtet hat.

Die Verhängung des in 11.1.7 BKat vorgesehenen Regelfahrverbotes von 1 Monat kam angesichts der vermeidbaren Verbotsirrtums nicht mehr in Betracht. Insoweit führte der vermeidbare Verbotsirrtum zu einer Herabsetzung der Verhandlungsrechtes und dementsprechend zum Wegfall der Indizwirkung des Bußgeldkataloges auf Tatbestandseite für die Frage des groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (hierzu: Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 77; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 1. Aufl. 2005, Rn. 935). Gerade für Fälle wie den Sprintern ist anerkannt, dass hier der Irrtum über fahrzeugbedingte Geschwindigkeitsbegrenzungen zu einem Wegfall der Vorraussetzungen der Fahrverbotsanordnung führen kann (OLG Hamm, VRR 2006, 73 [Burhoff] = NStZ 2006, 360 = NJW 2006, 241; Krumm, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.