Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 21.07.2011 - 10 U 2529/11 - Zur Haftung bei einem Zusammenstoß Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer geöffneten Fahrzeugtür

OLG München v. 21.07.2011: Zur Haftung bei einem Zusammenstoß Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer geöffneten Fahrzeugtür


Das OLG München (Beschluss vom 21.07.2011 - 10 U 2529/11) hat entschieden:
Ein Ein- oder Aussteigender hat gem. § 14 I StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es nicht. Ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 I StVO beachtet wird. Ist nicht mit Sicherheit erkennbar, dass sich im haltenden Fahrzeug oder um dieses herum keine Personen aufhalten, ist ein Abstand einzuhalten, der Insassen ermöglicht, die linke Tür ein wenig zu öffnen. Ca. 25 cm sind angesichts einer Gesamtfahrbahnbreite von 4,9 m, selbst wenn die Breite des geparkten Fahrzeugs abgezogen wird, deutlich zu gering.


Gründe:

Die Sache bedarf der mündlichen Verhandlung, weil eine Abänderung des Ersturteils in Betracht kommt. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung werden die Parteien gem. § 139 I 2, II ZPO auf Folgendes hingewiesen:

Da die Feststellungen des Sachverständigen, denen das Landgericht zutreffend gefolgt ist, von den Berufungsführern nicht angegriffen wurden, ist davon auszugehen, dass die Türe maximal mit 50 cm geöffnet war und der Kläger mit einem Abstand von etwa 25 cm am Fahrzeug des Beklagten zu 2) vorbeigefahren ist.

Der Beklagte zu 2) hatte gem. § 14 I StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Die erhöhte Sorgfaltspflicht hätte der Beklagte zu 2) nur gewahrt, wenn ein Öffnen oder Offenbleiben der Tür während der Vorbeifahrt des Klägers, deren Annäherung dem Beklagten zu 2) bei hinreichender Aufmerksamkeit nicht verborgen bleiben konnte, überhaupt unterblieben wäre oder die Tür nicht so weit geöffnet geblieben wäre, dass es zu einer Gefährdung Vorbeifahrender kommen konnte. Einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es nicht (vgl. BGH DAR 1981, 148; KG VRS Bd. 69 [1985] 98; OLG Hamm NZV 2004, 408).

Auf der anderen Seite durfte aber auch der Kläger als Teilnehmer des fließenden Verkehrs nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 I StVO beachtet wird. Ist nicht mit Sicherheit erkennbar, dass sich im haltenden Fahrzeug oder um dieses herum keine Personen aufhalten, ist ein Abstand einzuhalten, der Insassen ermöglicht, die linke Tür ein wenig zu öffnen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist als erwiesen zu erachten, dass der Seitenabstand zum stehenden Pkw des Beklagten zu 2) nur ca. 25 cm betrug. Dieser Abstand war angesichts einer Gesamtfahrbahnbreite von 4,9 m, selbst wenn die Breite des geparkten Fahrzeugs abgezogen wird, deutlich zu gering (vgl. KG DAR 2005, 217; OLG Hamm a.a.O.).

Bei der Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gem. § 17 StVG ist zu berücksichtigen, dass zwar einerseits § 14 I StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlangt, da der Kläger hier jedoch völlig ohne Not mit einem selbst für innerstädtische Verhältnisse weit zu niedrigen Abstand am Fahrzeug des Beklagten zu 2) vorbeifahren wollte und selbst ein schon eigentlich zu geringer Abstand von 50 cm den Unfall verhindert hätte, ist hier eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen (vgl. hierzu auch BGH, VersR 2009, 1641).

Da hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des klägerischen Schadens eine Berufung nicht vorliegt und durchgreifende Einwendungen auch nicht ersichtlich sind, erscheint wegen der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 1) die Berufung der Beklagten begründet und Klage abweisungsreif, so dass der Klagepartei zur Vermeidung weiterer Kosten nur die Klagerücknahme anempfohlen werden kann.