Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 13.08.2010 - 1 Ss Bs 36/10 - Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs vor Schließen der Schranken aber nach Einsetzen des Lichtsignals

OLG Jena v. 13.08.2010: Zum Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs vor Schließen der Schranken aber nach Einsetzen des Lichtsignals


Das OLG Jena (Beschluss vom 13.08.2010 - 1 Ss Bs 36/10) hat entschieden:
  1. Zwar darf ein Kraftfahrer bei Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs grundsätzlich darauf vertrauen, dass kein Zug kommt, wenn die Schranken geöffnet sind. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Gegenanzeichen vorliegen, dass ein Zug sich nähert und eine Schließung des Übergangs bevorsteht. Solche Gegenanzeichen sind z.B. Blinklichter oder sonstige Lichtzeichen, die sowohl bei unbeschrankten als auch bei beschrankten Bahnübergängen signalisieren, dass sich ein Zug nähert.

  2. Dem Umstand, dass diese Lichtsignale bei beschrankten Bahnübergängen regelmäßig zeitlich kurz vor Senken bzw. Schließen der Schranke einsetzen, kann nicht entnommen werden, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges weniger vorwerfbar handelt, wenn er mit seinem Fahrzeug den Übergang zwar nach Einsetzen des Lichtsignals, aber noch vor Senken der Schranke passiert.

Gründe:

I.

Der Betroffenen wird vorgeworfen, am 29.05.2009 gegen 16.40 Uhr in der Bahnhofstraße in W als Führerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen S unter Verletzung der Wartepflicht einen Bahnübergang überquert zu haben, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde. Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 26.06.2009 eine Regelgeldbuße von 240,00 € und ein einmonatiges Regelfahrverbot nach lfd. Nr. 89a.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV festgesetzt. Hiergegen erhob die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch.

Mit Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 01.03.2010 ist die Betroffene in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid verurteilt worden, wobei die Tatrichterin von einem fahrlässig begangenen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO ausgegangen ist. Zum Tathergang und zur Einlassung der Betroffenen ist in den Urteilsgründen Folgendes festgestellt:
„Die Betroffene (...) hielt (...) vor dem blinkenden Andreaskreuz, das vor dem beschrankten Bahnübergang in der Bahnhofstraße steht, an. Hinter ihr hielt ein weiteres Fahrzeug. Eine bis zwei Sekunden später fuhr die Betroffene an, passierte das Andreaskreuz und überfuhr den unmittelbar dahinter liegenden Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht im Andreaskreuz gegeben wurde. Eine Schrankenbewegung fand – bis die Betroffene den Bahnübergang überquert hatte – nicht statt ... Die Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie am Tattag (...) vor dem Bahnübergang vor dem Andreaskreuz angehalten habe, da das Blinklicht im Andreaskreuz geleuchtet habe. Sie sei das erste Fahrzeug am Bahnübergang gewesen. Da sie von ihrem Standpunkt vor dem Andreaskreuz aufgrund der Sonnenblendung nicht mehr habe erkennen können, ob das rote Blinklicht im Andreaskreuz noch geblinkt habe, habe sie nach links und rechts gesehen und sei dann, da nichts gekommen sei, über den Bahnübergang gefahren.“
Gegen das Urteil hat die Betroffene mit am 02.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat sie nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an ihren Verteidiger am 06.04.2010 am 04.05.2010 begründet. Mit der Begründung trägt sie unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Borna vom 10.03.2008 (2 OWi 501 Js 66518/07) vor, die Amtsrichterin habe die Tat zu Unrecht als einen – nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 240,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot bewehrten – Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO gewertet. Vielmehr liege nur eine Verletzung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO vor, die nach lfd. Nr. 89a.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV mit einer Regelgeldbuße von 80,00 € geahndet wird. Bei einem – wie hier – mit Vollschranke und Lichtzeichenanlage gesicherten Bahnübergang liege nur dann ein mit der höheren Geldbuße und dem Fahrverbot zu ahndender Verstoß gegen die Wartepflicht vor, wenn sich beim Befahren des Bahnübergangs die Schranke bereits senkte bzw. schloss, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Betroffene beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Herabsetzung des Bußgeldes auf 80,00 €.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, auch gegen den Schuldspruch gerichtete und damit unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Die Tatrichterin hat die Betroffene zu Recht wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO verurteilt.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVO (in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung) haben Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz zu warten, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert (Nr. 1), rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden (Nr. 2), die Schranken sich senken oder geschlossen sind (Nr. 3) oder ein Bahnbediensteter Halt gebietet (Nr. 4). Dabei ist ein Verstoß gegen die Wartepflicht in den Fällen Nr. 2 bis 4, in denen der Bahnübergang durch (technische) Vorrichtungen oder menschliche Vorkehrungen gesichert ist, die dem Verkehrsteilnehmer das Herannahen eines Schienenfahrzeugs deutlich und unmissverständlich signalisieren, nach dem Bußgeldkatalog mit einer dreimal so hohen Geldbuße wie im Fall Nr. 1 sowie zusätzlich mit einem Fahrverbot bewehrt. Denn ein solcher Verstoß ist durch ein höheres Maß an Vorwerfbarkeit gekennzeichnet als das Überfahren eines ungesicherten Bahnüberganges, bei dem der Verkehrsteilnehmer unter Aufbietung größter Aufmerksamkeit selbst einschätzen muss, ob ein Zug sich „nähert“ oder noch so weit entfernt ist, dass jede Beeinträchtigung des Schienenverkehrs durch Fahrzeuge auf dem Übergang offensichtlich ausgeschlossen ist. Erfüllt ein Verkehrsteilnehmer die im Vergleich dazu erheblich geringere Sorgfaltsanforderung nicht, ihm deutlich gegebene Warnsignale zu beachten und seiner Wartepflicht nachzukommen, ist eine schwerere Sanktion grundsätzlich gerechtfertigt.

Im Hinblick darauf ist die – im Übrigen auch mit dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 StVO nicht im Einklang stehende – Auslegung seitens der Betroffenen unzutreffend, bei Überfahren eines doppelt durch Lichtzeichen und Schranken gesicherten Bahnüberganges sei eine Sanktion nach lfd. Nr. 89a.2 des Bußgeldkataloges nicht schon dann verwirkt, wenn „bloß“ das Lichtzeichen missachtet, sondern erst, wenn (auch) die sich senkende bzw. schließende Schranke ignoriert wird. Zwar darf ein Kraftfahrer bei Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs grundsätzlich darauf vertrauen, dass kein Zug kommt, wenn die Schranken geöffnet sind. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Gegenanzeichen vorliegen, dass ein Zug sich nähert und eine Schließung des Übergangs bevorsteht (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 19 StVO Rn. 17 m.w.N.). Solche Gegenanzeichen sind z.B. Blinklichter oder sonstige Lichtzeichen, die sowohl bei unbeschrankten als auch bei beschrankten Bahnübergängen signalisieren, dass sich ein Zug nähert.

Dem Umstand, dass diese Lichtsignale bei beschrankten Bahnübergängen regelmäßig zeitlich kurz vor Senken bzw. Schließen der Schranke einsetzen, kann nicht entnommen werden, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges weniger vorwerfbar handelt, wenn er mit seinem Fahrzeug den Übergang zwar nach Einsetzen des Lichtsignals, aber noch vor Senken der Schranke passiert. Denn das zeitlich frühere Einsetzen des Lichtsignals hat nach § 11 Abs. 15 Nr. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den Sinn, das Schließen der regelmäßig fernbedienten Schranken auf den Straßenverkehr abzustimmen. Damit soll vor allem verhindert werden, dass Fahrzeuge nach Beginn des Schließvorgangs im Gleisbereich verbleiben oder in diesen einfahren und dadurch erhebliche Gefahrensituationen entstehen. Auch dies spricht gegen die Wertung, dass eine weniger gravierende Verletzung der Wartepflicht gegeben sei, wenn ein Kraftfahrer unter Missachtung des Lichtsignals einen beschrankten Bahnübergang noch in den Gleisbereich einfährt und diesen überquert, bevor sich die Schranke senkt.

b) Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Meiningen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen, wobei offen bleiben kann, ob die von der Tatrichterin getroffenen Feststellungen nicht auch eine Verurteilung wegen einer mit bedingtem Vorsatz begangenen Verletzung der Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO gerechtfertigt hätten. Ansonsten tragen die Feststellungen zum Sachverhalt und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Insoweit wird auf die Ausführungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Auch die von der Tatrichterin ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, deren monatliches Nettoeinkommen als Arzthelferin 900,00 € beträgt, weichen nicht so erheblich vom Durchschnitt ab, dass ein Abweichen vom Regelsatz geboten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.