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Amtsgericht Halle-Saalkreis Urteil vom 15.07.2005 - 105 C 4127/02 - Zum Mitverschulden bei auf Grund von Indizien angenommener Verletzung der Anschnallpflicht

AG Halle-Saalkreis v. 15.07.2005: Zum Mitverschulden bei auf Grund von Indizien angenommener Verletzung der Anschnallpflicht


Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Urteil vom 15.07.2005 - 105 C 4127/02) hat entschieden:
Eine punktförmig ausgebildete Einschlagstelle im linken oberen Drittel der Frontscheibe, ein nach vorn umgebogenes Lenkrad, das Fehlen von erkennbaren Schmelzspuren an der Gurtzunge und das Fehlen einer Arretierung des Sicherheitsgurtes sind Indizien, die in ihrer Gesamtheit dafür sprechen, dass der Fahrzeugführer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Anschnallpflicht des § 21a StVO verstoßen hat. Dieses Unterlassen rechtfertigt eine Mitverschuldensquote von einem Drittel.


Tatbestand:

Der Kläger ist Fahrer des Pkw Ford/GAF/7 mit amtlichen Kennzeichen .... Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Pkw Citroen X1/3 mit amtlichen Kennzeichen ..., welches zur Zeit des Unfallgeschehnisses bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Am 06.01.1999 gegen 9.30 Uhr ist es auf der Landstraße L auf Höhe einer kleinen Brücke, in der Nähe des sogenannten "blauen Tonlochs" zu einem Verkehrsunfall gekommen, an welchem die Fahrzeuge beider Parteien beteiligt waren.

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass das Verkehrsunfallgeschehnis aus technischer Sicht für den Kläger unvermeidbar war. Die Beklagte zu 2) hat daher den Sachschaden am Fahrzeug, welches vom Kläger geführt wurde, jedoch nicht in dessen Halterschaft befindlich ist, zu 100 % reguliert.

Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites bilden materielle und immaterielle Schäden des Klägers, welche er durch den Verkehrsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die insoweit ergangene außergerichtliche Schadensregulierung der Beklagten zu 2) im Rahmen einer Haftungsquote von 2/3 der angefallenen Schäden unangemessen ist, zumal der Kläger davon ausgeht, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls mittels des im Pkw befindlichen Sicherheitsgurtsystems angeschnallt gewesen sei.

Durch den Aufprall mit dem Pkw sei der Kläger am Lenkrad aufgeschlagen, obwohl er angeschnallt gewesen sei.

Aufgrund der Schwere des Unfallgeschehnisses hätte der Kläger einen Personenschaden erlitten, wodurch er ein Halswirbelsäulenschleudertrauma, eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf in einer Größe von ca. 3 cm, Verletzungen der Ober- und Unterlippe, eine Kontusion der rechten Hand und eine Lendenkörperfraktur von sich gezogen hätte.

Wegen der hierdurch erforderlich gewordenen medizinischen Behandlung und dem sich anschließenden schmerzhaften Genesungszeitraumes, welcher mit erheblichen Einschränkungen für die Gesundheit und die Lebensqualität des Klägers verbunden gewesen sei, ergebe sich ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers, welcher nicht 8.000,00 DM/4.090,34 Euro unterschreiten sollte.

Im Weiteren seien dem Kläger durch das Unfallgeschehnis Sachschäden mit einer Gesamthöhe von 717,29 DM/366,74 Euro entstanden, worauf die Beklagte insgesamt Zahlleistungen entsprechend der ihrerseits angenommenen Haftungsquote von 2/3 erbracht hätte. Aus Sicht des Klägers hätten die Beklagten für den Schaden voll umfänglich zu haften, zumal der Beklagte zu 1) den Unfall durch sein Verhalten allein verschuldet hat. Ein Mithaftungseinwand für den Kläger könne vorliegend nicht greifen, da der Kläger entgegen den Behauptungen der Beklagten angegurtet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger

    1. ein den Betrag von 3.000,00 Euro übersteigendes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, dessen Höhe jedoch insgesamt 4.100,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.1999,

    2. Schadensersatz in Höhe von 165,28 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.1999 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) am 06.01.1999 auf der Landstraße L, ca. 800 m nach dem Ortsausgang H in Richtung S noch entstehen wird, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger und einen Dritten übergegangen und soweit dieser Anspruch und soweit dieser Anspruch nicht bereits von der Beklagten zu 2) (zu 2/3) anerkannt worden ist.

Die Beklagten beantragen,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Aus ihrer Sicht ist die Klage unbegründet, da dem Kläger eine Mithaftung von 1/3 anzurechnen sei, zumal dieser zum Zeitpunkt des Unfalles nicht angeschnallt gewesen sei.

So sei im Rahmen des durch die Beklagte zu 2) vorprozessual beauftragten Sachverständigen ermittelt worden, dass die äußeren Umstände sowie die festgestellten Schäden an der Frontscheibe und am Lenkrad des vom Kläger geführten Pkws nicht auf eine Inanspruchnahme des Sicherheitsgurtes durch den Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehnisses schließen ließen.

Die Frontscheibenbeschädigung und die festgestellten Verletzungen (SHT, Kopfplatzwunde, Kopfschmerzen) ließen darauf schließen, dass der Kläger mit dem Kopf die Frontscheibe durchschlagen hätte.

Nach Ermittlungen des außergerichtlich beauftragten Sachverständigen sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit der aufeinanderstoßenden Fahrzeuge von etwa 30 km/h auszugehen. Bei der hier vorliegenden Geschwindigkeitsänderung sei bei einem angelegten Sicherheitsgurt das vorerwähnte festzustellende Schadensbild nicht erklärbar.

Schließlich weise das Bild 10 des D-Gutachtens darauf hin, dass sich der Kläger massiv über sein Lenkrad abgestützt hätte, was ebenfalls auf einen nicht angelegten Gurt schließen ließe. Nur hierdurch sei die Kontusion an dessen rechter Hand erklärbar.

Diese Umstände wiederum rechtfertigten ein Mitverschulden des Klägers von mindestens einem Drittel.

Vorsorglich werde die Schadenshöhe und der Umfang der behaupteten Verletzungen bestritten.

Insgesamt hätte die Klage daher der Abweisung zu unterliegen.

Aus Vollständigkeitsgründen wird auf den gesamten Tatsachenvortrag Bezug genommen.

Die Zivilabteilung des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis hat Sachverständigenbegutachtung angeordnet.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. J. S vom 08.12.2004 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen.

Im Weiteren wurde im Termin der mündlichen Verhandlung die Anhörung des Sachverständigen zum Gutachten durchgeführt. Wegen seiner Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift gemäß Blatt 164 ff. der Akte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weiterer Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.01.1999 auf der Landstraße L erwachsenen Schadens zu.

Denn trotz erwiesenere Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehnisses auf Seiten des Klägers (§ 7 Abs. 2 StVG) hat sich dieser eines Verstoßes gegen § 21 a StVO schuldig gemacht.

In Folge des Unterlassens des Anlegens des Sicherheitsgurtes durch den Kläger zum Zeitpunkt des Unfallfallgeschehnisses ist es zur Eigenverletzung des Klägers gekommen, was entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zum Ausschluss eines weitergehenden Schadensersatzanspruches (materieller und immaterieller Schaden für Personenschaden, soweit dieser 2/3 der Haftungsquote der Beklagten überschreitet) aus Gefährdungshaftung führt.

Ebenso fehlt es an einem weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 BGB, soweit der Schadensersatzanspruch die den Beklagten oblegene Haftungsquote von 2/3 übersteigt.

Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes steht fest, dass sich der Kläger in Bezug auf die seinerseits erlittene Körperverletzung mitschuldig gemacht hat und im Rahmen der seinerseits bestehenden Mithaftungsquote einer anteiligen Eigenverletzung unterlegen ist.

Schließlich ist dem Kläger schuldhaftes Handeln in Folge Unterlassens des anzulegenden Sicherheitsgurtsystems in dem von ihm gefahrenen Pkw anzurechnen.

So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehnisses nicht ordnungsgemäß angegurtet war.

Denn die Schäden an den Fahrzeugen, in Verbindung mit dem Fehlen von erkennbaren Schmelzspuren an der Gurtzunge lassen nach Ausführung des Sachverständigen den Rückschluss zu, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit im Kontaktzeitpunkt nicht angegurtet war.

So führt der Sachverständige im Einzelnen aus, dass die punktförmig ausgebildete Einschlagstelle im linken oberen Drittel der Frontscheibe eine typische Stelle darstellt, in der Pkw-Fahrer mit dem Kopf aufschlagen, die bei einer Frontkollision nicht angegurtet waren.

Im Weiteren war das Lenkrad des klägerischen Pkw Ford Escort im rechten oberen Bereich nach vorn umgebogen. Auch dies ist typisch, wenn ein Pkw-Fahrer in Folge der Trägheit der Masse bei der kollisionsbedingten Abbremsung eines Pkw nach vorn relativ zum Fahrzeug bewegt wird.

Die Schäden an der Frontscheibe und dem Lenkrad weisen demnach darauf hin, dass der Kläger im Kollisionszeitpunkt nicht angegurtet war.

Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass, wenn der Kläger den Sicherheitsgurt im Unfallzeitpunkt angelegt hätte, so wäre davon auszugehen gewesen, dass die Bewegung des Oberkörpers des Klägers von dem Sicherheitsgurt aufgefangen worden wäre.

Selbst unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers zum Sicherheitsgurtsystem, geführt auf einer Schiene im Fahrzeug, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Denn der Gutachter hat ausgeführt, dass ein solches Gurtsystem eine Bewegung des Oberkörpers nach vorn in einer Kollisionsphase nicht begünstigt. Wäre dies der Fall, so wäre das Gurtsystem überflüssig und im Übrigen sinnlos.

Auch kann dem Einwand des Klägers aus Sicht des Gutachters nicht gefolgt werden, wonach dieser die Frontscheibe mit der bloßen Hand durchschlagen haben will. Hierdurch soll der Schaden in der Frontscheibe eingetreten sein, ferner habe der Kläger die Kontusion der rechten Hand hierdurch erlitten.

Der Sachverständige hat zweifelsfrei hierzu bekundet, dass letzteres aus technischer bzw. biomechanischer Sicht ausgeschlossen werden kann.

Die Frontscheiben unterliegen im Übrigen höheren Sicherungsanforderungen als die Seitenscheiben und weisen daher eine noch stärkere Festigkeit aus. Ein Durchschlagen mit bloßer Handkraft ist technisch nicht möglich.

Auch führt der Sachverständige aus, dass auf den Übersichtsaufnahmen am Umlenkpunkt der Kunststoffgurtzunge keine markanten Kratz- und Schmelzspuren zu finden waren. Diese entstehen jedoch dann, wenn bei einem Frontalzusammenstoß ein Pkw-Insasse relativ zum Pkw nach vorne beschleunigt und anschließend vom Sicherheitsgurt aufgefangen wird.

Der Gurtstrang wird dann kurzzeitig mit hoher Kraft und Geschwindigkeit über die Kunststoffgurtzunge gezogen, so dass es hier zu Schmelzungen und Einkratzungen führt. Ein solches typisches Schadensmerkmal ist an der fotografisch erfassten Gurtzunge jedoch nicht zu erkennen gewesen.

Die vorstehenden Fakten weisen aus technischer Sicht demnach darauf hin, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Sicherheitsgurt durch den Kläger beim streitgegenständlichen Unfall nicht angelegt war.

Selbst im Rahmen seiner Anhörung zum Gutachten führt der Sachverständige aus, dass es aus technischer Sicht nicht möglich ist, mit der Faust die Frontscheibe in der vorliegenden Art und Weise zu beschädigen. Aus den Bildern war zu erkennen, dass von einem zentralen Punkt aus die Frontscheibe nach Außen Sprünge aufweist.

Der Sachverständige hat hierzu ausgesagt, dass ein derartiger Schaden nicht mit der Hand hervorgerufen werden kann.

Ein weiterer Hinweis dafür, dass der Sicherheitsgurt nicht angelegt war, ergibt sich nach Bekundung des Gutachters aus dem zurückgedrückten Lenkrad.

Ist der Sicherheitsgurt angelegt, so erreicht der Fahrer mit dem Bauch und Brustbereich das Lenkrad nicht, so dass auch eine Beschädigung des Lenkrades in der vorliegenden Form nicht erfolgen kann.

Der Sachverständige bekundete, dass aus den von der D gefertigten Lichtbildern, die die Gurtzungen am Fahrersitz zeigen sowie in Teilbereichen auch das Gurtband, eine Veränderung nicht zu erkennen geben.

Bei einer Geschwindigkeitsänderung von mindestens 20 km/h, die im vorliegenden Fall auf den Fahrer gewirkt hat, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass zumindest an der Gurtzunge (Umlenk) bzw. an dem Gurtband Anstreifspuren vorhanden gewesen wären.

Auch die punktförmige Beschädigung in der Frontscheibe ist nicht auf eventuelle Spannungen in der Frontscheibe zurückzuführen. Bei einer Beschädigung der Frontscheibe in Folge dieser Spannung wären Glassprünge zu erwarten gewesen, die von den Rändern der Scheibe aufgehen und in den mittleren Bereich der Frontscheibe hätten verlaufen müssen.

Bei dem vorhandenen Schaden jedoch handelt es sich um eine Beschädigung, die punktförmig von innen nach außen wirkte. Diese punktförmige Verletzung dürfte nach Aussage des Gutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kopfaufprall des Pkw-Fahrers stammen.

In diesem Fall sei auch eine Verletzung im Stirnbereich möglicherweise auch eine HWS zu erwarten.

Der Sachverständige sagte ebenfalls aus, dass das Lenkrad des Pkws stark verbogen wurde. Diese Deformation kann nicht durch Handkraft verursacht werden, da in der Kollisionsphase der Fahrer mit den Händen nur etwa eine Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 7 km/h abstützen kann.

Bei einer Geschwindigkeitsänderung von über 20 km/h ist dies per Handkraft, nach Aussage des Sachverständigen, nicht mehr möglich.

Dies bedeutet eben, dass ein nicht angegurteter Fahrer sich im Fahrzeug nach vorne bewegt und unmittelbar gegen das Lenkrad stößt. Ein angegurteter Fahrer wird durch das Gurtsystem zurückgehalten und kann das Lenkrad mit dem Brustbereich nicht erreichen. Auch sagte der Gutachter aus, dass das Gurtsystem des vom Kläger geführten Renault so ausgelegt ist, dass der Umlenkpunkt verlegt werden kann.

Ist der Umlenkpunkt verlegt und arretiert, so darf er sich nicht mehr bei einer Kollision aus seiner Befestigung heraus bewegen. Anderenfalls wäre die Funktion des Sicherheitsgurtes aufgehoben.

Das heißt wiederum, der Sicherheitsgurt kann in Folge der Kollision nicht nach vorne an der am Sitz vorhandenen Halteschiene verrutscht sein.

Gleichfalls ist das Gurtsystem so konstruiert, dass bei großer Schräglage der Sicherheitsgurt arretiert.

Hätte der Kläger zum Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt angelegt gehabt, so wäre in der angegebenen Position der Sicherheitsgurt arretiert worden.

Der Sachverständige sagt hierzu im Weiteren aus, dass man dann mit hoher Wahrscheinlichkeit den Sicherheitsgurt nach dem Lösen noch im Bereich des Fahrersitzes hätte sehen müssen, es wäre technisch auch möglich gewesen, dass der Sicherheitsgurt dann aus dem Fahrzeug herausgehangen hätte.

Dies jedoch ist weder auf dem Bild 8 der D-Fotodokumentation noch auf dem Bild 10 der Fall. Der Sicherheitsgurt ist tatsächlich aufgerollt gewesen und befand sich nicht in einer arretierten Position.

Diese Feststellungen des Sachverständigen veranlassen das Gericht zur zweifelsfreien Annahme über das Fehlen des Anlegens des Sicherheitsgurtes durch den Kläger zum Zeitpunkt der Kollision mit dem beklagten Pkw.

Die zahlreichen Indizien, so wie sie durch den Sachverständigen herausgearbeitet wurden, sprechen in ihrer Gesamtheit dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kläger das Sicherheitsgurtsystem nicht in Anspruch genommen hat.

Da eine absolute Gewissheit kaum erreicht werden kann, reicht im Rahmen der zulässigen Schätzung nach § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der einen rechtlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen, aus.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Rahmen der Beweisanordnung herausgearbeiteten Indizien und festgestellten Schäden an dem vom Kläger geführten Pkw für die begründete Annahme des Unterlassens des Anlegens des Sicherheitsgurtes durch den Kläger sprechen.

Dieses Unterlassen der dem Kläger oblegenen Mitwirkungspflicht spricht im Weiteren für die Anerkennung einer Mithaftungsquote des Klägers, welche ihren Umfang nach in Höhe von 1/3 als angemessen angesehen wird.

Da die Beklagte zu 2) im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Schadensleistungen im Umfang einer Haftungsquote von 2/3 unstreitig erbracht hat, hat der darüber hinausgehende Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO der Abweisung zu unterliegen.

Da es dem Kläger an einem weitergehenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fehlt, können weitere Ausführungen zur geltend gemachten Höhe unterbleiben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.