Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschuss vom 27.08.1997 - 2 Ss 131/97 - 3 Ws (B) 476/97 - Zum Unterlassen ausreichender Sicherung einer Lkw-Ladung gegen ein Herabfallen

KG Berlin v. 27.08.1997: Zum Unterlassen ausreichender Sicherung einer Lkw-Ladung gegen ein Herabfallen


Das Kammergericht Berlin (Beschuss vom 27.08.1997 - 2 Ss 131/97 - 3 Ws (B) 476/97) hat entschieden:
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, eine aus leichten Einzelteilen bestehende Ladung gegen ein Herabfallen während der Fahrt zu sichern. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Ladungsteile allein durch die Bewegung des Fahrzeugs von der Ladefläche heruntergefallen sind, oder ob die Berührung mit herabhängenden Baumästen, in denen sich die Metallteile verfangen haben sollen, für das Herabfallen ursächlich war. Denn die Befestigung der Ladung muss auch den jeweiligen besonderen Fahrverhältnissen angepasst sein, beispielsweise den Erschütterungen auf einer schlechten Straße.


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger, tateinheitlich begangener Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 21) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 240,-​- DM verurteilt. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht stellt fest, dass der Betroffene am 21. Mai 1996 gegen 14.30 Uhr in der S.-​Straße in B.-​L. auf der offenen Ladefläche eines von ihm gesteuerten Lkw leichte Aluminiumstreben transportierte, ohne sie in irgendeiner Weise gegen ein Herabfallen gesichert zu haben; einige der spitzen Metallstreben fielen in Höhe des Hauses Nr. 22 herunter und beschädigten einen entgegenkommenden Pkw.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach § 22 Abs. 1 StVO jede Ladung ihrer Eigenart entsprechend zu befestigen ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 87, 49, 50; VRS 85, 373, 374; OLG Koblenz VRS 82, 53, 54; KG VRS 49, 295, 296; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 33. Aufl., § 22 StVO Rdn. 13). Das Amtsgericht nimmt zu Recht an, dass der Betroffene als Fahrzeugführer verpflichtet war, die aus leichten Einzelteilen bestehende Ladung gegen ein Herabfallen während der Fahrt zu sichern, wobei sich als geeignete Maßnahme etwa die Verwendung eines Netzes anbot. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen und hat dadurch die Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht. Dabei kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entscheidend darauf an, ob die Ladungsteile allein durch die Bewegung des Fahrzeugs von der Ladefläche heruntergefallen sind, oder ob - so die Einlassung des Betroffenen - die Berührung mit herabhängenden Baumästen, in denen sich die Metallteile verfangen haben sollen, für das Herabfallen ursächlich war. Denn die Befestigung der Ladung muss auch den jeweiligen besonderen Fahrverhältnissen angepasst sein, beispielsweise den Erschütterungen auf einer schlechten Straße (vgl. Jagusch/Hentschel aaO.). Nichts anderes gilt beim Hindurchfahren unter Bäumen, deren Äste so tief hängen, dass sie sich in der Ladung verfangen können. Auch in diesem Fall sind geeignete Vorkehrungen gegen einen Verlust der Ladung notwendig. Das Amtsgericht nimmt zu Recht an, dass eine derartige Gefahrenquelle auch vorhersehbar war; denn gerade im Frühjahr und in Seiten- und Nebenstraßen muss damit gerechnet werden, dass kleinere Äste und Blattwerk von den Straßenbäumen herabhängen und in den Verkehrsraum hochgebauter Lkw's hineinragen. Eine generelle Verpflichtung, den Straßenraum über der Fahrbahn bis zur maximalen Fahrzeughöhe von 4 Metern (§ 32 StVZO) von Ästen freizuhalten, besteht nicht (vgl. Jagusch/Hentschel, § 45 StVO Rdn. 53 m.w.N.). Sie ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes - Baumpflanzungen und Grünanlagen auf öffentlichen Straßen - vom 8. Juli 1981 (AV Straßenbepflanzung).

Die Bußgeldbemessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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