Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 18.09.2010 - 12 W 24/10 - Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem von der Seite auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

KG Berlin v. 18.09.2010: Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem von der Seite auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.09.2010 - 12 W 24/10) hat entschieden:
  1. Der Fußgänger hat für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht.

  2. Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug.

  3. Ohne konkreten Anlass muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht darauf einstellen, dass ein Fußgänger plötzlich von der Seite auf der Fahrbahn treten könnte.

  4. Bei Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage (§ 114 ZPO) kann ein im Ermittlungsverfahren erstattetes Unfallrekonstruktionsgutachten verwertet werden.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie als Erben Schadensersatz aufgrund des Versterbens ihrer Mutter infolge eines Verkehrsunfalls verlangen wollen. Die Mutter der Antragsteller versuchte am 30. November 2008 gegen 16:35 Uhr in ... Berlin stark alkoholisiert zu Fuß die M... Allee auf Höhe der Hausnummer ... zu überqueren. Die M... Allee verläuft an der Unfallstelle geradlinig und wird in zwei Richtungsfahrbahnen geführt, die durch einen 4,40 m breiten mit Rasen bewachsenen Mittelstreifen voneinander getrennt sind. Für jede Richtungsfahrbahn sind drei Fahrstreifen markiert. Die Mutter der Antragsteller kam von der ... -Tankstelle und betrat die nach Süd-​Osten führende Richtungsfahrbahn. Als sie den dritten Fahrstreifen erreichte, erfasste sie das von dem Antragsgegner zu 1) geführte und bei der Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversicherte Kfz. Durch den Anstoß wurde die Mutter der Antragsteller tödlich verletzt.

Die Antragsteller begehren mit der in Aussicht genommenen Klage Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.176,26 EUR, der sich aus den Bestattungskosten und weiteren Positionen zusammensetzt, sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. April 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es den Antragstellern gelingen könne, Ansprüche auf Ausgleich der unfallbedingten Schäden durchzusetzen. Zwar könnten sich die Antragsgegner nicht darauf berufen, dass der Unfall für den Antragsgegner ein unabwendbares Ereignis gewesen oder durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Jedoch treffe die Mutter der Antragsteller ein so erhebliches, nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, dass eine Mithaftung der Antragsgegner aus der nicht erhöhten Betriebsgefahr des Kfz des Antragsgegners zu 1) zurücktrete

Die Mutter der Antragsteller habe einen groben Verkehrsverstoß begangen, weil sie bei Dunkelheit und schlechten Beleuchtungsverhältnissen eine insgesamt sechsspurige Hauptverkehrsstraße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte, an einer hierfür nicht vorgesehenen Stelle, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten, überquert habe. Die starke Alkoholisierung dürfte sich auch ausgewirkt haben.

Demgegenüber seien Verkehrsverstöße des Antragsgegners zu 1) nicht zu beweisen. Mit dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten könne weder eine überhöhe Geschwindigkeit noch eine verspätete oder falsche Reaktion des Antragsgegners zu 1) belegt werden. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu 1) gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe, weil die Mutter der Antragsteller kurz vor dem herannahenden Kfz des Antragsgegners zu 1) aus einem Dunkelfeld in den linken, von dem Antragsgegner zu 1) befahrenen Fahrstreifen getreten sei.

Gegen diesen den Antragstellern am 9. Juni 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die am 2. Juli 2010 bei Gericht eingegangen ist und der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller verfolgen ihren ursprünglichen Antrag weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

Die Mutter der Antragstellerin habe zumindest nicht allein die Ursache für den Unfall gesetzt. Ihr Mitverschuldensanteil sei nicht so hoch, dass die erhöhte Betriebsgefahr des Antragsgegners dahinter zurücktrete.

Es sei zu berücksichtigen, dass sie nicht plötzlich auf die Fahrbahn getreten sei, sondern sich schon auf dem dritten Fahrstreifen befunden habe, als der Antragsgegner zu 1) ungebremst gegen sie gefahren sei. Bereits daraus ergebe sich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 StVO. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsgegner zu 1) dafür beweispflichtig sei, dass diese Sorgfaltspflichtverletzung nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei. Es bleibe zu vermuteten, dass sich der Antragsgegner zu 1) nicht voll auf den vor ihm liegenden Verkehr konzentriert habe. Umstände die den Antragsgegner entlasteten, stünden nicht fest und dürften daher bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nicht berücksichtigt werden.

Es könne nicht von einem groben Verkehrsverstoß der Mutter der Antragsteller ausgegangen werden, wenn sie schon zwei Fahrstreifen überschritten habe. Der Antragsgegner zu 1) sei mit ihr quasi im Blindflug kollidiert. Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, die Mutter der Antragsteller habe bei Dunkelheit und schlechten Beleuchtungsverhältnissen die Straße überquert. Die Beleuchtung sei ausreichend gewesen, wofür Beweis durch Inaugenscheinnahme angetreten werde. Die Alkoholisierung der Mutter der Antragsteller sei im Ermittlungsverfahren nicht als unfallursächlich festgestellt worden. Fehlerhaft sei die Annahme, die Mutter der Antragsteller sei aus einem Dunkelbereich gekommen. Das Sachverständigengutachten berücksichtige nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Mutter der Antragsteller habe helle Kleidung getragen.

Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gehe davon aus, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Antragsgegner zu 1) langsamer als 50 km/h gefahren wäre. Offensichtlich sei er aber schneller als 50 km/h gefahren, was sein schuldhaftes Verhalten begründe.


II.

1. Die statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Monatsfrist gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die in Aussicht genommene Klage die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht besitzt.

Denn die Mutter der Antragstellerin haftet für den eingetretenen Schaden allein. Den Antragstellern als Erben stehen daher keine Schadensersatzansprüche, gleich aus welcher Anspruchsgrundlage, gegen die Antragsgegner zu. Ein Fußgänger hat nämlich für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 12 U 29/09, Juris-​Tz. 13; NZV 2008, 80; DAR, 2004, 30; NZV 2003, 380; DAR 1986, 323; OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2001 – 6 U 149/00, Juris-​Tz. 16; VersR 1991, 1187). So liegt der Fall hier.

a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Mutter der Antragsteller ein grober Sorgfaltspflichtverstoß zur Last zu legen ist.

Die Klägerin hat die ihr als Fußgängerin gemäß § 25 Abs. 3 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hat danach sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Der Fußgänger hat also vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. BGH NJW 2000, 3069, 3071; VersR 1964, 846, 847; Senat Beschluss vom 21. Januar 2010 – 12 U 29/09, Juris-​Tz. 13). Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kfz, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage (Senat, NZV 2007, 80).

Die gegen diese Annahme gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch.

Wenn die Antragsteller geltend machen, ihre Mutter habe mit heller Kleidung bei Beleuchtungsverhältnissen, die nicht schlecht gewesen seien, vor der Kollision schon zwei Fahrstreifen überschritten und sei nicht aus einem Dunkelfeld herausgetreten, so zielt ihre Argumentation darauf ab, darzutun, dass sie für den Antragsgegner zu 1) sichtbar gewesen sein müsse.

Der Mutter der Antragsteller ist aber in erster Linie vorzuwerfen, selbst nicht auf das herannahende Kfz des Antragsgegners zu 1) geachtet zu haben. Ob sie bei der Überquerung der Straße sichtbar gewesen ist, kann hier bei der Beurteilung ihres eigenen Verschuldens dahinstehen. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Mutter der Antragsteller das Kfz des Antragsgegners zu 1) aus einer Entfernung von 330 m und also 20 Sekunden vor dem Aufprall hätte heranfahren sehen können (Gutachten, Bl. 34). Sie muss daher in höchstem Maße leichtsinnig in das Kfz des Antragsgegners hineingelaufen sein. Ob die Alkoholisierung dabei – was das Landgericht in nicht fernliegender Weise vermutet – eine Rolle gespielt hat, ist letztlich ebenfalls nicht entscheidend.

Beachtliche Gründe, die gegen die Berücksichtigung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens aus dem Ermittlungsverfahren sprechen, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich ausdrücklich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bezogen. Der dortige Sachverständige hat Tatsachen ermittelt und nicht – wie die Antragsteller vorbringen – die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 1) geprüft. Es spricht nichts dagegen, dieselben Tatsachenfeststellungen auch der zivilrechtlichen Haftungsprüfung zugrunde zu legen.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass dem Antragsgegner zu 1) kein Verschulden zur Last zu legen ist.

aa) Ein Überschreiten der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch den Antragsgegner zu 1) behaupten die Antragsteller nicht. Sie behaupten lediglich eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h.

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller kann auch nicht ein Verstoß des Antragsgegners gegen das sich aus § 3 Abs. 1 StVO ergebende sog. Sichtfahrgebot angenommen werden.

Der Fahrzeugführer ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO u. a. verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen und gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO so einzurichten, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.

Dieses Sichtfahrgebot bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss. Es gilt nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen, sondern es betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (BGH, NZV 1998, 369; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2002 – 27 U 178/01, Juris-​Tz. 22; Urteil vom 22. Januar 2001 – 6 U 149/00, Juris-​Tz. 12; OLG Jena, NZV 2002, 464). Bei breiteren Straßen bezieht sich der erforderliche Überblick daher – wie der Grundsatz des Fahrens auf Sichtweite bei Dunkelheit – nur auf den vom Kraftfahrer in Anspruch genommenen Fahrstreifen, nicht auf die ganze Fahrbahn (BGH, NJW 1985, 1950).

Nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten aus dem Ermittlungsverfahren ist die Mutter der Antragsteller für den Antragsgegner zu 1) erst zu erkennen gewesen, als sie sich bereits in der Mitte des mittleren Fahrstreifens befand (Gutachten, Bl. 31). Sie trat daher für den Antragsgegner zu 1) plötzlich von der Seite in seinen Fahrstreifen. Auf diese Gefahr musste er seine Geschwindigkeit nicht einstellen.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Antragsgegner haben keinen Erfolg.

Der Proband trug bei dem vom Sachverständigen durchgeführten Fahrversuchen ähnliche Kleidung wie die Mutter der Antragsteller, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine hellblaue Hose und eine hellbraune Jacke, die die Mutter der Antragsteller im Unfallzeitpunkt trug, mit Blick auf die Sichtbarkeit bei Dunkelheit/Dämmerung begrifflich als “helle Kleidung” bezeichnet werden können. Der Versuchsaufbau entsprach jedenfalls den Verhältnissen im Unfallzeitpunkt.

Die Annäherung der Mutter der Antragsteller über zwei Fahrstreifen hinweg an die Unfallstelle konnte dem Antragsgegner keine Veranlassung zu einem Gefahr abwehrenden Verhalten geben, weil er die Fußgängerin erst in der Mitte des mittleren Fahrstreifens hat erkennen können.

Dass und warum die Beleuchtungsverhältnisse im Unfallzeitpunkt anders als vom Sachverständigen angenommen gewesen sein sollen, haben die Antragsteller ausreichend konkret nicht dargelegt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Mit Blick auf die vorhandene Beleuchtung hat der Sachverständige ausgeführt, dass Fußgänger vor der Tankstelle infolge der relativ hellen Hintergrundbeleuchtung praktisch nicht zu erkennen seien (Gutachten, Bl. 7). Das von den Antragstellern ohne nähere Begründung in Abrede gestellte Dunkelfeld vor der Tankstelle führt nach der Erklärung des Sachverständigen in Kombination mit den relativ hellen Bereichen vor und unmittelbar hinter der Tankstelle wegen der großen Leuchtdichteunterschieden für einen Menschen zu einem sog. “schwarzen Fleck” (Gutachten, Bl. 34). Weshalb diese Feststellungen unzutreffend sein sollen, haben die Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Ihrem Beweisantritt ist daher nicht nachzugehen.

cc) Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich zudem, dass der Unfall nicht infolge von Unaufmerksamkeit des Antragsgegners zu 1) verursacht worden ist.

Die Antragsteller spekulieren zwar, dass der Antragsgegner zu 1) nicht voll auf den vor ihm liegenden Verkehr auf der Fahrbahn geachtet habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Antragsgegner zu 1) aber nur bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von unter 50 km/h in der Lage gewesen, den Unfall zu verhindern (Gutachten, Bl. 33). Die Antragsteller behaupten jedoch eine gefahrene Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h. Der Unfall war für den Antragsgegner danach unvermeidbar. Eine etwaigenfalls fehlende Aufmerksamkeit wäre daher nicht unfallursächlich gewesen und fiele den Antragsgegnern nicht zur Last.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Entscheidung über die Kosten bedurfte es daher nicht.