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Landgericht Köln Beschluss vom 26.02.2010 - 2 O 576/09 - Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug auf der linken von 3 Fahrspuren mit einem die Straße überquerenden 11 Jahre alten Kind

LG Köln v. 26.02.2010: Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug auf der linken von 3 Fahrspuren mit einem die Straße überquerenden 11 Jahre alten Kind


Das Landgericht Köln (Beschluss vom 26.02.2010 - 2 O 576/09) hat entschieden:
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO, in deren Schutzbereich ein elfjähriges Kind fällt, muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies verlangt vom Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt. Allerdings obliegen dem Fahrzeug diese höchsten Sorgfaltsanforderungen nur, wenn er das schutzbedürftige Kind sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzwürdiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005, 13 U 133/04).


Gründe:

I.

Mit der beabsichtigten Klageerhebung begehrt die am 21.08.1997 geborene Antragstellerin Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 21.03.2009 in Köln zu ersetzen.

Der Unfall ereignete sich am 21.03.2009 gegen 18.15 Uhr auf dem ... Höhe des Gebäudes ... (...). In diesem Bereich hat der ... drei Fahrspuren für den in eine Richtung fließenden Verkehr. Der Straßenverlauf zeichnet in diesem Bereich eine Linkskurve. An der nächsten Einmündung ..., ca. 20 m von ... entfernt, befindet sich ein beampelter Fußgängerübergang, der auf den ... und zu den dortigen Bus- und Straßenbahnhaltestellen führt. Der Bereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen ist gegenüber der Straße mit einer Brüstung abgegrenzt. Ebenso sind vor der ... und im Bereich ... se/... Eingänge in die Fußgängerunterführung vorhanden, die auf den ... führt. Die zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alte Antragstellerin beabsichtigte, die Straße aus Richtung N passage kommend in Richtung Bus- bzw. Straßenbahnhaltstelle – aus Sicht des Fahrzeugverkehrs – von rechts nach links zu überqueren. Sie hatte bereits die ersten beiden Fahrbahnen überquert, als sie auf dem dritten, äußerst linken Fahrstreifen von dem vom Antragsgegner zu 2) geführten Fahrzeug, das bei der Antragsgegnerin zu 1) kfz-​haftpflichtversichert ist, mit dem vorderen rechten Kotflügel erfasst wurde. Die Antragstellerin erlitt bei dem Unfall einen Bruch des Mittelfußknochens (Metatarsalefraktur), einen Weichteilschaden III. Grades sowie eine traumatische Ruptur des Gelenks. Sie wurde einige Tage stationär behandelt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2009 und 03.09.2009 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner vergeblich zur Zahlung auf.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner zu 2) sei mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren und darüber hinaus unaufmerksam gewesen. Er habe gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber Kindern und älteren Menschen verstoßen. Hätte er dieser Pflicht genügt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Antragstellerin behauptet, sie sei sechs Tage in stationärer Behandlung gewesen. Sie sei anschließend einen Monat von ihrer Mutter zu Hause gepflegt worden und in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, zur Schule zu gehen. Sie sei mehrere Monate in ihrer Mobilisation erheblich beeinträchtigt gewesen, es sei ihr über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, aufzutreten und Sport zu treiben. Sie sei weiterhin in ihrer Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt. Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld i. H. v. 12.000,– Euro sei angemessen. Ferner behauptet sie, die Mittelfußfraktur lasse befürchten, dass es in Zukunft zu erheblichen Komplikationen kommen werde.

Die Antragsgegner bestreiten die Sorgeberechtigung der als Mutter in der Antragsschrift genannten Person für die Antragsgegnerin und dass diese berechtigt ist, das Sorgerecht allein auszuüben. Die Antragsgegner behaupten, im Unfallzeitpunkt habe reger Verkehr geherrscht. Die Ampel am Fußgängerüberweg habe für den Fahrzeugverkehr Rotlicht gezeigt; vor der Ampel hätten bereits Fahrzeuge gestanden. Der Antragsgegner zu 2) sei mit seinem Fahrzeug auf die Ampel zugerollt. Die Antragstellerin sei zwischen den schon wartenden PKW hindurch in Richtung Bushaltestelle gelaufen. Der Antragsgegner zu 2) habe die Antragstellerin nur noch im rechten Augenwinkel wahrgenommen, sein Fahrzeug sofort abgebremst und nach 3 bis 4 m zum Stehen gebracht. Gleichwohl habe er eine Kollision mit der Antragstellerin nicht vermeiden können. Der Antragsgegner zu 2) habe die Antragstellerin bis unmittelbar vor der Kollision nicht gesehen und nicht als Kind erkennen können. Die Antragsgegner sind der Ansicht, hinter dem grob schuldhaften Verhalten der Antragstellerin, die den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet habe, trete ihre Haftung – auch für die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten PKW – vollständig zurück. Die Antragsgegner rügen den Vortrag der Antragstellerin zu den aufgrund der unfallbedingten Verletzungen erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen als unsubstantiiert, das begehrte Schmerzensgeld als unangemessen hoch.


II.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen. Nach §§ 114, 115 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da bei der gebotenen vorläufigen, summarischen Würdigung des Rechts- und Streitstandes die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Allerdings sind die Erfolgsaussichten nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern bestrittene gesetzliche Vertretung der Antragstellerin durch Frau ... zu verneinen. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Antragstellerin die Stellung von Frau ... durch geeignete amtliche Urkunden, ggfls. durch Vorlage einer Geburtsurkunde, wird nachweisen können.

2. Der Vortrag der Antragstellerin, der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage i. R. d. Prozesskostenhilfeverfahrens als zutreffend zugrundezulegenden ist, rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsteller aus §§ 7 Abs. 1, 9, 18, 11 S. 2 StVG, § 254 BGB i. V. m. § 115 VVG auf Erstattung des ihnen aufgrund des Unfalls entstandenen immateriellen Schadens und Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden nicht.

Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keine Anknüpfungspunkte für die Annahme eines Verstoßes des Antragsgegners zu 2) gegen die aus § 3 Abs. 2 a StVO resultierenden Pflichten. Nach dieser Vorschrift, in deren Schutzbereich die Antragstellerin als elfjähriges Kind fällt, muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies verlangt vom Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt. Allerdings obliegen dem Fahrzeug diese höchsten Sorgfaltsanforderungen nur, wenn er das schutzbedürftige Kind sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzwürdiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005, 13 U 133/04, abgedruckt in NZV 2006, 151, zitiert nach juris Rn. 16).

Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu 2) sie zeitlich vor dem Unfall wahrgenommen und als schutzbedürftige Person erkannt hat bzw. hätten erkennen müssen oder aufgrund der örtlichen Verkehrslage mit der Anwesenheit von Kindern und deren Gefährdung hätte rechnen müssen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin befand diese sich schon auf der Straße und hatte bereits zwei Fahrbahnen überquert, als sich der Antragsgegner zu 2) mit seinem PKW näherte. Dass der Antragsgegner zu 2), der der eine Linkskurve zeichnenden Fahrbahn folgte, die Antragstellerin überhaupt zuvor wahrnehmen konnte und Anlass hatte, sein Verhalten entsprechend den Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2 a StVO auszurichten, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Auch die Umstände, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, sind nicht dergestalt, dass der Antragsgegner zu 2) mit der Anwesenheit schutzbedürftiger Personen und deren Gefährdung hätte rechnen müssen. Wie die Antragsgegner zutreffend vortragen handelt es sich bei der über den Neumarkt führenden Straße um eine mehrspurige, innerstädtische Hauptverkehrsstraße. Zwar münden, wie die Antragstellerin richtig vorträgt, im weiteren Bereich der Unfallstelle mehrere Fußgängerzonen in den N, allerdings ist der Fußgängerzonenbereich durch einen Taxistand mit extra Fahrbahn und den Treppenabgang zur Fußgängerunterführung von dem den Fahrzeugen vorbehaltenen Straßenraum abgegrenzt.

Da der Vortrag der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Antragsgegner zu 2) sie vor der Kollision wahrnehmen konnte, ist auch die Annahme eines Verstoßes des Antragsgegners zu 2) gegen das in § 3 Abs. 1 S. 4 StVO normierte Sichtfahrgebot ist nicht gerechtfertigt.

Das Sichtfahrgebot besagt, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Sichtweite anhalten kann. Der Fahrer muss danach in der Lage sein, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Das Sichtfahrgebot zeigt die höchstzulässige Geschwindigkeit an. Es wird jedoch durch den Vertrauensgrundsatz dahin beschränkt, dass der Kraftfahrer nicht damit rechnen muss, dass ein Entgegenkommender mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit verkehrswidrig auf ihn zufährt und dass während seiner für andere sichtbaren Annäherung von der Seite her keine Hindernisse in die Fahrbahn gelangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007, I 1 U 258/06, 1 U 258/06, abgedruckt in NJW-​Spezial 2008, 10; zitiert nach juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006, 5 U 1921/06, abgedruckt in MDR 2007, 718, zitiert nach juris Rn. 22, OLG Köln Urteil vom 11.10.2002, 3 U 26/02, abgedruckt in VersR 2003, 219, zitiert nach juris S. 3). Demnach durfte der Antragsgegner zu 2) darauf vertrauen, dass kein Hindernis, sei es ein Fußgänger, sei es ein anderes Fahrzeug von der Seite in seine Fahrbahn gelangte.

Demgegenüber ist der Antragstellerin ein grobes Verschulden anzulasten. Sie hat gegen die in § 25 Abs. 3 StVO normierten Verhaltensvorschriften verstoßen. Danach dürfen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den fließenden Verkehr nicht behindern und wenn es die Verkehrslage erfordert, die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Fußgängerüberwegen überqueren. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fahrspur in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr dient. Vor Betreten der Fahrbahn muss der Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, er muss insbesondere auf sich nähernde Fahrzeuge achten und darauf bedacht sein, nicht in deren Fahrkanal zu geraten. Bei Annäherung eines Fahrzeugs hat er zu warten, er darf insbesondere nicht versuchen, kurz vor einem heranfahrenden Fahrzeug die Straße zu überqueren (BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, zitiert nach juris Abs. 18; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. § 25 StVO Rn. 33). Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin um ein altersgerecht entwickeltes Kind handelt. Von einem Kind im Alter von 11 Jahren kann aber erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach rechts und links vor dem Betreten der Fahrbahn darüber vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Antragstellerin musste wissen, dass sie die Fahrbahn nur auf dem wenige Meter entfernt liegenden beampelten Fußgängerüberweg überqueren durfte oder die Fußgängerunterführung benutzen musste. Es ist davon auszugehen, dass sie eine grundsätzliche Einsicht in die Gefährlichkeit ihrer Handlung hatte.

Das Verschulden der Antragstellerin wiegt in der vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge der Antragstellerin und des Antragsgegners zu 2) an dem Unfallgeschehen derart schwer, dass dahinter nach Auffassung des Gerichts auch die allein verbleibende Haftung der Antragsgegner für die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs zurücktritt.

Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst wenn eine Haftung der Antragsgegner für die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten PKW, die das Gericht mit 25 % ansetzen würde, nicht vollständig hinter dem Verschulden der Antragstellerin zurückträte, gleichwohl die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klageerhebung zum Landgericht zu verneinen wären. Denn die von der Antragstellerin vorgetragenen Verletzungen rechtfertigen unter Berücksichtigung des Lebensalters der Antragstellerin, der Dauer der Heilbehandlung und der erlittenen Schmerzen und Einschränkung der Lebensqualität einerseits und des erheblichen Mitverschuldens der Antragstellerin andererseits nur ein Schmerzensgeld i. H. v. 1.250,– Euro (OLG Hamm, NZV 2003, 32; OLG Köln NJW-​RR 2002, 962). Mithin ist das Landgericht – auch in Ansehung des Feststellungsantrags – sachlich zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht berufen, mit der Folge, dass für die beabsichtigte Klageerhebung zum Landgericht Prozesskostenhilfe zu verwehren ist (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn. 23).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.