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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 10.10.2006 - 2 Ns 702 Js 67558/05 - Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers beim Passieren eines anfahrenden Schulbusses

LG Nürnberg-Fürth v. 10.10.2006: Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers beim Passieren eines anfahrenden Schulbusses


Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.10.2006 - 2 Ns 702 Js 67558/05) hat entschieden:
  1. Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers beim Passieren eines anfahrenden Schulbusses

  2. § 3 a Abs. 2 a StVO entfaltet seine Schutzwirkung auch gegenüber einem 12-​jährigen Schulkind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die fehlende Reife und den fehlenden Überblick von Kindern in gefährlichen Situationen durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Verkehrsteilnehmer zu kompensieren, die sich daher nur eingeschränkt oder gar nicht (s.o.) auf den Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr berufen können.

  3. Hält ein Schulbus nicht an einer offiziellen Haltestelle, sondern irgendwo am Fahrbahnrand, ist die eingeschaltete Warnblinkanlage ein deutliches Indiz dafür, dass aus dem Bus Schüler aussteigen werden bzw., dass damit zu rechnen ist. Dass der Schulbus nicht an einer offiziellen Schulbushaltestelle anhält lässt den Pflichtverstoß nicht entfallen. Aus der Tatsache, dass ein Schulbus am Straßenrand anhält, ergibt sich im Gegenteil ein besonderer Pflichtenappell zu erhöhter Aufmerksamkeit.


Gründe:

I. Verfahren

Das Amtsgericht Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2005 wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19.12.2005, eingegangen bei Gericht am 21.12.2005, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.2.2006 begründet.

II. Feststellungen 1. Zur Person

Der am 8.6.1967 geborene Angeklagte absolvierte nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zum Mechatroniker und ist seit 16 Jahren bei der N-​ERGIE zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.700,00 Euro beschäftigt. Der Angeklagte hat keine Unterhaltspflichten und zahlt monatlich 300,00 Euro für Zinsen und Tilgung der von ihm bewohnten Eigentumswohnung.

2. Zur Sache

Am 19.4.2005 mittags war der Angeklagte auf dem Weg von seiner Wohnung in der Bstraße ... in ... V in Richtung S, wo er sich in orthopädische Behandlung begeben wollte. Gegen 13.35 Uhr befuhr er mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Dorfstraße in V, Ortsteil R. Kurz zuvor war der Busfahrer S. mit seinem erkennbar als Schulbus gekennzeichneten Omnibus von S kommend in R in die Dstraße nach rechts eingebogen und hielt gegenüber dem Feuerwehrhaus an um die Schülerinnen C. und V. am Straßenrand aussteigen zu lassen. Der Busfahrer S. benutzte nicht die vorgesehene Haltestelle des Schulbusses, die auf der R Hauptstraße liegt, sondern hielt auf der Dstraße, kurz nach der Einmündung in die R Hstraße an. Der Angeklagte erkannte den stehenden Bus als Schulbus und sah auch, dass die Warnblinkanlage leuchtete. Im Moment, als der Bus die Warnblinkanlage ausschaltete und anfuhr passierte der Angeklagte mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h den Schulbus. In diesem Moment überquerte die Schülerin V. hinter dem Bus die Straße, übersah das heranfahrende Auto und lief – ohne zu rennen – dem Angeklagten von links kommend in den Wagen. Sie stieß dabei gegen das Auto des Angeklagten im Bereich des linken Außenspiegels. Durch die Geschwindigkeit des Wagens wurde sie zu Boden geworfen und erlitt einen Bruch des Mittelfußknochens des linken Fußes. Ihr Rucksack/Schulranzen wurde durch den Aufprall gegen die Frontscheibe des PKWs des Angeklagten geschleudert. Die Scheibe ging dabei zu Bruch. Es entstand Sachschaden am PKW in Höhe von ca. 1.500,00 Euro.

Der Angeklagte hätte erkennen können und erkennen müssen, dass hinter dem anfahrenden Schulbus ein Kind die Straße überqueren konnte und hätte seine Fahrweise entsprechend so anpassen müssen, dass er den Unfall vermieden hätte. Der Angeklagte hatte vor dem Anstoß den am Straßenrand stehenden Bus als Schulbus erkannt und hatte auch gesehen, dass die Warnblinkanlage des stehenden Busses in Betrieb war.

Die Geschädigte V. hat, vertreten durch ihre Mutter, form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten zum objektiven Tatbestand. Dieses Geständnis deckt sich mit dem erstinstanzlich erhobenen Beweisen, den Angaben des früheren Mitangeklagten S. sowie den Lichtbildern und Feststellungen in der Akte.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es gehört zu den Grundpflichten jedes Kraftfahrers, sich rechtzeitig Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die von ihm zu durchfahrende Strecke frei von Hindernissen ist. Er darf nicht blind in einen Raum hineinfahren, den er nicht vorher eingesehen und als frei erkannt hat (BayObLGSt 1969, 33).

1. Pflichtwidrigkeit

a) Der Angeklagte handelte objektiv pflichtwidrig. Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten lag darin, dass er den Schulbus passierte, obwohl er sich noch keine Gewissheit darüber verschafft hatte, ob der von ihm zu durchfahrende Raum unmittelbar vor seinem Fahrzeug frei von Hindernissen war. Ohne diese Pflichtwidrigkeit wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Nach § 3 Abs. 2 a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit der Formulierung "Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen" deutlich machen, dass von dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt verlangt wird, um eine Gefährdung u. a. von Kindern zu vermeiden. Zwar ist auch gegenüber Kindern der Vertrauensgrundsatz nicht vollständig aufgehoben (BGH NJW 2001, 152 f.). Allerdings dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, sei von dem Kraftfahrer zu verlangen, dass er besondere Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr treffe. So verhält sich der Fall hier.

Der Angeklagte hatte den Bus als Schulbus erkannt und die eingeschaltete Warnblinkanlage war ein deutliches Indiz dafür, dass aus dem Bus Schüler aussteigen würden bzw., dass damit zu rechnen war. Dass der Schulbus nicht an einer offiziellen Schulbushaltestelle anhielt lässt den Pflichtverstoß nicht entfallen. Aus der Tatsache, dass ein Schulbus am Straßenrand anhält ergibt sich ein besonderer Pflichtenappell zu erhöhter Aufmerksamkeit. Die Pflichtwidrigkeit des Busfahrers, der nicht die offizielle Haltestelle benutzte, kann den Angeklagten nicht entlasten. Im Gegenteil musste der Angeklagte bei dieser Situation mit einer erhöhten Gefahrenlage rechnen, weil ein Normalkraftfahrer regelmäßig erwarten kann, dass hinter einem gerade anfahrenden Schulbus Schüler über die Straße laufen. Ein gerade anfahrender Bus verdeckt notwendigerweise die hinter dem Bus die Straße überquerenden Schüler, so dass bei unklarer Verkehrslage sogar angehalten werden muss. Der Angeklagte hatte erkannt, dass der Bus gerade angefahren war und in dieser Situation einer besonders erhöhten Gefährlichkeit genügte es nicht, die Geschwindigkeit auf (mindestens) 20 km/h zu reduzieren. Der Angeklagte hätte anhalten oder seine Geschwindigkeit soweit reduzieren, und/oder in einem Abstand seitlich am Bus vorbeifahren müssen, dass eine Verletzung ausgeschlossen war.

§ 3 a Abs. 2 a StVO entfaltet seine Schutzwirkung auch gegenüber einem 12-​jährigen Schulkind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die fehlende Reife und den fehlenden Überblick von Kindern in gefährlichen Situationen durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Verkehrsteilnehmer zu kompensieren, die sich daher nur eingeschränkt oder gar nicht (s.o.) auf den Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr berufen können. Der Pflichtenappell des § 3 Abs. 2a StVO wurde im vorliegenden Fall durch den erkennbar als Schulbus gekennzeichneten Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage ausgelöst.

Unter diesen Umständen musste der Angeklagte in besonderem Maße mit der Möglichkeit rechnen, dass hinter dem anfahrenden Bus ein Kind über die Straße laufen würde.

b) Der Angeklagte handelte auch subjektiv pflichtwidrig. Anhaltspunkte für spezifische Defizite des Angeklagten in der konkreten Situation haben sich nicht ergeben und wurden vom Angeklagten auch gar nicht behauptet.

2. Ursachenzusammenhang und Vorhersehbarkeit

a) Das Fehlverhalten des Angeklagten war für den Unfall und damit auch für die Verletzung des Kindes ursächlich. Der Unfall war für den Angeklagten auch als Folge seines Fehlers voraussehbar. Die Möglichkeit, dass er ein Kind anfahren könne, das hinter dem anfahrenden Bus hervorkommen und in seinen Wagen laufen könne, lag im Rahmen dessen, womit der Angeklagte als Kraftfahrer rechnen musste.

b) Der Hilfsbeweisantrag auf Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Unfall für den Angeklagten auch bei Schrittgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen wäre, war gem. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen. Ziel des Beweisantrages ist es, nachzuweisen, dass sich das Kind auch bei Schrittgeschwindigkeit den Fuß gebrochen hätte. Welches Verkehrsverhalten in der kritischen Verkehrslage verkehrsgerecht gewesen wäre, ist im Hinblick auf die Verkehrswidrigkeit zu beantworten, die als unmittelbare Ursache in Betracht kommt. Im übrigen ist vom tatsächlichen Geschehensablauf auszugehen. Die unmittelbare Ursache ist im vorliegenden Fall das Passieren des Busses mit einer Geschwindigkeit und in einem Abstand zum Bus, die zum Aufprall des Kindes gegen das Auto führte. Der Angeklagte hatte bei der unklaren Verkehrslage und dem besonderen Pflichtenappell des Schulbusses (s.o.) anzuhalten oder seine Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass ein Unfall ausgeschlossen war. Welche Geschwindigkeit dies war ist unerheblich angesichts der Pflicht des Kraftfahrers in der konkreten unklaren erhöhten Gefahrensituation und unter der Voraussetzung des qualifizierten Sorgfaltsmaßstabs des § 3 Abs. 2a StVO.

Im übrigen liegen, abgesehen davon, dass Anknüpfungstatsachen zum Unfallhergang nicht vorhanden sind, auch die Ablehnungsvoraussetzungen des § 244 IV S. 1 StPO vor. Das Gericht kann aus eigener Sachkunde beurteilen, dass der konkrete Unfallschaden bei Schrittgeschwindigkeit nicht eingetreten wäre. Der tatsächliche Aufprall war so erheblich, dass nicht nur das Kind sich den Fußknochen brach, sondern auch durch die Wucht der Rucksack so auf die Frontscheibe geschleudert wurde, dass diese zu Bruch ging. Maßgeblicher Wert für die Kräfte, die sich bei einer Kollision entwickeln, ist das Verhältnis von Masse und Geschwindigkeit gemäß der Formel für die Bewegungsenergie W B = ½ mv². Im vorliegenden Fall ist – bezogen auf den PKW – die entscheidende Größe die Geschwindigkeit. Die Masse des Fahrzeugs dagegen kann vernachlässigt werden. Beim seitlichen Laufen gegen einen in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Wagen ist entscheidender Parameter die Reibung als Funktion der Geschwindigkeit und nicht die Masse des Fahrzeugs, weil die Bewegungsenergie des Autos in Fahrtrichtung wirkt. Die Bewegungsenergie eines Kindes mit einem unterstellten Gewicht von 35 kg und einer zu Gunsten des Angeklagten unterstellten Geschwindigkeit von 5 km/h (schnelles Gehen) ergibt unter Anwendung der oben genannten Formel eine Bewegungsenergie von E kin = 33,75 J. Diese kinetische Energie ist nicht geeignet, einen Abprall herbeizuführen, der zum ruckartigen Hochschleudern des Rucksacks auf die Frontscheibe führen und diese zu Bruch gehen lassen kann. Die erforderliche Sachkunde des Gerichts ergibt sich aus der mehrjährigen Tätigkeit des Vorsitzenden als Referent der Staatsanwaltschaft in Unfall- und Verkehrsstrafsachen.

V. Strafzumessung

Die Strafe war § 229 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe androht.

Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zum objektiven Tatbestand sowie die Tatsache zu bewerten, dass er straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist. Weiter war entscheidend zugunsten des Angeklagten zu bewerten, dass der geschädigten 12-​jährigen Schülerin ein Mitverschulden anzulasten ist. Der Pkw des Angeklagten wurde durch den Unfall beschädigt (Schaden: ca. 1.500,00 Euro).

Zulasten des Angeklagten sind die erheblichen Verletzungen der Schülerin, die einen Bruch des Mittelfußknochens erlitt und eine Zeit lang an Krücken gehen musste.

Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 Euro für tat- und schuldangemessen gehalten. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen des Angeklagten.

VI. Kosten

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 465 StPO. Nachdem der Angeklagte in 1. Instanz freigesprochen worden war, hat er nach der Verurteilung in 2. Instanz die Kosten und seine notwendigen Auslagen beider Instanzen zu tragen.