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Amtsgericht Halle Urteil vom 15.09.2011 - 96 C 1725/10 - Zum Ersatz von zweiten Abschleppkosten nach Unfall auf der Autobahn

AG Halle v. 15.09.2011: Zum Ersatz von zweiten Abschleppkosten nach Unfall auf der Autobahn bei weit entferntem Wohnsitz


Das Amtsgericht Halle (Urteil vom 15.09.2011 - 96 C 1725/10) hat entschieden:
Den Geschädigten traf keine sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, seinen Pkw am Unfallort reparieren zu lassen, um auf diese Weise den Schaden zu minimieren. Er kann nach einem Unfall auf der Autobahn mit wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug zunächst zu einer Autoverwertung und danach zu seinem ca. 600 km entfernten Wohnort abschleppen lassen. Die Kosten für beide Abschleppvorgänge sind ersatzfähig.


Siehe auch Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht des Geschädigten ... restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.02.2006 auf der Bundesautobahn 81 ereignet hat. Der Pkw erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden und wurde vom Unfallort bis zur Autoverwertung ... abgeschleppt. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 469,57 hat die Beklagte ebenso wie den weiteren, dem Geschädigten ... entstandenen Schaden als eintrittspflichtiger Kaskoversicherer erstattet.

Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug am 01.03.2006 durch den Kläger vom Unfallort an seinen Wohnort in Halle abschleppen. Die Entfernung beträgt ca. 610 km. Der Kläger macht daraus die entstandenen Kosten in Höhe der Klageforderung geltend. Der Geschädigte ließ seinen Pkw in Halle reparieren.

Wegen des Inhaltes der ursprünglichen Abtretungserklärung wird auf den "Auftrag zur Verbringung" vom 03.03.2006 (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat zudem eine Abtretungsvereinbarung vom 02.10.2010 zur Akte gereicht. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 108. d.A.).

Die von der Beklagten eingeschaltete Versicherung lehnte mit Schreiben vom 11.12.2006 die Regulierung des streitgegenständliches Anspruchs ab. Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009 ließ der Kläger erneut seinen streitgegenständlichen Anspruch geltend machen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 896,51 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 sowie 59,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht gestoßen. Eine Reparatur des Fahrzeuges sei in der Nähe des Unfallortes vorzunehmen gewesen. Die zusätzlich anfallenden Kosten für die erneute Hinfahrt zur Abholung des reparierten Pkw sowie die Übernachtungskosten und der Verdienstausfall hätten weit unterhalb der verursachten Abschleppkosten gelegen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenen Recht des Geschädigten ... gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 896,51 €.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Es ist ebenfalls anerkannt, dass gemäß § 249 BGB Abschleppkosten zum erstattungsfähigen Schaden gehören. Dieser Anspruch besteht vorliegend auch hinsichtlich der Abschleppkosten vom Unfallort bis zum ca. 610 km entfernt gelegenen Wohnort des Geschädigten.

Der Geschädigte hat dabei nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Den Geschädigten traf keine sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, seinen Pkw am Unfallort reparieren zu lassen, um auf diese Weise den Schaden zu minimieren. Selbst wenn der Geschädigte am Unfallort hätte reparieren lassen, wären nicht unerhebliche Kosten für die An- und Rückreise sowie die Übernachtung und Urlaubsentgelt angefallen. Dem Geschädigten war im konkreten Fall eine Reparatur vor Ort jedoch nicht zuzumuten. Der Geschädigte hätte mindestens zwei Tage für die Anreise und Rückreise zur Reparaturwerkstatt aufwenden müssen. Dieser Verlust an Freizeit wird nicht ausgeglichen. Es ist auch nicht zumutbar, dass der Geschädigte dafür Urlaub in Anspruch nimmt. Auch die finanzielle Abgeltung verschafft ihm nicht die Möglichkeit, seinen Urlaub zu Erholungszwecken nach eigener Zweckbestimmung einzusetzen. Zudem trägt er durch eine so lange Reise ohne von ihm verursachte Notwendigkeit, ein erhöhtes Risiko für sich und sein Eigentum. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei einer nicht auszuschließenden nicht ordnungsgemäßen Reparatur die notwendigen Ansprüche weit von seinem Wohnort geltend machen müsste. Auch das könnte mit weiteren Schwierigkeiten allein wegen der Entfernung verbunden sein.

Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht erst seit dem 02.10.2010 gemäß §§ 291, 288 BGB. Der Anspruch des Klägers ist erst mit der Abtretungserklärung vom 02.10.2010 fällig geworden. Vor der Abtretungserklärung war der Klägerin nicht Forderungsinhaber. Er war in der Abtretungsurkunde vom 03.03.2006 als Zessionar nicht bestimmbar.

Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger war im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht Forderungsinhaber.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.