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BayObLG Beschluss vom 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01 - Verzicht des Fußgängers auf Vorrecht am Zebrastreifen

BayObLG v. 19.09.2001: Zum Verzicht des Fußgängers auf Vorrecht am Fußgängerüberweg


Das BayObLG (Beschluss vom 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01) hat entschieden:
  1. Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen zur Begründung der Wartepflicht am Zebrastreifen.

  2. Die Wartepflicht am Fußgängerüberweg entfällt zwar, wenn der Fußgänger auf sein Vorrecht verzichtet. Das kann aber nur angenommen werden, falls der Verzicht so unmissverständlich anzeigt wird, dass hierüber keinerlei Zweifel möglich ist.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtanhaltens an einem Fußgängerüberweg zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die geltend macht, die Urteilsfeststellungen seien unzureichend.


II.

Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.2 OWiG statthafte, im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, mit der allein die Sachrüge erhoben wird, hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung tragen die Feststellungen des Urteils den Schuldspruch wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wartepflicht gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 StVO.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Beeinträchtigung einer Fußgängerin festgestellt, die erkennbar den Überweg noch vor dem Vorbeifahren des Betroffenen benutzen wollte.

a) Das in § 26 Abs.1 Satz 1 StVO angeordnete Gebot, benutzungswilligen Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen, setzt nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass diese ihre Absicht, den Überweg zu benutzen, dem Kraftfahrer durch Winken oder dergleichen zu erkennen geben. Vielmehr genügt ein Gesamtverhalten des Fußgängers, das objektiv seinen Willen, von seinem Vorrang Gebrauch zu machen, erkennbar werden lässt (BGHSt 20, 215/217; Janiszewski/Heß StVO 16.Aufl. § 26 Rn.4 a).

Eine für den Kraftfahrer erkennbare sofortige Benutzungsabsicht liegt daher bereits vor, wenn der Fußgänger zügig und gezielt auf den Überweg selbst zugeht und sich diesem nicht nur parallel zur Straße gehend nähert. Dasselbe gilt, wenn er bereits wartend am Fahrbahnrand steht, wobei es keine Bedeutung hat, ob er dabei in die Richtung des sich nähernden Kraftverkehrs blickt oder in die Gegenrichtung (OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; OLG Hamm VRS 61, 295/297 f.; KG NZV 1992, 40; OLG Köln DAR 1975, 17/18).

Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 26 Abs.1 Satz 1 StVO darf darüber hinaus jedoch nur erfolgen, wenn der Fußgänger durch das Heranfahren mit unverminderter Geschwindigkeit oder das Nichtanhalten eines Fahrzeuges in seinem Verhalten irgendwie beeinflusst wird. Hierzu reicht es nach gefestigter Rechtsprechung aus, dass er vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird (OLG Celle NZV 1992, 122/123; KG NZV 1992, 40/41). Das ist insbesondere anzunehmen, falls er erschreckt, verwirrt, verunsichert oder sonst in seiner Benutzungsabsicht der Fahrbahn behindert wird (Hentschel Straßenverkehrsrecht 36.Aufl. § 26 StVO Rn.17). Es genügt daher, wenn ein Fußgänger wegen des geringen Abstands des vorbeifahrenden Kraftfahrzeuges dem Verkehrsgeschehen gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht zuwenden muss (OLG Hamm DAR 1995, 501/502).

b) Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Amtsgericht ausreichende Feststellungen getroffen, soweit es davon ausging, die Fußgängerin sei bereits einige Zeit vor dem Vorbeifahren des Betroffenen unmittelbar am Fahrbahnrand gestanden. Sie habe erkennbar den Überweg benutzen wollen. Es hat sich dabei ersichtlich auf die Bekundungen der Polizeibeamten A. und A. gestützt, die den Vorfall gezielt beobachtet haben. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das aufgenötigte Warten stellt zweifellos eine Beeinträchtigung dar (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 StVO Rn.16). Insbesondere war es bei dieser Sachlage auch nicht erforderlich, die Fußgängerin zur Hauptverhandlung zu laden und zu ihrer Benutzungsabsicht als Zeugin zu vernehmen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; KG NZV 1992, 40).

2. Nach diesen Feststellungen des Gerichts, von deren Richtigkeit im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge auszugehen ist (BGH NJW 1998, 3654/3655), bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, hier ausnahmsweise einen Verzicht der Fußgängerin auf ihr Vorrecht oder ein nicht beeinträchtigendes Vorbeifahren des Betroffenen anzunehmen.

aa) Zwar steht es jedem Fußgänger frei, auf sein Vorrecht zu verzichten. Ein derartiger Verzicht ist jedoch nur rechtlich beachtlich, falls der Berechtigte ihn unmissverständlich und zweifelsfrei zu erkennen gibt und das Zurückstellen der sofortigen Benutzung des Überwegs auch freiwillig und nicht durch forsches Heranfahren erzwungen erfolgt (Janiszewski/Heß § 26 Rn.5 a; BGHSt 20, 215; OLG Düsseldorf VRS 63, 472/473; OLG Hamm VRS 48, 148).

Das bloße Stehenbleiben der Fußgängerin kann damit keinesfalls bereits als eindeutig erkennbarer Verzicht gedeutet werden (vgl. BayObLG 1 St RR 31/82 vom 19.3.1982). Ein solcher könnte auch nur angenommen werden, wenn über einen klar geäußerten Verzichtswillen hinaus feststünde, dass der Betroffene sich dem Überweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit genähert hätte. Dies wird nicht einmal mit der Rechtsbeschwerde behauptet, die vielmehr von einer Geschwindigkeit des Lkw von 50 km/h, also der höchstzulässigen innerhalb des Ortes, ausgeht.

bb) Der weitere Ausnahmefall eines Durchfahrens des Überwegs unter Ausschluss einer Behinderung der Fußgängerin liegt eindeutig ebenfalls nicht vor.

Zwar ist es nach der Rechtsprechung möglich, dass ein passierender Autofahrer einen den Überweg benutzenden Fußgänger nicht behindert. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Abstand, den er bei dem Vorbeifahren einhält, so groß ist, dass damit für den Fußgänger keinerlei Gefährdung oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen hervorgerufen werden (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 Rn.17; OLG Celle NZV 1992, 122/123; OLG Düsseldorf VRS 88, 211/213; OLG Hamm VRS 48, 148; KG NZV 1992, 40/41; OLG Stuttgart VRS 61, 67 f.). Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch bereits eine Behinderung der Fußgängerin durch erzwungenes Warten festgestellt. Es bedurfte daher keiner weiteren Feststellungen zu der Frage, ob der Betroffene mit seinem Lkw etwa nur soweit von der Fußgängerin entfernt vorbeifuhr, dass sich allein dadurch bereits eine Gefährdung oder Belästigung derselben ergab.

3. Der Betroffene kann auch nicht mit seinem Einwand Erfolg haben, das Urteil habe sich nicht dazu verhalten, dass er überhaupt noch rechtzeitig habe anhalten können.

a) Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, der Betroffene habe nach Aussage der Zeugen ohne weiteres anhalten können. Er sei noch mindestens 20 m von dem Überweg entfernt gewesen, als die Frau dort schon angehalten habe. Die Fußgängerin hätte nach den örtlichen Verhältnissen auch problemlos erkannt werden können.

Damit ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Passantin bereits hätte bemerken müssen, als diese noch einige Schritte zum Rand des Überwegs hin unternahm. Bereits in diesem Zeitpunkt hätte er gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 StVO seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen müssen, dass er gefahrlos den Vorrang einräumen konnte.

b) Der Betroffene hat sich, wovon nach den Urteilsgründen auszugehen ist, in der Hauptverhandlung auch nicht darauf berufen, er sei so schnell gefahren und die Frau habe erst so spät erkennbar den Überweg benutzen wollen, dass er nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Vielmehr will er die Frau überhaupt nicht gesehen haben.

c) Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Amtsgericht bei dieser Sachlage keine Veranlassung sah, an der Aussage der Zeugen zu zweifeln, der Lkw sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, die ein Anhalten ermöglicht hätte.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs.1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.