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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2013 - 22 U 10/12 - Zum Vertrauensschutz auf das Vorfahrtrecht eines Linienbusfahrers

OLG Frankfurt am Main v. 04.06.2013: Zum Vertrauensschutz auf das Vorfahrtrecht eines Linienbusfahrers


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.06.2013 - 22 U 10/12) hat entschieden:
  1. Ein Linienbus behält sein Vorfahrtsrecht gegenüber von rechts kommendem untergeordnetem Verkehr, auch wenn er zum Erreichen der hinter der Einmündung außerhalb der eigentlichen Fahrbahn liegenden Haltestelle eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung überfahren muss.

  2. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr des Linienbusses in vollem Umfang zurück, wenn der Fahrer mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist, das wartepflichtige Fahrzeug wahrgenommen hat und auf Beachtung seines Vorrangs vertrauen durfte.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... 2009 im Ortsteil O1 in O2 ereignete. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des am Unfall beteiligten Busses mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der zum Unfallzeitpunkt vom bei der Klägerin angestellten Drittwiderbeklagten gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) ist Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem klägerischen Bus die vorfahrtsberechtigte O2er Straße in Richtung O2. Der Beklagte zu 1) befuhr die untergeordnete A-​Straße und wollte an der T-​Kreuzung nach links in die O2er Straße abbiegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten unmittelbar nach der vom Beklagten zu 1) befahrenen A-​Straße befindet sich parallel zur vorfahrtsberechtigten O2er Straße eine Bushaltestelle, die der klägerische Bus fahrplanmäßig anzufahren hatte. Um diese Haltestelle anzufahren, überfuhr der klägerische Bus die seinen Fahrstreifen begrenzende gestrichelte Linie, die aus dem Lichtbild Bl. 131 der Akte ersichtlich ist. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw ... des Beklagten zu 1).

Die Parteien machen die wechselseitigen Schadensersatzansprüche im Wege der Klage und Widerklage geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Fahrer des Omnibusses Vorfahrt hatte und der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des die untergeordnete Straße fahrenden Pkws wartepflichtig war. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug gegen den Bus der Klägerin gefahren. Er habe auch angesichts der Örtlichkeiten das Herannahen des Busses erkennen können. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein für ihn erkennbarer herannahender Bus die Fahrbahnbegrenzung nicht überschreite.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der diese einen Haftungsanteil von 25 % anerkennen und der Beklagte zu 1) die Widerklageforderung auf 75 % unter Berücksichtigung der Berechnung nach dem Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung begrenzt. Sie sind der Auffassung, dass eine Vorfahrtsverletzung nur dann in Betracht komme, wenn sich der Vorfahrtsberechtigte zum Zeitpunkt der Kollision innerhalb des das Vorfahrtsrecht seiner Straße ausmachenden Bereiches befinde. Außerhalb dieses Bereiches scheide ein Vorfahrtsrecht bereits begrifflich aus. Eine Wartepflicht des Beklagten zu 1) habe nicht bestanden. Nicht der Beklagte zu 1) sei blind an die Kollisionsstelle herangefahren, sondern der Fahrer des Omnibusses sei, obwohl er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe herannahen sehen müssen, in den von diesem befahrenen Verkehrsraum eingedrungen.

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2011 abzuändern und

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.373,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen sowie im Übrigen die Klage abzuweisen;

  2. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 3.136,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Berufungsinstanz wird auf die gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend festgestellt, dass lediglich der Klägerin Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zustehen, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) ergibt, so dass die Beklagten für die Unfallschäden insgesamt vollständig haften.

Da vorliegend die der Klägerin entstandenen unfallbedingten Schäden unstreitig sind, kommt es lediglich auf die Frage der Haftungsverteilung an.

Das Landgericht hat zutreffend § 17 StVG als Grundlage für eine Haftungsverteilung angenommen, da der Unfall bei Betrieb der Fahrzeuge beider Parteien verursacht wurde und diese auch jeweils Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs gewesen sind. Die Haftung der Beklagten zu 3) folgt aus § 115 VVG. Ebenso ist für beide Seiten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht festzustellen.

Liegen mithin die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere nach der vorwiegenden Verursachungswahrscheinlichkeit. Dabei kommt es auf die Verursachungsbeiträge der Parteien an, nicht auf die Frage eines Mitverschuldens. Das Verschulden im Sinne des § 276 BGB kann bei besonderen Umständen (z. B. die Fälle des § 315 c StGB) zur Bewertung und Erhöhung der Betriebsgefahr herangezogen werden. Hierfür ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich.

Der vom Landgericht ermittelte und von den Parteien nicht weiter angegriffene Unfallhergang folgt aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen und dem eingeholten Sachverständigengutachten. Daraus ergibt sich, dass sich der Omnibus ursprünglich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befand, die an der Einmündung vorhandene unterbrochene Linie allerdings überfuhr, um die hinter der Einmündung liegende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße kam der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug. Beide Fahrzeuge fuhren mit geringer Geschwindigkeit. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des Omnibusses stieß das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gegen den Bus und verursachte, weil sich dieser auch noch leicht in Bewegung befand, eine längere Schleifspur. Die Vorfahrtsstraße war für den Beklagten zu 1) in beide Richtungen deutlich einsehbar.

Der Senat geht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach den Feststellungen des Sachverständigen davon aus, dass der Omnibus, um im normalen Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen die Haltestelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren musste. Dies ergibt sich aus den Fotografien Blatt 7 des Sachverständigengutachtens sowie den Fotografien auf Blatt 9 und den entsprechenden Simulationen des Sachverständigen. Die Haltestelle war keinesfalls lang genug, dass der Bus vollständig erst nach der Einmündung und ohne Überschreitung der unterbrochenen Linie von der Fahrbahn auf das Haltestellengelände fahren konnte. Entsprechend war auch der direkt an der Einmündung liegende Teil der Haltestelle bereits so angelegt, dass der Bus unter Überschreitung der unterbrochenen Linie auf die Haltstelle auffahren konnte.

Der Streit der Parteien geht dahin, ob der Bus der Klägerin durch die Überschreitung der unterbrochenen Linie sein Vorfahrtsrecht gemäß § 8 StVO verloren hat bzw. der Beklagte zu 1) entsprechend bereits in diesem Bereich wartepflichtig war.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass vorliegend der Omnibus sein Vorfahrtsrecht behielt, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Haltstelle zu erreichen. Den Vorfahrtbereich bildet das Einmündungsviereck und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße, das heißt die gesamte Kreuzungsfläche (BGH NJW 74, 949). Bei rechtwinkligen Kreuzungen ist dies begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege, bei trichterförmiger Erweiterung der bevorrechtigten Straße einschließlich der Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters (BGH NJW 71, 843). Die Vorfahrt steht auch Benutzern von Seitenstreifen (Zeichen 295) im Verhältnis zu anderen Straßen zu, falls ihre allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Grundsätze gelten auch bei Kombination mit abknickender Vorfahrt, einschließlich der Fahrbahn zur Weiterfahrt. Eine durchgezogene Linie auf der Vorfahrtsstraße oder unterbrochene Leitlinien engen den Vorfahrtbereich nicht ein (BGH NJW 83, 2939; OLG Hamm, NZV 97, 180).

Vorliegend gehörte die Bushaltstelle ebenso wie ein Seitenstreifen zur vorfahrtberechtigten Fahrbahn, weil der Omnibus der Klägerin diese im Zuge seiner Fahrt auf der vorfahrtberechtigten Straße erreichen musste. Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Sie muss deshalb so ausgelegt werden, dass die Benutzer der Vorfahrtsstraße sich nicht gegenseitig behindern und dadurch die Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zweckes gefährden (BGH NJW 1971, 843). Deshalb hat auch der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, obwohl der bevorrechtigte Straßenzug durch eine weiße unterbrochene Mittellinie gekennzeichnet ist, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr. Wenn der Benutzer einer Vorfahrtsstraße nach deren Verlassen noch im Kreuzungsbereich vor dem Einbiegen in eine nicht bevorrechtigte Straße oder vor der Weiterfahrt in die geradeaus verlaufende Straße warten müsste, bis die von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeigefahren sind, könnte der Verkehr auf der bevorrechtigten Straße durch Rückstau vorübergehend gesperrt werden. Deshalb kommt der BGH (a. a. O.) zu der Auslegung, dass der Benutzer der Vorfahrtsstraße gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße fahren, im Kreuzungsbereich auch dann vorfahrtsberechtigt bleibt, wenn er geradeaus in eine nicht bevorrechtigte Straße fährt.

Diese Grundsätze müssen vorliegend dazu führen, dass der Omnibus der Klägerin sein Vorfahrtsrecht auch behalten hat, obwohl er die unterbrochene Linie überfahren hat. Es wäre der Flüssigkeit und Sicherheit des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht zuträglich, wenn der Bus nur deshalb auf der vorfahrtsberechtigten Straße anhalten müsste, weil er im Einmündungsbereich Rücksicht auf von dort kommende Fahrzeuge nehmen müsste, nur weil er zum Erreichen der Haltestelle die unterbrochene Linie überfahren muss. Hinzu kommt, dass dies eine zusätzliche Gefährdung der Insassen und der an der Haltestelle wartenden Personen darstellen würde, da sich der Fahrer bei Annäherung an einer Haltestelle auf die zum Aussteigen bereits aufstehenden und die an der Haltestelle wartenden, vielleicht unkonzentrierten oder spielenden Personen konzentrieren muss.

Verbleibt es mithin bei dem Vorfahrtsrecht des Omnibusses, korrespondiert damit die Wartepflicht des Beklagten zu 1), die sich aus dem in ausreichender Entfernung von der Kreuzung befindlichen Vorfahrtachten-​Schild ergibt. Dies erscheint auch nicht unbillig, da der Beklagte zu 1) nicht nur ausreichende Sicht auf die Vorfahrtsstraße in beide Richtungen hatte und den Omnibus erkennen konnte, sondern angesichts des Blicks auf die Haltestelle rechts damit rechnen musste, dass ein herannahender Omnibus diese unter Überfahrung der unterbrochenen Linie anfahren würde.

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG ist deshalb zunächst zu Lasten der Beklagtenseite zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) gegen § 8 StVO verstoßen hat. Dies führt allerdings noch nicht grundsätzlich zu einer vollständigen Haftung der Beklagten, da auch der Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen darf, und soweit möglich, auf Fehler des wartepflichtigen Verkehrs reagieren muss. Vorliegend ist ein solcher Sorgfaltsverstoß des Fahrers des Omnibusses allerdings nicht erkennbar. Dieser ist nach dem Sachverständigengutachten mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Selbst wenn er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wahrgenommen hat, wovon auszugehen ist, konnte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieses rechtzeitig anhalten würde. Der Beklagte zu 1) lässt auch vortragen, dass er im Begriff war anzuhalten. Er befand sich, wie das Sachverständigengutachten festgestellt hat, im Zeitpunkt der Kollision in nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es liegen deshalb überhaupt keine Umstände dafür vor, dass der Fahrer des Omnibusses hätte erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1) sein Vorfahrtsrecht missachten würde, und deshalb eine Notbremsung hätte einleiten müssen. Er konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug, wenn auch im letzten Augenblick, zum Stehen bringen würde.

Bei Abwägung aller Verursachungsgesichtspunkte verbleibt vorliegend lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1), die gegenüber der sogenannten einfachen Betriebsgefahr, die sich aus der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 StVG und der fehlenden Beweisbarkeit eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ergibt. In dieser Situation entspricht es allgemeiner Ansicht und auch der Rechtsprechung des Senats, dass die einfache Betriebsgefahr gegenüber dem schwerwiegenden Vorfahrtsverstoß in vollem Umfang zurücktritt.

Die Nebenforderungen ergeben sich den §§ 286, 288 ZPO. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Rahmensatzes von 1,6. Vorliegend hat der Klägervertreter die von der Rechtsprechung auch für einfache Unfallangelegenheiten anerkannte Mittelgebühr von 1,3 überschritten. Er bewegt sich dabei allerdings innerhalb der Toleranzgrenzen von 20 % bis 30 %, die die Rechtsprechung im Rahmen der anwaltlichen Ermessensbestimmung nach § 14 RVG gesetzt hat. Eine Unbilligkeit kann nicht festgestellt werden, zumal der Klägervertreter die Ermessensausübung in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der Größe des Geschäftsbetriebs der Klägerin erläutert hat. Ein Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 RVG über die Höhe der Rahmengebühr durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht einzuholen, da dies nur notwendig ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber als unmittelbarem Schuldner der Gebühren handelt (Gerold/Schmidt/Mayer, 18. Aufl., § 14, Rz. 35). Der Senat hat keine Zweifel an der Angemessenheit der Gebühr, zumal die Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten durch Absatz 4 der Vorbemerkung 3 zur Verfahrensgebühr 3100 der Anlage 1 zum RVG auf 0,75 gedeckelt wird.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Frage der Erstreckung des Vorfahrtsrechts auf das Erreichen einer Bushaltestelle grundsätzliche Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und eine Entscheidung des Revisionsgerichts deshalb der Fortbildung des Rechts dient.