Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 7.12.2009 - 10 ZB 09.1354 - Zur präventiven Beschlagnahme von Fahrzeugen vor einem verbotenen Straßenrennen

VGH München v. 7.12.2009: Zur präventiven Beschlagnahme von Fahrzeugen vor einem verbotenen Straßenrennen


Der VGH München (Beschluss vom 7.12.2009 - 10 ZB 09.1354) hat entschieden:
Die Teilnahme an einer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO durchgeführten, d.h. unerlaubten motorsportlichen Veranstaltung ist nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden einheitlichen Täterbegriff (vgl. § 14 OWiG) eine relevante Beteiligung und damit selbst als Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO einzustufen. - Die Polizei kann (präventiv) Kraftfahrzeuge sicherstellen, um verbotene Straßenrennen zu verhindern („Rushh Drive 2008“).


Siehe auch Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten und Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung seines Kraftfahrzeugs durch die Polizei anlässlich der Veranstaltung „Rushh Drive 2008“.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. April 2009 seine hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei bereits unzulässig. Der Kläger habe während des gesamten Verfahrens keinerlei Umstände dargelegt, aus denen sich das erforderliche besondere Interesse an der begehrten Feststellung ergäbe. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da die polizeiliche Sicherstellungsanordnung vom 22. Mai 2008 rechtmäßig gewesen sei und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt habe. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Fahrzeugs nach Art. 25 Nr. 1 PAG seien gegeben. Dabei komme es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Veranstaltung – Rush Drive 2008 – tatsächlich ein unerlaubtes Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO darstelle und deshalb bereits kraft Gesetzes verboten gewesen sei. Denn jedenfalls habe es sich dabei um eine nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erlaubnispflichtige Veranstaltung gehandelt, für die die erforderliche Erlaubnis weder vorgelegen habe noch beantragt gewesen sei. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung stelle daher nach § 24 StVG, § 46 (richtig: 49) Abs. 2 Nr. 6, § 29 Abs. 2 StVO ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar wie die Teilnahme an einem unerlaubten Rennen gemäß § 24 StVG, § 49 Abs. 2 Nr. 5, § 29 Abs. 1 StVO. Nach den Erkenntnissen der Polizei sollte die Veranstaltung am 22. Mai 2008 beginnen, so dass die Gefahr der Begehung der genannten Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Pkw’s unmittelbar bevorgestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des klägerischen Vortrags, er habe ab der (schriftlichen) Belehrung durch die Regierung von Oberbayern, dass es sich bei der Veranstaltung um ein verbotenes Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO handle, nicht mehr daran teilnehmen wollen. Angesichts der Gesamtumstände - Umplanung der Veranstaltung nach dem ursprünglichen Verbot, Anreise des Klägers zum neuen Startort München, Fortbestehen der Zimmerreservierungen an den Etappenzielen, fehlende endgültige Absage durch den Veranstalter - müsse insoweit von einer reinen Schutzbehauptung des Klägers ausgegangen werden. Die Sicherstellung des Fahrzeugs bis 25. Mai 2008 sei auch verhältnismäßig gewesen. Eine frühere Herausgabe hätte es ermöglicht, die Veranstaltung doch noch in abgewandelter Form durchzuführen. Unerheblich sei dabei, dass es der Polizei nicht gelungen sei, die Fahrzeuge aller Teilnehmer sicherzustellen.

Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden schon insoweit, als das Gericht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung verneint habe. Dieses Interesse ergebe sich daraus, dass er aufgrund der Sicherstellung seines Fahrzeugs für die Folgetage vereinbarte Termine habe absagen müssen. Die Klage diene daher zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- und Entschädigungsprozesses. Zudem habe er ein Rehabilitationsinteresse an einer gerichtlichen Feststellung, dass er nicht an einem illegalen Rennen teilgenommen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG bejaht. Er sei der Auffassung gewesen, der Veranstalter habe die erforderliche Erlaubnis auch beantragt. Ab der Kenntnis des Belehrungsschreibens der Regierung von Oberbayern, wonach ein (angeblich) illegales Rennen vorliege, habe er nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen wollen. Es sei nicht Sache des Klägers, der Behörde darzulegen oder zu beweisen, dass er von der Veranstaltung Abstand nehme. Dem Kläger könne auch nicht zugerechnet werden, dass der Organisator bzw. Veranstalter Hotelreservierungen für die Folgetage nicht storniert habe. Das gleiche gelte für den Umstand, dass einige Teilnehmer der Veranstaltung mit Ersatzfahrzeugen und Bussen weiter an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Die erfolgte Sicherstellung sei überdies unverhältnismäßig, weil die Polizei ihrer entsprechenden Hinweispflicht vor dieser Maßnahme nicht nachgekommen sei. Der Verwaltungsrechtsstreit sei von grundsätzlicher Bedeutung und werfe die schwierige Rechtsfrage auf, ob die Sicherstellung des Fahrzeugs im Vorfeld der geplanten Veranstaltung verhältnismäßig gewesen sei, ohne dass dem Besitzer vorher Gelegenheit gegeben worden wäre, die Aufgabe seiner Teilnahme am Rennen vorzubringen und gegebenenfalls zu belegen.

Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Eine Anhörung des Klägers vor der durchgeführten Sicherstellung sei nicht notwendig gewesen. Die Gefahrenprognose der Polizei im Hinblick auf das bevorstehende verbotene Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO sei nicht zu beanstanden, nachdem hinreichende Anhaltspunkte für diese Bewertung vorgelegen hätten. Jedenfalls habe es sich aber um eine nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtige motorsportliche Veranstaltung gehandelt, deren Durchführung ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO darstelle. Alle Teilnehmer seien insoweit Beteiligte im Sinne von § 14 OWiG. Bei der gegebenen Sachlage sei es Angelegenheit des Klägers gewesen, seinen angeblich beabsichtigten Rücktritt von der Teilnahme darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Bei den angeführten wichtigen Geschäftsterminen an den Folgetagen handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Die grundsätzliche Bedeutung und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO habe der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

1. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1. Ob das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu Recht mangels besonderen Feststellungsinteresses verneint hat, kann hier letztlich dahinstehen.

Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Einwände greifen insoweit zwar nicht durch. Denn die geltend gemachte Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch vermag ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zu begründen, wenn eine entsprechende Klage anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügt nicht (vgl. BVerwG vom 9.3.2005 2 B 111/04 RdNr. 7). In der Antragsbegründung wird dazu jedoch nichts substantiiert vorgetragen. Auch das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse mit Blick auf die begehrte Feststellung, dass der Kläger nicht an einem illegalen Autorennen teilgenommen hat, ist nicht geeignet, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn die Frage der Teilnahme an einem illegalen Autorennen war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.

Allerdings hat das Erstgericht in einem Parallelverfahren (Az. M 7 K 08.2827) in seinem Urteil vom 22. April 2009 ein Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf den durch die Wegnahme des Fahrzeugs bewirkten erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen festgestellt. Die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz können es gerade bei kurzfristig sich erledigenden Verwaltungsakten erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 30.4.1999 1 B 36/99 RdNr. 9 m.w.N.; BayVGH vom 26.1.2009 BayVBl 2009, 218 RdNr. 18). Warum das Verwaltungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als von Amts wegen zu ermittelnde Sachentscheidungsvoraussetzung nicht auch im vorliegenden Fall bejaht hat, ist nicht ersichtlich.

1.2. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der erfolgten Sicherstellung hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Gerichts ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, RdNr. 147 zu § 113).

1.2.1. Dass der Kläger vor der streitbefangenen polizeilichen Maßnahme nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gesondert anzuhören oder auf die drohende Sicherstellung hinzuweisen war, ergibt sich – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – bereits aus Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BayVwVfG. Denn zur Unterbindung der unmittelbar bevorstehenden, unzulässigen Veranstaltung (vgl. dazu im Folgenden) mussten immerhin 63 in einer Halle zum Start bereitstehende Fahrzeuge sichergestellt werden.

1.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch die für eine der Gefahrenabwehr dienende (präventive) polizeiliche Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG erforderliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor.

Die präventive Sicherstellung einer Sache – hier des klägerischen Kfz – ist unter anderem dann möglich, wenn diese Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers ist (vgl. auch Nr. 25.3 der VollzBek. zum PAG vom 28.8.1978 MABl S. 629).

Das Verwaltungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nach den maßgeblichen konkreten Verhältnissen und dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme (vgl. BVerwG vom 1.7.1975 BVerwGE 49, 36/42 f.) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen gegeben war. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die zugrundeliegende Annahme des Erstgerichts, dass die Teilnehmer dieser Veranstaltung – je nach deren Einstufung als verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO oder als nicht erlaubte sonstige motorsportliche Veranstaltung im Sinne von § 29 Abs. 2 StVO – gemäß § 24 StVG und § 49 Abs. 2 Nr. 5 oder Nr. 6 StVO ordnungswidrig handeln. Denn auch die Teilnahme an einer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO durchgeführten, d.h. unerlaubten motorsportlichen Veranstaltung ist nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden einheitlichen Täterbegriff (vgl. § 14 OWiG) eine relevante Beteiligung und damit selbst als Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO einzustufen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, RdNr. 11 zu § 29 StVO; Gürtler, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl. 2009, RdNr. 10 d zu § 14). Zur Klarstellung weist der Senat jedoch darauf hin, dass die polizeiliche Bewertung der Veranstaltung „Rushh Drive 2008“ als illegales Rennen mit Kraftfahrzeugen nach allen zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme vorliegenden Anhaltspunkten und Umständen (wie insbesondere gemeinsamer, nahezu gleichzeitiger Start in München, gemeinsame Etappen- und Zielorte, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen, vorgegebene Fahrtstrecken, Erfahrungen aus früheren derartigen Veranstaltungen etc. [vgl. insoweit auch Nr. 1 der VwV zu § 29 Abs. 1 StVO, abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer a.a.O.]) offensichtlich zutreffend war.

Die von der Polizei und dem Verwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Diese Einschätzung ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil er nach seinen Angaben ab Kenntnis des (Belehrungs-​)Schreibens der Regierung von Oberbayern, dass es sich bei der Veranstaltung um ein illegales Rennen handle, an der Veranstaltung nicht mehr habe teilnehmen wollen und deshalb für die Folgetage anderweitige (geschäftliche) Termine vereinbart habe. Die für die Sicherstellung erforderliche gegenwärtige Gefahr liegt dann vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Schadenseintritt gerechnet werden kann (vgl. Nr. 10.2 VollBek. zum PAG a.a.O.). Hinreichende Anhaltspunkte und Erkenntnisse der Behörden, die den Schluss auf den drohenden Eintritt des Schadens – hier: Begehung der oben angeführten Ordnungswidrigkeiten – rechtfertigen, lagen nach zutreffender Einschätzung der Polizei und des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der angefochtenen Sicherstellung vor. Das Erstgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Teilnehmer dieser Veranstaltung angemeldet und entgegen der bereits bekannten Unterlassungsverfügung der Verkehrsdirektion Hamburg zum kurzfristig geänderten neuen Startort des „Rushh Drive 2008“ nach München angereist war. Aber auch die sonstigen Umstände wie die fortbestehende Reservierung der Hotelzimmer an den beabsichtigten Etappenzielen, die fehlende Absage durch den Veranstalter sowie bekannt gewordene Bestrebungen verschiedener Teilnehmer der Veranstaltung, trotz Sicherstellung ihrer Fahrzeuge das Rennen mit Mietfahrzeugen fortzusetzen, ließen den Schluss zu, dass sich der Veranstalter und die angemeldeten Teilnehmer weder durch die Untersagungsverfügung der Verkehrsbehörde Hamburg noch durch das Schreiben der Regierung von Oberbayern davon abhalten lassen würden, ihr illegales Rennen auf jede nur mögliche Weise durchzuführen. Das Erstgericht hat daher auch den unsubstantiierten Vortrag des Klägers, er habe nach dem Hinweisschreiben der Regierung von Oberbayern von der Veranstaltung Abstand nehmen wollen, zu Recht als reine Schutzbehauptung gewertet. Entgegen der Auffassung der Klagepartei geht es bei der Frage des Nachweises oder der Dokumentation des Willens, von der geplanten Veranstaltung endgültig Abstand zu nehmen, nicht um die Frage der Darlegungspflicht des Klägers oder der Polizei, sondern vielmehr um die Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose. Diese wird jedoch angesichts der dargelegten Gesamtumstände und Erkenntnisse der Polizei im Zeitpunkt der Sicherstellung durch den angeblichen Gesinnungswandel des Klägers nicht etwa rechtswidrig. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Klägers, nicht er, sondern der Veranstalter habe die Hotelstornierungen unterlassen. Bei Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr wie der streitbefangenen Sicherstellung ist ein (festgestelltes) Verschulden des Betroffenen im Sinne des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nicht Tatbestandsvoraussetzung.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache auch weder die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch kommt dem Rechtsstreit die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Klägers zu diesen beiden Zulassungsgründen schon den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen unschwer, dass die Frage, ob die Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs verhältnismäßig war, keine schwierige Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ist im Übrigen weder dargelegt noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).