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VGH München Beschluss vom 11.06.2013 - 11 ZB 12.409 - Zur richterlichen Beweiswürdigung

VGH München v. 11.06.2013: Zur richterlichen Beweiswürdigung


Der VGH München (Beschluss vom 11.06.2013 - 11 ZB 12.409) hat entschieden:
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt auch vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.


Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2011, mit dem der Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 19. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 7. Juni 2011 aufgehoben wurden.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger habe das wegen zweier Alkoholfahrten am 14. Juni 2010 (BAK von 0,61‰) und am 21. Juni 2010 (BAK von 0,51‰) geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt, so dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers habe geschlossen werden können.

Im Rahmen des Klageverfahrens ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten ausführen, er sei am 14. Juni 2010 nicht alkoholisiert mit dem Auto gefahren. Er habe nicht vor der Fahrt zu der körperlichen Auseinandersetzung mit einer dritten Person um 22.40 Uhr Alkohol konsumiert, sondern erst anschließend in der Spielhalle ... zwei Bier getrunken. Zur Spielothek sei er vom Tatort aus gefahren und habe dort auch sein Auto geparkt. Nach dem Alkoholkonsum sei er gegangen und habe das Auto danach auch nicht mehr geführt. Zum Beweis habe er bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine schriftliche Bestätigung des Zeugen D. vorgelegt, in der dieser bestätige, dass der Kläger nach der Auseinandersetzung mit der dritten Person die Spielothek aufgesucht und ihm berichtet habe, dass er gerade eben einen Streit mit dieser Person gehabt habe. Er habe ihn dann gebeten, ihm Bier zu geben. An diesem Abend habe er zwei Bier getrunken und sei dann gegangen. Der Bevollmächtigte trug weiter vor, in seiner Anhörung als Betroffener am 15. Juni 2010 gegen 0.10 Uhr habe der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass er erst Alkohol zu sich genommen habe, als er sein Auto schon geparkt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2011 wurde u.a. der Zeuge D. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Im klagestattgebenden Urteil führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV deshalb nicht rechtmäßig habe ergehen können, weil nicht feststehe, dass der Kläger am 14. Juni 2010 eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Trunkenheitsfahrt tatsächlich unternommen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch nach der Autofahrt und vor der Blutentnahme Alkohol konsumiert habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Kläger beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

Der Beklagte macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Sachverhalt bedürfe im Rahmen eines Berufungsverfahrens nochmaliger Aufklärung. Das Erstgericht hätte den offenkundigen Widerspruch in der Aussage des Zeugen D. durch eine sich aufdrängende Nachfrage beim Zeugen aufzuklären gehabt. Dieser habe den Aufenthalt des Klägers in der Spielothek auf „eineinhalb Stunden“ zwischen „20.00 Uhr und 21.00 Uhr“ eingeschätzt, andererseits aber ausgesagt, der Kläger habe ihm anlässlich des Aufenthalts von der Schlägerei berichtet, die jedoch erst gegen ca. 22.50 Uhr stattgefunden habe. Im Urteil dagegen sei der Zeuge D. dahingehend zitiert worden, dass der Aufenthalt in der Spielothek zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr stattgefunden habe. Eine Nachfrage hätte vermutlich folgenden Sachverhalt ergeben: Der Kläger habe in der Spielothek nach ca. 20.00 Uhr zwei Bier konsumiert und die Spielothek jedenfalls vor der Schlägerei verlassen. Kurz nach 23.00 Uhr, also nach der Schlägerei, sei er in die Spielothek zurückgekehrt, habe dort dem Zeugen D. von der Schlägerei berichtet und die Spielothek nach wenigen Minuten ohne weiteren Konsum von Alkohol wieder verlassen. Eine Dreiviertelstunde später sei die Polizei in der Spielothek erschienen und habe dort nach dem Kläger gesucht, der gegen 0.00 Uhr anderweitig aufgegriffen worden sei. Der Beruhigungszweck des Bierkonsums, von dem der Zeuge D. berichtet habe, habe sich nicht auf die Schlägerei um 22.50 Uhr, sondern auf seine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau bezogen.

Dieser Vortrag begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, wobei die Zweifel auf das Entscheidungsergebnis durchschlagen müssen. Der Beklagte macht mit seinem Vortrag Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung geltend. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2001 – 15 ZB 00.1583). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt auch vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 – NVwZ-RR 2011, 2382). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.9.2011 – 14 ZB 11.409 – m.w.N.).

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Trunkenheitsfahrt am 14. Juni 2010 nicht feststeht und somit die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht rechtmäßig ergangen ist.

Das Verwaltungsgericht stützt sich unter anderem selbständig tragend darauf, dass ein Alkoholkonsum des Klägers nach der Autofahrt und vor der Blutentnahme um 00.17 Uhr nicht ausgeschlossen werden kann. Hiergegen ist seitens des Berufungsgerichts nichts zu erinnern. Zwar lassen unabhängig von der Zeitangabe die Zeugenaussage und die vergleichsweise niedrige Blutalkoholkonzentration von 0,61% um 00.17 Uhr auch den Schluss zu, dass sich der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung in der Spielothek aufgehalten (ob zwischen 20 Uhr und 21 Uhr, wie vom Zeugen angegeben oder zwischen 21 Uhr und 22 Uhr, wie vom Gericht im Urteil fälschlicherweise zitiert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich) und dort Bier getrunken hat. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass er danach dorthin zurückgekehrt ist und nach Rückkehr dorthin gegen 23 Uhr beziehungsweise auf dem Nachhauseweg weiteren Alkohol konsumiert haben könnte. Der vom Erstgericht als möglich erachtete Geschehensablauf lässt sich im Übrigen auch durch Heranziehung der schriftlichen Aussage des Zeugen D. vom 14. März 2011 (Bl. 12 der Verwaltungsgerichtsakte) nachvollziehbar begründen.

Diese erhebliche Tatsachenfeststellung vermag der Beklagte auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Dass der Kläger nach der Auseinandersetzung noch in der Spielothek gewesen sein könnte, weil er laut Aussage des Zeugen über den Vorfall berichtet hat, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Seine Annahme dagegen, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt keinerlei Alkohol mehr getrunken, da er diesen ausschließlich vor der Schlägerei zur Beruhigung nach einem ehelichen Streit getrunken habe, ist nicht zwingend, denn eine Alkoholaufnahme vor der Auseinandersetzung schließt einen zusätzlichen Alkoholkonsum (etwa zur Beruhigung) nach der Schlägerei nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und einem Mittelwert aus Nrn. 46.4 und 46.5 zuzüglich einem Streitwert gemäß Nr. 46.8 (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2010 – 11 CS 10.2550) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).