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VGH München Beschluss vom 28.05.2013 - 11 ZB 13.607 - Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum

VGH München v. 28.05.2013: - Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum


Der VGH München (Beschluss vom 28.05.2013 - 11 ZB 13.607) hat entschieden:
Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Ansonsten ist von gelegentlichem Konsum auszugehen.


Gründe:

I.

Der 1990 geborene Kläger war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1E, CE, M, L, S und T.

Er wurde am 21. September 2012 gegen 22.45 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurden drogentypische Auffälligkeiten festgestellt und unter dem Fahrersitz ein Plastiktütchen mit 4 g Marihuana aufgefunden. Er gab an, vor ca. drei bis vier Tagen einen Joint konsumiert zu haben. Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv. Die entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten vom 25. Oktober 2012 einen THC Wert von 2,8 ng/ml, einen Hydroxy-​THC-​Wert von 1,7 ng/ml und einen THC-​Carbonsäure-​Wert von 49 ng/ml. Bei der Beschuldigtenvernehmung wiederholte der Kläger seine Angaben, den letzten Joint vor drei bis vier Tagen geraucht zu haben und erklärte, das mitgeführte Marihuana habe er unmittelbar vor der Kontrolle erworben, wo und von wem wolle er nicht sagen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 darauf hin, dass dieser Cannabis aus Neugier ausprobiert habe und es sich demnach um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Anhaltspunkte, dass der Kläger über das Probierstadium hinausgelangt sei, lägen nicht vor. Es sei gegebenenfalls Sache der Behörde, eine Sachverhaltserforschung zu betreiben und die Fahrgeeignetheit aufzuklären.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich - spätestens am fünften Werktag nach Zustellung dieses Bescheides - bei der Behörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nichtfristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Dagegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, der mit Beschluss vom 24. Januar 2013 abgelehnt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2013 erklärte der Klägervertreter, dass der Kläger ihm zum Vorfall vom 21. September 2012 mitgeteilt habe, er habe sich am Tag des Vorfalls bei einem Freund aufgehalten, der einen Joint geraucht habe. Der Kläger habe das Angebot wahrgenommen, auch zu probieren. Er habe dann beim anderen mitgeraucht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2013 ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, das Verwaltungsgericht sei aufgrund unzutreffender Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei als gelegentlicher Drogenkonsument anzusehen. Das Gericht stütze sich in seiner Gesamtschau auch auf einen Vorgang aus dem Jahre 2006 und ziehe daraus den durch nichts belegten Schluss, dass der Kläger „Kontakt zur Szene“ habe und bereit sei, bei entsprechender Gelegenheit Cannabis zum Eigenkonsum zu verwenden. Das Gericht habe zudem die Einlassung des Klägers, dass es sich bei dem Konsum am 21. Januar 2012 um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet. Es sei naheliegend, dass der Kläger am 21. Januar 2012 nicht habe zugeben wollen, nach dem Genuss von Cannabis mit einem Pkw unterwegs gewesen zu sein. Er habe es verständlicherweise für günstiger gehalten, den Konsumzeitpunkt nicht zutreffend anzugeben. Auch könne der Umstand, dass der Kläger zu den Einzelheiten des Konsums keine konkreten Angaben gemacht habe, nicht die für den Kläger ungünstige Entscheidung rechtfertigen. Das Gericht verlange letztendlich vom Kläger, Angaben zu machen, die zur strafrechtlichen Verfolgung eines Freundes führen könnten. Es müsse deshalb ausreichen, dass der Kläger einen Sachverhalt vortrage, der den Drogenkonsum einräume und der schließlich auch durch die Blutuntersuchung festgestellt worden sei. Dass der Kläger nicht bereit sei, belastende Angaben zu machen, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Soweit das Gericht ausführe, es habe aus den Akten und in der mündlichen Verhandlung insgesamt den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gegenüber den Behörden und dem Gericht taktiere, woraus nicht nur auf eine gewisse Drogenerfahrung, sondern auch auf einen - dem unbedarften Erstkonsumenten fremden - entsprechenden Umgang mit staatlichen Stellen zu schließen sei, sei dies unverständlich. Das Gericht habe ohne jedwede nähere Überprüfung aus dem Ermittlungsbericht über den Vorfall im Jahre 2006 den subjektiven Eindruck eines Beamten übernommen und in seine Entscheidung einfließen lassen.

Dieses Vorbringen begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind gegeben, weil der Kläger – auch unabhängig von der Berücksichtigung des Vorfalls in 2006 - gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis i.S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st.Rspr. d. Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 ; v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – ZFS 2006, 294). Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass er zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat.

Aufgrund des chemisch-​toxikologischen Gutachtens vom 25. Oktober 2012 steht fest, dass der Kläger am 21. September 2012 Cannabisprodukte konsumiert hat. Als zweiten Konsumakt muss er sich den von ihm selbst am 21. September 2012 gegenüber der Polizei bei der Kontrolle und bei der Beschuldigtenvernehmung eingeräumten Cannabiskonsum drei bis vier Tage vor der Drogenfahrt entgegenhalten lassen. Dass er diese Erklärung abgegeben hat, bestreitet der Kläger nicht; er macht lediglich - und erstmals im Rahmen des Anhörungsverfahrens - die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Äußerung geltend. Hieraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass die damalige Einlassung des Klägers unzutreffend wäre. Zwar ist nicht auszuschließen, dass seine Äußerung von dem Bemühen getragen war, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand haben würde, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen. Entgegen der Beschwerdebegründung ist jedoch deshalb nicht erwiesen, dass ein über den einmaligen Probierkonsum getätigter Cannabiskonsum nicht vorliegt. Mit seiner Äußerung, er habe den Zeitpunkt des Konsums vorverlegen wollen, möchte der Kläger sein Geständnis widerrufen. Hierfür reicht jedoch nicht eine bloße gegenteilige Äußerung, sondern es müssten Einzelheiten geschildert und dargetan werden, warum es entgegen seiner Äußerung in der polizeilichen Vernehmung nicht zu einem Konsum drei bis vier Tage vor der Drogenfahrt gekommen ist. Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275).

Der Kläger kann sich aber auch aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – Rn. 31, v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427, v. 26.10.2012 – 11 CS 12.2182; ebenso OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011/279; OVG NW, B.v. 26.7.2009 – 16 B 1895/9; VGH BW, U.v. 21.2.2007 –10 S 2302/06 – VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – Rn. 26 f.).

Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).

Hier hat der Kläger lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei, ohne substantiiert darzulegen, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt habe. Er hat keine Einzelheiten vorgebracht, die nachvollziehbar einen Probierkonsum belegen. Gerade auch im Hinblick auf das bei der Kontrolle am 21. September 2012 mitgeführte Marihuana wären nähere Angaben angezeigt gewesen. Das Gericht ist nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Klägers Schlüsse zu ziehen. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter – wie hier der Fall – sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärensverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 – 11 CS 05.2853).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 154a Abs. 5 Satz 4 VwGO).