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OVG München Beschluss vom 13.07.2012 - 11 AE 12.1311 - Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

OVG München v. 13.07.2012: Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis


Das OVG München (Beschluss vom 13.07.2012 - 11 AE 12.1311) hat entschieden:
Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen.


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Inlandsgültigkeit seiner tschechischen EU-​Fahrerlaubnis der Klasse B vom 23. Oktober 2007 anzuerkennen.

Dem Antragsteller wurde im Jahr 1994 strafgerichtlich seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bis zum 26. September 1995 angeordnet.

Am 23. Oktober 2007 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese weist einen Wohnsitz in Tschechien aus. Gleiches gilt für das zentrale Fahrerlaubnisregister in Tschechien.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde durch eine Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums für deutsch-​tschechische Polizei- und Zollzusammenarbeit erfahren hatte, dass sich der Antragsteller an der angegebenen Meldeadresse lediglich an einem Tag, nämlich am 11. Oktober 2007, aufgehalten habe, wies sie den Antragsteller darauf hin, dass sein tschechischer EU-​Führerschein inlandsungültig sei. Sie forderte den Antragsteller zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks auf. Dem kam der Antragsteller nach, der Sperrvermerk wurde eingetragen.

Am 29. September 2008 beantragte der Antragsteller die Umschreibung seiner tschechischen EU-​Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens auf.

Mit Bescheid vom 4. November 2008 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Umschreibung ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2009 zurück.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob Verpflichtungsklage. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2009 abgewiesen.

Mit Beschluss vom 27. September 2010 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass Beweis zu erheben sei über die Daten des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers unter der im Führerschein angegebenen Adresse durch Einholung einer über das Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit einzuholenden Auskunft der tschechischen Polizei.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte die tschechische Polizei über das Gemeinsame Zentrum unter anderem mit, dass es sich bei der im Führerschein angegebenen Adresse um ein Hotel handle. Es sei Einsicht in die Hausbücher genommen worden. Danach könne ein Aufenthalt des Antragstellers nur im Zeitraum vom 11. Oktober 2007 bis 12. Oktober 2007 bestätigt werden. Dass sich der Antragsteller noch zu einem anderen Zeitraum in dem Hotel aufgehalten habe, habe aus den Hausbüchern nicht festgestellt werden können.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gebeten, eine Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr der Tschechischen Republik zu der Frage einzuholen, ob vor dem Hintergrund der Ermittlungen der tschechischen Polizei davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller bei Erteilung seiner tschechischen EU-​Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz tatsächlich nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Eine Antwort liegt bis heute nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 23. Oktober 2007 vorläufig auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben im Führerschein selbst sei kein Verstoß gegen das sogenannte Wohnsitzprinzip ersichtlich. Auch lägen derzeit noch keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dahingehend vor, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz tatsächlich nicht im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-​Verordnung berechtigt wäre, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder eine andere sie bindende Erklärung dahingehend abzugeben, dass die streitgegenständliche tschechische EU-​Fahrerlaubnis jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache als inlandsgültig anerkannt wird. Falls dies nicht der Fall sein sollte, hätte der Bevollmächtigte des Antragstellers zwar einen unzulässigen Antrag formuliert. Dieser wäre jedoch dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, vorläufig festzustellen, dass die streitgegenständliche tschechische EU-​Fahrerlaubnis tatsächlich inlandsgültig ist.

2. Jedenfalls aber hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine „Umschreibung“ nach § 30 FeV setzt unter anderem voraus, dass die „umzuschreibende“ ausländische EU-​Fahrerlaubnis des Antragstellers inlandsgültig ist (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 30 FeV, RdNr. 4). Das ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unter anderem dann nicht der Fall, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und den Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Zwar wird im Führerschein des Antragstellers ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass es Unionsrecht gebietet, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-​419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-​Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-​Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-​Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-​445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-​467/10, RdNr. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG (und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-​Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795) hat der Senat folgendes ausgeführt:
"Bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-​Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates allerdings nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung "unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es [d.h. das vorlegende Gericht] befasst ist", zu erfolgen (EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., RdNr. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den "Rahmen", innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z.B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat "hinweisen" entsprechen dort die Verben "indiquent" (fr.), "indichino" (it.), "indiquem" (port.), "indic" (rum.) bzw. "indiquen" (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen ("In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …").
Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der "Umstände des … anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., RdNr. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., RdNr. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-​Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Diese Grundsätze sind auch auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Nach Einschätzung des Senats im Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren steht trotz der bislang fehlenden Antwort des Ministeriums für Verkehr der Tschechischen Republik aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen unter ergänzender Heranziehung von aktenkundigen Tatsachen und bislang fehlendem Vortrag des Antragstellers fest, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung seiner ausländischen EU-​Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Tschechischen Republik hatte. Denn die tschechische Polizei, mithin ein staatliches Organ des Ausstellermitgliedstaats, hat als Ergebnis eigener Ermittlungen mitgeteilt, dass es sich bei der im Führerschein angegebenen Adresse um ein Hotel handelt und sich aus den Hausbüchern ausschließlich ein Aufenthalt des Antragstellers vom 11. Oktober 2007 bis einschließlich 12. Oktober 2007 dort ergibt. Für das Bestehen eines fahrerlaubnisrechtlich relevanten Wohnsitzes im Sinn von § 7 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/ EWG kommt es nicht auf die melderechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Vor diesem Hintergrund ist die Eintragung im tschechischen Führerscheinregister nicht geeignet, die Richtigkeit der Auskunft der tschechischen Polizei in Frage zu stellen. Es ist auch unschädlich, dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-​467/10, RdNr. 71). Damit liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis jedenfalls nicht unter der im Führerschein bzw. im Führerscheinregister angegebenen Adresse im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne „gewohnt“, sondern sich dort nur für eine Übernachtung aufgehalten hat. Nachdem der Antragsteller bislang auch nicht vorgetragen hat, dass die im Führerschein bzw. Führerscheinregister angegebene Adresse falsch sei und er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im zeitlich erforderlichen Umfang tatsächlich unter einer anderen Adresse in der Tschechischen Republik aufgehalten hat und sich aus der Akte der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ergibt, dass der Antragsteller seit seiner Geburt mit seinem Hauptwohnsitz ununterbrochen in Deutschland gemeldet ist, geht der Senat davon aus, dass die von der tschechischen Polizei übermittelten Informationen beweisen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die sog. Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Im Hauptsacheverfahren werden die näheren Umstände des Aufenthalts des Antragstellers in der Tschechischen Republik gegebenenfalls noch weiter aufzuklären sein. Da das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO berechtigt ist, zur Erforschung des Sachverhalts die Beteiligten heranzuziehen, wird es dort zunächst Sache des Antragstellers sein, substantiiert vorzutragen, ob und warum er sich entgegen der Eintragung in den Hausbüchern im gesamten fraglichen Zeitraum doch in dem in Rede stehenden Hotel oder an einem anderen Ort in der Tschechischen Republik aufgehalten hat. Ein solcher Vortrag ist den bisherigen behördlichen und gerichtlichen Akten nicht zu entnehmen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bislang allein die – nach den obigen Maßstäben rechtsirrige – Ansicht vertreten, die deutschen Behörden und Gerichte hätten wegen der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein des Antragstellers diesen ohne weiteres anzuerkennen bzw. es lägen bislang noch keine vom Ausstellermitgliedstaat stammenden, unbestreitbaren Informationen vor, die einen Wohnsitz im Inland belegten. Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die fraglichen Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-​467/10, RdNr. 72). Das nationale Gericht muss die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-​467/10, RdNr. 72). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fällt diese Bewertung aus den oben dargelegten Gründen zu Lasten des Antragstellers aus.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).