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BGH Urteil vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12 - Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem Vertreter des Versicherungsnehmers

BGH v. 29.05.2013: Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem Vertreter des Versicherungsnehmers


Der BGH (Urteil vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12) hat entschieden:
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.


Siehe auch Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem Beauftragten des Versicherungsnehmers


Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, dass dieser mit einem vom Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert und diesem Auskünfte erteilt.

Zwischen den Parteien bestand seit 1985 ein Haftpflichtversicherungsvertrag. Betreut wurde der Vertrag zunächst durch ein Versicherungsbüro des Beklagten. Das Vertriebssystem des Beklagten ist durch Ausschließlichkeitsvertreter, sogenannte Vertrauensleute, geprägt. Eine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern lehnt der Beklagte ab. Am 7. Juli 2010 schloss der Kläger mit der F. Versicherungsmakler GmbH (i.F.: Makler) einen Vertrag, in dem er den Makler unter anderem bevollmächtigte, ihn gegenüber dem jeweiligen Versicherer zu vertreten, insbesondere Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die unmittelbar für und gegen den Kunden wirken, sowie im Namen des Kunden Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen auszusprechen. Ferner wurde vereinbart, dass der Kunde verpflichtet ist, die Korrespondenz mit dem Versicherer über den Makler zu führen oder ihm diese unverzüglich als Kopie zu überlassen. Der Makler kündigte unter Vorlage der Vollmacht die Versicherung mit Schreiben vom 9. November 2010 zum Ende des Jahres 2011. Der Beklagte bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Zugleich wies er mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 gegenüber dem Makler und dem Kläger darauf hin, dass er hinsichtlich des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit dem Kläger als seinem Kunden Korrespondenz führe. Allerdings werde er Willenserklärungen, die der Makler im Namen des Kunden und unter Vorlage einer Vollmacht ausspreche, so behandeln, als seien diese vom Kunden selbst ausgesprochen worden.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Schriftwechsel, der den zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag betrifft, mit dem Versicherungsmakler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nach zwischenzeitlicher Beendigung des Versicherungsvertrages die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.


Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass der Beklagte aktiv mit dem Makler korrespondiere und diesem Auskünfte, Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stelle. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Er lasse sich nicht als Nebenpflicht aus § 241 BGB herleiten. Eine Nebenleistungspflicht komme von vornherein nicht in Betracht, weil die Frage, ob Informationen an den Versicherungsnehmer selbst oder an seinen Vertreter zu adressieren seien, den Leistungserfolg nicht berühre. Auch das Integritätsinteresse des Klägers werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Beklagte trotz Beauftragung des Maklers weiterhin nur bereit sei, unmittelbar mit dem Kläger zu korrespondieren. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Weiterleitung von Informationen durch den Kläger an den Makler keine besondere Erschwernis bedeute. Für den Beklagten wäre eine solche dagegen gegeben, was bereits mit der Frage der Überprüfung des Umfangs und der Reichweite der erteilten Vollmacht beginne. Gerade im Massengeschäft von Versicherungsvertragsangelegenheiten wäre dies mit einem nicht unerheblichen Mehr- und Kostenaufwand für den Versicherer verbunden. Hinzu komme, dass Anfragen von Maklern häufig eine Reihe von Punkten beinhalteten, die entweder den Versicherungsnehmern bereits bekannt seien oder sich zumindest aus den bereits übersandten Unterlagen ergäben. Eine Nebenpflicht des Beklagten, den Kläger im Verhältnis zum Makler von der Vorlage vorhandener Unterlagen und der Beantwortung von Fragen zu entlasten, könne dem Versicherungsvertrag nicht entnommen werden.


II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision des Klägers gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen. Soweit es in den Entscheidungsgründen heißt, das Gericht lasse die Revision zu, da die Frage nach der Pflicht eines Versicherungsunternehmens, mit einem Makler anstelle des jeweiligen Versicherungsnehmers zu korrespondieren, über den entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung habe, ist dem keine Beschränkung der Revision zu entnehmen. Zwar begehrt der Kläger vom Beklagten sowohl ein Führen der Korrespondenz mit dem von ihm beauftragten Makler als auch die Verpflichtung des Beklagten, dem Makler auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben. Der Entscheidung des Berufungsgerichts lässt sich aber nicht entnehmen, dass es lediglich hinsichtlich der Korrespondenzpflicht, nicht dagegen bezüglich des Auskunftsanspruchs die Revision zulassen wollte. Eine Zulassungsbeschränkung kann den Gründen eines Berufungsurteils nur entnommen werden, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der gesamten Begründung des Berufungsurteils lässt sich an keiner Stelle eine Differenzierung zwischen dem Anspruch auf Korrespondenz sowie dem auf Auskunft entnehmen.

2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zugestanden hat.

a) Die Frage, ob es eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt (§ 241 Abs. 2 BGB), auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schriftwechsel mit einem von diesem eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-​Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66). Die insbesondere vom Amtsgericht und Landgericht Münster in mehreren Entscheidungen vertretene Gegenauffassung lehnt eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit und eine Auskunftspflicht gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler ab (neben den angefochtenen Entscheidungen vgl. LG Münster vom 19. Juli 2012 - 15 S 27/11 juris Rn. 24; AG Münster vom 9. Dezember 2011 - 28 C 2433/11, juris Rn. 41, 45, 48; ferner Evers/Thiele, VW 2009, 199).

b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft.

aa) Der Versicherungsnehmer hat auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter - das kann auch ein Versicherungsmakler sein - wahrnehmen zu lassen. Die Entscheidung seines Vertragspartners, die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an einen Vertreter zu delegieren, muss der Versicherer grundsätzlich respektieren. Aus diesem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu korrespondieren.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers an der Einschaltung eines Vertreters im Außenverhältnis auch nicht durch die Möglichkeit, einen Dritten, hier einen Makler, über die mit dem Versicherer geführte Korrespondenz zu unterrichten und sich von diesem beraten zu lassen, ausreichend Rechnung getragen. Der Versicherungsnehmer kann vielmehr beanspruchen, sich unmittelbar im Außenverhältnis von einem Dritten vertreten zu lassen, wie dies ohne weiteres auch die Regelungen über die aktive und passive Stellvertretung in § 164 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zeigen. Eine bloß interne Korrespondenz mit einem eingeschalteten Dritten kann dessen Tätigwerden im Außenverhältnis nicht ersetzen. So kann der Versicherungsnehmer ein Interesse daran haben, etwa in Fällen von mangelnder Sachkunde, Krankheit, Alter, längerer Urlaubsabwesenheit etc. einen Vertreter einzuschalten, dem er seine gesamten Versicherungsangelegenheiten übertragen hat.

bb) Etwas anderes ergibt sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht aus dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2011 (VI ZR 311/09, VersR 2011, 544), in welchem der Bundesgerichtshof den dort geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung jeglicher direkter Kontaktaufnahme eines Vertragspartners mit seinem Kunden, für den sich ein Rechtsanwalt bestellt hatte, abgelehnt hat. Um einen Unterlassungsanspruch geht es im Streitfall nicht. Der Kläger hat von dem Beklagten nicht begehrt, er möge jeglichen direkten Kontakt mit ihm selbst vermeiden. Er hat vielmehr nach dessen Weigerung, Schriftwechsel mit dem von ihm bestellten Vertreter zu führen, nur verlangt, dass er seinem Wunsch entsprechend mit diesem korrespondiert und ihm Auskunft erteilt.

cc) Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt.

(1) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt eine Unzumutbarkeit allerdings nicht bereits aus seinem Vertriebssystem. Zwar ist der Versicherer frei, sein Vertriebssystem zu wählen und zu entscheiden, ob er mit Ausschließlichkeitsvertretern, Mehrfachvertretern oder Maklern zusammenarbeitet bzw. völlig neue Vertriebsformen wie den Direktvertrieb wählt (vgl. Schwintowski in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 59 Rn. 122). Dies berechtigt ihn aber nicht, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu verweigern und diesem keine Auskunft zu erteilen. Der vom Versicherungsnehmer eingeschaltete Makler tritt dem Versicherer lediglich als Vertreter des Versicherungsnehmers gegenüber ohne jegliche Courtagepflicht der Versicherer. Berechtigte Interessen des Versicherers werden dadurch nicht berührt; für ihn macht es keinen schützenswerten Unterschied, ob der Versicherungsnehmer sich gerade eines Maklers oder eines anderen Vertreters im Verhältnis zu ihm bedient.

(2) Demgegenüber können wichtige Gründe in der Person des konkreten Maklers die Korrespondenz mit ihm für den Versicherer unzumutbar machen. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei diesem Versicherer beschäftigten Ausschließlichkeitsvertreter handelt (so der Fall OLG Bamberg VersR 1993, 1146, 1147). Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

(3) Unzumutbar kann die Korrespondenzpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter auch sein, wenn dies für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden ist. Das ist allerdings noch nicht der Fall, wenn der Versicherer generell die Korrespondenz mit einem Vertreter führen soll. Ein unzumutbarer Mehraufwand kann aber entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. Der Versicherer ist im Rahmen des Massengeschäfts von Versicherungsverträgen nicht gehalten, in jedem Einzelfall die Reichweite einer dem Vertreter erteilten Vollmacht zu überprüfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, jeweils eine Vollmacht darauf zu untersuchen, wie weit diese reicht und die jeweils zu führende Korrespondenz und zu erteilende Auskunft betrifft. Der Versicherungsnehmer kann insbesondere nicht verlangen, dass der Versicherer teilweise mit ihm und teilweise mit dem Vertreter korrespondieren und diesen unterschiedlich Auskunft erteilen soll. Auf das interne Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dessen Vertreter muss der Versicherer sich nicht verweisen lassen. Insbesondere muss er nicht bezüglich des Umfangs der Vollmacht zunächst Nachfrage beim Versicherungsnehmer und/oder seinem Vertreter halten.

Dem berechtigten Interesse des Versicherers wird dadurch Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer den Vertreter durch eine umfassende Vollmacht beauftragt, ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu vertreten und die Korrespondenz bezüglich bestehender Versicherungsverträge nur mit ihm zu führen. Diese dem Vertreter zu erteilende umfassende Vollmacht muss ferner dem Versicherer in eindeutiger und unmissverständlicher Weise entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht bekannt gemacht werden.

Hierzu wird das Berufungsgericht, das die Frage der Zumutbarkeit bislang nur nach abstrakten Kriterien beurteilt hat, noch Feststellungen treffen müssen. Der vorliegenden Korrespondenz, die sich im Wesentlichen auf die Schreiben des Beklagten vom 30. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 an den Makler und den Kläger beschränkt, lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit durch den Kläger selbst oder durch den Makler unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht eine umfassende Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis angezeigt wurde. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob dem Beklagten der Versicherungsmaklervertrag vom 27. Juli 2010 vorgelegt wurde und inwieweit dem eine umfassende Bevollmächtigung des Maklers zur alleinigen Korrespondenz mit den Beklagten entnommen werden kann.

dd) Soweit der Kläger weiter beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, dem Makler auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben, ist zu beachten, dass dem Vertreter kein weitergehender Auskunfts- und Informationsanspruch zusteht als dem Vertretenen selbst. Hat der Beklagte mithin bereits zu konkreten Fragen Auskunft gegenüber dem Kläger als seinem Versicherungsnehmer erteilt, so kam ein weitergehender Anspruch auf erneute Informationserteilung gegenüber dem Vertreter nicht in Betracht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen eine Korrespondenzpflicht des Beklagten mit dem vom Kläger eingeschalteten Makler annehmen, erstreckte sich diese von vornherein nicht auf die Erteilung von Auskünften etwa über vorhandene Verträge, Leistungsübersichten, Fälligkeiten, Beiträge, Schadensquoten, Schadensaufstellungen etc., die der Beklagte dem Kläger bereits erteilt hatte.

ee) Mit dieser Maßgabe stand dem Anspruch des Klägers auf Korrespondenz und Auskunft schließlich auch nicht die Beratungspflicht des Beklagten gemäß § 6 Abs. 4, Abs. 6 VVG entgegen (vgl. aber Evers/Thiele, VW 2009, 199). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG trifft den Versicherer die Beratungspflicht nach Absatz 1 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Abs. 6 VVG unter anderem dann vor, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Die Ausnahmeregelung greift nur ein, wenn bereits der ursprüngliche Vertrag von einem Makler vermittelt wurde. Nicht erfasst werden dagegen die Fälle, in denen der Vertrag durch einen Vermittler zustande kam, der Versicherungsnehmer während des laufenden Vertrages dann aber - wie hier - einen Versicherungsmakler einschaltet. Hieraus folgt allerdings nicht, dass der Versicherer wegen seiner bestehen bleibenden Beratungspflicht nicht zu einer Korrespondenz mit und Auskunft gegenüber dem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter (hier Makler) verpflichtet ist. Ist dieser Vertreter selbst sachkundig und erscheint eine Beratung sowohl durch diesen als auch durch den Versicherer überflüssig, so besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichtet.