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Amtsgericht Hannover Urteil vom 30.11.2012 - 537 C 9754/12 - Versicherungsregress bei Unfallflucht

AG Hannover v. 30.11.2012: Zum Versicherungsregress bei Unfallflucht


Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 30.11.2012 - 537 C 9754/12) hat entschieden:
Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort hat er, wenn er die Verursachung des Schadens fahrlässig übersehen hat, lediglich 50 Prozent des Schadens der Versicherung zu ersetzen.


Siehe auch Unfallflucht und Kfz.-Versicherung


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der durch die Regulierung des Schadenfalles am 09.10.2011 entstandenen Kosten. An diesem Tage war der Beklagte mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz an der ... straße in Hannover gegen den Touran des Herrn gestoßen und hat diesen dabei beschädigt. Die Klägerin hat den Schaden reguliert und dadurch Kosten in Höhe von 1.019,20 € gehabt, nämlich die Reparaturkosten in Höhe von 713,96 € und Kosten für den Sachverständigen der Schadenschätzung in Höhe von 305,24 €, obwohl sie wegen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit des Beklagten von der Leistung frei war.

Dieser hat sich vom Schadensort entfernt, ohne die Polizei, den Geschädigten oder seine Haftpflichtversicherung, also die Klägerin benachrichtigt zu haben.

Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoß gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoß zwar bemerkt, bei der anschließenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Beklagte hat den Anstoß bemerkt. Mithin konnte er auch nicht ausschließen, dass sich am Wagen des Unfallgegners ein Schaden eingestellt hatte, den er als Laie zu bemerken nicht in der Lage war; sein eigener Wagen wies schließlich auch eine leichte Delle auf.

Die Klägerin ist deshalb nicht vollständig von der Leistung frei, sie kann ihre Leistungen nur in einem der Schwere des Verschuldens des Beklagten entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG).

Dieses Verhältnis wertet das Gericht mit einer Quote von 1:1. Ein Schaden durch die Obliegenheitsverletzung des Beklagten ist der Klägerin letztlich nicht entstanden. Auch bei der ordnungsgemäßen Anzeige des Vorfalles hätte sie in gleicher Höhe regulieren müssen.

Zinsen stehen ihr aus §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu, die Kosten der Mahnung als Schadensersatz aus §§ 280 f BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO und das Urteil ist aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.