Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 05.02.1980 - VI ZR 169/79 - StVZO § 29 d Abs 1 ist kein Schutzgesetz iS von BGB § 823 Abs 2.

BGH v. 05.02.1980: StVZO § 29 d Abs 1 ist kein Schutzgesetz iS von BGB § 823 Abs 2.


Der BGH (Urteil vom 05.02.1980 - VI ZR 169/79) hat entschieden:
StVZO § 29 d Abs 1 ist kein Schutzgesetz iS von BGB § 823 Abs 2. Falls der Versicherer des Halters die ihm nach § 29c StVZO obliegende Anzeigepflicht nicht oder verspätet erfüllt, so muss er trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch aufgrund der in §§ 3 Nr 5 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs 3 - 5 VVG ihm auferlegten "Nach-Haftung" eintreten.


Siehe auch Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsvertrags


Tatbestand:

Der Beklagte hatte sich, um die Zeit, in der sein Pkw in Reparatur war, zu überbrücken, (für 100 DM) einen VW-Pkw gekauft und ihn für einen Monat (vom 26. April bis 26. Mai 1973) haftpflichtversichert. Nach Ablauf des Versicherungsvertrags benutzte er den VW nicht mehr, lieferte jedoch entgegen § 29d StVZO den Fahrzeugschein nicht bei der Zulassungsstelle ab und ließ auch das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht entstempeln. Am 20. August 1973 brachte er den VW zu einer Tankstelle, damit deren Pächter das Fahrzeug für ihn verkaufte. Er händigte der Ehefrau des Pächters Papiere und Schlüssel des Fahrzeuges aus, wies aber auf den fehlenden Versicherungsschutz hin. Zwei Tage danach verkaufte die Ehefrau des Pächters den VW (für 50 DM) unter Übergabe aller Papiere an einen gewissen A., der seine Anschrift nicht hinterließ, aber versprach, den Wagen am folgenden Tage umzumelden. Als der Beklagte davon am Tage nach dem Verkauf erfuhr, teilte er den Sachverhalt der Zulassungsstelle sogleich mit. Die Zulassungsstelle leitete daraufhin eine Fahndung nach dem VW ein, die indes erfolglos blieb.

Am 17. Oktober 1973 stieß der Kläger mit dem von A. gesteuerten, noch immer unversicherten VW zusammen, als dieser ihm unter Alkoholeinfluss auf der für ihn linken Fahrbahnseite entgegenkam. A. erlitt tödliche Verletzungen. Seine Erben sind mittellos und nicht in der Lage, den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schaden in Höhe von 12.021,73 DM zu ersetzen.

Der Kläger nimmt mit seiner im November 1973 erhobenen Klage den Beklagten als früheren Halter des VW in Anspruch; er stützt seine Forderung auf § 823 Abs 2 BGB iVm den §§ 27 Abs 3 Satz 1, 29d Abs 1 StVZO.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht leitet die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB her, weil er schuldhaft gegen § 27 Abs 3 und § 29d Abs 1 StVZO verstoßen habe. Zum einen sei er der Pflicht, der Zulassungsstelle Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen, nicht nachgekommen, zum anderen habe er es versäumt, nach Ablauf des Versicherungsvertrages der Zulassungsstelle den Kraftfahrzeugschein abzuliefern und die Entstempelung des Kennzeichens herbeizuführen.


II.

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da keine weiteren Feststellungen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, mehr möglich sind, zur Abweisung der Klage. 1. Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob der Beklagte dem Kläger wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, hier vor allem einer Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung, aus § 823 Abs 2 BGB haftbar sein kann. Das ist richtig; vor allem kommt eine Haftung aus § 823 Abs 1 BGB nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger durch den Zusammenstoß mit dem von dem angetrunkenen A. gelenkten Fahrzeug Schaden an seinem Eigentum erlitten. Indessen wirft er dem Beklagten nicht vor, für diesen Unfall, wenn auch nur mittelbar, ebenfalls verantwortlich zu sein. Vielmehr nimmt er ihn allein dafür auf Schadensersatz in Anspruch, dass der unfallverantwortliche A. nicht haftpflichtversichert gewesen sei. Der Kläger würde den Beklagten daher keinesfalls in vollem Umfang für einen von ihm bei jenem Zusammenstoß erlittenen (Körperschaden oder Sachschaden) Schaden (oder auch Vermögensfolgeschäden) haftbar machen können, wenn diese Schäden insgesamt so hoch wären, dass auch eine rechtsgültig bestehende Haftpflichtversicherung ihn, weil dazu die Deckungssumme nicht ausreichte, nicht voll abdecken könnte. Das macht deutlich, dass der Kläger nicht seine Sachschäden ersetzt verlangt, sondern lediglich den Vermögensschaden, der ihm infolge der Vermögenslosigkeit des schuldigen A. in Verbindung mit dessen fehlendem Versicherungsschutz entstanden sein soll. Somit kann nur eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB in Betracht kommen.

2. Insoweit geht das Berufungsgericht zunächst von der Vorschrift des § 29d Abs 1 StVZO aus. Sie bestimmt, dass der Halter eines mit einem amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs, wenn für dieses keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, verpflichtet ist, der Zulassungsstelle unverzüglich den Fahrzeugschein abzuliefern und von ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Dass diese Vorschrift ein Schutzgesetz iS von § 823 Abs 2 BGB zugunsten anderer durch die Benutzung unversicherter Fahrzeuge geschädigter Verkehrsteilnehmer sei, nimmt das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht an.

a) Richtig ist allerdings, dass der im Anschluss an das Pflichtversicherungsgesetz 1939 durch die Verordnung vom 8. April 1940 (RGBl I 619) eingeführte und gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft getretene § 29d StVZO wie alle mit der Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung dem Zweck dient, Schadensersatzansprüche der Verkehrsopfer für die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugefügten Schäden gegen den als Schädiger in Betracht kommenden Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugfahrer zu sichern (BGH Urt v 27. September 1956 - II ZR 203/55 = VersR 1956, 706 = NJW 1956, 1715). Der Senat hat aber schon in seinem Urteil vom 4. April 1978 (VI ZR 238/76 = VRS 55, 12 = VersR 1978, 609), das den § 29c StVZO betraf, darauf aufmerksam gemacht, dass das umfassende Gesetzeswerk der Kfz-Pflichtversicherung die Interessen eines Verkehrsopfers möglicherweise derart eigenständig schützt, dass daneben kein Raum für eine zusätzliche Sicherung derselben Interessen durch eine Haftung auf Grund der allgemeinen Schadensersatznorm des § 823 Abs 2 BGB ist. Er hat daher in jenem Urteil auf die Zweifel daran hingewiesen, ob die Bestimmung des § 29d StVZO wirklich ein Schutzgesetz ist. Im Streitfall ist diese Frage für die Bestimmung des § 29d Abs 1 StVZO zu entscheiden.

b) Damit ist die Frage zu beantworten, ob § 29d StVZO an einen Verstoß gegen die hier statuierten Pflichten die Rechtsfolge eines Schutzgesetzes iS des § 823 Abs 2 BGB, also eine deliktische Einstandspflicht des gegen diese Vorschrift Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen knüpfen will oder ob sie nicht lediglich die verwaltungsmäßige Durchführung des Pflichtversicherungsgesetzes nach Beendigung des Versicherungsschutzes erleichtern soll, ihr also nur eine Ordnungsfunktion zukommt. Zur Beurteilung, ob wirklich dieser Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, bedarf es einer umfassenden Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist. Eine derartige Gesamtbetrachtung des Schutzes der Verkehrsopfer führt aber dazu, für § 29d StVZO einen Schutzgesetzcharakter zu verneinen (entgegen OLG München VersR 1973, 236).

aa) Allerdings neigen Rechtsprechung und Schrifttum dazu, die Anzeigepflicht des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes (§ 29c StVZO) und die dem Halter des Kraftfahrzeugs beim Fehlen des Versicherungsschutzes auferlegte Pflicht zur Rückgabe des Kraftfahrzeugscheins und zur Herbeiführung der Entstempelung des Kennzeichens (§ 29d Abs 1 StVZO) unterschiedlich zu bewerten. Dem § 29c StVZO wird überwiegend Schutzgesetzcharakter aberkannt (s die im Senatsurteil vom 4. April 1978 aaO angeführten Nachweise); dagegen bejahen die Eigenschaft eines Schutzgesetzes des § 29d Abs 1 StVZO im Anschluss an das oben erwähnte Urteil des OLG München Jagusch, StVR 24. Aufl Rdz 6 und Lütkes, Straßenverkehr Anm 9 - beide zu § 29d StVZO; Becker, Kraftverkehr-Haftpflichtschäden 13. Aufl S 197 Fn 166; Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl Rdz 529 und Palandt/Thomas, BGB 38. Aufl Anm 9f - beide zu § 823, alle indessen ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik.

bb) Indessen lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, an einen Verstoß des Halters gegen § 29d Abs 1 StVZO außer der Verhängung einer Geldbuße (§ 69a Abs 2 Nr 2 StVZO) deliktische Schadensersatzansprüche zu knüpfen. Eine Gesamtbetrachtung der Regelung, die das schätzenswerte Interesse des Unfallopfers absichern will, zeigt, dass dessen Belange auch ohne die Verwirklichung einer so weitgehenden Rechtsfolge ausreichend abgesichert sind. Aus dem mit der Einführung der Pflichtversicherung verfolgten Zweck, einen Unfallgeschädigten vor finanziellen Einbußen zu bewahren, die ihm dadurch entstehen, dass der Schädiger ein unversichertes Fahrzeug gefahren hat, lässt sich noch nicht hinreichend deutlich ableiten, dass der Halter ohne weiteres neben der Haftung desjenigen, der mit seinem pflichtwidrig nicht abgemeldeten Fahrzeug einen Unfall verursacht hat, für dessen Vermögenslosigkeit einstehen soll. Selbst wenn dieser wegen seiner Vermögenslosigkeit nicht mit Erfolg persönlich in Anspruch genommen werden kann, muss der durch ihn Geschädigte seinen Schaden keineswegs immer selber tragen, wie im folgenden dargetan wird.

Falls der Versicherer des Halters die ihm nach § 29c StVZO obliegende Anzeigepflicht nicht oder verspätet erfüllt, so muss er trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch aufgrund der in §§ 3 Nr 5 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs 3 - 5 VVG ihm auferlegten "Nach-Haftung" eintreten; gegenüber dem Geschädigten endet nämlich der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige (vgl BGH-Urteil vom 13. Februar 1974 - IV ZR 186/72 - VersR 1974, 458).

War aber der Versicherer der ihm obliegenden Pflicht, die Beendigung des Versicherungsvertrages der Zulassungsstelle anzuzeigen, rechtzeitig nachgekommen, dann wird dem Geschädigten in der Regel der Träger der Zulassungsstelle wegen Verletzung der Amtspflicht aus § 839 BGB haften, wenn diese, obwohl sie durch diese Anzeige von der Beendigung der Haftpflichtversicherung erfahren hat, entgegen § 29d Abs 2 StVZO nicht unverzüglich den Fahrzeugschein eingezogen und das Kennzeichen entstempelt hat. Dass der Zulassungsstelle diese Amtspflicht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug geschädigt werden können, also gegenüber "Dritten" iS des § 839 BGB obliegt, ist ständige Rechtsprechung (BGH Urteile vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = VersR 1961, 631, 632 und v 22. März 1965 - III ZR 162/64 = VersR 1965, 591); diese Haftung erstreckt sich sogar in der Regel auf die (adäquaten) Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß und ist nicht auf die nach den Vorschriften der Kraftfahrzeugpflichtversicherung vorgesehenen Mindestsummen beschränkt (siehe letztgenannte Entscheidung). Freilich kommt nach dem Aufbau des Gesetzes die Tätigkeit des Trägers der Zulassungsstelle, beim Halter den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, erst dann in Betracht, wenn dieser seiner in § 29d Abs 1 StVZO statuierten Pflicht, von sich aus den Fahrzeugschein abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen, nicht nachgekommen ist. Es soll also in erster Linie seine Sache sein, das Fahrzeug, nachdem der Versicherungsvertrag beendet ist, "aus dem Verkehr zu ziehen". Daraus muss aber noch nicht gefolgert werden, dass er, wenn durch sein Fahrzeug ein Unfall verursacht worden ist, für dessen mangelnden Versicherungsschutz einstehen müsse. Dass er, wenn er selbst diesen Unfall verursacht hat, haftet - überdies dann ohne Beschränkung auf den durch den mangelnden Versicherungsschutz entstandenen Schaden der Geschädigten -, ist selbstverständlich. Daher kann sich nur fragen, ob er auch für Unfälle, die ein anderer mit seinem Fahrzeug verursacht hat, deshalb einstehen muss, weil er seine Pflichten aus § 29d Abs 1 StVZO nicht erfüllt hatte, also für fremde Tat darum deliktisch haftet, weil diese Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB und nicht bloß als eine Ordnungsvorschrift anzusehen ist, die die Weiterbenutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs verhindern will. Eine derart weitgehende Haftung ließe sich aber nur bejahen, wenn der Vorschrift ein solcher Schutzzweck zu entnehmen wäre. Das aber lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen.

Übrigens wäre der Geschädigte auch dann nicht ohne weiteres ersatzlos gestellt, falls die Haftung der Zulassungsstelle aus § 839 BGB im Einzelfall einmal mangels Verschuldens nicht gegeben sein sollte, denn alsdann würde er gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 2 PflVG aus dem Fonds der Verkehrsopferhilfe entschädigt (vgl BGH Beschluss vom 29. April 1976 - III ZR 37/75 = VersR 1976, 885). Dass insoweit ein Ersatz von Sachschäden auf den 1.000 DM übersteigenden Betrag begrenzt ist, ergibt sich aus dem mit Einführung dieses Entschädigungsanspruchs verfolgten Ziel eines zumutbaren Interessenausgleichs, nach dem insbesonders schwere Einbußen, vor allem bei Körperverletzungen, entschädigt werden sollen (vgl BGHZ 69, 315, 318).

c) Diese Gesamtbetrachtung zeigt, dass - wie immer die aus den Akten nicht im einzelnen ersichtliche Gestaltung des Streitfalls gelegen haben mag - eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 29d Abs 1 StVZO ausscheidet.

3. Aus denselben Erwägungen kommt erst recht § 27 Abs 3 StVZO, wonach der Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeugs bei dessen Veräußerung verpflichtet ist, der Zulassungsstelle, die zuletzt dem Kraftfahrzeug das Kennzeichen zugeteilt hatte, Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, nicht die Funktion eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs 2 BGB) zu, so dass auf die Rügen der Revision, mit denen sie sich gegen das vom Berufungsgericht insoweit festgestellte Verschulden des Beklagten wendet, nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

4. Der Kläger kann daher vom Beklagten keinen Ersatz fordern. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Beklagte sei ihm wegen unredlicher Prozessführung zum Schadensersatz verpflichtet, weil er sogleich nach Klageerhebung habe einwenden müssen, nicht der richtige Beklagte zu sein, so dass er, der Kläger, sich dann alsbald entweder an den nachhaftenden Versicherer des Beklagten oder an die säumig gewesene Zulassungsstelle habe wenden können. Damit kann der Kläger seine Klage nicht begründen.

Von einem bewusst wahrheitswidrigen Parteivorbringen (§ 138 ZPO) kann keine Rede sein. Im Gegenteil hat der Beklagte dadurch, dass er dem Land Baden-Württemberg (dem Landratsamt in W.) wegen eines möglichen Regressanspruchs aus § 839 BGB den Streit verkündete, deutlich gemacht, dass auch ein Anderer als Haftender in Betracht kommt. Dass eine Partei rechtlich nicht einfach zu beurteilende Sachverhalte nicht richtig oder nur unvollständig erfasst, begründet keine Schadensersatzpflicht.