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OLG Celle Beschluss vom 26.06.2009 - 311 SsBs 58/09 - Standardisiertes Messverfahren und Geschwindigkeitsverstoß

OLG Celle v. 26.06.2009: Standardisiertes Messverfahren und Geschwindigkeitsverstoß


Das OLG Celle (Beschluss vom 26.06.2009 - 311 SsBs 58/09) hat entschieden:
  1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für standardisierte Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten nur dann, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d. h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Funktionstests des Geräts.

  2. Zur fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die konkret behauptete und im Einzelnen bezeichnete Fehlerhaftigkeit der Durchführung des Funktionstest von Display und Visier eines Geschwindigkeitsmessgeräts.

Siehe auch Standardisierte Messverfahren und Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Innerorts zu einer Geldbuße von 125 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer des PKW Dodge, amtliches Kennzeichen XXX, am 24. Februar 2008 um 13:30 Uhr in Hannover die V. Straße stadteinwärts in Höhe des Geschäfts „M. Markt“. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Polizeibeamte ermittelten mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-​235/P, dass die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h noch 82 km/h betrug, mithin 32 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag, was der Betroffene bei Aufbringen der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte und musste.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
„Die Rechtsbeschwerde hat – jedenfalls vorläufig – Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, aber auch auf die allgemeine Sachrüge deckt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die Ablehnung des Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 OWiG ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Zudem genügen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht den Anforderungen, die bei bestreitender Einlassung des Betroffenen an die Darlegung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) hinausgehende Sondervorschrift normiert.

Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein (vgl. Göhler , OWiG, 14. Aufl., § 77 Rdnr. 11; OLG Hamm NZV 2007, 155 f.).

Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. Göhler , a.a.O., § 77 Rdnr. 12, 14, 16). Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. OLG Köln VRS 88, 376; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542 f.; Göhler , a.a.O., § 77 Rdnr. 12).

Bei der Verwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens zum Beleg einer Geschwindigkeitsüberschreitung, zu denen auch das hier verwendete Lasermessgerät Riegl LR 90-​235 P zählt (vgl. König , in: Hentschel u.a. [Hrsg.], Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61 m.w.N.), ist einzubeziehen, dass in diesem Fall nur eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGHSt 39, 221; 43, 277, 283 f.). Indes wird anerkannt, dass sich eine weitere Beweisaufnahme zur Aufklärung einer auf ein standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung aufdrängt oder diese doch nahe liegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes (vgl. OLG Köln VRS 88, 376 ff.; OLG Hamm NZV 2007, 155 f.; Göhler , a.a.O., § 77 Rdnr. 14) behauptet werden.

Gleiches muss gelten, wenn – wie hier – die fehlerhafte Durchführung der in der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers vorgeschriebenen Funktionstests behauptet werden. Denn die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für sog. standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests (vgl. AG Rathenow NZV 2009, 249; OLG Hamm NZV 2009, 248 f.; Jagow u.a., Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 117).

Nur durch diese Tests kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (vgl. OLG Koblenz DAR 2006, 101 f.).

Der Verteidiger des Betroffenen hat in dem Beweisantrag, den er in der Begründung der Rechtsbeschwerde wiedergegeben hat, konkret und substantiiert dargelegt, was die Messbeamtin, die Zeugin F., zur Durchführung des Tests der Visiereinrichtung bekundet hat. Er hat unter Darlegung konkreter Tatsachen behauptet, dass die Zeugin F. den vorgeschriebenen Display- und Visiertest nicht entsprechend den Herstellerangaben in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung durchgeführt hat.

Auch hat der Verteidiger des Betroffenen in dem Beweisantrag konkret und substantiiert dargelegt, dass die Angaben des Zeugen A., der nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Messung lediglich beobachtet hat, zur Durchführung des Displaytests unrichtig gewesen seien. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Funktionstests mit der Begründung abgelehnt, aus einer Gesamtschau beider Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Tests ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, so dass es eines Sachverständigengutachtens nicht mehr bedürfe.

Das Amtsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, welche konkreten Anforderungen der Hersteller an die Durchführung der Funktionstests stellt, wie sie vom Bedienungspersonal ordnungsgemäß durchzuführen sind und ob insbesondere die Messbeamtin F. die entsprechenden Herstellervorgaben tatsächlich eingehalten hat. Das Amtsgericht hat keine Feststellungen getroffen, dass die vorgeschriebenen Funktionstests gemeinsam von beiden Zeugen durchgeführt worden sind, sondern nur dargelegt, dass der Zeuge A. im Fahrzeug anwesend war als die Zeugin F. die Tests durchgeführt hat.

Auch hat es keine Feststellungen getroffen, ob die vorgeschriebenen Tests nach jedem Anhaltevorgang bzw. Standortwechsel vorgenommen worden sind. Zwar hat es sich bei der Messung des Betroffenen um die erste von acht Messungen gehandelt, bei denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden ist. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Messergebnis durch den mit dem Anhalten des Betroffenen verbundenen Standortwechsel bzw. etwaige Erschütterungen durch das fahrende Fahrzeug verändert worden ist. Wann das Messergebnis schriftlich festgehalten worden ist, ob vor oder nach dem Anhaltevorgang, hat das Amtsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Wäre das Messergebnis vor dem Anhalten schriftlich fixiert worden, läge eine unzutreffende Übertragung des Ergebnisses eher fern.

Es hat auch nicht dargelegt, dass es aus eigener Sachkunde in der Lage ist zu beurteilen, dass die Funktionstests fehlerfrei durchgeführt worden sind. Das Amtsgericht hat schließlich keine Feststellungen getroffen, ob insbesondere für die Durchführung des Tests der Visiereinrichtung die Entfernungsvorgaben des Herstellers eingehalten worden sind.

Wegen der konkreten und substantiierten Behauptungen des Verteidigers des Betroffenen zur Fehlerhaftigkeit des Display- und Visiertests durch die Zeugin F. sowie der fehlenden eigenen Sachkunde der Tatrichterin hat es jedenfalls nahegelegen, der beantragten Beweiserhebung nachzugehen oder aber weitere Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Funktionstests zu treffen, etwa durch Erfordern der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das verwendete Lasermessgerät.

Beides ist unterblieben, so dass die erfolgte Ablehnung des Beweisantrages gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verstößt. Dies dürfte zur Aufhebung des Urteils mit den entsprechenden Feststellungen führen.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Insoweit können die Feststellungen bestehen bleiben.“
Dem tritt der Senat bei.

Zwar sind die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Aussagen der Zeugen F. und A., wonach die Zeugen den Visiertest und den Displaytest „falsch beschrieben“ hätten, verfahrensrechtlich nicht bewiesen. Denn die hierzu behaupteten Bekundungen der Zeugen sind weder dem Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen und vom Gericht auch nicht als Prämisse in seinem Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrages ausdrücklich anerkannt worden. Insoweit werden die Aussagen nur auf die Erklärung des Betroffenen in seinem Beweisantrag gestützt, mit der indes - wegen des vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme - über den Inhalt von Zeugenaussagen im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Beweis erbracht werden kann (vgl. BGH NStZ-​RR 2009, 180). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. Denn das Gericht hat in seinem Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass „die Messbeamtin und ihr Kollege nicht alle vor der Messung vorzunehmenden Tests und die Selbsttests des Geräts aus dem Gedächtnis aufzählen konnten“. Zwar enthält das Urteil Ausführungen dazu, inwieweit der Zeuge A. im Gegensatz zu der Zeugin F. Angaben zum Visiertest gemacht hat (S. 5 UA). Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um eine beispielhafte Aufzählung für die weitergehende Feststellung des Gerichts, dass sich beide Zeugenaussagen „ergänzt“ hätten. Da der Betroffene in seinem Beweisantrag jedoch nicht Lücken, sondern konkrete Fehler in den Schilderungen der Zeugen zu zwei Tests behauptet hat, war das Gericht gehalten, in seinem Ablehnungsbeschluss, spätestens aber im Urteil konkret auf diese Behauptungen einzugehen. Da es daran fehlt, kann der Senat nicht nachvollziehen, ob die tatsächlichen Behauptungen im Beweisantrag zutreffen und wie das Gericht ohne das beantragte Gutachten im Einzelnen zu seiner Überzeugung gelangt ist, dass „alle erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden“ (S. 5 UA). Hiernach erweisen sich sowohl die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages als auch die Beweiswürdigung im Urteil zur Richtigkeit der Messung als lückenhaft, so dass das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen keinen Bestand haben konnte.