Das Verkehrslexikon

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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 16.03.2001 - 2 BvR 65/01 - Zur Verfassungsmäßigkeit von StGB § 142

BVerfG v. 16.03.2001: Zum Tatbegriff des unerlaubten Entfernen vom Unfallort


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.03.2001 - 2 BvR 65/01) hat entschieden:
  1. Der Tatbegriff der StPO beschränkt sich nicht auf eine konkrete Handlung, sondern erfasst den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorgänge, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, somit das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellt.

  2. Die Nichtbescheidung des Einwands, es liege keine die Verurteilung erfassende Anklage vor, verletzt nicht GG Art 103 Abs 1, da zum einen an die Begründungserfordernisse einer letztinstanzlichen Entscheidung geringere Anforderungen zu stellen sind und zum anderen diese Frage ohnehin im Rahmen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen ist, so dass die bloße Nichterwähnung in den Urteilsgründen nicht die Annahme rechtfertigen kann, die Vorinstanz habe sie nicht bedacht.

Siehe auch Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht und Rechtliches Gehör


Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20, Art. 103 Abs. 1 GG.

Die von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung des der Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Sachverhalts als eine prozessuale Tat im Verhältnis zum Strafbefehlsvorwurf verstößt nicht gegen die Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 GG); diese wären nur dann verletzt, wenn die Gerichte durch eine unzulässige Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes u. a. die Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in erheblichem Maße eingeschränkt hätten. Ein derartiger Verstoß ist nicht ersichtlich. Amts- und Landgericht sind konkludent davon ausgegangen, Strafbefehlsvorwurf und Verurteilungsgegenstand bildeten eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO. Der Tatbegriff der Strafprozessordnung beschränkt sich nicht auf eine konkrete Handlung, sondern erfasst den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorgänge, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, somit das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellt (vgl. BVerfGE 56, 22 <28 ff.>; BGHSt 32, 215 <216>; BGH, NStZ 1996, S. 243). Der Gegenstand des geschichtlichen Lebenssachverhalts "Unfallflucht" ist rechtsgutsorientiert zu bestimmen. § 142 StGB dient der Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche (vgl. BVerfGE 16, 191 <193>); jeder Unfallbeteiligte hat diese Feststellungen entweder sofort - Absatz 1 - oder aber unverzüglich nachträglich - Absatz 2 - zu ermöglichen. Anknüpfungspunkte für die Umgrenzung der prozessualen Tat sind daher nicht nur der Verkehrsunfall selbst und der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmte Zeitraum, sondern weiter gehend jedenfalls die sich aus der "Unverzüglichkeitsfrist" des § 142 Abs. 2 StGB ergebende Zeitspanne.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es nicht auf ihren Einwand, es liege keine die Verurteilung erfassende Anklage vor, eingegangen sei, ist ebenfalls unbegründet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; stRspr). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es handelte sich zum einen um eine letztinstanzliche Entscheidung, an deren Begründungserfordernisse geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Zum anderen ist die Frage, ob der zur Verurteilung anstehende Sachverhalt Gegenstand der Anklage war, im Rahmen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Die bloße Nichterwähnung in den Urteilsgründen kann daher nicht die Annahme rechtfertigen, das Landgericht habe die prozessuale Vorfrage nicht bedacht. Vielmehr handelte es sich um einen Vortrag, dem das Gericht im Hinblick auf die genannten Erwägungen offensichtlich keine Bedeutung beigemessen hat.

Die angefochtenen Entscheidungen verstoßen schließlich nicht gegen das Selbstbegünstigungsprinzip. Die Vorschrift des § 142 StGB ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 16, 191 <193>); das begrenzte Verbot der Selbstbegünstigung widerspricht weder dem Rechtsstaatsprinzip noch der Unantastbarkeit der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 16, 191 <194>). Selbst wenn der nemo-tenetur-Grundsatz in diesem Zusammenhang bestimmen sollte, dass dem Unfallbeteiligten bei der Frage, wem gegenüber (Unfallgegner oder Polizei) er die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen hat, ein Wahlrecht zuzubilligen wäre (vgl. BGHSt 29, 138 ff.), hätten Amts- und Landgericht hiergegen nicht verstoßen. Denn die Fachgerichte haben der Beschwerdeführerin nicht angelastet, sich nicht direkt an die Polizei gewendet zu haben, sondern sie verurteilt, weil sie innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist gar nichts zur Unterrichtung der Unfallgegnerin unternommen hat. Die Feststellung, die Mitteilung bei der Polizei sei jedenfalls nicht mehr "unverzüglich" gewesen, ist tragfähig begründet und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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