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OVG Münster Beschluss vom 03.01.2014 - 16 A 2296/13 - Tilgungshemmung einer Fahrerlaubnisentziehung

OVG Münster v. 03.01.2014: Zur Tilgungshemmung einer behördlichen Fahrerlaubnisentziehung


Das OVG Münster (Beschluss vom 03.01.2014 - 16 A 2296/13) hat entschieden:
Die Tilgungshemmung von Eintragungen über Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr durch die Eintragung einer ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung ist mit dem Gedanken der Bewährung vereinbar, als nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Wiedererteilung eine Bewährung jedenfalls im motorisierten Straßenverkehr nicht stattfinden kann, weil der Betroffene während dieser Zeit keine Kraftfahrzeuge führen darf. Es ist nicht systemwidrig, wenn auch die ordnungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis zur Hemmung der Tilgung sonstiger Eintragungen führt. Der Bestimmung des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG liegt eine differenzierende Betrachtungsweise zugrunde, was daran erkennbar wird, dass nicht alle nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtigen Entscheidungen zur Tilgungshemmung führen, sondern nur ein Teil davon, nämlich die in § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG genannten.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein und Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR)


Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. in der Sache eingreift.

Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
Das ist nicht der Fall. Der Kläger hält es für unverhältnismäßig und für mit sonstigen verfassungsrechtlichen Wertungen unvereinbar, dass ihm, dem Wortlaut der Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG folgend, noch beide geahndeten Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2001 und 2007 entgegengehalten werden können und daher die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss von der vorherigen Beibringung eines die Fahreignung bejahenden medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht wird (§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV). Soweit nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgungsreife der am 2. Februar 2001 begangenen und seit dem 20. Oktober 2001 rechtskräftig nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 Nr. 2 StGB geahndeten ersten Trunkenheitsfahrt wegen der mit Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2011 ausgesprochenen bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis gehemmt ist, wirkten sich die zurückliegenden Zuwiderhandlungen doppelt aus, was gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz "ne bis in idem" verstoße. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2011 beruhe allein auf den beiden früheren Trunkenheitsfahrten, für die bereits § 29 Abs. 1 StVG lange Tilgungsfristen vorsehe. Ein neues Fehlverhalten, das zugleich in die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis eingeflossen sei, liege nicht vor. Infolge dieser mehrfachen Berücksichtigung geahndeter Verkehrsverstöße werde der Gedanke der Bewährung im Straßenverkehr, der die Bestimmungen über das Verkehrszentralregister und speziell die Tilgungsbestimmungen beherrsche, missachtet. Da ihn dies in grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten verletze, müsse § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Weise verfassungskonform ausgelegt werden, dass eine Hemmung von Tilgungsfristen zu unterbleiben habe, wenn der die Hemmung auslösende neue Umstand keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Gedanken der Bewährung im Straßenverkehr aufweise, also kein neuerliches Fehlverhalten zugrundeliege.

Dieses Vorbringen wirft ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Es trifft bereits im gedanklichen Ausgangspunkt nicht zu, dass der die Tilgungshemmung auslösende Sachverhalt der Fahrerlaubnisentziehung ausschließlich auf den beiden Zuwiderhandlungen des Klägers unter Alkoholeinfluss beruht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt sich nicht allein aus den beiden Verkehrsverstößen des Klägers, sondern aus der zusammenfassenden Bewertung, dass der Kläger nicht (mehr) fahrgeeignet ist. Neben den beiden alkoholbedingten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im zeitlichen Vorfeld der Fahrerlaubnisentziehung für sich genommen lediglich Zweifel an der aktuellen Fahreignung des Klägers begründet und Anlass zu der Begutachtungsanordnung vom 1. Juli 2010 gegeben hatten, trat als zusätzlich und letztlich entscheidendes Element noch dessen Weigerung, den ihm auferlegten Nachweis der Unbegründetheit der aufgetretenen Fahreignungszweifel zu führen. Erst aus dieser Weigerung folgte die Befugnis des Beklagten, auch noch im Jahr 2011 von der fortdauernden Fahrungeeignetheit des Klägers auszugehen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Die tilgungshemmende Wirkung der Fahrerlaubnisentziehung widerspricht auch nicht dem Gedanken der Bewährung im Straßenverkehr. Zum einen bedeutet die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall, dass die im Erlasszeitpunkt in der Regel schon einige Zeit zurückliegenden Verkehrsverstöße oder sonstigen eignungsrelevanten Vorkommnisse noch immer die Fahreignung ausschließen, also bislang noch keine Bewährung stattgefunden hat; so gesehen stellt der Erlass einer solchen Ordnungsverfügung gewissermaßen eine Aktualisierung der Fahreignungseinschätzung dar, die eigenständig zum Anlass genommen werden darf, die zeitlichen Voraussetzungen der Tilgung vorangegangener eignungserheblicher Tatsachen zu modifizieren. Speziell in dem hier vorliegenden Fall der Verweigerung einer angeordneten Fahreignungsbegutachtung ist zwanglos die Einschätzung gerechtfertigt, dass - eben bezogen auf die Fahreignung - eine hinreichende Bewährung noch nicht stattgefunden hat, sondern weitere Zeit beanspruchen wird. Zum anderen erweist sich die Tilgungshemmung von Eintragungen über Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr durch die Eintragung einer ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung auch insoweit als mit dem Gedanken der Bewährung vereinbar, als nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Wiedererteilung eine Bewährung jedenfalls im motorisierten Straßenverkehr nicht stattfinden kann, weil der Betroffene während dieser Zeit keine Kraftfahrzeuge führen darf.

Schließlich ist es auch nicht aus sonstigen Gründen systemwidrig bzw., wie der Kläger anzunehmen scheint, nur mit einem gesetzgeberischen Versehen erklärbar, wenn auch die ordnungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis zur Hemmung der Tilgung sonstiger Eintragungen führt. Der Bestimmung des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG liegt eine differenzierende Betrachtungsweise zugrunde, was daran erkennbar wird, dass nicht alle nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtigen Entscheidungen zur Tilgungshemmung führen, sondern nur ein Teil davon, nämlich die in § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG genannten.
Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 24 Juni 2008 - Au 3 K 07.924 -, juris, Rn. 48.
Die Systemgerechtigkeit und Angemessenheit der noch geltenden Tilgungsbestimmungen ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil es nach den ab dem 1. Mai 2014 geltenden Bestimmungen keine wechselseitige Beeinflussung von Eintragungen hinsichtlich der Tilgungsfristen mehr geben wird (vgl. § 29 StVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 - BGBl. I. S. 3313). Diese Gesetzesänderung verdeutlicht, dass dem Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem individuellen Rehabilitierungsinteresse anderseits in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann. Der Umstand, dass nach dem neuen Recht jede Eintragung für sich tilgungsreif wird, kann nicht dahin gedeutet werden, dass die bislang geltende Regelung unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel Bedenken ausgelöst hat. Insbesondere haben derartige Bedenken im Gesetzgebungsverfahren, das zu der genannten Änderung geführt hat, keinen Ausdruck gefunden. Ziel der Neuregelungen war es, die als kompliziert, unübersichtlich und wenig transparent angesehenen Regelungen zum Punktsystem und zum Verkehrszentralregister durch einfachere und transparentere Regelungen zu ersetzen.
Vgl. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT- Drucksache 17/12636, S. 1, 17 und 46 f.
Soweit es in dem Gesetzentwurf
a. a. O., S. 17
heißt, einzelne Bestimmungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Punktsystem hätten sich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit als problematisch erwiesen, wird kein Zusammenhang speziell mit der hier in Rede stehenden hemmenden Wirkung einer Eintragung über eine verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung ersichtlich. Die weiteren Ausführungen lassen vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber vielmehr ganz allgemein Schwierigkeiten bei der Handhabung des Gesetzes beseitigen und die Vorhersehbarkeit der Konsequenzen für den Bürger erleichtern wollte.

Angesichts der eindeutigen aktuellen Gesetzeslage und des Fehlens greifbarer Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzeslage können auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO festgestellt werden. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht dargelegt. Soweit der Kläger einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage sieht, ob der dem Strafprozessrecht entstammende Grundsatz "ne bis in idem" auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 6 StVG in der aktuell noch geltenden Fassung zu beachten ist, stellt sich diese Frage aus dem oben genannten Grund im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht; vielmehr ist daran zu erinnern, dass die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Einschätzung mangelnder Fahreignung nicht allein auf den beiden Trunkenheitsfahrten des Klägers beruhte, sondern letztlich entscheidend auf seiner Weigerung, seine trotz dieser Vorkommnisse nicht von vornherein auszuschließende Fahreignung gutachterlich nachzuweisen. Inwieweit auch die Auslegung der Bestimmung des § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) für sich betrachtet - das heißt über die in § 29 Abs. 6 StVG geregelte Tilgungshemmungsproblematik hinausgehend - einen grundsätzlichen Klärungsbedarf mit sich bringt, wird aus den Darlegungen des Klägers nicht deutlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).