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OLG München Urteil vom 13.12.2013 - 10 U 2372/13 - Auffahrunfall und Fahrstreifenwechsel

OLG München v. 13.12.2013: Erschütterung des Anscheinsbeweises nach Auffahrunfall und Fahrstreifenwechsel


Das OLG München (Urteil vom 13.12.2013 - 10 U 2372/13) hat entschieden:
Wird der an sich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis dadurch erschüttert, dass der Sachverständige eine Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden kurz vor dem Zusammenstoß für durchaus möglich hält, dann ist von einem ungeklärten Sachverhalt und somit von Schadensteilung auszugehen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle und Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall


A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen ungeklärten Verkehrsunfall handelt. Die Haftungsverteilung von 50 zu 50 begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Unstreitig ist das Fahrzeug des Klägers auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinten aufgefahren, weshalb der Anschein für einen schuldhaften Verstoß gegen § 4 I 1 StVO gegen den Auffahrenden spricht (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVO Rd. 35 m.w.N.).

Entgegen dem Hinweis zur Ladung vom 02.08.2013 (Bl. 128 d.A.) ist der Senat jedoch nunmehr der Auffassung, dass dieser Anschein vom Kläger erschüttert wurde, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor dem Landgericht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 03.05.2011 (Bl. 19/23 + Anlage) sei er vom Georg-Brauchle-Ring stadtauswärts gefahren, als ihn der Beklagte zu 1) auf Höhe der Aral-Tankstelle überholt habe und dann auf seine Spur eingeschert sei. Er sei dann 5 bis 10 Meter vor ihm gefahren und habe dann plötzlich ohne ersichtlichen Grund abgebremst, weshalb er mangels Reaktionsmöglichkeit aufgefahren sei. Die Kollision habe etwa in Höhe des O2-Gebäudes stattgefunden.

Der Beklagte zu 1) hat in dieser mündlichen Verhandlung angegeben, er sei von der Berufsschule in der Riesstraße gekommen, als erster vor der Ampel bei Grünlicht angefahren und nach links in den Georg-Brauchle-Ring eingebogen. Er habe den Kläger etwa auf Höhe der Stelle, die er in dem als Anlage zum Protokoll befindlichen Google-Earth-Ausdruck mit einem Kreuz bezeichnet hat, zum ersten Mal im Rückspiegel gesehen. Der Kläger sei sehr nah an ihn heran- und kurz danach in ihn hineingefahren. Nach Vorhalt durch das Landgericht erklärte der Beklagte zu 1), er habe sicher nicht stark gebremst, er habe aufgrund des nahen Auffahrens des klägerischen Unimogs einen Schock gehabt, er habe vielleicht etwas gebremst.

Entgegen der Auffassung der Berufungskläger im Schriftsatz vom 15.11.2013 (Bl. 135/137 d.A.) spielt bei der rechtlichen Beurteilung des Unfallgeschehens im Ergebnis die Frage der Einschätzung von Entfernungsangaben (hier Meter-Angaben) keine entscheidende Rolle. Bezüglich der Frage der Festlegung des Kollisionsorts unterscheiden sich die Angaben der Parteien, wobei die Differenz nicht so groß ist, wie die Beklagten meinen. Der Kollisionsort entsprechend der Schilderung des Beklagten zu 1) liegt kurz hinter dem eingezeichneten Kreuz des Google-Earth-Ausdrucks, der Kollisionsort entsprechend der Angaben des Klägers ca. 40 bis 125 Meter (die Bandbreite ergibt sich aus der Breite der O2-Gebäude) dahinter. Dabei verwechseln die Beklagten das schräg gegenüberliegende O2-Hochhaus mit den hier maßgeblichen und im Google-Earth-Ausdruck bezeichneten O2-Gebäuden. Fest steht damit, dass die Angabe des Unfallorts seitens der Beklagten in der Klageerwiderung (Unfallort kurz nach der Einmündung der Riesstraße) nach den eigenen Angaben des Beklagten in der Anhörung unzutreffend sein muss. Entscheidend ist aber, dass der Beklagte zu 1) unabhängig vom genauen Kollisionsort in seiner Anhörung erläutert hat, warum er seine Geschwindigkeit verringert hat (vgl. hierzu die ungenaue Angabe in der Klageerwiderung Seite 2 = Bl. 12 d.A.). Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 15.11.2013 meinen, es stünde nicht fest, ob der Beklagte zu 1) gebremst hat, ist dem zu widersprechen. Da schon in der Klageerwiderung eingeräumt wurde, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit verringert und er in seiner Anhörung geäußert hat, er habe nicht stark gebremst, ist der Schluss zulässig, dass er - wenn auch nur leicht - gebremst hat. Dies widerspricht auch nicht der Beweiswürdigung des Landgerichts, das lediglich ausgeführt hat, in technischer Hinsicht sei eine Bremsung nicht nachweisbar (vgl. S. 5 des Ersturteils), auf Grund der Aussage des Beklagten zu 1) aber doch (vgl. hierzu S. 6 des Ersturteils oben). Von einer Widerlegung einer Bremsung auch vor der Kollision im Sachverständigengutachten ist nicht auszugehen. Der Beklagte zu 1) hat nicht angegeben, dass er bis zur Kollision durchgehend gebremst hat.

Ausgehend von den Angaben des Beklagten zu 1), wonach der Unfall kurz nach der Stelle erfolgt sei, an der er in der oben bezeichneten Skizze das Kreuz angezeichnet hat, hat der Sachverständige ermittelt, dass es bei Unterstellung der Angaben des Beklagten zu 1) unmöglich ist, dass dieser bis zur Kollision vor das Klägerfahrzeug kommt. Hiervon ist zutreffend auch das Landgericht ausgegangen (vgl. Ersturteil S. 6, 2. Abs. ). Dies hat sich der Kläger ausdrücklich spätestens in der Berufungserwiderung zu Eigen gemacht (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 05.09.2013).

Entgegen der Auffassung der Beklagten führen die Angaben des Beklagten zu 1) zwingend dazu, davon auszugehen, dass er das klägerische Fahrzeug überholen hatte müssen. Der Beklagte zu 1) war nach seinen Angaben beim Abbiegen aus der Riesstraße erstes Fahrzeug an der Ampel, auch haben die Beklagten nicht bestritten, dass der Kläger auf dem Georg-Brauchle-Ring Richtung Osten gefahren ist. Damit musste der Beklagte zu 1) ursprünglich hinter dem klägerischen Fahrzeug gefahren sein. Um den Kläger überholen zu können, bedurfte es bei Berücksichtigung des Ampelphasenplans (der Kreuzung zur Riesstraße) und der Beschleunigungsmöglichkeiten des Unimogs der Vorbeifahrt auf der zweiten Geradeausspur und um vor den Kläger gelangen zu können eines Fahrstreifenwechsels in die Spur des Klägerfahrzeugs.

Den Beklagten ist Recht zu geben, dass auch nach durchgeführter Beweisaufnahme unklar geblieben ist, wo der Unfall tatsächlich passierte, wer tatsächlich wie schnell gefahren ist und welche Abstände zwischen den Fahrzeugen bestanden. Wenn aber auf Grund der Angaben des Beklagten zu 1) von einem notwendigen Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall auszugehen ist und der Beklagte zu 1) selbst einräumte, dass er gebremst hat, obwohl er das Klägerfahrzeug schon als bedrohlich nah hinter sich wahrgenommen hat, ist es dem Kläger zwar nicht gelungen, seine Unfallversion nachzuweisen (zu knapper Spurwechsel mit anschließendem plötzlichen nicht verkehrsbedingtem Bremsen), der Anschein für einen Verstoß gegen § 4 I 1 StVO und ein Alleinverschulden des Klägers ist jedoch damit erschüttert. Denn durch Bezugnahme auf das Gutachten und den darin verarbeiteten Angaben des Beklagten zu 1) hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass eine andere Schadensursache als sein zu geringer Abstand, nämlich ein vorausgegangener Spurwechsel mit anschließendem Ausbremsen, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Einl. Rd. 157 a m.w.N.). Entscheidend ist, dass es nach dem Gutachten des Sachverständigen (vgl. hierzu S. 8 ff. des Gutachtens vom 22.01.2013) bei Unterstellung der Angaben des Beklagten zu 1) in der Anhörung gerade keine andere technische Möglichkeit gibt, weshalb der Spurwechsel jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt. Unerheblich ist die ursprüngliche Vermutung des Klägers, aus welchen Gründen der Beklagte zu 1) gebremst haben könnte, wenn sich aus den Angaben des Beklagten zu 1) ergibt, dass er jedenfalls nicht gezwungen war, verkehrsbedingt zu bremsen. Ein zu nahes Auffahren ist innerstädtisch so alltäglich, dass es eine Schockreaktion nicht rechtfertigt, ganz abgesehen davon, dass ein Bremsen, wenn der dahinterfahrende zu dicht aufgefahren sein sollte, erst Recht einen Auffahrunfall provoziert und nicht Unfälle vermeidet (vgl. die Verpflichtung aus § 1 II StVO).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 100 II, IV ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.