Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - Fragestellung bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

VGH Mannheim v. 10.12.2013: Anforderungen an die Fragestellung bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens


Der VGH Mannheim (Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12) hat entschieden:
  1. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine fachärztliche Untersuchung sind mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 -).

  2. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.

  3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist regelmäßig gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, sofern zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein sollte.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein und Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht


Tatbestand:

Der am … 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen.

Der Kläger sprach am 29.10.2009 wegen der Ausstellung eines Ersatzführerscheins persönlich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Ludwigsburg vor. Ein Bediensteter der Fahrerlaubnisbehörde hielt in einem Aktenvermerk fest, der Kläger habe bei der Vorsprache einen aufgeregten und verwirrten Eindruck hinterlassen; er habe angegeben, sein Führerschein sei von einer „Pantomimengruppe“ in seinem Haus gestohlen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüfte daraufhin die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und holte Informationen des Polizeivollzugsdienstes ein. Die Polizeidirektion Ludwigsburg teilte mit Schreiben vom 30.12.2009 mit, der Kläger sei am 06.03.2008, am 29.03.2008 und am 20.06.2009 wegen Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Zu psychisch auffälligem Verhalten lägen der Stadt Ludwigsburg Berichte vom 03.08.2009 sowie vom 06.09.2009 vor; außerdem ein Bericht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Mit Schreiben vom 03.08.2009 teilte die Polizeidirektion dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Ludwigsburg mit, der Kläger habe an diesem Tag über Notruf mitgeteilt, vor seiner Wohnung stünden „Pantomime“, die ihn bedrohten und aufforderten, aus der Wohnung zu kommen. Den ausgerückten Streifenbeamten habe der Kläger erklärt, er sei kurz vor seinem Notruf aufgewacht, und habe eine ihm völlig unbekannte Frau auf seinem Bett sitzend vorgefunden. Zudem hätten sich zwei Männer in der Wohnung befunden, welche sich wie Pantomime bewegt hätten. Vor der verschlossenen Wohnungstür hätten sich zwei weitere Männer befunden und ihn aufgefordert, herauszukommen, damit sie ihn schlagen könnten. Da diese Männer seiner Aufforderung zum Gehen nicht nachgekommen seien, habe er sich mit einem Baseballschläger bewaffnet. Die Frau und die beiden Männer seien dann vor Eintreffen der Polizei aus der Wohnung verschwunden. Ferner ergab sich aus einer Mitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 11.08.2009, dass der Kläger am 03.08.2009 einen Krampfanfall erlitten hat und deswegen in das Klinikum Ludwigsburg verbracht wurde. Bei einer Nachschau in der Wohnung des Klägers am 04.08.2009 hätten die Polizeibeamten unter anderem mehrere Büchsenpatronenhülsen, Messer, Dolche sowie einen Schlagstock sichergestellt. Im Übrigen wird in dem Polizeibericht mitgeteilt, der Kläger sei am 05.06.2009 vermutlich aufgrund von Alkoholeinwirkung gestürzt und auf der Fahrbahn liegengeblieben; am 20.06.2009 sei er stark betrunken in der W. Straße festgestellt worden. Ausweislich einer Kurzmitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 06.09.2009 ist der Kläger wiederholt zumeist erheblich alkoholisiert auf dem Polizeirevier erschienen und hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet; er habe dabei nicht weiter überprüfbare, realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert.

Mit Schreiben vom 08.02.2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Klärung der Frage vorzulegen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. Zur Begründung verwies die Fahrerlaubnisbehörde auf die Hinweise der Polizeidirektion Ludwigsburg (erlittener Krampfanfall, Schilderung von Personen in der Wohnung, Auffälligkeit unter Alkoholeinwirkung). Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, den Untersuchungsauftrag binnen drei Wochen und das Gutachten binnen zwei Monaten vorzulegen. Außerdem wies sie darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Nach längerem Briefwechsel sandte der Kläger den Untersuchungsauftrag unter Benennung des Facharztes Dr. T. zurück. Mit Schreiben vom 19.05.2010 bat die Fahrerlaubnisbehörde den Arzt um Erstellung eines Gutachtens mit der Fragestellung: „Liegt bei Herrn ... eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr ... (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“. Der Arzt reichte die Unterlagen mit dem Hinweis zurück, er sei in absehbarer Zeit nicht in der Lage, ein Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 16.06.2010 übersandte die Fahrerlaubnisbehörde die Akten an die Praxisgemeinschaft Dr. R./Dr. H. mit derselben Fragestellung. Nachdem der Kläger ein Eignungsgutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Verfügung vom 21.10.2010 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde aus, sie sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV zum Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen, nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 30.10.2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem von ihm beauftragten Facharzt Dr. R. sei nicht klar gewesen, was er habe untersuchen sollen. Der Facharzt habe ihn darauf hingewiesen, dass er sich bei durch Alkoholkonsum bedingten Eignungsbedenken das Geld sparen könne, da dann das fachärztliche Gutachten negativ ausfallen werde. Er habe deshalb prophylaktisch die Durchführung eines EtG-​Kontrollprogramms in Auftrag gegeben; dabei seien keine Auffälligkeiten entdeckt worden. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte der Kläger einen Befundbericht des Facharztes für Betriebsmedizin Dr. B. vom 02.05.2011 vor, wonach vor Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisse der Klassen C und D keine weitergehende Eignungsuntersuchung für erforderlich gehalten wird, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festzustellen sei. Außerdem legte er einen negativen Ethylglucuronid-​Befundbericht vom 06.05.2011 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids zurück.

Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Fahrerlaubnisbehörde habe die fachärztliche Begutachtung ohne hinreichenden Anlass angeordnet. Dem von ihm aufgesuchten Gutachter sei nicht klar gewesen, was er denn untersuchen solle. In den Akten hätten sich Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und Zeitungsausschnitte befunden, die jedoch eine Anzeige betroffen hätten, die er selbst gegen eine dritte Person erstattet habe. Der Gutachter sei zunächst davon ausgegangen, dass dieses Gutachten den Kläger betreffe und er an einer schizophrenen Psychose leide. Nach Aufklärung des Missverständnisses habe der Gutachter geäußert, wenn er auf Alkohol begutachten solle, würde das Gutachten auf jeden Fall negativ ausfallen und der Kläger könne sich die 300,-​- EUR sparen. Er werde die Akte deshalb kommentarlos an die Fahrerlaubnisbehörde zurückschicken. Der Kläger müsse zunächst nachweisen, dass er keinen Alkohol trinke. Deshalb habe er am 26.07.2010 eine Urin- und Haarprobe veranlasst, die ein für ihn positives Ergebnis erbracht habe. Er sei daher geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Außerdem sei er über Monate hinweg weiter im Besitz der Fahrerlaubnis verblieben und habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis leide ferner im Hinblick auf die gesetzten Fristen unter Ermessensfehlern; ihm sei vorschriftswidrig keine Einsicht in die Fahrerlaubnisakte gewährt worden.

Mit Beschluss vom 20.03.2012 (10 S 301/12) hat der Senat unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2012 dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Mit Urteil vom 15.06.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen entziehen müssen. Sie habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei materiell zu Recht erfolgt, da das Verhalten des Klägers Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung geboten habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse Tatsachen wie die hier vorliegenden zum Anlass nehmen, eine Abklärung der aufgetretenen Eignungszweifel durch Einschaltung ärztlicher Fachkompetenz zu verlangen.

Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg in seinem Beschluss vom 20.03.2012 vertretenen Auffassung genüge die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. In dem Schreiben werde dem Kläger der Sachverhalt mitgeteilt, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründe, und es enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Die Mitteilung versetze den Kläger in ausreichendem Maße in die Lage, sich innerhalb der gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die von der Behörde aufgeworfene Frage, ob bei dem Kläger eine Erkrankung vorliege, welche die Kraftfahreignung einschränke oder sogar ausschließe, genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. Bei den diversen Auffälligkeiten des Klägers sei es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich gewesen, ohne eine dort nicht vorauszusetzende umfassende medizinische Ausbildung ein genaueres Krankheitsbild zu benennen. Gerade die Frage, ob eine eignungsausschließende Erkrankung vorliege, solle durch das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie überprüft werden. Die aufgrund der bei dem Kläger aufgetretenen Auffälligkeiten in Betracht kommenden Erkrankungen lägen sämtlich im Tätigkeitsbereich eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie; als Folge eines Alkoholproblems könnten auch psychische und physische Schädigungen vorhanden sein. Die Fahrerlaubnisbehörde habe hinreichend konkret die Gründe für die von ihr gehegten Eignungszweifel dargelegt. Unschädlich sei schließlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht darauf hingewiesen habe, dass er die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die einen Hinweis zur Verdeutlichung eines ohnehin bestehenden Rechts auf Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG vorschreibe. Deshalb komme auch die Bestimmung des § 46 LVwVfG zur Anwendung, so dass die Aufhebung der auf die Nichtbeibringung des Eignungsgutachtens gestützten Entziehungsverfügung nicht beansprucht werden könne. Da die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Nichteignung - auch aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV - zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet sei, könne keine andere Entscheidung in der Sache ergehen. Die fehlende Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FeV beeinflusse deshalb den Inhalt des ergangenen Verwaltungsakts offensichtlich nicht.

Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bewilligt und ihm Rechtsanwältin ..., Stuttgart, zur Vertretung beigeordnet. Mit Beschluss vom 27.11.2012 - dem Kläger zugestellt am 13.12.2012 - hat der Senat unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 14.01.2013 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.

Zur Begründung wird über die Ausführungen im erstinstanzlichen Klageverfahren hinaus im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, da die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Die Gutachtensanordnung habe bereits nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe indes weder die Gründe für ihre Eignungszweifel dargelegt, noch enthalte das Anforderungsschreiben vom 08.02.2010 eine hinreichend bestimmte Fragestellung zum Begutachtungsgegenstand. Vielmehr gebe die Behörde lediglich den Gesetzestext wieder und werfe keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung auf. Das Herausarbeiten einer konkreten Fragestellung sei jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden unabdingbar, in der die Behörde mehrere Sachverhaltsalternativen zur Begründung ihrer Eignungszweifel heranziehe. Der Beklagte habe nicht die gebotene Differenzierung dahingehend getroffen, ob eine Untersuchung im Hinblick auf die im Anforderungsschreiben dargestellten Krampfanfälle und den Kreislaufzusammenbruch als organisches Problem nach Nr. 6, oder ob eine solche im Hinblick auf das Vorliegen einer möglichen Psychose im Sinne von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung vorzunehmen sei; ferner bleibe offen, inwieweit die ebenfalls erwähnten Alkoholprobleme durch die Begutachtung abgeklärt werden sollten. Eine weitergehende Differenzierung im Hinblick auf die geschilderte Alkoholauffälligkeit sei bereits deshalb unabdingbar, weil das Fahrerlaubnisrecht streng zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch unterscheide und zur Abklärung jeweils unterschiedliche Begutachtungsverfahren (fachärztliches Gutachten bzw. medizinisch-​psychologiche Untersuchung) vorgesehen seien. Das Verwaltungsgericht gehe in fehlerhafter Weise davon aus, dass die Festlegung des Begutachtungsumfangs in das Ermessen des fachärztlichen Gutachters gestellt werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die Gutachtensanordnung auch gegen die zwingende Anordnung in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, da dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht in die im Rahmen der Begutachtung zu übersendenden Unterlagen gewährt worden sei. Auch ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht führe zwingend zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung und der auf die verweigerte Mitwirkung gestützten Fahrerlaubnisentziehung.

Unabhängig hiervon sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtswidrig, da sie weder anlassbezogen noch verhältnismäßig verfügt worden sei. Der von der Fahrerlaubnisbehörde für die Gutachtensanordnung offenbar herangezogene Zusammenbruch sowie der Krampfanfall ließen sich medizinisch zwanglos durch die von dem Kläger durchgeführte Wasser-​Fastenkur sowie die prophylaktische Einnahme einer Tablette „Tamiflu“ erklären; ein derartiger einmaliger Vorfall begründe keine tragfähige Grundlage für die Anordnung einer nervenärztlichen Begutachtung. Auch lägen sämtliche von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Vorfälle bereits erhebliche Zeit zurück, so dass weder die geforderte Anlassbezogenheit gegeben sei noch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18.08.2011 sei der Kläger von sich aus aktiv geworden und habe die aufgeworfenen Eignungszweifel widerlegt. So habe er am 14.07.2011 sowohl die negativen Ergebnisse von vier unangekündigten Urinproben und einer Haarprobe als auch eine erfolgreich bestandene medizinisch-​psychologische Untersuchung vom April 2011 vorgelegt. In Anbetracht der von dem Kläger beigebrachten aktuellen Nachweise hinsichtlich seines einwandfreien körperlichen und geistigen Zustandes stelle sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig dar.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 - 1 K 3395/11 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens vom 08.02.2010 sei nicht aufgrund eines fehlenden Hinweises auf das Akteneinsichtsrecht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der verfügten Fahrerlaubnisentziehung führen könne. Unabhängig hiervon habe der Kläger von seinem Recht auf Akteneinsicht tatsächlich Gebrauch gemacht, da er andernfalls nicht in der Lage gewesen wäre, im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen mit angehängten Kopien aus der Fahrerlaubnisakte beizubringen; eine Verletzung der Ordnungsvorschrift sei im konkreten Fall deshalb geheilt worden. Die fragliche Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 konkretisiere die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers und enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Die Anordnung führe konkrete Tatsachen auf, die auf eine Erkrankung des Nervensystems und auf eine psychische Störung des Klägers hindeuteten, welche die Fahreignung einschränken oder ausschließen könnten. Der Beklagte habe die Gutachtensanordnung in zutreffender Weise auf eine rein neurologisch-​psychiatrische Untersuchung zur Klärung der Frage beschränkt, ob beim Kläger eine Erkrankung vorliege, die nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung die Fahreignung in Frage stelle. Durch die Einschränkung auf eine neurologisch-​psychiatrische Untersuchung und die oben wiedergegebene Fragestellung lasse sich der Gutachtensanordnung entnehmen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nrn. 6 und 7 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung zu beschränken habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich eine Unbestimmtheit der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 insbesondere nicht dadurch, dass in ihr auch eine Alkoholproblematik erwähnt werde. Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit würden zwar ebenfalls in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung aufgelistet, fielen jedoch unter den Rechtsbegriff der „Mängel“ und nicht unter den Begriff der „Krankheiten“. Durch die von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfene Fragestellung sei deshalb hinreichend sichergestellt, dass der begutachtende Arzt nicht zu einer Klärung der Frage berechtigt sei, ob bei dem Kläger Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch vorliege. Der Beklagte habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aus der Fahrerlaubnisakte keine hinreichenden Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit des Klägers ergeben hätten; zum Anordnungszeitpunkt habe jedoch der dringende Verdacht bestanden, dass der Alkoholkonsum ursächlich für die vermutlich vorliegende neurologische bzw. psychiatrische Erkrankung sei. Jedenfalls könne der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets abverlangt werden, bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung die genauen Nummern der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung festzulegen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten abgeklärt werden sollten. Denn die verdachtsbegründenden Umstände könnten so unspezifisch sein, dass eine hinreichend genaue Zuordnung in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht möglich sei. Fehl gingen die Einwände der Berufung gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung; die angeordnete Überprüfung stelle vielmehr ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Aufklärung der durch die Verhaltensauffälligkeit des Klägers begründeten Eignungszweifel dar.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung des Klägers ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden (der 13.01.2013 war ein Sonntag) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-​psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 08.02.2010 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-​rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).

1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger hinreichender Anlass bestand, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa fest stehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Das in dem Bericht der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 03.08.2009 ausführlich geschilderte Verhalten des Klägers und vor allem die an diesem Tag von ihm gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten getätigten Angaben stellen Tatsachen dar, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung hinweisen und es erforderlich machen abzuklären, ob zum einen eine psychische Störung in diesem Sinne bei dem Kläger vorliegt und falls ja, ob zum andern diese Störung seine Fahreignung ausschließt oder nicht. Denn der Kläger hat am 03.08.2009 den Polizeivollzugsdienst wegen von ihm empfundener Bedrohung durch real nicht in seiner Wohnung befindliche Personen (sogenannte „Pantomime“) gerufen. Nach den Erkenntnissen des Polizeivollzugsdienstes handelte es sich dabei nicht um einen Einzelfall; vielmehr hat der Kläger bei wiederholten Vorsprachen bei dem Polizeirevier Ludwigsburg realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert und dabei einen verwirrten und auffälligen Eindruck hinterlassen. Diese Verhaltensauffälligkeiten und die dabei von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigte gestörte Realitätswahrnehmung bieten hinreichenden Anlass, seine Kraftfahreignung durch die Anordnung einer neurologisch-​psychiatrischen Begutachtung weiter aufzuklären. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für hochrangige Rechtsgüter Dritter ergeben können.

Der weitergehenden Sachaufklärung durch die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens steht nicht der von der Berufung erwähnte Umstand entgegen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers am 03.08.2009 möglicherweise mit seinem „Wasserfasten“ sowie der gleichzeitigen prophylaktischen Einnahme des Medikaments „Tamiflu“ erklärt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erfordert medizinisches Fachwissen und muss deshalb im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung geklärt werden. Schließlich wurden die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Befunde, insbesondere nicht durch den Ergebnisbericht des Arbeitsmediziners Dr. B. vom 02.05.2011, ausgeräumt. In diesem - knapp gehaltenen -Bericht bescheinigt der Arbeitsmediziner dem Kläger zwar die nötige körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der nur befristet erteilten Klassen C und D. Der Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung beschränkte sich - im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - im Wesentlichen auf eine Beurteilung der erforderlichen psycho-​physischen Reaktionsleistungen; zu der hier näher aufklärungsbedürftigen Frage, ob aufgrund der möglicherweise gestörten Realitätswahrnehmung eine eignungsausschließende psychische Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung besteht, verhält sich der arbeitsmedizinische Bericht nicht. Anlass für eine derartige Befunderhebung und -bewertung bestand für den Arbeitsmediziner bereits deshalb nicht, weil die Untersuchung ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und der darin enthaltenen Hinweise auf eine möglicherweise eignungsausschließende Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Symptomspektrum erfolgte.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung der Berufung, die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung sei erst nach einer langen Zeitspanne erfolgt und auch im Übrigen unverhältnismäßig. Zwar kann nicht jede beliebig weit in der Vergangenheit liegende Verhaltensauffälligkeit als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Die von der Behörde herangezogene Auffälligkeit muss deshalb nach ihrem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - a.a.O. - zur strukturähnlichen Bestimmung des 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies ist hier in Anbetracht des zwischen den von der Behörde herangezogenen Verhaltensauffälligkeiten und dem Erlass der Gutachtensanordnung verstrichenen relativ kurzen Zeitraums von etwa sechs Monaten ohne weiteres der Fall. Die verstrichene Zeit bietet allein keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die bei dem Kläger nach dem oben Gesagten in der Vergangenheit möglicherweise vorliegende eignungsausschließende psychische Erkrankung sei mittlerweile abgeklungen, so dass es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr bedürfte. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführen ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff auch im Übrigen verhältnismäßig.

2. Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 08.02.2010 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).

Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604).

Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-​Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich im Bereich von Befugnisnormen die, - wie die hier einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV - eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).

Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ludwigsburg vom 08.02.2010 für sich genommen nicht. Es teilt dem Kläger lediglich in groben Zügen den Sachverhalt mit, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Auch die Untersuchungsanordnungen des Landratsamts vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 sind insoweit nicht geeignet, bei Nichtbefolgung den Schluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. In der Untersuchungsanordnung wird als zu klärende Frage lediglich aufgeführt: „Liegt bei Herrn M. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr M. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“ Selbst bei einer Gesamtschau von ursprünglicher Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 08.02.2010 und der ergänzenden Untersuchungsanordnung genügt die Fragestellung nicht den oben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung werden nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es daher aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.

Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung festzulegen ist (sind), deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Im vorliegenden Fall war nach dem Willen der Fahrerlaubnisbehörde - wie sie nunmehr mit Schriftsatz vom 13.11.2012 klargestellt hat - lediglich klärungsbedürftig, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung leidet. Es wäre dem Beklagten deshalb unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter einzugrenzen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung zu den einzelnen eignungsausschließenden Tatbeständen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung sei hier der Fahrerlaubnisbehörde mangels medizinischer Kenntnisse nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert eine derartige Zuordnung jedenfalls im vorliegenden Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse, sondern lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorgaben in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung leisten. Im Übrigen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von den eindeutigen normativen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV abzurücken. Sollte in Einzelfällen zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, der in der Regel - wie hier bei dem Landratsamt - im eigenen Haus vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -).

Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die zu weit gefasste Fragestellung erweise sich im konkreten Verfahren als unschädlich, weil der Betroffene aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen könne, worauf sich die angeordnete Untersuchung beziehen soll. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Untersuchungsanordnungen vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 konnte der Kläger als Empfänger der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 nicht ohne Weiteres erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Aufforderungsschreiben vom 08.02.2010 mehrere Sachverhalte dargestellt hat, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen können. So lässt sich der Gutachtensanordnung und den Untersuchungsanordnungen nicht entnehmen, ob die Behörde die Fahreignung unter dem von ihr angedeuteten Gesichtspunkt einer Psychose (vgl. hierzu etwa Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung), der kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung) oder der ebenfalls erwähnten Alkoholproblematik (vgl. Nrn. 8.1 bzw. 8.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung) aufgeklärt haben will.

Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Empfänger der Anordnung durch die in ihr vorgenommene Einschränkung auf eine rein neurologisch-​psychiatrische Untersuchung nicht aufdrängen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung zu beschränken hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Adressat der Anordnung habe aufgrund der verwendeten Formulierung unschwer eine beabsichtigte Abklärung im Hinblick auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik bzw. eine Alkoholabhängigkeit ausschließen können, da diese eignungsausschließenden Tatbestände in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht unter den Rechtsbegriff der „Krankheiten“, sondern der „Mängel“ zu subsumieren seien. Die Begriffe der eignungsausschließenden „Erkrankungen“ und „Mängel“ werden nach dem Wortlaut von Nummer 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-​Verordnung vielmehr synonym verwendet; folgerichtig enthält die nachfolgende Tabelle keine Zuordnung der einzelnen eignungsausschließenden Störungen zu den Begriffen der „Krankheiten“ oder „Mängel“. Auch der Begründung des Entwurfs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.05.1998 (BR-​Drs. 443/98, S. 255) lässt sich nichts für das von dem Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Übereinstimmend hiermit werden in der Rechtsprechung des Senats und - soweit ersichtlich - der anderen Oberverwaltungsgerichte die Begriffe der „Mängel“ und der „Krankheiten“ synonym verwendet; gerade Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch werden in den einschlägigen Entscheidungen häufig als eignungsausschließende Erkrankungen bezeichnet. Im Übrigen steht der oben näher dargestellte Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, nämlich dem Betroffenen Rechtsklarheit und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln, der Argumentation des Beklagten entgegen. Es kann dem Betroffenen regelmäßig nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich kundiger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.

Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kommen, ist es deshalb unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-​Verordnung, verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt als bedenklich in Bezug auf die Kraftfahreignung ansieht. Lediglich dadurch wird der Betroffene - wie nach dem oben Gesagten von § 11 Abs. 6 FeV bezweckt - in die Lage versetzt, vor der Begutachtung selbst abzuklären, ob er diese für gerechtfertigt erachtet.

Keiner Klärung bedarf demnach die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wonach der Betroffene u.a. auf sein Akteneinsichtsrecht hinzuweisen ist, zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führt (verneinend etwa Hess.VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 B 19/11 - NJW 2011, 2986).

Nach alldem hat die Berufung des Klägers Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Beschluss vom 10. Dezember 2013

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,-​- EUR festgesetzt.

Gegenstand der Entziehungsverfügung ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T. Hiervon habe die Klassen A, B, C, D und E selbständige Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Daraus folgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juni 2004 (VBlBW 2004, 467) ein Streitwert von 27.500,-​- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.