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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 - Restwertgarantie im Leasingvertrag

OLG Frankfurt am Main v. 05.12.2013: Zur Restwertgarantie-Klausel im Kfz-Leasingvertrag


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.12.2013 - 12 U 89/12) hat entschieden:
Eine Restwertgarantie ist leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich. Bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer und Aufteilung des Mehrerlöses handelt sich um ein erlasskonformes Vertragsmodell, wie es im Teilamortisationserlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 geregelt ist. Bereits aus diesem Grund ist eine Klausel, nach der der Leasingnehmer bei Vertragsende einen eventuellen Mindererlös auszugleichen hat, nicht ungewöhnlich. Eine derartige Vertragsgestaltung ist auf Vollamortisation gerichtet. Die Vertragsgestaltung muss allerdings transparent sein.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem PKW-​Leasingvertrag. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten Zahlung der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss kalkulierten Gebrauchtwagenerlös von 32.314,10 € brutto und dem gutachterlich geschätzten Händlereinkaufspreis von 22.850,00 € brutto.

Der Beklagte bestellte am 24.11.2007 - vermittelt durch das Autohaus X GmbH - einen Y Diesel bei der Klägerin bestellt. Der Leasingantrag ist überschrieben mit „Neuwagenleasing mit Gebrauchtwagenabrechnung“. Der Beklagte leaste als Gewerbetreibender. Auf der ersten Seite des Antrags enthält der Leasingantrag unter der Überschrift „Abrechnung nach Vertragsende“ links eingerückt folgende Vereinbarung (nachfolgend als Restwertausgleichsklausel bezeichnet):
„Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit und erfolgter Rückgabe verkauft der Leasinggeber das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis. Der Verkaufserlös wird dem vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös gegenübergestellt. Von einem Mehrerlös erhält der Leasingnehmer 75 %. Ein Mindererlös ist vom Leasingnehmer zu erstatten. Dem vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös liegt die gesetzliche USt. bei Vertragsabschluss zu Grunde; maßgebend für die Berechnung ist jedoch die gesetzliche USt. im Zeitpunkt der Abrechnung. Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden Bedingungen zu entnehmen.“
Gegenübergestellt sind dieser links eingerückten Klausel auf der rechten Seite unter der Überschrift „Leasing-​Konditionen“ folgende Regelungen:
„Leasingzeit in Monaten 36 voraussichtliche Fahrleistung in Km p.a. 20000 Vereinbarter Gebrauchtwagenerlös kalkuliert auf Basis voraussichtl. Fahrleistung Km p.a. EUR 32.314,10 inkl. 19 % USt ...
Monatliche Leasingrate EUR 662 + EUR 126,58 19 % USt.
EUR 792,80 inkl. 19 % USt.“
Es folgen weitere Vertragsbedingungen, beginnend auf dieser ersten Seite des fünf Seiten umfassenden, auf der Seite 5 vom Beklagten unterzeichneten Leasingantrags. Auf S. 4 waren unter Abschnitt XVI. folgende Regelungen aufgenommen:
„2. Können sich die Vertragspartner bei Abrechnung nach Vertragsende über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, wird der Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung de LG mit Zustimmung des LN durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Dem LN wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem festgestellten Schätzwert (zzgl. Umsatzsteuer) liegenden Kaufpreis bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem LG unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als von dem Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.

....

5. Ein Erwerb des Fahrzeugs vom LG durch den LN nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.“
Der Vertrag kam auf der Basis des Leasingantrages zustande. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit von 36 Monaten gab der Beklagte das Fahrzeug am 24.5.2011 zurück. Da sich die Parteien nicht auf die Bemessung des Händlereinkaufspreises verständigen konnten, einigten sie sich auf die Ermittlung des Händlereinkaufspreises durch einen Sachverständigen, der von der Klägerin zu beauftragen war, an dessen Begutachtung der Beklagte nicht teilnehmen wollte und dessen Kosten hälftig zu teilen waren. Die Klägerin holte am 31.5.2011 ein Gutachten ein, für das Kosten von 113,50 € brutto entstanden. Der Gutachter stellte Reparaturkosten von 4.410,00 € netto fest und ermittelte einen Händlereinkaufswert von 19.201,68 € netto sowie einen Händlerverkaufswert von 22.647,06 € netto. Das Gutachten wies einen Minderwert für überdurchschnittliche Schäden von 2.260,00 € netto aus und berücksichtigte diesen bei der Bemessung des Fahrzeugwerts. Mit Schreiben v. 11.7.2011 überreichte die Klägerin dem Beklagten eine Kopie des Gutachtens übersandt und machte die Restforderung geltend. Die Klägerin führte hierzu aus:
„Sie haben nun die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen selber einen Kaufinteressenten zu benennen, der das Leasingfahrzeug zu einem über dem angegebenen Einkaufspreis ankauft, um somit die Restforderung zu vermindern.

Sollten wir bis zum 25.7.2011 keine Rückmeldung von ihnen erhalten, werden wir das Fahrzeug veräußern.“
Am 4.8.2011 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an das Autohaus X GmbH zum gutachterlich ermittelten Händlereinkaufswert.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Nichterzielung des garantierten Gebrauchtwagenerlöses auf Beschädigung des Fahrzeuges und die mit 74.354 Km höher als vereinbarte Laufleistung zurückzuführen sei. Beide Seiten seien an die Feststellungen des SV als Schiedsgutachten gebunden, §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB. Da die Parteien eine Abrechnung zuzüglich USt. vereinbarten, sei diese zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 9.520,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich auf die Unwirksamkeit der Restwertausgleichsklausel berufen, § 305 c Abs. 1 AGB. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die im Gutachten behaupteten angeblichen Reparaturen, es handele sich ausnahmslos um übliche Gebrauchsspuren. Sie habe versäumt, dem Beklagten eine Frist zur Behebung der Schäden zu setzen, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie habe ihm keine hinreichende Frist zur Drittkäuferbenennung gesetzt. Außerdem sei die Ausgleichsforderung nicht mehrwertsteuerpflichtig.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Restwertleasingvertrages teile es nicht die Wirksamkeitsbedenken des Beklagten. Die voraussichtliche Fahrleistung sei realistisch eingeschätzt. Die Restwertklausel sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Leasingnehmer einen Mindererlös vollständig zu erstatten habe, während er an einem Mehrerlös zu 75 % beteiligt sei, da die Leasingraten für den gewerblichen Leasingnehmer steuerlich absetzbar seien. Die Regelung in Abschnitt XVI.3 des Leasingvertrages sei als Schiedsklausel gem. § 317 BGB zu werten. Der Beklagte sei an die Feststellungen mangels substantiierter Einwendungen gebunden. Die vereinbarte Zweiwochenfrist zur Benennung eines Kaufinteressenten sei unter Gewerbetreibenden wirksam. Die Ausgleichsforderung beinhalte zutreffend die Umsatzsteuer.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte die Klageabweisung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei den Klauseln im Vertragsformular um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handele. Die Restwertausgleichsklausel unterliege als mittelbare Preisvereinbarung der vollen AGB-​Kontrolle. Sie beinhalte eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 538 BGB. Die Restwertausgleichsklausel sei überraschend, § 305c Abs. 1 BGB, und in den Vertragsverhandlungen, die sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, sei die Übernahme des Restwertrisikos nicht Thema gewesen. Als Kernpunkt der Leasingkonditionen sei nur die Laufleistung verhandelt worden. Das Vertragsformular weiche wesentlich von dem Inhalt der Verhandlungen und der Bestellung ab. Die Restwertausgleichklausel sei nicht so auffällig, dass sie habe ins Auge springen müssen, jedenfalls habe der Beklagte nicht damit rechnen müssen, einen Restwert garantieren zu sollen, der von vornherein nicht erreichbar sei.

Es sei ein Restwert von allenfalls 41,5 % des Verkaufspreises, also 25.642,85 € brutto zu erwarten gewesen. Die Klägerin setze dagegen den vertraglichen Restwert erheblich höher an als er bei Zugrundelegung der Laufleistung von 20.000 Km p.a. zu erwarten war. Die Restwertausgleichsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Sie verschleiere, dass der Restwert nicht nur von der Fahrleistung abhänge und sie lasse nicht erkennen, dass die Klägerin den Restwert willkürlich überhöht ansetze, was sie aufgrund ihrer Marktkenntnisse gewusst habe. Hilfsweise stünde dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch von 6.671,25 € (überhöhter Restwert) wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB.

Bei den Angaben „voraussichtliche Fahrleistung in Km..... vereinbarter Gebrauchtwagenerlös kalkuliert auf Basis....“ handele es sich um eine Individualvereinbarung nach § 305b BGB. Die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Restwertschätzung verstoßen.

Die Klägerin habe auch gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verstoßen. Infolge des Verstoßes habe nicht der Händlerverkaufspreis, laut Gutachten 26.950,00 € brutto, sondern nur der Händlereinkaufspreis von 22.850,00 € brutto erzielt werden können. Dem Beklagten sei dadurch ein Schaden von 4.100 € brutto bzw. 3.445,38 € netto entstanden. Daran ändere auch die Aufforderung vom 11.7.2011 unter Frist bis 25.7.2011 einen Drittkäufer zu benennen nichts, da sie dem Beklagten keine ernsthafte Möglichkeit eingeräumt habe, einen Käufer zu suchen. Nicht einmal die Zweiwochenfrist sei gewahrt worden, da das Schreiben frühestens am 12.7.2011 dem Beklagten zugegangen sei. Zudem habe die Klägerin ihm nicht gestattet, das Fahrzeug in ihrem Namen anzubieten.

Die von der Klägerin unter Verweis auf ihr Parteigutachten behaupteten Schäden blieben bestritten.

Schließlich unterliege der leasingtypische Ausgleichsanspruch nicht der Mehrwertsteuer.

Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags, dass ein Leasingvertrag mit Restwertabrechnung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Vereinbarung des kalkulierten Restwerts von 27.154,70 € netto handele es sich um eine Individualvereinbarung, die der AGB-​Kontrolle gem. § 305b BGB entzogen sei und für die als Preisvereinbarung die §§ 307 Abs. 1 bis Abs. 3, 308, 309 BGB nicht anwendbar seien. Bei der Anlage B1 handele es sich nicht um eine Kalkulation der Klägerin, sondern eine solche des Händlers. Sie bestreite vorsorglich (neu), dass sich die wiedergegebenen Fakten auf klägerische Angebote bezögen. Der vereinbarte Restwert entspreche der allgemeinen Wertminderung in diesem Zeitraum. Es sei nicht erstaunlich, dass der Verwertungserlös darunter gelegen habe, da der Beklagte 14.354 Km über der vereinbarten Laufleistung gefahren sei, er das Fahrzeug erheblich beschädigt zurückgegeben habe. Die übrigen Regelungen des Leasingvertrages seien aufgrund ihrer Anordnung und ihres Wortlauts gem. §§ 305 ff. BGB wirksam. Sie habe nicht gegen ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung verstoßen, da sie ein unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt und dem Beklagten die Möglichkeit gegeben habe, einen Käufer zu benennen, indem sie ihm mit Schreiben vom 11.7.2011 das Gutachten zusandte. Die Frist sei angemessen, da sich der Beklagte quasi seit Vertragsschluss darauf habe einstellen können.

Sie sei auch nicht verpflichtet, zum Händlerverkaufswert zu veräußern. Der Zeitwert werde ausschließlich durch den Händlereinkaufswert bestimmt. Sie sei auch nicht verpflichtet, das Fahrzeug Privatpersonen anzubieten. Die Umsatzsteuer sei zu erstatten, da es weder um Minderwertausgleich noch um eine vorzeitige Vertragsbeendigung gehe.


II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), aber nur teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin als Restwertausgleich einen Betrag von 6.423,44 €.

1. Der Beklagte hat als Leasingnehmer gemäß den in dem Leasingvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Restwertgarantie für den Fall übernommen, dass der Gebrauchtwagenerlös den kalkulierten Restwert nicht erreicht. Das Landgericht hat die Restwertausgleichsklausel als wirksam erachtet.

(1) Die Restwertausgleichsklausel regelt als allgemeine Geschäftsbedingung eine leasingtypische Konstellation.

Eine Restwertgarantie ist leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166). Bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer und Aufteilung des Mehrerlöses handelt sich um ein erlasskonformes Vertragsmodell, wie es im Teilamortisationserlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 geregelt ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L 12 ff). Bereits aus diesem Grund ist eine Klausel, nach der der Leasingnehmer bei Vertragsende einen eventuellen Mindererlös auszugleichen hat, nicht ungewöhnlich. Die entsprechende Vereinbarung ist im Streitfall auch wirksam Vertragsbestandteil geworden. Eine derartige Vertragsgestaltung ist auf Vollamortisation gerichtet. Die Vertragsgestaltung muss allerdings transparent sein, was hier nach der äußeren Gestaltung des Vertragsformulars auch der Fall war.

Das Transparenzgebot ist dann gewahrt, wenn dem Kunden die Zweistufigkeit der Vollamortisation durch Zahlung des Leasingentgelts und Absicherung des Restwertes verdeutlicht wird (Reinking/Eggert, aaO, L 18, m.w.N.). Um dem zu genügen, muss die Verpflichtung zur Bezahlung des Restwerts - nach Beendigung des Leasingvertrages - so eindeutig, klar und transparent auf der Vorderseite des Vertragsformulars erscheinen, dass der Leasingnehmer daraus eine Garantieverpflichtung ableiten kann (OLG Dresden, 8 U 339/00, OLGR 2000, 356). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die unter der Überschrift „Abrechnung nach Vertragsende“ links auf Seite 1 des Antragsformulars enthaltenen Vereinbarungen verdeutlichen, dass der Leasingvertrag auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Es wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Vertragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolgt, dass der Leasingnehmer die Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtwagenerlös auszugleichen hat, die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahlten Leasingraten also nur teilweise gedeckt werden und zum Ende der Grundmietzeit eine Amortisationslücke in Höhe des vorab kalkulierten Restwertes verbleibt, so dass die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten Abschlussleistung eintritt. Angesichts dieses deutlichen und von dem übrigen Vertragstext graphisch abgehobenen Hinweises konnte es für den Beklagten nicht zweifelhaft sein, dass der Vertrag auf die volle Amortisation des gesamten Leasingaufwandes der Klägerin ausgerichtet ist. Es wird unmissverständlich hervorgehoben, dass der Beklagte eine etwaige Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös der Klägerin zu erstatten hat und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiert ( OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011, 15 U 114/10, zitiert nach juris).

Die Restwertausgleichsklausel enthält in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf. Die Berechnung ist auch durchschaubar. Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs sind einerseits der vereinbarte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielte Veräußerungserlös eines Verkaufs zum Händlereinkaufswert (BGH, VIII ZR 312/96, aaO und VIII ZR 57/95, WM 1996, 311; Reinking/Eggert, aaO, L 19, m. w. N.). Unklarheit ist auch nicht wegen der graphisch gegenüberstehend auf Seite 1 angeordneten „Leasing-​Konditionen“ gegeben, wonach die Kalkulation des vereinbarten Gebrauchtwagenerlöses auf der Basis einer voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung von 20.000 km p. a. erfolgt, denn es bleibt eindeutig, dass dem Verkaufserlös in jedem Fall der vereinbarte kalkulierte Gebrauchtwagenerlös gegenübergestellt wird. Eine „Gesamtfahrleistung“ ist in der Restwertausgleichsvereinbarung gerade nicht genannt (BGH, VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165).

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Restwert überhöht sei, womit er die Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden zur Überprüfung stellt, ist eine solche nicht festzustellen, dabei kann dahingestellt bleiben inwieweit es sich bei der diesbezüglichen Regelung überhaupt um eine kontrollfähige Bestimmung i. S. d. § 507 Abs. 1 BGB und nicht um eine der Kontrolle entzogene Preisvereinbarung handelt (vgl. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung grundsätzlich nicht auf eine realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, sondern jeden kalkulierten Nettorücknahmewert erfasst, auch wenn dieser unter Umständen von vorneherein nicht zu erreichen ist. Denn bei dem vereinbarten Restwert handelt es sich um eine kalkulatorische Größe, an Hand derer der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringenden Gegenleistungen bestimmt, was durch die Einordnung in die Rubrik „Leasing-​Konditionen“ verdeutlicht wird. Die Höhe des vereinbarten Restwertes schlägt dabei auf die Ermittlung der für das Ziel der Vollamortisation aufzubringenden monatlichen Leasingraten durch. Diese Abhängigkeit war dem Beklagten schon vor seiner Bestellung vom 24.11.2007 vor Augen geführt, da ihn das liefernde Autohaus mit Schreiben vom 19.11.2007 zuvor auf die ansteigenden monatlichen Leasingraten bei höherer Kilometerleistung p.a. hingewiesen hatte, was bei gleichbleibendem Listenpreis und gleicher Laufzeit zwangsläufig auch den auf Basis der voraussichtlichen Fahrleistung kalkulierten Restwert beeinflusst. Selbst wenn es sich um einen überhöhten Wert handelt, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen ist, führt dies, insbesondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert sind, nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers oder gar zu einem Schaden. Insoweit hat der Leasingnehmer, der als eigenverantwortlicher Verbraucher erkennen kann, ob der Erwerb eines Kraftfahrzeugs (u. U. mit Fremdmitteln) oder der Abschluss eines Leasingvertrages über ein (Neu-​)Fahrzeug in der hier gewählten Vertragsform mit Restwertgarantie für ihn - ggf. auch unter dem Aspekt der steuerlichen Abschreibung von Leasingraten - wirtschaftlich sinnvoller ist, eine sich aus der unter Umständen krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung innerhalb einer die Grenzen zum Wucher überschreitenden Höhe hinzunehmen (OLG Köln, aaO; OLG Celle, 2 U 173/95, OLGR 1996, 219; siehe auch Reinking/Eggert, aaO, L 21). Dass diese hier überschritten wird, hat der Beklagte nicht behauptet, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Die Regelung, dass der Leasingnehmer, der für einen Mindererlös zu 100 % einzustehen hat, aus einem Mehrerlös nur 75 % erhält, ist Ausdruck des systemimmanenten Regelungscharakters der Vollamortisationsklausel, bei der der vereinbarte Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken keine prognostische Angabe darstellt, sondern eine kalkulatorische Größe, die aus der Aufteilung des Amortisationsaufwandes auf die Leasingraten, ggfls. Sonderzahlungen und den kalkulierten Restwert resultiert.

(2) Eine Verletzung von Aufklärungspflichten, die - wie vom Beklagten eingewandt - die Klägerin zum Schadensersatz verpflichten könnte, ist nicht gegeben. Bei dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert handelt es sich gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken nur um einen Faktor der Kalkulation der vertraglichen Leistungen des Leasingnehmers. Über die volle Vertragslaufzeit betrachtet erwächst dem Leasingnehmer kein Nachteil, da er bei einem niedrigerem Restwert höhere Leasingraten zahlen müsste.

Die Funktion des „kalkulierten Restwerts“ als Berechnungsfaktor im Rahmen des von dem Leasingnehmer insgesamt geschuldeten Leasingentgelts ermöglicht den Parteien des Leasingvertrags gerade auch eine an den jeweiligen Bedürfnissen des Leasingnehmers orientierte Vertragsgestaltung in Bezug auf die gewünschte Fälligkeit der Bestandteile der Gegenleistung, hier Leasingraten und vereinbarter Restwert ohne Sonderzahlung ( OLG Celle, 2 U 1/96, NJW-​RR 1997, 1008), was dazu führen kann, dass bei der Wahl hoher Leasingraten statt eines Mindererlöses ein Mehrerlös erzielt wird bzw. bei der Wahl von niedrigeren Leasingraten ein ausgleichspflichtiger Mindererlös verbleiben kann. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwerts als Teil der Gegenleistung bestand keine entsprechende Aufklärungspflicht der Klägerin. Aufrechenbare Gegenansprüche stehen dem Beklagten hieraus nicht zu.

2. Auf die sich danach ergebende Forderung der Klägerin von 27.154,70 € netto (zzgl. USt. 32.314,10 € brutto) ist der Verwertungserlös des Fahrzeugs anzurechnen.

Der zunächst erstinstanzlich erhobene Einwand des Beklagten, dass die Abrechnungsvoraussetzungen nach Abschnitt XVI.3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht eingehalten seien, da kein Einigungsversuch stattgefunden und eine Zustimmung der Beklagten zur Gutachterbeauftragung nicht vorgelegen habe, ist durch das von dem Beklagten unstreitig unterzeichnete Rückgabeprotokoll vom 24.5.2011 widerlegt.

Aufrechterhalten hat der Beklagte seine Rüge, dass die Klägerin ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hatte. Der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt der Leasinggeber grundsätzlich nicht durch eine Veräußerung des Gegenstandes zum Händlereinkaufspreis. Aus Sicht des Bundesgerichtshof (VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221; Reinking/Eggert, aaO, L674 m. w. N). liegt ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten dann nicht vor, wenn der erzielte Erlös aus einem Fahrzeugverkauf an den Händler weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt. Dieser Anforderung hat die Klägerin nicht genügt, da mit dem erzielten Erlös von 22.850,00 € brutto, gegenüber dem gutachterlich festgestellten Händlerverkaufswert von 26.950,00 brutto, die zulässige Diskrepanz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufswert überschritten ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Leasinggeber 1997 insofern erleichtert, als dieser seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes bereits dann erfüllt, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Gutachtens unter Setzung einer angemessener Frist anbietet, einen Drittkäufer zu benennen, oder ihm anbietet, das Fahrzeug selbst zum Schätzpreis zu erwerben, weil der Leasingnehmer hierdurch in die Lage versetzt wird, einen höheren Verkehrswert des Leasingobjekts (Verwertungserlös) zu erzielen, womit seine Interessen grundsätzlich ausreichend berücksichtigt sind (statt aller: BGH, VIII ZR 312/96, aaO). Dem hat die Klägerin hier insoweit Rechnung getragen, als sie das Angebot der Benennung eines Drittkäufers in Abschnitt XVI.3. ihrer Vertragsbedingungen aufgenommen hat, wobei sie den Eigenerwerb durch den Leasinggeber in Abschnitt XVI.5. allerdings ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die eingeräumte Ausnahme der Zulässigkeit der Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises setzt allerdings voraus, dass das Leasinggut dem Leasingnehmer auch tatsächlich mit einer angemessen Frist zur Verwertung angeboten wird. Ein tatsächliches Angebot ist unstreitig, da der Beklagte den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 11.7.2011 (dem das Sachverständigengutachten beigefügt war) eingeräumt hat. Eine Andienung war also erfolgt.

Umstritten ist, ob bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung der Zusatz, dass - wie hier - der innerhalb einer Zweiwochenfrist ab Zugang zu benennende Käufer den Angebotspreis auch bar zu bezahlen und das Fahrzeug abzunehmen hat, eine unzulässige Einschränkung beinhaltet (so OLG Düsseldorf, I U 24 U 193/03, OLGR 2004, 311; ebenso Senat m. Urt. v. 21.2.2013, 12 U 211/11). Ob diese Einschränkung zur Unzulässigkeit der Klausel führt kann hier aber offen bleiben, da die Klägerin dem Beklagten bereits im Licht ihrer Vertragsklausel bei der Andienung seines Drittkäufervorschlagsrecht eine unangemessen kurze Frist gesetzt hat, indem sie für seine Rückmeldung mit Schreiben vom 11.7.2011 als Rückmeldungsendpunkt den 25.7.2011 festlegte, dem Beklagten als Empfänger des auf normalem Postweg versandten Schreibens offenkundig nicht einmal die ihm vertraglich eingeräumten und von der Rechtsprechung (Reinking/Eggert, aaO, L695, Fn 750 m. w. N.) als Mindestfrist zugebilligten zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung verblieben. Nicht erheblich ist insofern der Einwand der Klägerin, sie habe das Fahrzeug erst am 4.8.2011 veräußert, da sie dem Beklagten gegenüber eine solche Fristverlängerung vor Fristablauf nicht erklärt hat. Auch die konkrete Handhabung der Fahrzeugverwertung durch die Klägerin genügte nicht ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung. Sie macht nicht geltend, sich erfolglos bemüht zu haben, das Fahrzeug zu einem höheren Preis, als dem von ihr angesetzten Händlereinkaufswert zu verkaufen. Anhaltspunkte dafür, dass dies wegen der Besonderheit des Fahrzeugs nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar.

Da die Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufswertes wegen der unangemessen kurzen Frist keinen begründeten Erfüllungsanspruch zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erlösten Händlereinkaufswert bietet, ist der Klägerin nach der bisherigen Senatslinie nur der Händlerverkaufswert abzüglich 10 % zuzusprechen.

Den von der Klägerin mitgeteilten Händlerverkaufswert hat der Beklagte nur bezüglich des vom Gutachter festgestellten und abgesetzten Minderwerts von 2.260,00 € netto angegriffen. Abschnitt XIV.3 beinhaltet keine Schiedsgutachterabrede im Sinne des § 317 BGB ein. Dagegen spricht insbesondere der einbezogene Passus, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. Der Leasingnehmer muss bei Lektüre dieser Klausel nicht davon ausgehen, dass hier eine Beweislage entscheidend zu seinem Nachteil verändert wird. Die überreichten Fotos, auf die sich die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zum Beweis überdurchschnittlicher Schäden stützt, lassen solche nur im Hinblick auf die Bereifung vorne links und hinten links erkennen (Ausbeulung), die pro Reifen vom Gutachter mit je 300,00 € netto angesetzt sind. Da das Fahrzeug im Sommer mit im Eigentum des Beklagten stehenden aufgezogenen Winterreifen zurückgegeben wurde, hat der Gutachter zutreffend die Montagekosten mit 80,00 € netto angesetzt, denn Einbauten/Zubehör waren vor der Rückgabe zu entfernen. Entgegen dem Beklagteneinwand war die Klägerin nicht verpflichtet, dem Beklagte eine Frist zur Behebung dieser Schäden zu setzen (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Zu den vom Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit von Abschnitt XVI.2 bzw. XVI.3, die dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumen und der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt, hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass dies der Klauselwirksamkeit nicht entgegensteht (VIII ZR 334/12, MDR 2013, 1270, juris RN 12):
„Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch übertragbar ist. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist. Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hindert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstredend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen. Dementsprechend würde auch eine etwa erforderliche Fristsetzung zur Leistung - das heißt zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren - durch den Leasinggeber voraussetzen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber beziehungsweise dem von diesem bezeichneten Händler so rechtzeitig zur Untersuchung vorstellt, dass bis zum Vertragsablauf noch ausreichend Zeit für eine angemessene Frist verbleibt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hingegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertminderung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden. Dass die in Rede stehende Klausel für diesen - auch hier gegebenen - Fall keine nachvertragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.“
Der Senat teilt diese Auffassung.

3. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Berechnung.

(a) Restwert laut Vertrag 27.154,70 € netto
(b) Händlerverkaufswert laut Gutachten 22.647,06 € netto
+1.580,00 € netto (unberechtigt abgezogener Minderwert) = 24.227,06 € netto
(c) davon 90 % 21.804,35 € netto
Summe (a - c) 5.350,35 € netto


Der Senat schließt sich der in der Literatur (vgl. Reinking/Eggert, aaO, L 37, m.w.N.) sowie der von den Oberlandesgerichten Saarbrücken (2 U 35/13, RN 36, anhängig BGH, VIII ZR 241/13) und Hamm (1-​30 U 166/12, zit. n. juris) in ihren Urteilen vertretenen Auffassung an, dass unbeschadet der in der Vereinbarung ausbedungenen Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös sowie deren Inrechnungstellung den Restwertabrechnungsansprüchen eine steuerbare Leistung der Klägerin als Leasinggeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1 UStG gegenüber steht, die zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Auch wenn der Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt hat, richtet sich die vertragliche Leistung der Klägerin als Leasinggeberin (auch) auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines dem kalkulierten Restwert abzüglich eines Verwertungserlöses entsprechenden Betrages als Gegenleistung; insoweit überdauern die beiderseitigen Leistungspflichten aus der Leasingfinanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand, das reguläre Vertragsende. Wegen der nur kalkulatorischen Bedeutung des vertraglich festgesetzten Restwertes ist die ratierlich zu erbringende Leistung des Leasingnehmers bei verständiger Sichtweise regelmäßig (noch) nicht die von dem Leasingnehmer zu erbringende vollständige Gegenleistung für die ihm eingeräumte Nutzungsgewährung auf Zeit. Daraus folgt, dass, anders als bei einem Minderwertausgleich, noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer über die umsatzsteuerpflichtigen Leasingraten und eventuelle umsatzsteuerpflichtige Sonderzahlungen hinaus zu leistenden Ausgleichszahlung und der Finanzierung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber besteht.

Von daher ist auf den Mindererlös, wie in der Entscheidung des BGH vom 4.6.1997 - VIII ZR 312/96 - (NJW 1997, 3166) unbeanstandet geblieben, die Umsatzsteuer zu entrichten.

Der Anspruch der Klägerin besteht danach in Höhe von 6.366,92 € brutto, zuzüglich Sachverständigenkosten von 56,52 € brutto, damit insgesamt 6.423,44 €.

4. Zur Zinsforderung besteht zwischen den Parteien kein Streit, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

Der Anregung des Beklagten die Revision zuzulassen ist zu entsprechen, weil sich die Voraussetzungen der bestmöglichen Verwertung im Fluss befinden, die Wirksamkeit der vorliegenden Restwertausgleichsvereinbarung und auch, ob der geschuldet Anspruch der Umsatzsteuer unterliegt, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind und in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen von Bedeutung sind.