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VGH München Beschluss vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin, Kokain und Ecstasy

VGH München v. 17.06.2010: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin, Kokain und Ecstasy - Abstinenz - Wiedererlangung der Fahreignung


Der VGH München (Beschluss vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991) hat entschieden:
  1. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber den zumindest einmaligen Konsum der Betäubungsmittel Ecstasy, Koks und Speed anlässlich eines Festivals in seinem Widerspruchsschreiben ausdrücklich eingestanden hat und kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieses Eingeständnisses zu zweifeln, hat er seine Fahreignung verloren.

  2. Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist für die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Fahreignung durch Abstinenz beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen.

  3. Da maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, wird die Widerspruchsbehörde bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung dieser Frage im Widerspruchsverfahren nachzugehen haben. Hierfür kommt in erster Linie in Betracht, dass sie dem Betroffenen die Durchführung von 12 Drogenscreenings innerhalb eines Jahres, d.h. eines Drogenscreenings pro Monat, auferlegt, um zu klären, ob er tatsächlich keine Betäubungsmittel mehr einnimmt.

Siehe auch Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist und Stichwörter zum Thema Drogen


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundenen Nebenentscheidungen.

Dem am ... 1988 geborenen Antragsteller wurde im Dezember 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt. Am 29. Juli 2009 gegen 0.50 Uhr wurde er als Beteiligter einer Auseinandersetzung mit einer türkischen Personengruppe festgenommen. In seinen Hosentaschen wurden 4,5 g Marihuana und ein Messer gefunden, ferner in seinem Kraftfahrzeug 2,73 g Haschisch, 7,93 g Marihuana und 0,44 g Marihuana-​Tabakgemisch sowie ein Butterfly-​Messer. Ausweislich des Protokolls über seine Beschuldigtenvernehmung am 29. Juli 2009 gegen 10.00 Uhr bezeichnete sich der Antragsteller als Konsument von Cannabis und beschrieb das aufgefundene Cannabis als für seinen Eigenbedarf gedacht. Mit der Entnahme einer Haarprobe durch die Polizei erklärte er sich einverstanden. Außerdem wurde er gefragt:
"Welche Drogen haben Sie wann das letzte Mal konsumiert?".
Darauf antwortete der Antragsteller ausweislich der von ihm unterzeichneten Niederschrift:
"Ich weiß, dass Sie mit der Haarprobe auch noch andere Drogen nachweisen können. Cannabis habe ich gestern geraucht. Sie werden dann noch Ecstasy, Koks, Speed, Gras und Haschisch nachweisen können."
Im Rahmen seiner Anhörung zu der von der Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis führte der Antragsteller aus, dass er lediglich den Konsum von Cannabis am Vortag eingeräumt habe. Im Hinblick auf andere Drogen habe er weder einen Konsumzeitpunkt noch überhaupt einen Konsum eingeräumt. Selbst ein feststehender Konsum von harten Drogen rechtfertige den Schluss auf die Ungeeignetheit nur dann, wenn er letztmalig innerhalb einer Jahresfrist erfolgt sei. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Es werde ausdrücklich beantragt, die entnommene Haarprobe untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Ziff. 2). Die Ziffern 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 110 € angedroht (Ziff. 4). Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 23. Dezember 2009 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Am 23. Februar 2010 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Dezember 2009 gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2009 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, soweit der Bescheid unter Ziffer 3 die Ziffern 1 und 2 für sofort vollziehbar erkläre. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltserforschung entzogen worden sei, obwohl von feststehenden Tatsachen, die eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen könnten, keine Rede sein könne. Eine Untersuchung der entnommenen Haarprobe auf harte Drogen sei unterblieben. Der Konsum harter Drogen sei nicht nachgewiesen. Er habe allenfalls einen Konsum von Cannabis, allerdings ohne jedwede fahreignungsrechtliche Relevanz, eingeräumt. Soweit die Behörde von einem Konsum harter Drogen ausgehe, sei dieser durch seine Angaben bei der Polizei nicht nachgewiesen. Zunächst sei schon fraglich, ob diese Aussage verwertbar sei, weil sie nach einer Nacht rechtswidrigen Polizeigewahrsams gemacht worden sei. Unabhängig davon beruhten seine Angaben zur Nachweisbarkeit einiger Stoffe nur darauf, dass er der Meinung gewesen sei, trotz des großen Zeitablaufs und der Tatsache eines lediglich einmaligen Probierkonsums könnten derartige Substanzen in den Haaren wohl nachgewiesen werden. Anlässlich eines im Sommer, wohl im August 2008, stattgefundenen Festivals habe er einmalig sogenannte harte Drogen probiert. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinerlei derartige Betäubungsmittel mehr eingenommen oder konsumiert. Die Behörde gehe ohne greifbare Anhaltspunkte davon aus, dass ein Drogenkonsum noch innerhalb der Jahresfrist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913) stattgefunden habe. Bei ihm sei von einer bisher völlig beanstandungsfreien Verkehrsteilnahme auszugehen. Deshalb gehe von seiner Straßenverkehrsteilnahme bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren kein größeres Gefährdungspotential aus wie von jedem anderen Verkehrsteilnehmer.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 30. März 2010 ab. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehe, dass der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig (jedoch auch nicht offensichtlich rechtswidrig) sei, weil sich anbietende Aufklärungsansätze zu Art und Zeitpunkt eines Betäubungsmittelkonsums noch im Widerspruchsverfahren zu klären seien würden, ergebe die dann anzustellende Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liege aufgrund der Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 29. Juli 2009 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Soweit die Antragsbegründung bereits eine formale Unverwertbarkeit dieser Angaben wegen Verstoßes gegen strafprozessuale Bestimmungen behaupte, könne dem nicht gefolgt werden, weil grundsätzlich selbst eventuelle strafprozessuale Verstöße nicht zwingend und jederzeit auf die Verwertbarkeit der derart erlangten Angaben im Rahmen eines sicherheitsbehördlichen Verfahrens durchschlügen. Andererseits dürften im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nur solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen worden seien. Hierfür bestünden aber keine Hinweise. Allein aus der Tatsache, dass der Antragsteller am 29. Juli 2009 gegen 0.50 Uhr festgenommen und dann um 10.00 Uhr des gleichen Tages vernommen worden sei, lasse sich derartiges nicht ableiten. Insbesondere sei er ausweislich der Niederschrift über die Vernehmung darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn kein Haftantrag gestellt werde und er im Prinzip nach Hause gehen könne.

Die Angaben des Antragstellers seien auch inhaltlich verwertbar. Er habe jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise mit seiner Aussage, dass man in seiner Haarprobe neben Cannabis, das er gestern geraucht habe, auch Ecstasy, Koks und Speed werde nachweisen können, angegeben, dass er diese Betäubungsmittel nicht nur eingenommen habe, sondern auch, dass dies in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Vernehmung stattgefunden habe. Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, er habe "wohl im August 2008" einmalig harte Drogen probiert und die Angaben vor der Polizei zu deren Nachweisbarkeit in der Haarprobe nur deshalb gemacht, weil er der Meinung gewesen sei, trotz des großen Zeitablaufs und der Tatsache eines lediglich einmaligen Probierkonsums könnten derartige Substanzen in den Haaren wohl noch nachgewiesen werden. Dies sei jedoch vor allem deshalb nicht glaubhaft, weil sich der Antragsteller an anderer Stelle bei der Vernehmung als ausgewiesener Drogenkenner dargestellt habe. Ferner spreche gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben, schon im August 2008, dann jedoch nur einen Probierkonsum gehabt zu haben, dass er dann als "Anfänger" gleich drei harte Drogen im Rahmen des Festivals hätte konsumieren müssen, die er dann als "Anfänger" auch noch genau hätte kennen und einordnen können müssen. Damit seien Aspekte, die für einen theoretisch denkbaren anderen Bedeutungsinhalt seiner Angaben vor der Polizei sprechen könnten, weitgehend entwertet.

Deshalb sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die im Widerspruchsverfahren noch auszuwertende Haarprobe des Antragstellers seine Angaben zum Konsum der von ihm angegebenen harten Betäubungsmittel bestätigen werde. Andererseits bestünden keine Hinweise darauf, dass sich im Rahmen der Auswertung der Haarprobe nicht auch der Zeitraum der Einnahme feststellen lassen könne. Möge auch der Entziehungsbescheid wegen unterbliebener Sachverhaltsermittlung an einem Verfahrensmangel leiden, so rechtfertige dies nicht ohne weiteres die Aufhebung des Bescheids, da die Entziehung der Fahrerlaubnis eine gebundene Entscheidung darstelle. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens werde somit weitgehend davon abhängen, zu welchem Ergebnis eine Nachholung der ausstehenden Ermittlungsmaßnahmen führen werde. Da eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass im Widerspruchsverfahren die Ausgangsentscheidung bestätigt werde, würden die öffentlichen Interessen am Schutz der Verkehrsteilnehmer vor mit gewichtiger Wahrscheinlichkeit ungeeigneten Verkehrsteilnehmern die Interessen des Betroffenen an weiterer Verkehrsteilnahme überwiegen.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein mit dem Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2010 in den Nummern 1 und 2 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2009 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht nehme rechtsfehlerhaft an, dass eine große Wahrscheinlichkeit für eine Bestätigung der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren bestünde, weshalb die Interessenabwägung zu seinen Lasten gehe. Damit werde das noch ausstehende Ergebnis der Haaranalyse vorweggenommen und geschlossen, dass ein zeitnaher Konsum von harten Betäubungsmitteln nachgewiesen sei, der wiederum einen den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Eignungsausschluss begründe. Dem könne nicht gefolgt werden, da die seinerzeit getätigten Angaben nicht verwertbar seien und darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden könne, dass die danach gemachten Angaben unglaubwürdig seien. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der polizeilichen Angaben sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er sich in rechtswidriger Weise in polizeilichem Gewahrsam befunden habe, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nicht vorgelegen hätten. Dass seine Angaben nicht glaubhaft seien, weil er sich an anderer Stelle bei der Vernehmung als ausgewiesener Drogenkenner dargestellt habe, sei kein durchgreifendes Argument. Selbst wenn seine Äußerungen eine Drogenkennerschaft belegen würden, so ergebe sich hieraus nicht, dass eine Person, die Drogen kenne, zwangsläufig Kenntnisse u.a. über die Nachweisdauer haben müsse. Eine Fahrerlaubnisentziehung dürfe nur dann erfolgen, wenn tatsächlich nachgewiesenermaßen ein zeitnaher Konsum harter Drogen erfolgt sei, wofür die Nachweis- und Beweislast den Antragsgegner treffe. Obwohl er auf einer Auswertung der Haarprobe gedrängt habe, habe der Antragsgegner dies in rechtwidriger Weise unterlassen, einen Entzugsbescheid erlassen und damit faktisch die "Nachweis- und Beweislast" umgedreht. Vor Erlass des Entzugsbescheides habe er beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen und sei auch nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Weshalb die Tatsache, dass bei einem mehrtägigen Festivalbesuch auch verschiedene Drogen probiert worden seien, gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spreche, erschließe sich nicht. Auch schlage die Argumentation, dass er als Anfänger drei verschiedene Drogen hätte erkennen und einordnen müssen, was wiederum gegen seine Glaubwürdigkeit spreche, fehl. Nach alledem ergebe die vorzunehmende Interessenabwägung, dass seine Interessen gegenüber den Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug überwiegen würden.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller lege nicht dar, warum im Rahmen der vom Verwaltungsgericht angestellten umfassenden Interessenabwägung das Unterbleiben der Untersuchung der am 29. Juli 2009 entnommenen Haarprobe entscheidungserheblich zu seinen Gunsten hätte gewertet werden müssen. Der erst im Widerspruchsverfahren in Bezug auf "harte" Drogen behaupteten Abstinenz seit August 2008 werde im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein. Dort werde zu klären sein, ob der Antragsteller seine infolge des Konsums "harter" Drogen verlorengegangene Fahreignung eventuell wiedererlangt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung durch den Konsum von "harten" Betäubungsmitteln verloren hat (1.). Der Entziehungsbescheid vom 1. Dezember 2009 ist jedoch rechtswidrig, weil bei seinem Erlass die sogenannte "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" abgelaufen war und die Fahrerlaubnisbehörde ohne Überprüfung von der fortbestehenden Nichteignung des Antragstellers ausgegangen ist (2.). Die Erfolgsaussichten des gegen den Entziehungsbescheid eingelegten Widerspruchs des Antragstellers müssen als offen angesehen werden (3.). Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung fällt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers aus (4.).

1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen verloren hat. Ihre entsprechende Überzeugung hat sie auf § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung gestützt. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des (Fahreignungs-​)Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ist die Fahreignung zu verneinen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Dazu gehören auch die in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Betäubungsmittel Kokain, Amphetamin (Speed) und Ecstasy (MDMA), deren Einnahme der Antragsteller in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 29. Juli 2009 eingeräumt hat. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann, kommt es für den Wegfall der Fahreignung nicht an (allgemeine Auffassung, z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 2 StVG RdNr. 17).

Da der Antragsteller den zumindest einmaligen Konsum der drei genannten Betäubungsmittel anlässlich eines Festivals im August 2008 in seinem Widerspruchsschreiben vom 23. Dezember 2009 ausdrücklich eingestanden hat und kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieses Eingeständnisses zu zweifeln, hat er seine Fahreignung im August 2008 verloren.

Soweit sich der Antragsteller gegen die "formale Verwertbarkeit" seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung am 29. Juli 2009 durch die Polizei wendet, nimmt der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 letzter Absatz Seite 9 erster Absatz der Beschlussgründe Bezug.

2. Der Entziehungsbescheid vom 1. Dezember 2009 ist jedoch wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig, weil bei seinem Erlass die sogenannte "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" bereits abgelaufen war und deshalb nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden durfte, dass die sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ergebende Nichteignung des Antragstellers im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV weiterhin feststeht. § 11 Abs. 7 FeV ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs objektiv auszulegen, d.h. es kommt nicht auf die Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auf das Vorliegen belastbarer Tatsachen an, aus denen sich die Nichteignung des Betroffenen ergibt.

Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, S. 18; vom 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913). Der Antragsteller hat als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz bezüglich der Betäubungsmittel Kokain, Amphetamin und Ecstasy den August 2008 genannt, seit dem er keinerlei derartige Drogen mehr eingenommen habe.

Diese Angabe kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als unglaubhaft angesehen werden. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unglaubwürdigkeit kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass sich der Antragsteller bei der Vernehmung durch die Polizei am 29. Juli 2009 "als ausgewiesener Drogenkenner dargestellt habe", weil er geäußert habe, dass man zwischen "natürlich gezüchtetem Marihuana ohne chemische Zusätze" und "gezüchteter Dealerware" unterscheiden könne. Selbst wenn man aus dieser Äußerung auf besondere Kenntnisse über Drogen schließen könnte, würden diese nicht belegen, dass der Antragsteller die genannten "harten Drogen" in der Zeit nach August 2008 bzw. in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Beschuldigtenvernehmung am 29. Juli 2009 eingenommen hätte.

Auch aus der Angabe des Antragstellers, im August 2008 einen Probierkonsum von gleich drei harten Drogen gehabt zu haben, ergibt sich nicht deren Unglaubwürdigkeit. Denn bei einem möglicherweise mehrere Tage dauernden Festival im Hochsommer kann es durchaus sein, dass der Antragsteller an verschiedenen Tagen drei verschiedene "harte Drogen" zum Kennenlernen ausprobiert hat. Jedenfalls sind keine belastbaren objektiven Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Angaben des Antragstellers über den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz im August 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubwürdig wären. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist im August 2009 abgelaufen ist, so dass der Entziehungsbescheid vom 1. Dezember 2009 deutlich nach ihrem Ablauf erlassen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte somit vor dem Erlass dieses Bescheids überprüfen müssen, ob der Antragsteller nach wie vor fahrungeeignet ist, wofür sich zunächst die Untersuchung der ihm am 29. Juli 2009 entnommenen Haarprobe angeboten hätte.

3. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 1. Dezember 2009 sind als offen anzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht mit hoher oder auch nur erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller nach wie vor fahrungeeignet ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung wiederum mit der von ihm angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers über den Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz begründet. Dass sich diese Annahme nicht auf objektive Tatsachen gründet, wurde bereits oben unter 2. dargelegt.

Da maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, hier also derjenige des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids, wird die Widerspruchsbehörde dieser Frage im Widerspruchsverfahren nachzugehen haben. Hierfür kommt in erster Linie in Betracht, dass sie dem Antragsteller die Durchführung von 12 Drogenscreenings innerhalb eines Jahres, d.h. eines Drogenscreenings pro Monat, auferlegt, um zu klären, ob er tatsächlich keine Betäubungsmittel mehr einnimmt.

4. Wegen der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens hängt die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung maßgeblich vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab. Diese fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, da er bisher ausweislich des Akteninhalts keinerlei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen hat und deshalb von ihm gegenwärtig, soweit ersichtlich, keine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, die den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könnte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).