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OLG Saarbrücken Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 61/13 - Schadensersatzumfang bei verschiedenen Schadenspositionen

OLG Saarbrücken v. 08.05.2014: Zum Schadensersatzumfang bei verschiedenen Schadenspositionen


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 61/13) hat entschieden:
  1. Der für eine Fahrzeugreparatur erforderliche Arbeitsaufwand kann im Normalfall auf der Grundlage des Audatex-Systems in Verbindung mit der Sachkunde eines Kfz-Sachverständigen geschätzt werden.

  2. Zu Grunde zu legen sind die Stundenverrechnungssatz und die Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, auch wenn es sich um die teure Werkstätte einer Luxusmarke handelt. Stehen jedoch mehrere markengebundene Fachwerkstätten zur Auswahl und haben diese bei gleichartigen Leistungen unterschiedliche Preise, so ist der Geschädigte gehalten, die günstigste Werkstatt zu beauftragen.

  3. Dem Geschädigten sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten, wobei der Geschädigte zwar den günstigsten Weg zu wählen hat, jedoch zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage einer Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen ausreicht. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (Schreib- und Kopierkosten, Fahrtauslagen etc). Eine Beschränkung auf pauschale Nebenkosten in Höhe von 100 € kommt nicht in Betracht. (Anschluss an die Rechtsprechung BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13 und Abgrenzung vom Landgericht Saarbrücken).

  4. Dem Geschädigten steht lediglich die Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu, nicht in Höhe von 30 € oder mehr.

  5. Anwaltskosten sind im Regelfall lediglich in Höhe einer Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten, nur in mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbundenen Fällen, etwa des Erfordernisses einer vorherigen umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt, in Höhe einer darüber hinausgehenden Gebühr, namentlich einer Geschäftsgebühr von 1,8.

  6. Die Rechtsanwaltskosten für eine Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig.

Siehe auch Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 06.04.2011 gegen 12 Uhr in B. ereignete.

Zwischen den Parteien ist die Einstandspflicht des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Beklagtenfahrzeugs dem Grunde nach unstreitig. Streit besteht über die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Der Kläger holte außergerichtlich ein Gutachten des Kfz-​Sachverständigen und Streithelfers A. M. vom 08.04.2011 ein (Bl. 28 d. A.), welches zu Nettoreparaturkosten von 4.026,77 € und einer Wertminderung von 300,00 € kommt. Für das Gutachten zahlte der Kläger 950,22 € an den Streithelfer.

Der Kläger hat behauptet, die von dem Streithelfer kalkulierten Reparaturkosten beträfen ausschließlich unfallbedingte Schäden. Es seien keinerlei Vorschäden vorhanden gewesen.

Die Reparaturkosten seien auch in der dargestellten Höhe erstattungsfähig. Er, der Kläger, müsse sich insbesondere nicht auf billigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten verweisen lassen. Er habe sein Fahrzeug bei der M.- B. Niederlassung in S. erworben und es seither dort auch inspizieren und warten lassen. Aus diesem Grund habe er auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Reparatur in dieser Werkstatt. Es könne nicht sein, dass er viel später und lange, nachdem er sich für die fiktive Abrechnung entschieden habe, von dem beklagten Haftpflichtversicherer auf eine günstigere und behauptetermaßen gleichwertige Reparatur verwiesen werden könne. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insoweit nicht zu Ende gedacht und kranke daran, dass der Schadensersatzschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt sei, seinem Schadensersatzgläubiger vorzuschreiben, wo und bei welcher Reparaturwerkstatt er die tatsächliche Reparatur in Auftrag zu geben habe. Es komme auf sein eigenes Marktverhalten in Ansehung der bisherigen Wartung und Reparatur an und nicht auf das Marktverhalten eines eventuellen Vorbesitzers.

Zur Herstellung eines einheitlichen Lackerscheinungsbildes sei es notwendig, die angrenzenden Flächen beizupolieren.

Ein Sachverständiger mit einer langjährigen Erfahrung mit Fahrzeugen der Marke M. B., wie der Streithelfer M., könne auch abschätzen, dass eine Achsvermessung mit Einstellarbeiten notwendig sei. Schließlich sei es auch so, dass die Kalkulationszeiten im A1-​System zu beanstanden seien. Die manuelle Korrektur des Streithelfers M. beim Beipolieren angrenzender Flächen von 3 AW auf 12 AW sei daher angemessen.

In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein solches einer Premiummarke handle, das nach bisheriger Kenntnis des Klägers bis zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall völlig unfallfrei gewesen sei, sei eine merkantile Wertminderung von 300,00 € auch bei einem mehr als 7 Jahre alten Fahrzeug mit 125.000 km Fahrleistung angemessen. Von einem Vorschaden habe er, der Kläger, keine Kenntnis gehabt. Ihm sei das Fahrzeug von der Markenvertragswerkstatt als unfallfreier Premium-​Gebrauchtwagen verkauft worden. Aus der maßgeblichen subjektiven Sicht des Klägers habe er daher auch einen Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung. Er, der Kläger, sei nämlich nunmehr verpflichtet, bei einem künftigen Verkauf die ihm im Zuge der vorliegenden Schadensabwicklung bekannt gewordenen Vorschäden zu offenbaren, was zu einer Minderung des Kaufpreises führen werde.

Die Beklagten seien auch zur Erstattung der Sachverständigenkosten und der allgemeinen Unkostenpauschale, die mit 30,00 € zu bemessen sei, verpflichtet.

Insgesamt hat der Kläger folgende Positionen geltend gemacht:

Reparaturkosten netto 4.026,77 €
Wertminderung 300,00 €
Gutachterkosten brutto 950,22 €
Unkostenpauschale 30,00 €
Summe Klageantrag zu 1) 5.306,99 €


Darüber hinaus hat der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 747,80 € (1,8-​Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und MWSt.) geltend gemacht.

Hinsichtlich der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr sei der Ansatz von 1,8 im Hinblick auf die Hinhaltetaktik und das Regulierungsverhalten der Beklagten angemessen, da insoweit größere Überzeugungsarbeit des Klägervertreters gegenüber der Rechtsschutzversicherung zur Erlangung einer Deckungszusage erforderlich gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.306,99 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 747,80 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten und Auslagen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtkosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass einige Schäden, die der Streithelfer M. bei den Reparaturkosten berücksichtigt habe, mit dem Unfallereignis nicht in Einklang zu bringen seien, so dass Vorschäden vorhanden gewesen sein müssten. Im Übrigen müsse sich der Kläger bei der fiktiven Abrechnung auf günstigere Referenzwerkstätten verweisen lassen.

Da das Sachverständigengutachten des Streithelfers M. sachlich falsch und somit völlig untauglich sei, seien die Beklagten auch bezüglich der hierdurch verursachten Kosten nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Im übrigen seien die Kosten für den Sachverständigen mit 950,22 € ohnehin zu hoch.

Eine Wertminderung sei durch den streitgegenständlichen Unfall nicht mehr eingetreten.

In ständiger Rechtsprechung werde beim Landgericht Saarbrücken eine Unkostenpauschale von 25 € bis 26 € zuerkannt.

Bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei der Ansatz einer 1,8-​Gebühr überzogen. Erstattungsfähig sei lediglich eine 1,3-​Gebühr.

Der Kläger hat dem Sachverständigen A. M. mit Schriftsatz vom 25.06.2012 den Streit verkündet (Bl. 237 d. A.). Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26.07.2012 auf Seiten des Klägers beigetreten (Bl. 264 d. A.).

Mit dem am 19.02.2013 verkündeten Urteil (Bl. 383 d. A.) hat das Landgericht – nach Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. S. R. vom 27.01.2012 (Bl. 155 d. A.) und vom 31.08.2012 (Bl. 284 d. A.) nebst persönlicher Anhörung vom 22.05.2012 (Bl. 221 d. A.) – die Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.600,38 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

1. Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch Anspruch auf Ersatz der vom Streithelfer M. kalkulierten Reparaturkosten.

Dies gelte zum einen für die Kosten für das Beipolieren, für die Radzierkappe und für die Abschleppöse kalkulierten Kosten. Das Landgericht sei insoweit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen gefolgt, ohne die umfassenden Darlegungen und Entgegnungen des Klägers angemessen zu berücksichtigen (Bl. 441 d. A.).

Der Streithelfer M. verfüge über besondere Erfahrungen bezüglich Schäden an Fahrzeugen der Marke D.- B. (Bl. 441 d. A.). Er habe ausgeführt, dass das Herauslösen der Abschleppösenabdeckung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug in der Regel zu einem Abbrechen oder einer plastischen Verformung der Halteklipse führe und ebenso für die Halteklipse der Radzierkappe. Dies folge auch aus der Materialermüdung der aus Plastik hergestellten Teile (Bl. 442 d. A. und im Einzelnen Bl. 533 f d. A.). Dies habe der Gerichtssachverständige R. nicht berücksichtigt, sondern rechtsirrig ausgeführt, dass solche tatsächlich erst bei der Reparatur entstehenden Schäden fiktiv nicht zu entschädigen seien. Dem sei das Landgericht gefolgt, ohne sich hiermit auseinander zu setzen (Bl. 442 d. A.).

Jedenfalls sei im Hinblick hierauf zumindest ein Obergutachten einzuholen (Bl. 652 d. A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung dieselben Reparaturkosten zu erstatten, die bei konkreter Reparaturdurchführung anfielen (Bl. 442 d. A.).

Dasselbe gelte bezüglich der Kosten des Beipolierens. Das Beipolieren sei nach übereinstimmender Auffassung des Streithelfers M. und des Sachverständigen R. notwendig, weil durch die Neulackierung von Karosserieteilen optische Veränderungen zwischen den angrenzenden, unreparierten und den durch den Lackauftrag reparierten Karosserieteilen aufträten. Richtigerweise sei hierfür entsprechend den Feststellungen des Streithelfers – unter Einschluss von Vor- und Nachbereitungsarbeiten - ein Gesamtarbeitsaufwand von 12 AW (1 Stunde) und nicht von 3 AW (15 Minuten) erforderlich, wie der Sachverständige R. meine. Letzterer verfüge nur über unzulängliche Erfahrungen, insbesondere mit Fahrzeugen der Marke D.- B. (Bl. 443 d. A.) und sei auch nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen und deren Bewertung öffentlich bestellt (Bl. 532 d. A.). Der Sachverständige R. komme daher nur bezüglich der unfallanalytischen Feststellungen zu dem richtigen Ergebnis, nicht jedoch bezüglich des entstandenen Schadens (Bl. 532 d. A.).

Mit den Feststellungen des Streithelfers zu der Dauer der Polierarbeiten habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinander gesetzt (Bl. 444 d. A.).

Dasselbe gelte auch bezüglich der weiteren Kürzungen gegenüber der Schadenskalkulation M., wonach eine Achsvermessung mit Einstellarbeiten zu kalkulieren gewesen sei, weil es sich bei dem Unfallgeschehen um einen schrägaxialien Anstoß an das Fahrzeug des Klägers gehandelt habe. Auch die Kosten für diese erforderlichen Arbeiten könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Arbeiten der Achsvermessung tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Vielmehr seien fiktive Schadenspositionen zu berücksichtigen, die tatsächlich gar nicht angefallen seien, die aber bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur regelhaft zum Umfang einer ordentlichen Reparatur gehörten (Bl. 444 f d. A.).

Zu Unrecht habe das Landgericht weiter – entgegen den Ausführungen des Streithelfers M. – einen Abzug neu für alt vorgenommen. Diesbezüglich trage die Schädigerseite die Darlegungs- und Beweislast. Auch insoweit habe sich das Landgericht nicht mit den Ausführungen des Streithelfers auseinandergesetzt. Aus den von diesem ausgeführten Gründen führe die Neulackierung der Seitenwand sowie der hinteren Stoßfängerverkleidung nicht zu einem Abzug neu für alt (im Einzelnen Bl. 445 d. A.).

Der Gerichtssachverständige habe ferner sklavisch die Vorgaben des Kalkulationsprogramms der Fa. A1 nachgebetet (Bl. 445 d. A.). Er habe nicht berücksichtigt, dass, wie der Streithelfer M. zutreffend ausgeführt habe, der Sachverständige im Einzelfall auf Grund besonderer Gegebenheiten und seiner Erfahrungen die Ergebnisse des Programms korrigieren müsse. An den Ergebnissen des A1-​Programms würden auch im Allgemeinen erhebliche Zweifel geäußert (im Einzelnen Bl. 446 d. A.).

Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Stundenverrechnungssätze gekürzt. Das Landgericht habe die Stundenverrechnungssätze entsprechend einer verfehlten Rechtsauffassung auf die Sätze von Alternativwerksstätten herabgesetzt (Bl. 446 d. A.). Hierdurch habe das Landgericht die Dispositionsfreiheit des Klägers als Geschädigten bei der vom Gesetzgeber anerkannten Fiktivabrechnung im Vergleich zu einer konkret durchgeführten Reparatur unzulässig beschränkt. Ebenso wie bei einer tatsächlichen Reparatur müsse es dem Geschädigten wegen seiner Dispositionsfreiheit auch im Falle einer Reparatur auf Gutachtenbasis möglich sein, die Reparaturkosten einer Markenvertragswerkstatt zu Grunde zu legen. Wie bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur könne der Schadensersatzschuldner gegen fiktiv kalkulierte Kosten keine Einwendungen erheben. Die Art der Abrechnung unterliege – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei fiktiver Schadensabrechnung (Bl. 534 f d. A.) - der Disposition des Unfallopfers. Dieses müsse keine Marktforschung betreiben (Bl. 447 f d. A.).

Eine einzige – systemwidrige – Ausnahme bilde gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer. Ansonsten bestehe kein Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Naturalrestitution (Bl. 449 d. A.).

Der Kläger habe ferner das unfallgeschädigte Fahrzeug erst kurze Zeit vor Eintritt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls bei der D.- B.-​Niederlassung als unfallfreien Premiumgebrauchtwagen erworben und dort auch warten lassen. Dieses Nutzungsverhalten des Klägers und nicht dasjenige des Vorbesitzers sei daher für die Bemessung des Reparaturaufwands maßgeblich, so dass der Kläger nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer Alternativwerkstatt verwiesen werden könne. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, sondern sei interpretations- und gegebenenfalls präzisierungsbedürftig (Bl. 449 f d. A.). Der Kläger habe somit Anspruch auf Erstattung der vom Streithelfer M. kalkulierten Stundensätze (Bl. 450 d. A.).

2. Auch bezüglich der Wertminderung sei das Landgericht den Ausführungen des Gerichtssachverständigen gefolgt, der diese sklavisch und nicht plausibel begründet habe. Der Kläger müsse bei einem künftigen Verkauf seines Fahrzeugs eine erhebliche merkantile Wertminderung in Kauf nehmen. Diese Wertminderung entfalle im vorliegenden Fall nicht auf Grund der Ausführungen des Gerichtssachverständigen, insbesondere nicht auf Grund der an dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Vorschäden. Auch insoweit sei das Landgericht ohne eigene Überprüfung der Auffassung des Gerichtssachverständigen gefolgt (Bl. 450 d. A.).

Ein oder mehrere Schäden auf Grund früherer Unfälle führten dazu, dass eine noch höhere Wertminderung eingetreten und daher gedanklich zu veranschlagen sei als bei einem einzigen Unfallschaden (Bl. 541 u. 533 d. A.). Die gegenteiligen Ausführungen des Gerichtssachverständigen seien nicht schlüssig. Sie wären lediglich schlüssig, wenn festgestellte Vorschäden den Wert des Fahrzeugs so weit herabgemindert hätten, dass Wertminderungsgesichtspunkte im Verkaufsfall für einen künftigen Käufer nicht mehr zum Tragen kämen. Dies sei aber nur beim Erwerb von Uralt- oder Bastlerfahrzeugen der Fall, da dann gleichgültig sei, ob diese bereits einen oder mehrere Vorschäden erlitten hätten, nicht jedoch bei Fahrzeugen der Premiumklasse wie dem streitgegenständlichen. Dieses sei dem Kläger als unfallfrei verkauft worden, weshalb er im Verkaufsfall keine Vorschäden hätte offenbaren können. Diese seien dem Kläger erst durch das Gerichtsgutachten im vorliegenden Fall bekannt geworden. Im Fall der Vorlage des Kaufvertrags mit der D.- B.-​Niederlassung hätte sich der Kläger daher einem künftigen Käufer gegenüber auch nicht gewährleistungspflichtig gemacht. Daher sei vorliegend entscheidungserheblich, dass dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug von einem renommierten Markenhändler als unfallfrei verkauft worden sei (Bl. 451 d. A.).

Auf Grund eines dem Kläger nicht bekannten Vorschadens an der rechten hinteren Seitenwand könne jedenfalls nicht von einem völligen Wegfall der merkantilen Wertminderung ausgegangen werden. Das Landgericht hätte sich daher mit den gegenteiligen Ausführungen des Streithelfers M. auseinandersetzen müssen, jedenfalls damit, dass der nach Höhe und Ausmaß nicht festgestellte Vorschaden nicht zu einem vollständigen Wegfall der Schadensposition der merkantilen Wertminderung auf Grund des vorliegenden aktuellen Schadens führen könne (Bl. 452 d. A.).

Aus dem Gutachten des Wertminderungsspezialisten F. H. vom 13.03.2014 (Bl. 661 d. A.) ergebe sich, dass die vom Streithelfer M. auf 300,00 € geschätzte Wertminderung sogar noch zu gering veranschlagt worden sei. Der Gerichtssachverständige R. solle aufgefordert werden, hierzu Stellung zu nehmen, oder es solle gemäß § 412 ZPO und nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Behandlung widerstreitender Gutachten ein neues Sachverständigengutachten bezüglich der merkantilen Wertminderung eingeholt werden (Bl. 659 f d. A.).

3. Das Landgericht habe ferner eine unberechtigte Kürzung der Gutachterkosten vorgenommen, weil die von dem Streithelfer in Rechnung gestellten Nebenkosten den Pauschalbetrag von 100,00 € netto überstiegen. Zu Unrecht nehme das Landgericht mit der Berufungskammer desselben Gerichts an, dass ein Unfallopfer erkennen müsse, dass gutachterliche Nebenkosten dann nicht mehr angemessen bzw. erforderlich seien, wenn sie eine Summe von 100,00 € netto überstiegen, und verkenne dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Fähigkeiten und Möglichkeiten, die von einem technischen und juristischen Laien als Unfallopfer erwartet werden könnten (Bl. 452 d. A.).

Insoweit sei weder die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen noch die Frage von Bedeutung, ob die Vergütungshöhe beim Fehlen einer solchen nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könne. Vielmehr sei allein nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten darauf abzustellen, ob der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten habe (Bl. 452 f d. A.). Halte sich die Honorarforderung des Sachverständigen in diesem Rahmen, so dürften weder Schädiger noch das Gericht eine Preiskontrolle durchführen. Es komme daher nicht darauf an, ob werkvertraglich eine Vergütung vereinbart worden sei oder ob die Gutachterleistung unüblich oder überhöht abgerechnet worden sei, sondern nur auf die Erkennbarkeit von möglichen Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe der Gutachterkosten, also ob der Geschädigte rechtlich begründete Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung der Gutachterkosten erheben könne und dies nicht tue. Nur dann seien die Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensermittlung als überhöht anzusehen. Erkennbarkeit und Rechtserheblichkeit von Einwendungen gegen die Honorarhöhe seien also Voraussetzung für die Kürzung der Gutachterkosten (Bl. 454 d. A.).

Für die Erkennbarkeit der Überteuerung der Gutachterkosten sei nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt die noch unklare Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten nicht bekannt sei, der Geschädigte aber gleichwohl das Gutachten in Auftrag geben dürfe (Bl. 454 d. A.). Der Geschädigte könne erst mit Erhalt der Gutachterhonorarrechnung und Übergabe des fertig erstellten Gutachtens deren Berechtigung prüfen (im Einzelnen Bl. 454 f d. A.). Mit der Entgegennahme des Gutachtens, d. h. Abnahme des Werks, werde die Honorarforderung gemäß §§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB fällig, so dass der Geschädigte – auch zur Vermeidung von Zinsnachteilen – ein Interesse daran habe, diese sofort zu erfüllen (Bl. 455 d. A.).

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB schaffe daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vertrauenstatbestand für den Geschädigten dahingehend, dass er von eingegangenen Verbindlichkeiten durch den Schädiger freigestellt werde (Bl. 455 d. A.). Der Geschädigte sei dagegen nicht verpflichtet, die Werklohnforderung des Sachverständigen akribisch auf mögliche rechtserhebliche Einwendungen zu prüfen (Bl. 456 d. A.). Nur bei offensichtlichen Einwendungen gegen die Höhe der Gutachterkosten trage der Geschädigte das Risiko, die Überteuerung auf Grund rechtserheblicher Einwendungen im Nachhinein darzulegen und zu beweisen (im Einzelnen Bl. 456 f d. A.).

Die Überteuerung der Gutachterkosten könne nicht allein an Hand von festen Sätzen oder Beträgen beurteilt werden, sondern sie sei im konkreten Fall von der Schadenscharakteristik und dem Ausmaß der vom Sachverständigen zu betreibenden Beweissicherung und -dokumentation abhängig, so dass die Kosten im Einzelfall auch bei identischen Schadenshöhen erheblich differieren könnten (Bl. 457 d. A. und Beispiele Bl. 458 d. A.).

Daher könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Kosten von Kfz-​Schadensgutachten nicht feste Sätze als maßgeblich angesehen werden, sondern nur gewisse Bandbreiten, etwa auf Grund von Honorarumfragen von Sachverständigenberufsverbänden (Bl. 458 d. A.). Liege das Honorar innerhalb dieser Bandbreite, habe der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten (Bl. 459 d. A.).

Der Geschädigte dürfe dabei davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte anerkannte Kfz-​Sachverständige seine werkvertragliche Vergütung innerhalb dieser Bandbreite abrechne. Dem Sachverständigen stehe dabei ein gewisser Ermessenspielraum zu. Ob die konkreten Abrechnungssätze hiervon gedeckt seien, könne der Geschädigte als Laie auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen kaum feststellen (Bl. 459 d. A.). Er müsse die einzelnen Rechnungspositionen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Umfrageergebnissen überprüfen. Daher sei die Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken als unzulässige Preiskontrolle unzutreffend und widerspreche auch der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs, sondern auch der Instanzgerichte sowie der Literatur (im Einzelnen Bl. 460 f und 535 - 537 d. A.). Auch die Ausführungen des Streithelfers M. hielten sich im Rahmen der Ergebnisse einer entsprechenden aktuellen Honorarumfrage (Bl. 498 d. A. - hierzu im Einzelnen Bl. 461 d. A.). Dies betreffe sowohl das Grundhonorar als auch die einzelnen Nebenkostenpositionen (Bl. 461 d. A.).

Unlängst habe der Bundesgerichtshof (Urteil in Sachen VI ZR 225/13) schließlich entschieden, dass eine pauschale Kürzung der Gutachterkosten im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 249 BGB nicht erfolgen dürfe (Bl. 650 d. A.).

4. Die Unkostenpauschale müsse – auf Grund der vorzunehmenden Rundung bei der Umrechnung des früheren Satzes von 50,-​- DM auf EURO – 30,00 € und nicht 26,00 € betragen (Bl. 462 d. A.).

5. Darüber hinaus seien die Rechtsanwaltsgebühren auf Grund eines Gebührenansatzes von 1,8 bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zu berechnen. Ein Ansatz von 1,3, wie ihn das Landgericht vorgenommen habe, wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer entsprechend § 115 VVG seine Verpflichtungen reguliert hätte. Vorliegend habe der Haftpflichtversicherer jedoch komplett und völlig begründungslos die Regulierung – dem Grund und der Höhe nach (Bl. 532 d. A.) - verweigert, so dass sich hieraus für den Prozessbevollmächtigen des Klägers erhebliche Arbeitsmengen ergeben hätten (im Einzelnen Bl. 462 d. A.).

Vorliegend sei daher ein Satz von 1,8 gerechtfertigt. Die Beklagten seien bereits ab dem 29.04.2011 in Verzug gewesen. Für den Zeitraum nach diesem Termin habe der Kläger daher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens. So habe Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden müssen, was für dessen Prozessbevollmächtigen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich gebracht habe. Auch die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer des Klägers sei lediglich durch den Regulierungsverzug der beklagten aftpflichtversicherungsgesellschaft verursacht. Daher seien insbesondere die Kosten für die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer zu erstatten (Bl. 463 d. A.). Letzteres habe zu erheblichem Arbeitsaufwand, etwa auf Grund der erforderlichen Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeugs, geführt (im Einzelnen Bl. 464 d. A.).

Ein Gebührensatz von 1,8 entspreche auch den gesetzlichen Regelungen sowie den von der Rechtsprechung getroffenen Entscheidungen (Bl. 537 f d. A.).

Zumindest hätte insoweit ein Gebührengutachten der für den Gerichtsort zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeholt werden müssen, was auch in einem Rechtsstreit gegen einen dritten Schädiger möglich sei (Bl. 464 d. A.).

Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.306,99 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 747,80 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den ursprünglich angekündigten weiteren Berufungsantrag zu 4) aus dem Schriftsatz vom 16.05.2013 (Bl. 439 d. A.) auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Auslagen und Gerichtskosten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2014 zurückgenommen (Bl. 682 d. A.).

Die Beklagten sind der Auffassung, konkrete Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht zutreffend oder nicht vollständig seien, seien nicht gegeben (Bl. 521 d. A.).

1. Das Landgericht habe sich bezüglich der Reparaturkosten entsprechend § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Es habe sich intensiv sowohl mit dem Gutachten des Sachverständigen R. als auch mit dem Vorbringen des Klägers und seines Streithelfers auseinandergesetzt (Bl. 522 d. A.).

Gründe dafür, dass der Streithelfer bessere Sachkenntnisse habe als der Gerichtsgutachter seien nicht ersichtlich. Das Lösen der Abschleppösenabdeckung und der Radzierkappe führten nicht zu Schäden. Jedenfalls seien diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei fiktiver Schadensberechnung nicht zu ersetzen (Bl. 522 d. A.). Weder diesbezüglich noch bezüglich des Beipolierens fehle dem Gerichtssachverständigen die erforderliche Sachkenntnis und der Streithelfer verfüge nicht über überlegene Kenntnisse. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Vermessung der Hinterachse das Erfordernis von Einstellarbeiten ergeben habe (Bl. 522 d. A.).

Der Gerichtssachverständige R. setze sich mit den vom Streithelfer aufgeworfenen Fragen auf 44 Seiten seines Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar auseinander (Bl. 522 d. A.).

Auch die anerkannten Stundenverrechnungssätze bewegten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Kläger sei auch nicht auf eine Hinterhofwerkstatt verwiesen worden, sondern auf M.- B.-​Vertragswerksstätten. Diese genügten ebenso den qualitativen Anforderungen an eine fachgerechte Reparatur wie eine Werksniederlassung (Bl. 523 und 591 d. A.). Der Kläger könne ferner nicht argumentieren, er dürfe sich zu einer Werkstätte seines Vertrauens begeben, da er zum einen fiktiv abrechne und die Vorgeschichte des Fahrzeugs zum anderen gerade ergebe, dass es nicht stets in einer Vertrauenswerkstätte gewartet worden sei. Der Kläger habe daher nur einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er konkret in der M.- B.-​Niederlassung S. reparieren lasse, was er aber nicht getan habe (Bl. 523 d. A.).

2. Auch bezüglich der Wertminderung sei das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung gefolgt. Entscheidend sei, dass sich das Fahrzeug des Klägers in einem schlechten Zustand befunden habe. Der gerichtliche Sachverständige habe verschiedene Vorschäden gefunden, nämlich einen Vorschaden im Bereich des rechten vorderen Kotflügels, einen nicht fach- und sachgerecht in Stand gesetzten Vorschaden im Bereich der linken hinteren Seitenwand, erhöhte Lackschichtstärken im Bereich der rechten hinteren Seitenwand, der rechten A-​Säule, der rechten Dachkante sowie der rechten C-​Säule. Zudem seien Kratzer im Lack vorhanden gewesen. Außerdem sei das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt schon 8 Jahre alt und mehr als 130.000 km gelaufen gewesen. Daher sei es nachvollziehbar, dass eine Wertminderung am Fahrzeug des Klägers durch den streitgegenständlichen Unfall nicht entstanden sei. Die Feststellungen des Sachverständigen seien plausibel, ordentlich begründet und nachvollziehbar (Bl. 523 d. A.).

Der Parteisachverständige H. berücksichtige im Rahmen seines Gutachtens nicht die an dem Fahrzeug des Klägers vorhandenen, nicht sach- und fachgerecht beseitigten Vorschäden (Bl. 677 d. A.).

3. Die Höhe der Gutachterkosten sei durch nichts zu rechtfertigen. Zunächst werde bestritten, dass der Kläger das geltend gemachte Honorar in dieser Höhe – auch für den Fall der Nichtzahlung durch die Beklagten - vereinbart habe (Bl. 524 d. A.).

Jedenfalls sei das Honorar überhöht. Nach der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts dürfe der Geschädigte das Grundhonorar jedenfalls dann in voller Höhe für erforderlich und ersatzfähig halten, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB V (2010/11) der BVSK-​Honorarbefragung bewege. Das sei vorliegend nicht der Fall, so dass dem Kläger schon das Grundhonorar nicht hätte zugesprochen werden dürfen (Bl. 524 d. A.).

Zu Recht habe das Landgericht darüber hinaus die Nebenkosten allenfalls bis zur Grenze von 100,00 € netto als ersatzfähig anerkannt, es sei denn der Anspruchsteller lege besondere Umstände des Einzelfalls dar, die einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen könnten. Dabei sei der Aufwand zu berücksichtigen, der in Routinefällen auf Grund des dem Sachverständigen zustehenden Ermessensspielraums nicht überschritten werden dürfe. Überschritten die Nebenkosten den Betrag von 100,00 € nicht, komme es auf die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen nicht an. Der Geschädigte habe sich wie ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Geschädigter, der die Sachverständigenkosten aus eigener Tasche zahlen müsse, zu verhalten (Bl. 524 d. A.).

Zu bedenken sei im vorliegenden Fall auch, dass das Gutachten des Streithelfers fehlerhaft sei und die Kosten einer fehlerhaften Begutachtung vom Schädiger nicht übernommen werden müssten (Bl. 524 d. A.).

Auch die Beklagte zu 2) könne die Zahlung der der Höhe nach zu Unrecht geltend gemachten Beträge verweigern, da ihr als derjenigen, die in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen Kläger und Streithelfer einbezogen sei, ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe (Bl. 525 d. A.).

Hilfsweise seien die Beklagten nur zur Zahlung höherer Sachverständigenkosten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den Streithelfer auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar für den Gutachtenauftrag vom 06.04.2011 und gegen Ermächtigung der Beklagten zu 2) zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche verpflichtet. Dies folge daraus, dass das Gutachten des Streithelfers grob fehlerhaft sei, so dass selbst unter Zugrundelegung der Preise einer M.- B.-​Niederlassung an Reparaturkosten nicht 4.026,77 € netto, sondern nur 3.140,80 € netto anfielen (Bl. 592 d. A.). Das Gutachten des Streithelfers sei daher für die Regulierung unabhängig von der Frage der zu Grunde zu legenden Höhe der Stundenverrechnungssätze unbrauchbar. Außerdem habe der Kläger dem Streithelfer die unfachmännisch behobenen Vorschäden an seinem Fahrzeug verschwiegen und dieser habe das Fahrzeug nicht hinreichend sorgfältig untersucht (Bl. 593 d. A.). Die Sachlage sei im vorliegenden Fall außerdem ähnlich wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Mietwagenkosten und des Unfallersatztarifs (Bl. 593 f d. A.).

4. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten in Höhe der vom Kläger geforderten Gebühr von 1,8 lägen entsprechend der Rechtsprechung des Senats keine Gründe vor, vorliegend von der regelmäßig zu ersetzenden Gebühr von 1,3 abzuweichen (Bl. 594 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. S. R. vom 27.01.2012 (Bl. 155 d. A.) und vom 31.08.2012 (Bl. 281 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.05.2012 (Bl. 220 d. A.), vom 05.02.2013 (Bl. 306 d. A.) und des Senats vom 17.04.2014 (Bl. 681 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 19.02.2013 (Bl. 383 d. A.) Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

Die alleinige gesamtschuldnerische Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig.

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers nicht nur auf den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 3.600,38 €, sondern auf 3.813,99 € sowie auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 €:

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 2.837,77 € netto und nicht, wie der Kläger meint, in Höhe von 4.026,77 € netto.

Es bestehen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Dies gilt zum einen bezüglich des Aufwands für das Beipolieren.

Dass wegen der optischen Veränderungen an den neu lackierten Karosserieteilen ein Beipolieren erforderlich ist, haben sowohl der Gerichtssachverständige R. als auch der Streithelfer M. übereinstimmend ausgeführt (Bl. 294 d. A.). Der vom Landgericht eingeschaltete Gutachter R. hat allerdings im Rahmen seines ursprünglichen Gutachtens vom 27.01.2012 (Bl. 155 d. A.) ausgeführt, dass der vom Streithelfer M. angenommene Zeitaufwand von 1 Stunde (12 AW) nicht erforderlich sei, sondern nur ein solcher von 15 Minuten (3 AW) (Bl. 194 d. A.). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2012 (Bl. 221 d. A.) hat er dies bestätigt und nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beipolieren von den 3 AW (= 15 Minuten) auszugehen sei, die A1 vorgebe und nicht von den 12 AW (= 1 Stunde – Bl. 35 d. A.), auf die der Streithelfer M. den Wert manuell korrigiert habe (Bl. 221 d. A.).

Der Sachverständige R. hat dabei, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht sklavisch die Werte des A1-​Systems übernommen, sondern hat sich mit den anderweitigen Feststellungen des Streithelfers auseinandergesetzt und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung dargelegt, dass kein Grund für eine manuelle Korrektur des A1-​Wertes ersichtlich sei. Der Streithelfer M. hat seinerseits den Wert auf 12 AW heraufgesetzt und dies im Rahmen seines Gutachtens durch Setzen eines Sternchens kenntlich gemacht (Bl. 36 d. A.). Er hat die für diese Anpassung ausschlaggebenden Gründe aber in keinerlei Weise näher dargelegt. Auch in seiner Stellungnahme vom 02.03.2012 hat er lediglich ohne nähere Begründung in den Raum gestellt, dass ein Zeitaufwand für den Vorgang des Beipolierens nicht lediglich 15 Minuten betrage, da durch Rotation des Poliergeräts Poliermittel unweigerlich auf dem Fahrzeug verteilt würden, die ebenfalls beseitigt werden müssten (Bl. 208 d. A.).

Mithin kann es im Rahmen des bezüglich der Schadenshöhe anwendbaren § 287 ZPO nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehend angesehen werden, dass der höhere Arbeitsaufwand, den der Streithelfer für angemessen erachtet, zur Schadensbehebung erforderlich ist.

Dabei bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Streithelfer M. über überlegene Erfahrungen bezüglich der Schäden an Fahrzeugen der Marke D.- B. bzw. dass der Sachverständige R. über unzureichende Fachkenntnisse verfügt. Dies ist in keiner Weise ersichtlich. Es ist daher weder der höhere Arbeitsaufwand gemäß dem Gutachten M. zu Grunde zu legen noch gemäß § 412 ZPO ein Obergutachten einzuholen. Vielmehr spricht für die Darlegungen des Sachverständigen R. die – als solche unstreitige – Berechnung nach dem Schadensprogramm A1.

Trotz der vom Kläger aufgeführten grundsätzlichen Bedenken gegen das Schadenskalkulations-​Programm A1 ist es von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Tatrichter seine im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Überzeugung auf der Grundlage einer A1-​Kalkulation in Verbindung mit der persönlichen Sachkunde eines Sachverständigen gewinnen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 11.02.1999 - 29 U 6380/93, OLGR München 1999, 357 – 358, juris Rdn. 49; OLG München, Urt. v. 21.06.2007 – 1 U 2206/07, juris Rdn. 20). Auch im streitgegenständlichen Fall bestehen hieran keine Zweifel.

b) Nichts anderes gilt für den Aufwand bezüglich Radzierkappe und Abschleppösenabdeckung.

Das Landgericht hat auf im Rahmen der Berufung nicht beanstandete Weise festgestellt, dass der Sachverständige R. keine Schäden an der Radzierkappe und der Abschleppösenabdeckung festgestellt hat (so dessen Ausführungen in der mündlichen Anhörung Bl. 221 d. A.). Dies könne, so der Sachverständige in seinem ursprünglichen Gutachten, auf Grund der zur Verfügung stehenden Lichtbilder nicht nachvollzogen werden (Bl. 194 d. A.).

Entgegen der Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung folgt daraus, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Rechtsposition des Fiktivabrechners gegenüber Abzügen bei Lohnnebenkosten und Sozialabgaben gestärkt hat, nicht, dass im Rahmen der fiktiven Abrechnung Schäden auf Grund eines Herauslösens der Abschleppösenabdeckung und bezüglich der Radzierkappe zu berücksichtigen sind (so Bl. 442 d. A.). Es ist nämlich – entgegen der Auffassung des Klägers – weder sicher noch auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO anzunehmen, dass derartige Schäden bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur entstehen werden. Der Streithelfer führt in seiner Stellungnahme vom 02.03.2012 lediglich apodiktisch und ohne jede nähere Begründung aus, das Herauslösen der Abschleppösenabdeckung führe „in der Regel“ zu einem Abbrechen oder einer plastischen Verformung der Halteklipse und sei daher zu erneuern. Dasselbe gelte für die Radzierkappe (Bl. 208 d. A.).

Dies reicht für den Senat nicht dafür aus, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO davon auszugehen wäre, dass solche Begleitschäden bei einer fiktiv abzurechnenden Reparatur regelmäßig auftreten. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass solche Kosten als erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden könnten.

Auch insoweit gilt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Streithelfer M. bezüglich Fahrzeugen der Marke D.- B. über überlegene Kenntnisse verfüge. Dass solche Begleitschäden auf Grund der Materialermüdung der aus Plastik geformten Bauteile regelmäßig entstehen, findet in keinem der Gutachten eine hinreichende Stütze und stellt bloße Spekulation des Klägers dar. Daher ist auch insoweit weder den Ausführungen M. zu folgen noch ein Obergutachten einzuholen.

c) Was die Achsvermessung und die diesbezüglichen Einstellarbeiten betrifft, so hat der Sachverständige R. bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass er eine Einstellung der Spur der Hinterachse für nicht notwendig erachte. Zunächst müsse (die Hinterachse) vermessen werden (Bl. 221 d. A.). Der Streithelfer M. hat hingegen ausgeführt, dass es notwendig sei, die Achsvermessung mit Einstellarbeiten zu kalkulieren, da sich durch den schrägaxialen Anstoß „sicherlich“ Veränderungen an der Achsgeometrie ergeben hätten und aus seiner sachverständigen Erfahrung heraus und seiner langjährigen Erfahrung in der Bearbeitung von Schäden an M.- B.-​Fahrzeugen diese Arbeiten „zwingend“ zu erwarten seien (Bl. 208 d. A.).

Auch diese Ausführungen des Streithelfers stellen reine Spekulationen dar. Der Sachverständige R. hat in seinem Ausgangsgutachten vom 27.01.2012 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Vermessen des streitgegenständlichen Fahrzeugs und das Einstellen der Spur an der Hinterachse nicht erforderlich sei, da nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass es durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen zu Abweichungen der Einstellung der Spur der Hinterachse gekommen sei, weshalb von ihm, dem Sachverständigen, lediglich eine erste Komplettvermessung des Fahrzeugs ohne entsprechende Einstellarbeiten vor der Reparatur berücksichtigt worden sei (Bl. 194 d. A.).

Somit gilt auch hier, dass gemäß § 287 ZPO keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass – über die vom Sachverständigen R. berücksichtigte Erstvermessung der Hinterachse hinaus – an dieser weitere Vermessungen oder Spureinstellungen erforderlich sind. Es kommt somit auch hier nicht entscheidend darauf an, ob solche Arbeiten als fiktive Schadenspositionen zu berücksichtigen sind, da sie bei tatsächlicher Reparaturdurchführung regelmäßig anfielen, weil sie zu einer ordnungsgemäßen Reparatur gehörten (Bl. 444 f d. A.). Letzteres steht nicht zur Überzeugung des Senats fest.

d) Zu Recht hat das Landgericht, den Feststellungen des Sachverständigen R. folgend, auch einen Abzug neu für alt vorgenommen.

Der Sachverständige R. hat in seinem Ursprungsgutachten einen Abzug „neu für alt“ auf die Lackierung der hinteren Stoßfängerverkleidung, der rechten hinteren Seitenwand sowie der linken seitlichen Stoßleiste der hinteren Stoßfängerverkleidung vorgenommen. Die rechte seitliche Stoßleiste der hinteren Stoßfängerverkleidung werde, wie sich aus der Schadenskalkulation des Streithelfers M. ergebe, herstellerseits offensichtlich bereits lackiert bzw. gefärbt geliefert. Dennoch sei von dem Streithelfer eine Lackierung des gegenständlichen Bauteils kalkuliert worden. Diese Lackierkosten könnten nicht nachvollzogen werden, da das gegenständliche Bauteil bei Auslieferung offensichtlich bereits lackiert bzw. eingefärbt sei. Eine weitere Lackierung des streitgegenständlichen Bauteils sei daher nicht nötig (Bl. 195 d. A.).

Der Streithelfer M. hat in seiner Stellungnahme vom 02.03.2012 diesbezüglich ausgeführt, der Sachverständige R. habe nicht zwischen Abzügen neu für alt und Abzügen für fertiglackierte Bauteile differenziert. Die Seitenwand hinten rechts erlaube keinen Abzug „neu für alt“ auf die Lackierung. Gleiches gelte für die hintere Stoßfängerverkleidung. Es möge sein, dass die Leiste der Stoßfängerverkleidung vom Hersteller lackiert geliefert werde. Jedoch zeige sich fortlaufend das Problem, dass diese lackierten Bauteile im Farbton nicht passten. Von daher sei die Lackierung der Leiste mit der Lackierung des Stoßfängers vorzunehmen, um Farbtonunterschiede auszuschließen (Bl. 209 d. A.).

Woraus sich diese eine Neulackierung erforderlich machenden Farbunterschiede konkret ergeben sollen, hat der Streithelfer M. und ihm folgend der Kläger nicht dargelegt. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagten auf Grund der überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen R. dargelegt und bewiesen haben, dass die Neulackierung der Seitenwand und der hinteren Stoßfängerverkleidung zu einem Abzug neu für alt führt. Dies folgt daraus, dass vor dem Unfall entsprechende Teile mit alter Lackierung vorhanden waren, nunmehr aber frisch lackierte Teile. Somit steht fest, dass durch den Austausch der fraglichen Teile eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bewirkt wird. Dass die Neulackierung zur Schadensbehebung erforderlich wäre, ist nicht nachvollziehbar und steht daher nicht i. S. d. § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Daher muss sich der Kläger einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen.

e) Was die Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis angeht, so ist das Landgericht zutreffend von den Sätzen der Fa. F. R1 GmbH ausgegangen.

aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfen bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die Reparaturkosten nach den Preisen einer markengebunden Fachwerkstatt (Stundenverrechnungssätze und Preise für Ersatzteile) zu Grunde gelegt werden und nicht nur nach einem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region. Dies gilt auch, wenn es sich um eine besonders teure Werkstätte einer Luxusmarke oder um ein älteres Fahrzeug handelt (vgl. BGH, NJW 2003, 2086 – 2088, juris Rdn. 9; BGH, VersR 2010, 225; Geigel-​Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 3. Kap., Rdn. 33 m. w. N.). Alles andere würde dem Geschädigten die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie beschneiden und ihm wider das Gesetz auferlegen, die günstigsten Konditionen der Instandsetzung zu erkunden (vgl. Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 33).

bb) Will der Schädiger den Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, VersR 2010, 225 (226); BGH, Urt. v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09, NJW 2010, 2118 – 2120, juris Rdn. 9; Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 33).

cc) Vorliegend hat der Sachverständige R. im Rahmen seines Gutachtens vom 27.01.2012 festgestellt, dass sich auf Grund der Stundenverrechnungssätze der M.- B.-​Niederlassung in S. Reparaturkosten in Höhe von 3.140,80 € netto ergeben (Bl. 192 d. A.). Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 31.08.2012 hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich auf Grund der Stundenverrechnungssätze der Fa. F. R1 GmbH Reparaturkosten von 2.837,77 € netto ergeben (Bl. 285 d. A.).

Das Landgericht hat – im Rahmen der Berufung nicht angegriffen – in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass es sich bei der Fa. R1 GmbH ebenfalls um eine M. Fachwerkstatt handelt. Dies ist letztlich unstreitig geblieben. Daher ist dem Landgericht darin zu folgen, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Kläger nicht zumutbar sein sollte. Die Beklagten, die sich ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Reparatur in dieser Werkstatt berufen (Bl. 523 u. 591 d. A.), haben somit dargelegt und bewiesen, dass es sich nicht nur um eine gleichwertige Reparatur handelt, sondern um eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dass es sich insoweit nicht um eine echte M.- B.-​Niederlassung handelt, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich.

Der Kläger kann auch nicht damit argumentieren, dass er das unfallgeschädigte Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfall bei der D.- B.-​Niederlassung S. als unfallfreien Premiumgebrauchtwagen erworben und dort auch habe warten lassen. Dieses Nutzungsverhalten des Klägers mag zwar bei der Bemessung des erforderlichen Reparaturaufwands zu berücksichtigen sein, führt aber jedenfalls nicht dazu, dass sich der Kläger nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer - billigeren – anderen markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss.

f) Somit ergeben sich insgesamt Reparaturkosten von 2.837,77 € netto. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist hingegen Mehrwertsteuer nicht zu erstatten, da es sich um eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis handelt, Mehrwertsteuer also tatsächlich nicht anfällt.

2. Zutreffend ist das Landgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass eine Wertminderung des Fahrzeugs des Klägers nicht zu ersetzen ist, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist eine unfallbedingte Wertminderung in Höhe von 300,00 € nicht mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen.

Gemäß § § 251 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ausgleich in Geld, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Sache nicht möglich oder zum vollständigen Schadensausgleich nicht ausreichend ist, insbesondere im Fall einer verbleibenden merkantilen Wertminderung (vgl. Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 50).

Das Landgericht hat indes auf nicht zu beanstandende Weise ausgeführt, dass der Sachverständige R. eine solche merkantile Wertminderung nicht festgestellt hat.

Der Sachverständige R. hat in seinem Ursprungsgutachten vom 27.01.2012 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers am rechten vorderen Kotflügel, an der rechten Dachkante, an der rechten A-​Säule, an der rechten C-​Säule sowie an der rechten hinteren Seitenwand und an der linken hinteren Seitenwand im linken Radlaufbereich erhöhte Lackschichtstärken aufgewiesen hat, was auf Vorschäden hindeute. Zudem weise der Lack Kratzbeschädigungen auf. Angesichts des Alters, der Gängigkeit des Fahrzeugs und insbesondere der Vorschäden sei durch den streitgegenständlichen Unfall keine merkantile Wertminderung eingetreten (Bl. 196 f d. A.). Dies hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht bestätigt (Bl. 221 f d. A.).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen lagen daher vor dem streitgegenständlichen Unfall schon Vorschäden vor, die nicht vollständig beseitigt wurden. Diese Feststellung des Sachverständigen R. hat der Kläger im Rahmen seiner Berufung nicht angegriffen. Entscheidend ist somit, dass die Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs bereits zuvor eingetreten war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist ausdrücklich keine weitere Wertminderung durch den streitgegenständlichen Unfall eingetreten (Bl. 197 d. A). Dies ergibt sich insbesondere angesichts der Marktlage, der Laufleistung und der Ausstattung des Fahrzeugs (Bl. 196 f d. A.). Zu bedenken ist insoweit, dass das Fahrzeug unstreitig zum Unfallzeitpunkt schon 8 Jahre alt und mehr als 130.000 km gelaufen war.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind dahingehend zu verstehen, dass der streitgegenständliche Unfall nicht kausal zu einer zusätzlichen Wertminderung geführt hat, die über diejenige auf Grund der – unstreitigen – Vorunfälle hinausgeht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob bei einem künftigen Verkauf des Fahrzeugs die bereits eingetretene Wertminderung verbleibt oder wegfällt. Die Schlussfolgerung des Klägers, beim Hinzukommen weiterer Unfälle erhöhe sich zwangsläufig die (Gesamt)wertminderung, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind Fälle denkbar und vom Sachverständigen R. bestätigt, in denen ein Fahrzeug so alt und vorgeschädigt ist, dass das Hinzukommen eines weiteren Unfalls nicht zu einer zusätzlichen Wertminderung führt.

Etwas Anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Streithelfers M.. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 02.03.2012 lediglich ausgeführt, aus der Rechtsprechung des Senats ergebe sich in ähnlichen Fällen eine Wertminderung von 300,00 € (Bl. 209 d. A.). Der Sachverständige R. ist bei seiner mündlichen Anhörung dabei geblieben, dass keine Wertminderung eingetreten ist (Bl. 221 d. A.). Er hat dies, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Dagegen sind die Ausführungen des Streithelfers M. nicht überzeugend. Man kann nicht aus der Rechtsprechung zur Wertminderung im Allgemeinen zwingend auf deren Eintritt und Höhe im Besonderen schließen. Insoweit kommt es immer auf die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls an.

Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren ausgeführt, dass es auf den subjektiven Umstand, dass der Kläger nach eigener Darstellung erst durch das Gutachten von Vorschäden erfahren hat, nicht ankommt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ihm das Fahrzeug – objektiv fehlerhaft – als unfallfreies Premiumfahrzeug verkauft wurde und ob der Kläger daher im Fall eines Weiterverkaufs verpflichtet ist, bei einem künftigen Verkauf die ihm im Zuge der vorliegenden Schadensabwicklung bekannt gewordenen Vorschäden zu offenbaren, was eventuell zu einer Minderung des Kaufpreises führen wird.

Schließlich ist auch nicht den Ausführungen des „Wertminderungsspezialisten“ F. H. in seinem Gutachten vom 13.03.2014 (Bl. 661 d. A.). nachzugehen. Insoweit handelt es sich um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO bei hinreichend sorgfältiger Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte erbracht werden können.

3. Dem Kläger stehen jedoch Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 950,22 € und nicht lediglich in Höhe von 736,61 € zu.

a) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, juris Rdn. 13).

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, juris Rdn. 13). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGHZ 115, 364 (369); BGHZ 154, 395 (398)). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7; Steffen, NZV 1991, 1 (2); Steffen, NJW 1995, 2057 (2062)). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGHZ 115, 364 (369); BGHZ 115, 375 (378)).

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-​Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

b) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH; Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rdn. 13). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGHZ 132, 373 (381)). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGH; Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, aaO.).

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGHZ 132, 373 (381 f)).

c) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen ein Teil der Rechtsprechung – etwa die Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken und das Landgericht Saarbrücken im Rahmen der hier angefochtenen Entscheidung - hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt.

Insbesondere dürfen die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten nicht allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden. Vielmehr ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 9 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, juris Rdn. 19 m. w. N.).

d) Das Landgericht hat das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar in Höhe von 519,00 € nicht beanstandet, sondern in vollem Umfang zuerkannt. Im Berufungsverfahren steht lediglich die Höhe der Nebenkosten im Streit. Das Landgericht hat insofern lediglich entsprechend der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2010 – 13 S 37/12, NJW 2012, 3658) einen Pauschalbetrag von 100,00 € zuerkannt, obgleich es ausgeführt hat, dass die sich aus der Rechnung des Streithelfers M. ergebenden Nebenkosten in Höhe von netto 279,50 € nur minimal außerhalb des BVSK-​Honorarkorridors lägen.

Ob diese Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten vorliegend dahinstehen. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Streithelfer - entsprechend der Behauptung der Beklagten - überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird vorliegend weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

e) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-​Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-​Spezial 2014, 169, juris Rdn. 11 m. w. N.).

f) Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass das Gutachten M. unbrauchbar wäre.

Fehler des Gutachtens führen nicht dazu, dass der Geschädigte, dessen Erfüllungsgehilfe der Sachverständige gerade nicht ist, keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütung des Sachverständigen verlangen darf, es sei denn er hat den Gutachter schuldhaft falsch ausgewählt oder ihm unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben. Dem Schädiger können allenfalls eigene Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen auf Grund der Schutzwirkungen des Gutachtervertrags zustehen (vgl. BGH, NJW 2003, 2086; OLG Hamm, r+s 1999, 279; Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 122 m. w. N.).

Das Landgericht hat im streitgegenständlichen Fall zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten des Streithelfers M. entgegen der Auffassung der Beklagten nicht falsch und unbrauchbar ist. Es ist lediglich im Hinblick auf Einzelpositionen zu korrigieren. Jedenfalls ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger dem Gutachter falsche Angaben zum Kilometerstand oder zu Vorschäden gemacht und dies zur objektiven Ungeeignetheit des Gutachtens geführt hat. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis von den Vorschäden hatte, die sich hernach im Rahmen der Erstellung des Gerichtsgutachtens herausgestellt haben.

Darüber hinaus haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass das Gutachten des Streithelfers M. fehlerhaft ist, da es zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne die Preise der M.- B.-​Niederlassung zu Grunde legen, so dass er einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten von 4.026,77 € netto hat, während dieser in Wahrheit nur auf die Zahlung von 3.140,80 € gehe, so dass das Gutachten unabhängig von der Frage der zu Grunde zu legenden Stundenverrechnungssätze jedenfalls unbrauchbar sei und daher die Sachverständigenvergütung nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den Streithelfer auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar zu zahlen sei. Auch wenn der Senat im Ergebnis dem Gerichtssachverständigen folgt und von einem niedrigeren Reparaturkostenaufwand ausgeht, haben die Beklagten gleichwohl nicht substantiiert dargelegt, dass der Streithelfer das Fahrzeug des Klägers (objektiv) nicht hinreichend sorgfältig untersucht hätte, da ihm ansonsten der unfachmännisch behobene gravierende Schaden an der rechten Seite nicht entgangen wäre. Dies wird von den Beklagten lediglich pauschal behauptet (Bl. 593 d. A), ohne dass dargelegt würde, was der Streithelfer M. hätte tun müssen, um zu der richtigen Erkenntnis zu gelangen. Allein der Umstand, dass der Streithelfer zu einem im Ergebnis nicht zutreffenden Reparaturkostenaufwand gelangt ist, reicht hingegen nicht dafür aus, einen objektiven Pflichtverstoß im Rahmen der Erbringung der Werkleistung und damit einen analog § 255 BGB abzutretenden Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu begründen. Nichts anderes gilt auf Grund des von den Beklagten behaupteten Vertrags zwischen dem Kläger und dem Streithelfer mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten als Dritte.

g) Mithin sind die Gutachterkosten nicht nur, wie vom Landgericht zugesprochen, in Höhe von 736,61 € einschließlich Mehrwertsteuer, sondern in voller Höhe der sich aus der Rechnung vom 08.04.2011 (Bl. 49 d. A.) ergebenden 950,22 € zu ersetzen. Die Verurteilung der Beklagten ist daher auf die Berufung des Klägers um 213,61 € zu erhöhen.

4. Der Kläger kann ferner keine über die zugesprochenen 26,00 € hinausgehende Unkostenpauschale verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senat, Urt. v. 05.12.2013 – 4 U 202/12 – 65 -; Urt. v. 21.11.2013 – 4 U 437/12) beträgt die auf Grund eines Verkehrsunfalls zu erstattende Unkostenpauschale nicht, wie der Kläger meint, 30,00 €, sondern lediglich 25,00 €.

Typischerweise entstehen durch Unfallereignisse Auslagen wie Telefon-​, Porto- und Fahrkosten kleineren Umfangs. Soweit solche Aufwendungen nicht im Einzelnen belegt werden können, dürfen sie im Rahmen einer Unfallkostenpauschale geschätzter Höhe beansprucht werden. Sie sind angesichts der vorstellbaren tatsächlichen Belastung bei pauschaler Berechnung mit 25,00 € regelmäßig angemessen bewertet (vgl. Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 106).

Der vor der Währungsumstellung im Jahr 2002 bejahte Anspruch auf Zahlung von 50,-​- DM ist gemäß § 287 ZPO entsprechend abzurunden und nicht, wie der Kläger meint auf 30,00 € aufzurunden.

Mithin bleibt es bei dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 26,00 €.

5. Somit kann der Kläger insgesamt 3.813,99 € beanspruchen, nämlich Reparaturkosten in Höhe von 2.837,77, eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 950,22 €.

6. Der Kläger hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 747,80 €. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 402,82 € entspricht den Rechtsverfolgungskosten, die der Kläger auf Grund des Unfallereignisses als zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ansehen durfte (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 1112; BGH, NJW 2008, 1888 f).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dabei regelmäßig lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten. Der Senat hat sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, wonach bei der Bestimmung der Rahmengebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind (vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013 – 4 U 184/12 – 56, r+s 2013, 457, juris Rdn. 52; BGH, NJW-​RR 2007, 420 (421), juris Rdn. 12). Dementsprechend kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen (vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013 – 4 U 184/12 – 56, r+s 2013, 457, juris Rdn. 52; BGH, NJW-​RR 2007, 420 (421), juris Rdn. 13). Umgekehrt kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden (vgl. Senat, Urt. v. 06.06.2013 – 4 U 184/12 – 56, r+s 2013, 457, juris Rdn. 52).

b) Nach diesen Kriterien ist vorliegend lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 und nicht, wie der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, eine solche von 1,8 zu erstatten.

Zwar hat die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) den Unfallschaden nicht reguliert und dabei zunächst sowohl die Haftung der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Daher hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einerseits das Gutachten des Streithelfers M. vom 08.04.2011 (Bl. 28 d. A.) eingeholt und andererseits mehrere außergerichtliche Schreiben mit der Beklagten zu 2) gewechselt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden betrifft dabei allerdings zum einen lediglich die sich aus dem Gutachten M. ergebenden Schadenspositionen (Reparaturkosten und Wertminderung), die Gutachterkosten und eine Unkostenpauschale. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte zu 2) entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich auch die Haftung dem Grunde nach in Abrede gestellt hat, handelt es sich doch in der Gesamtschau um einen Schadensfall, in dem zum einen ein überschaubarer Unfallverlauf und zum anderen lediglich Sachschäden am Fahrzeug des Klägers den Streitgegenstand bilden. Der Umfang der erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers hält sich dabei in einem Rahmen, der den üblichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Falle von Verkehrsunfällen nicht sprengt. Dies wird exemplarisch durch den überschaubaren Umfang der mit der Klage zur Akte gereichten Unterlagen belegt (Bl. 23 – 51 d. A.), von denen das Gutachten M. bei weitem den größten Anteil ausmacht. Daher kann der Kläger lediglich eine mittlere Gebühr von 1,3 als erforderlich und angemessen ansehen.

Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, worin die erheblichen Arbeitsmengen seiner Prozessbevollmächtigten bestehen sollen, die seiner Ansicht nach eine Geschäftsgebühr von 1,8 rechtfertigen. Er hat weder dargelegt, dass – über die Einholung eines Schadensgutachtens hinaus – erhebliche Vorarbeiten für die gegenüber den Beklagten abzugebenden Stellungnahmen erforderlich waren, noch dass die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) als solche von außergewöhnlichen Schwierigkeiten geprägt war. Dabei ist allein der Umstand, dass die Beklagten nach Auffassung des Klägers ab dem 29.04.2011 in Verzug waren, als solcher unerheblich. Dass der klägerische Prozessbevollmächtigte in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand betrieben hat, hat im Zusammenhang mit den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten außer Betracht zu bleiben.

Es verbleibt somit bei der Erstattungsfähigkeit einer Gebühr von 1,3. Ein Gebührengutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich.

c) Die Höhe der Gebühr hat das Landgericht – ausgehend von dem Erfolg der Hauptsache in Höhe von 3.600,38 € und einschließlich einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie von 19 % Mehrwertsteuer - mit 402,82 € zutreffend berechnet. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird im Rahmen der Berufung nicht angegriffen. An der Höhe ändert sich bei einem Erfolg des Klägers in der Hauptsache in Höhe von insgesamt 3.813,99 € nichts, da der nächste Gebührensprung erst bei 4.000,00 € eintreten würde.

d) Etwas Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Deckungsanfrage bei seiner Rechtschutzversicherung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222; BGH; Urt. v. 13.11.2011 - VI ZR 274/10, MDR 2012, 342), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. Senat, Urt. v. 31.01.2013 – 4 U 349/11 – 110 -, juris Rdn. 80; Urt. v. 25.04.2011 – 4 U 294/11 - 93), ist nämlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einholung eines Deckungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig.

Der Kläger hat nichts vorgetragen, auf Grund dessen dies im zur Entscheidung stehenden Fall anders zu beurteilen wäre.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).