Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/12 (59/12 OWi) - Fahrverbot bei mehreren Abstandsverstößen

OLG Saarbrücken v. 06.05.2014: Verhängung und Vollstreckung des Fahrverbots bei mehreren Abstandsverstößen


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/12 (59/12 OWi)) hat entschieden:
  1. Bei Anordnung eines Fahrverbots wegen mehrerer Taten ist die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Höhe der Geldbuße - wegen sämtlicher Taten statthaft, die für die Anordnung des Fahrverbots als entscheidungserheblich angesehen werden können bzw. die mit der Anordnung des Fahrverbots in einem inneren Zusammenhang stehen.

  2. Bei wiederholten Abstandsunterschreitungen und/oder wiederholten Verstößen gegen ein Überholverbot auch im Verlaufe einer Fahrt liegen regelmäßig mehrere Taten vor.

  3. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung die verhängte Geldbuße und/oder das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gelten.

Siehe auch Fahrverbot und Tatmehrheit - Fahrverbot bei gleichzeitiger Aburteilung und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h in 2 Fällen zwei Geldbußen in Höhe von 180,-​- und 320,-​- Euro sowie wegen verbotswidrigen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaften in 2 Fällen zwei weitere Geldbußen in Höhe von jeweils 100,-​- Euro festgesetzt und zugleich unter Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 29.09.2011 mit dem auf seinen Vater zugelassenen Kraftrad Suzuki ..., amtliches Kennzeichen ...-​..., die BAB 6 zwischen den Anschlussstellen Homburg und St. Ingbert-​West. Gegen 8.23 Uhr hielt er aus Fahrlässigkeit den erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (einem weißen Transporter) nicht ein, wobei die gefahrene Geschwindigkeit 144 km/h (Tachowert) und der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unter Berücksichtigung aller Toleranzen weniger als 2/10 des halben Tachowertes, nämlich 14,00 Meter, betrugen. Nachdem der Betroffene den Transporter überholt hatte, überholte er im weiteren Verlauf gegen 8.25 Uhr ein vor ihm fahrendes Fahrzeug (roter Honda) verbotswidrig rechts. Anschließend hielt er gegen 8.27 Uhr wiederum aus Fahrlässigkeit den erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (roter Audi) nicht ein, wobei die gefahrene Geschwindigkeit 153 km/h (Tachowert) und der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unter Berücksichtigung aller Toleranzen weniger als 4/10 des halben Tachowertes, nämlich 23,00 Meter, betrugen. Zuletzt überholte der Betroffene gegen 8.28 Uhr wiederum ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, einen weiteren roten Audi, verbotswidrig rechts. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen wurden die Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit dem - in das von den Messbeamten geführte Fahrzeug eingebaute - Messgerät Provida 2000 Modular in der Einstellung „MAN“ durchgeführt.

Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 8. Mai 2012 Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Verteidiger nach am 5. Juni 2012 erfolgter Urteilszustellung an den Betroffenen mit Telefaxschreiben vom 4. Juli 2012 begründet hat. Er erhebt die - im Einzelnen ausgeführte - Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beantragt.


II.

A.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist insgesamt (ohne Zulassung) zulässig. Sie ist insbesondere hinsichtlich aller Taten statthaft.

Zwar hat das Amtsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe lediglich wegen der zuerst (um 8.23 Uhr) begangenen Ordnungswidrigkeit der Abstandsunterschreitung eine Geldbuße von mehr als 250,-​- Euro (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) festgesetzt. Das als Nebenfolge angeordnete Fahrverbot eröffnet vorliegend jedoch nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG auch hinsichtlich der drei anderen Taten die Rechtsbeschwerde. Bei Anordnung eines Fahrverbots wegen mehrerer Taten ist die Rechtsbeschwerde nämlich (unabhängig von der Höhe der Geldbuße) wegen sämtlicher Taten statthaft, die für die Anordnung des Fahrverbots als entscheidungserheblich angesehen werden können bzw. die mit der Anordnung des Fahrverbots in einem innerem Zusammenhang stehen (vgl. Göhler-​Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 24 b; KK-​Senge, OWiG, 3. Aufl., § 79 Rn. 18, 44; BayObLG, VRS 69, 385), weil in einem solchen Fall die Grundlage für die Anordnung des Fahrverbots in Frage gestellt würde, wenn das Urteil auch nur hinsichtlich einer der selbständigen Taten aufgehoben werden müsste (vgl. Göhler-​Seitz, a.a.O.). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat bei der Frage der Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbots nicht allein an den zuerst begangenen Verstoß der Abstandsunterschreitung angeknüpft, für den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BKatV i.V.m. Nr. 12.6.4 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot von zwei Monaten vorgesehen ist. Vielmehr hat es insoweit nach den Urteilsausführungen auf das gesamte Verhalten des Betroffenen während der beschriebenen Fahrt auf dem bezeichneten Streckenabschnitt abgestellt (UA 8) und dabei ersichtlich auch die weiteren drei Taten in seine Gesamtwürdigung einbezogen, mithin auch diese Taten als für die Anordnung des Fahrverbots entscheidungserheblich angesehen.


B.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die unter Ziffer 3 der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht genügt.

Nach dieser Vorschrift ist eine Verfahrensrüge (nur) dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akte - im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. KK-​Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38, 39; Meyer-​Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 24; Göhler-​Seitz, a.a.O., § 79 Rn. 27 d, jew. m.w.N.; st. Rspr. des Senats z.B. Beschlüsse vom 19. September 2012 - Ss (B) 85/2012 [61/12 OWi] - und 6. Januar 2014 - Ss 1/2013 [7/13] -). Zum notwendigen Vorbringen einer Aufklärungsrüge gehört, dass die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss bestimmt behauptet und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches - dem Beschwerdeführer günstige - Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-​Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 81; Göhler-​Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 8, jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat - schon deshalb nicht, weil hinsichtlich der vermissten Tatsachenermittlung weder ein bestimmtes Beweismittel noch ein bestimmtes Beweisergebnis bezeichnet werden.

2. Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO dadurch, dass das Amtsgericht eine Äußerung der Mutter des Betroffenen gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten trotz eines bestehenden Verwertungsverbotes verwertet habe, ist ebenfalls unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

§ 252 StPO steht einer Verwertung der früheren Aussage eines nach § 52 StPO berechtigten Zeugen nur dann entgegen, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung besteht und ausgeübt wird (vgl. LR-​Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 14; KK-​Diemer, StPO, 7. Aufl., § 252 Rn. 1). Mit der Verfahrensrüge der Verletzung dieser Vorschrift ist daher u.a. vorzutragen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat oder dass er - was diesem Fall gleichsteht (vgl. KK-​Diemer, a.a.O., § 252 Rn. 21; Meyer-​Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 1) - vor der Hauptverhandlung eindeutig und bestimmt erklärt hat, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Schon diesen Vortrag lässt die Rechtsbeschwerde vermissen. Aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge zur Ergänzung des Tatsachenvortrags heranziehen kann, ergibt sich insoweit lediglich, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, die Mutter des Betroffenen als Zeugin zu vernehmen, woraus, jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Urteilsausführungen, der Schluss zu ziehen ist, dass die Mutter des Betroffenen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls in der Hauptverhandlung keinen Gebrauch gemacht hat bzw. machen konnte. Dazu, ob sie schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, das Zeugnis verweigern zu wollen, verhält sich die Rechtsbeschwerde jedoch ebenso wenig wie die Urteilsgründe.

3. Soweit mit der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der behaupteten Unverwertbarkeit der Äußerung der Mutter des Betroffenen zudem eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, weil das Amtsgericht nicht aufgeklärt habe, „ob“ die Mutter „überhaupt eine Spontanäußerung getätigt“ habe, genügt auch diese Verfahrensrüge den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ersichtlich nicht.

4. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist die Beweiswürdigung des Tatrichters bei Anlegung des von dem Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden - von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten - eingeschränkten Prüfungsmaßstabs sachlich-​rechtliche Fehler nicht auf. Insbesondere ist sie in Bezug auf die - auf Indizien gestützte - Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht zu beanstanden.

b) aa) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH StV 2002, 235; Meyer-​Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 2 a, jew. m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die von dem Tatrichter herangezogenen Beweisanzeichen, dass das amtliche Kennzeichen des Motorrades die Initialen des Betroffenen (KC) beinhalte, die Taten „auf dem Weg zur Universität Saarbrücken, an der der Betroffene studiert“, geschahen, der Betroffene bereits mehrfach als Führer eines Kraftrades bußgeldrechtlich aufgefallen sei, nach den Ermittlungen der Polizeibeamten kein anderer Familienangehöriger das Kraftrad fahre und das Kraftrad den ermittelnden Polizeibeamten nach dem Vorfall auf dem gleichen Weg zur Universität mehrmals erneut aufgefallen sei, noch nicht ohne Weiteres den Schluss nahelegen, dass der Betroffene das Motorrad zur Tatzeit geführt hat. Denn allein diese Indizien würden die von dem Amtsgericht nicht erörterte Möglichkeit offen lassen, dass eine andere Person, bei der es sich nicht um einen Familienangehörigen handelt, das Motorrad zur Tatzeit geführt hat.

Allerdings tragen diese Indizien in der von dem Amtsgericht vorgenommenen, gebotenen Gesamtschau mit der von der Mutter des Betroffenen gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten getätigten Äußerung, „ob ihrem Sohn etwas passiert sei, dieser sei nämlich mit dem Motorrad zur Uni nach Saarbrücken gefahren“, rechtsfehlerfrei die gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer des Motorrades zur Tatzeit gehandelt hat. Auch wenn einzelne Formulierungen in den Urteilsgründen durchaus nicht ungeeignet erscheinen, Anlass zu Missverständnissen zu geben, belegen die insoweit hinsichtlich der Beweiswürdigung maßgeblichen Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der - sonst nicht erklärlichen - Erwägungen zur Verwertbarkeit der Angaben der Mutter als Spontanäußerung, dass das Amtsgericht diese Angaben der Mutter in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der Tatrichter im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Verwertbarkeit der Angaben der Mutter den Konjunktiv verwendet hat. Denn hierdurch und durch die Formulierung „Geht man davon aus, dass die Mutter des Betroffenen gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert,…“ wird erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Tatrichter die entsprechende Äußerung der Mutter des Betroffenen selbst für den Fall der - mangels Vernehmung tatsächlich nicht erfolgten - Zeugnisverweigerung als verwertbar angesehen hat. Diese Annahme weist auf der Grundlage der - im Hinblick auf die erhobene Sachrüge allein maßgeblichen (vgl. Meyer-​Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 22) - Urteilsausführungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

aaa) Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Vorschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen zum Inhalt der früheren Angaben unzulässig ist (vgl. BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 45, 203, 205; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008, NStZ 2008, 585; Meyer-​Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 12, 13 m.w.N.).

Allerdings gilt das Verwertungsverbot nur für frühere Äußerungen des Zeugen im Rahmen einer Vernehmung. Als „Vernehmung“ in diesem Sinne ist dabei nicht nur eine unter Beachtung des § 163 a Abs. 5 StPO durchgeführte förmliche Vernehmung anzusehen. Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (vgl. BGHSt 29, 230; Thüring. OLG StV 2006, 518; OLG Hamburg StV 1990, 535; Senatsbeschluss a.a.O.). Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist (Senatsbeschluss a.a.O.). Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, „spontan“ und „aus freien Stücken“ abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-​RR 2002, 370; BayObLG VRS 59, 205; Senatsbeschluss a.a.O., Meyer-​Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 8 m.w.N.).

bbb) Gemessen hieran hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die oben dargelegte frühere Äußerung der Mutter des Betroffenen vorliegend selbst dann verwertbar gewesen wäre, wenn die Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte, weshalb es seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen, auch ohne die Zeugin in der Hauptverhandlung zu hören, auf diese ihm durch die Vernehmung der Polizeibeamten bekannt gewordene Äußerung stützen durfte.

Nach den Urteilsfeststellungen fuhren die ermittelnden Polizeibeamten, die den Fahrer des Motorrades aufgrund seiner Fahrweise nicht anhalten konnten, unmittelbar nach Feststellung der gegenständlichen Verkehrsverstöße die Halteranschrift an. Dort meldete sich auf ihr Klingeln eine Frau - wie sich erst in der Folge herausstellte die Mutter des Betroffenen - an der Gegensprechanlage und fragte sofort, nachdem sich die Beamten ohne Angabe des Grundes ihres Erscheinens als Angehörige der Verkehrspolizei zu erkennen gegeben hatten, mit besorgter Stimme, „ob ihrem Sohn etwas passiert sei, dieser sei nämlich mit dem Motorrad zur Uni nach Saarbrücken gefahren“. Die Äußerung der Mutter des Betroffenen erfolgte nach diesen Feststellungen außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken und unterläge daher selbst dann nicht einem Verwertungsverbot nach § 252 StPO, wenn die Mutter des Betroffenen später von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Zwar hatten die Polizeibeamten die Halteranschrift aufgrund der festgestellten Verkehrsverstöße zum Zwecke der Fahrerermittlung aufgesucht. Zum Zeitpunkt der Äußerung hatten sie die Zeugin allerdings noch nicht zum Gegenstand ihrer Ermittlungen gehört. Vielmehr tätigte die Zeugin die Äußerung ungefragt und ohne jeden Hinweis darauf, dass die Beamten den Fahrer des festgestellten Motorrades suchten, allein auf deren Vorstellung als Polizeibeamte sowie Benennung der Dienststelle, der sie angehören, und damit außerhalb einer Vernehmung oder einer vernehmungsähnlichen Situation. Dass es im Anschluss hieran, nachdem die Zeugin die Beamten in die Wohnung eingelassen hatte und über den Grund deren Erscheinens aufgeklärt sowie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, zu einer Vernehmungssituation im oben genannten Sinne kam, steht dieser Bewertung und damit einer Verwertbarkeit dieser früheren Angaben - die späteren, nach Belehrung erfolgten Angaben der Zeugin hat das Amtsgericht nicht verwertet - vorliegend nicht entgegen, da es zu dem früheren Zeitpunkt - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat - nicht zu einer Konfliktsituation der Zeugin zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis zu dem Betroffenen (vgl. hierzu LR-​Sander/Cirener, a.a.O., § 252 Rn. 2) kam.

b) Anders als der Rechtsbeschwerdeführer meint, weisen die Urteilsfeststellungen keine sachlich-​rechtlichen Mängel im Sinne von Lücken, Widersprüchen oder Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze (vgl. hierzu Meyer-​Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 21) auf. Vielmehr entsprechen die Urteilsgründe den in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Darlegungserfordernissen im Falle von - wie hier - Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen unter Verwendung des Messgeräts Provida 2000 Modular aus einem fahrenden Messfahrzeug (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 Ss OWi 871/08 -, DAR 2009, 156; Thüring. OLG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 Ss 355/09 -, DAR 2011, 413, jew. zitiert nach juris). Insoweit nimmt der Senat auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug, denen er sich anschließt.

c) In sachlich-​rechtlicher Hinsicht begegnet der Schuldspruch auch im Übrigen ebenso wie der Rechtsfolgenausspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Auch insoweit nimmt der Senat zur Begründung zunächst auf die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde Bezug.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen insbesondere rechtsfehlerfrei wegen zweier fahrlässig begangener Verstöße der Abstandsunterschreitung sowie wegen zweifachen verbotswidrigen Rechtsüberholens verurteilt und in Anwendung des § 20 OWiG für jeden einzelnen Verkehrsverstoß gesondert eine Geldbuße festgesetzt. Denn der Beschwerdeführer hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die einzelnen Verkehrsverstöße tatmehrheitlich verwirklicht.

aa) Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass in Fällen, in denen der Fahrzeugführer während einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt, es sich bei den einzelnen Verkehrsverstößen in der Regel um jeweils selbstständige Handlungen handelt, und zwar selbst dann, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeiten gleichartig sind (vgl. Göhler-​Gürtler, a.a.O., Vor § 19 Rn. 10). Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur in Fällen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt anerkannt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt danach nur in Betracht, wenn eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, wovon dann auszugehen ist, wenn straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-​räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg DAR 2005, 521; OLG Hamm, VRS 111, 366 und Beschluss vom 12.09.2011 - 3 RBs 248/11 -, juris; OLG Köln NZV 2004, 536, jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; Göhler-​Gürtler, a.a.O., Vor § 19, Rn. 10; Gieg in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-​Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2428 ff.). Nichts anderes kann aber grundsätzlich gelten, wenn im Verlaufe einer Fahrt wiederholte Abstandsunterschreitungen und/oder mehrere Verstöße gegen ein Überholverbot begangen werden (vgl. Gieg, a.a.O., Rn. 2434, 2435; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; OLG Hamm VRS 47, 193).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze stellen sich die vier geahndeten Verkehrsverstöße - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht als eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar. Zwar erfolgten diese Verkehrsverstöße in einem relativ engen zeitlichen Rahmen von fünf Minuten während einer nicht unterbrochenen Fahrt. Jedoch wurden sie nach den Urteilsfeststellungen in jeweils unterschiedlichen Verkehrssituationen mit jeweils unterschiedlichen Gefährdungsbeteiligten begangen, wobei nach den Mitteilungen des Amtsgerichts unter IV. der Urteilsgründe zu dem jeweiligen Wegstreckenzählerstand zwischen der ersten Abstandsunterschreitung und dem anschließend erfolgten Rechtsüberholen eine Entfernung von mehr als 5,6 km, zwischen dem letztgenannten Verstoß und der zweiten Abstandsunterschreitung eine solche von knapp 5 km und zwischen diesem dritten und dem vierten Verstoß eine solche von etwa 1 km lag. Schon aufgrund dieser Umstände lassen sich die einzelnen Verkehrsverstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Verkehrsverstöße aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit zur vergleichbaren Problematik im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen OLG Brandenburg, a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm VRS 111, 366).

5. Auch wenn der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts danach an sich nicht zu beanstanden ist, hat die Rechtsbeschwerde gleichwohl in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, weil im Anschluss an die tatrichterliche Entscheidung eine erhebliche, vom Betroffenen nicht zu vertretende und zur Kompensation nötigende Verfahrensverzögerung eingetreten ist.

a) Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden - hier nicht erhobenen - Verfahrensrüge zu prüfen (vgl. nur BGH NStZ 2001, 52; NStZ 2008, 118; Senatsbeschluss vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 [23/11] -; Meyer-​Goßner, a.a.O., Anh 4 MRK, Art. 6 Rn. 9 g für das Revisionsverfahren, jew. m.w.N. sowie Senatsbeschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/2014 [15/14 OWi] -; OLG Hamm DAR 2011, 409). Für Verzögerungen nach Urteilserlass kann ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde allerdings von Amts wegen geboten sein, wenn der Betroffene diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist (vgl. OLG Hamm DAR 2011, 409; DAR 2012, 340; Senatsbeschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/2014 [15/14 OWi] -; für die gleichgelagerte Problematik im Revisionsverfahren BGH, a.a.O.; Meyer-​Goßner, a.a.O., Anh 4 MRK, Art. 6 Rn. 9 e m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. Denn eine relevante Verzögerung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten.

b) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet auch dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris; OLG Rostock StV 2009, 363; OLG Hamm DAR 2011, 409; Senatsbeschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/2014 [15/14 OWi] -). Die Dauer des Verfahrens, die dabei noch als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris). Maßgebliche Kriterien sind der durch die Verfahrensverzögerung verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie die mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -; OLG Rostock, jew. a.a.O.; OLG Hamm DAR 2011, 409). Dabei wird die Strenge des anzuwendenden Maßstabs bei Ordnungswidrigkeiten allerdings dadurch gemildert, dass mit der Sanktionierung lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der die Eingriffsintensität der staatlichen Strafe fehlt (BVerfG, OLG Rostock, OLG Hamm, jew. a.a.O.). Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nach diesem Maßstab daher nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -; OLG Hamm, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -), sondern auch auf die Verhängung bzw. die Dauer eines Fahrverbotes haben kann (vgl. OLG Rostock; OLG Hamm, jew. a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/2014 [15/14 OWi] -).

c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ist vorliegend eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Seit den verfahrensgegenständlichen Vorfällen sind etwas mehr als 2 Jahre und 7 Monate, mithin etwas mehr als das Fünffache der normalen Verjährungsfrist verstrichen. Spätestens seit der mit Schreiben der Zentralen Bußgeldbehörde vom 25.10.2011 bewirkten ersten Anhörung sieht sich der Betroffene den Vorwürfen der zweifachen Abstandsunterschreitung und des zweifachen verbotswidrigen Rechtsüberholens ausgesetzt. Seit der am 13. Dezember 2011 an ihn erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheids vom 7. Dezember 2011 weiß er auch, dass ihm deswegen neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von zwei Monaten droht. Die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgetretene und allein von den Justizorganen zu verantwortende Verzögerung hat vorliegend dazu geführt, dass der Betroffene etwa 14 Monate länger als bei regelrechtem Verfahrensgang im Ungewissen geblieben ist, ob und wann es zum Vollzug des Fahrverbots und der Geldbuße kommen wird.

d) Nach der vom Bundesgerichtshof (grundlegend BGHSt 51, 124 ff.) in Strafsachen entwickelten Vollstreckungslösung wird bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt ausgesprochen, wenn nicht die (bloße) Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Entschädigung genügt. Der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot wird dabei aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne. Die notwendige Kompensation für rechtsstaatswidrige Verzögerungen des zugrunde liegenden Verfahrens bildet einen eigenständigen, allein an den Maßstäben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK orientierten Prüfungsvorgang, der Unrecht, Schuld- und Strafhöhe unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 -, juris). Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, sind diese Grundsätze auf das Bußgeldverfahren entsprechend zu übertragen (OLG Hamm DAR 2011, 409; DAR 2012, 340).

Danach hat sich der Senat unter Abwägung der oben aufgeführten Umstände veranlasst gesehen, zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung die Geldbußen und das Fahrverbot in der Weise zu reduzieren, dass von den festgesetzten Geldbußen jeweils die aus der Beschlussformel ersichtlichen Beträge und von dem angeordneten zweimonatigen Fahrverbot zwei Wochen als vollstreckt gelten. Eine darüber hinausgehende Kompensation hat der Senat im Hinblick auf die geringere Eingriffsintensität des Bußgeldverfahrens nicht für erforderlich gehalten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1, 4 StPO. Nach den Umständen ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das amtsgerichtliche Urteil so gelautet hätte wie die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. hierzu Meyer-​Goßner, a.a.O., § 473 Rn. 26 m.w.N.).