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OLG Naumburg Urteil vom 01.03.2005 - 11 U 132/04 - Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zwischen Leasinggeber und Fahrzeugverkäufer

OLG Naumburg v. 01.03.2005: Zur Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zwischen Leasinggeber und Fahrzeugverkäufer


Das OLG Naumburg (Urteil vom 01.03.2005 - 11 U 132/04) hat entschieden:
Erwirbt der Leasinggeber das vom Verbraucher ausgesuchte Leasinggut (hier Kfz.) beim Lieferanten, so kann sich der Verkäufer gegenüber dem Leasingnehmer auf den beim Kauf zwischen den Unternehmern vereinbarten Ausschluss der Gewährleistungsansprüche berufen. Eine zur Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs geeignete anderweitige Gestaltung i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein so abgewickeltes Finanzierungsleasinggeschäft nicht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel


Gründe:

I.

Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2004 , durch das die Klage abgewiesen wurde, Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die U. GmbH aus E. zur Vertragsnummer 2562110, 000, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs BMW 740 D, amtliches Kennzeichen ... , Fahrzeugidentifikationsnummer ... , 21.972,50 € zu zahlen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 5. März 2004 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


II.

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, ohne dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Einzelrichters bestehen oder neue, berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen sind (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Gewährleistung nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 1 u. 2, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 Satz 1 BGB und vertritt die Auffassung, die Verkäuferin könne sich nicht darauf berufen, mit dem Leasinggeber kontrahiert und dort einen Gewährleistungsausschluss i. S. v. § 444 BGB vereinbart zu haben, weil dies zum Nachteil des Klägers von den kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abweiche (§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB) und auf einer zur Umgehung führenden Gestaltung beruhe (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser, auch in der Literatur anzutreffenden Argumentation (Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, vor § 433 ff. Rdn. 164) ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt, indem es ausgeführt hat:
der Kläger habe gegen die Beklagte keine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte. Die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche durch die Leasinggeberin an den Kläger führe zu keinem Rechtsübergang. Der Beklagten sei es im Verhältnis zur Käuferin gelungen, die Gewährleistung wirksam auszuschließen. Der Kauf sei ohne Verbraucherbeteiligung zustande gekommen, sodass der Gewährleistungsausschluss habe vereinbart werden können. Eine Umgehung i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB liege nicht vor. Die Aufteilung des Geschäfts in zwei Verträge sei aus Gründen der Finanzierung gerade gewollt und der Kläger habe das Fahrzeug nicht kaufen, sondern mieten wollen. Letztlich bestünden zwischen dem Kläger und der Beklagten keinerlei vertragliche Beziehungen, sodass nicht einzusehen sei, wieso dem Leasingnehmer direkte Ansprüche gegen die Verkäuferin zustehen sollten. Die Abreden des Leasingvertrages zu den Gewährleistungsrechten könnten nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Nicht das unter Beteiligung der Beklagten zustande gekommene Geschäft, sondern der Leasingvertrag führe zum Verlust der Gewährleistungsrechte des Klägers, wobei der dortige Gewährleistungsausschluss deswegen wohl unwirksam sei. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen habe der Kläger gegen die Beklagte nicht.
Dies entspricht auch der Auffassung des Senats.

2. Die Inanspruchnahme des Verkäufers bzw. Lieferanten durch den Finanzierungsleasingnehmer wegen eines Mangels des Leasinggegenstandes setzt schon immer die Abtretung der Gewährleistungsansprüche oder die Ermächtigung durch den allein am Kauf beteiligten Leasinggeber voraus. Zwischen dem Verkäufer und dem Leasingnehmer, hier also zwischen den Parteien, bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Hieran hat auch die Schuldrechtsreform nichts geändert. Der Leasingnehmer hat nur mietvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber, von denen sich dieser im Dreiecksverhältnis regelmäßig freizeichnet, indem er seinen Vertragspartner zur eigenständigen Durchsetzung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten befähigt (BGH, Urteil vom 11. März 1998, VIII ZR 205/97 = BGHR BGB, § 535 Leasing 29; Urteil vom 9. Juli 2002, X ZR 70/00 = BGHR BGB, § 140 Abtretung 2; OLG Celle, Urteil vom 8. November 1995, 2 U 196/94 = VersR 1996, 1115). Hat der Lieferant im Verhältnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, ist der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer nicht in der Lage, die mietvertragliche Gewährleistung kompensierenden Rechte zu übertragen bzw. einzuräumen. Die leasingtypische, normalerweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksame Abtretungslösung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn. 772, 774; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, vor § 535 Rdn. 69) läuft in diesem Falle leer.

2. Dies kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht dazu führen, den Gewährleistungsausschluss bei der Anschaffung des Leasinggutes für unwirksam zu halten, weil hierdurch nachteilig von kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen wird und sich das Finanzierungsleasinggeschäft unter Einschaltung des selbst kaufenden Leasinggebers als Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs darstellt (§ 475 Abs. 1 BGB). Die rechtlose Stellung des Klägers beruht allein auf der Gestaltung des Leasingverhältnisses, das einem Verbrauchgüterkauf gerade nicht entspricht.

a) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Verbrauchsgüterkauf voraus, der gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB dann vorliegt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Unzweifelhaft hat der Kläger von der Beklagten nichts gekauft und die Beklagte das Fahrzeug an eine Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB), die Leasinggesellschaft, verkauft. Eine zur Umgehung geeignete, anderweitige Gestaltung nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2004, 3 U 12/04 = OLGR 2004, 291-​293 zum Agenturgeschäft) nicht. Das Finanzierungsleasinggeschäft erfährt seine rechtliche Ausgestaltung, um der leasingtypischen Interessen- lage der Beteiligten Rechnung zu tragen und nicht um die Händlerhaftung beim Kauf zu vermeiden. Es ist mit dem Verbrauchsgüterkauf nicht identisch, sodass die Beteiligten eines Finanzierungsleasinggeschäfts keineswegs in Wirklichkeit einen Kauf, hier speziell einen Verbrauchsgüterkauf anstreben (vgl. zum Umgehungsbegriff Erman/Saenger/Hohloch, BGB, 11. Aufl., § 312f Rdn. 10; jurisPK-​BGB/Alpmann-​Pieper, 2. Aufl. 2004, § 475 Rdn. 12; Staudinger/Matusche-​Beckmann, § 475 Rdn. 41; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 306a Rdn. 2 m. w. N.; Katzenmeier NJW 2004, 2632, 2633).

Das Finanzierungsleasing ist eine Finanzierungshilfe (vgl. § 500 BGB; Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., vor § 535 Rdn. 6). Hierdurch wird einem Verbraucher, wie dem Kläger, die Nutzung z.B. eines Fahrzeugs gegen Entgelt ermöglicht, ohne dass er die Sache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen muss. Entscheidet sich der Verbraucher für ein Leasinggeschäft, will er in der Regel gerade nicht kaufen. Ansonsten würde er sich eines Darlehens bedienen. Er tritt in eine überwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung (vgl. Jauernig/Teichmann, vor § 535 Rdn. 7) zum Leasinggeber. Dadurch, dass sich der Leasinggeber wiederum, um das Geschäft tätigen zu können, an den Händler wendet und das vom Leasingnehmer ausgesuchte Gut erwirbt, wird der Verbraucher zu keinem, nicht einmal wirtschaftlichen Käufer. Der Leasinggeber handelt nicht für oder auf Seiten des Verbrauchers, sondern will sein, vom Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft zum Abschluss bringen. Die regelmäßige Abtretung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer geschieht vor diesem Hintergrund nur, um sich von der eigenen Sachmängelhaftung freizuzeichnen. Sie hat keineswegs das Ziel, eine dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg entgegen laufende rechtliche Zwischenschaltung des Leasinggebers interessengerecht wieder zu beseitigen und die eigentlichen Partner (Händler und Verbraucher) zusammenzuführen.

b) Darüber hinaus sind mit dem Finanzierungsleasing im Dreiecksverhältnis für den Leasingnehmer keine Nachteile verbunden, die durch § 475 Abs. 1 BGB vermieden werden sollen. Es werden keine Verbraucherrechte außer Kraft gesetzt.

Wie sich aus § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB und dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, liegt eine zur Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung i. S. v § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vor, wenn sie nachteilige Folgen für den Verbraucher hat, weil er Rechte einbüßt. Solche Nachteile des Klägers sind nicht zu ersehen.

Zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin besteht der Finanzierungsleasingvertrag, aus dem heraus die Unternehmerin nach §§ 535 Abs. 1, 536 ff. BGB für Mängel des Leasingguts einzustehen hat. Der Gewährleistungsausschluss zu Lasten des Klägers in Ziff. 6.2.1. der Leasingbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Die Leasinggeberin kann dem Kläger eine, ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate Rechtsstellung zur Beklagten nicht verschaffen. Sie akzeptierte nach den Feststellungen des Landgerichts beim Erwerb des Leasingguts einen Gewährleistungsausschluss, der zwischen Unternehmern bei einem Gebrauchtwagenkauf wirksam ist (kein Verbrauchsgüterkauf, kein Fall der §§ 309 Nr. 8 Bst. b , 307 BGB i.V.m. § 444 BGB). Dies stellt den Kläger rechtlos und steht der Wirksamkeit der Freizeichnung der Leasinggesellschaft, selbst wenn sie der Interessenlage der Beteiligten beim Leasing grundsätzlich gerecht wird, entgegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986, VIII ZR 279/85 = BGHR BGB, § 537 Abs. 1 Leasing 1). Der Vermieter kann sich seiner Hauptpflicht zur Überlassung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entledigen. Dem Kläger stehen daher die günstigeren Mietvorschriften zur Verfügung (BGH, a.a.O.; Reinking/Eggert, Rdn. 776, 782, 784).

In welchem Umfang die Leasinggeberin bei einem gebrauchten Pkw ihre eigene Gewährleistung einschränken könnte, kann offen bleiben, weil es hier um keine Einschränkung, sondern um einen gänzlichen Gewährleistungsausschluss geht, der nicht geltungserhaltend reduziert werden kann (Erman/Roloff, § 306 Rdn. 8 m. w. N.).

Die Störung des im Dreiecksverhältnis abgewickelten Geschäfts wird so - wie üblicherweise -in dem Verhältnis bewältigt, das aufgrund der Beteiligung des vom Mangel betroffenen Verbrauchers gestört ist.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3, 4 ZPO festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt dem auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag keine eigenständige Bedeutung zu, da wirtschaftliche Identität vorliegt.